210. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art.
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Gegenstand
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1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
5 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
6 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
7 | Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
8 | Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
9 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
10 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
11 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
12 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
13 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
14 | Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 |
15 | Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes |
16 | Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 |
17 | Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
18 | Änderung des Überbrückungshilfengesetzes |
19 | Änderung des Poststrukturgesetzes |
20 | Änderung des Rechtspraktikantengesetzes |
21 | Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 7 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 7, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 20 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:
Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zeugnis
§ 22a.Paragraph 22 a,
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ökonomie,“ der Ausdruck „Wirkungsorientierung,“ eingefügt.In Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ökonomie,“ der Ausdruck „Wirkungsorientierung,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 37 Abs. 3 Z 1, § 50c Abs. 3, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 1, § 169 Abs. 5 Z 1 und § 213 Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§§ 50a oder 50b“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 50 c, Absatz 3,, Paragraph 50 d, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 169, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 213, Absatz 3, wird jeweils das Zitat „§§ 50a oder 50b“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 39b Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „zur“ der Ausdruck „Erlangung,“ eingefügt.In Paragraph 39 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „zur“ der Ausdruck „Erlangung,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 45 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 45, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 48 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Arbeitszeit“ durch den Ausdruck „Dienstzeit“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 3, vierter Satz wird der Ausdruck „Arbeitszeit“ durch den Ausdruck „Dienstzeit“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 50d wird folgender § 50e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 50 d, wird folgender Paragraph 50 e, samt Überschrift eingefügt:
„Pflegeteilzeit
§ 50e.Paragraph 50 e,
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50c ist anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 50 c, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3)Absatz 3Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
der oder des nahen Angehörigen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 54 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 60 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
den Vor- und Familiennamen oder Vor- und Nachnamen,“
13.Novellierungsanordnung 13, An die Stelle des § 75c Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer 2, treten folgende Bestimmungen:
einer in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet odereiner in Paragraph 78 d, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 78 d, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 75c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 75 c, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 75c Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 75 c, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 75c Abs. 3 lautet:Paragraph 75 c, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 76 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 50a bis 50c“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50c und 50e“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 50a bis 50c“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50c und 50e“ ersetzt.
„17a.Novellierungsanordnung 17a, § 88 Abs. 1, 2 und 3 lautet:Paragraph 88, Absatz eins,, 2 und 3 lautet:
„(1)Absatz einsBei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2)Absatz 2Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Leiterin oder vom Leiter der obersten Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuss (von den zuständigen Zentralausschüssen) zu bestellen.
(3)Absatz 3Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der obersten Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.“
17b.Novellierungsanordnung 17b, § 88 Abs. 10 lautet:Paragraph 88, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführerinnen oder Schriftführer hat die oberste Dienstbehörde aufzukommen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 94 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Personalvertretungs-Aufsichtskommission“ durch das Wort „Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Personalvertretungs-Aufsichtskommission“ durch das Wort „Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 95 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 95 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird der Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 103 Abs. 4 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Ausdruck „das Erkenntnis“ durch den Ausdruck „die Entscheidung“ ersetzt.In Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird der Ausdruck „das Erkenntnis“ durch den Ausdruck „die Entscheidung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 105 Z 1 lautet:Paragraph 105, Ziffer eins, lautet:
das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie“.das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41,, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79a sowie“.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 112 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht“ eingefügt.In Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 112 Abs. 2 entfällt.Paragraph 112, Absatz 2, entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 112 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird vor dem Ausdruck „Suspendierung“ der Ausdruck „(vorläufige)“ eingefügt.In Paragraph 112, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird vor dem Ausdruck „Suspendierung“ der Ausdruck „(vorläufige)“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 125a Abs. 2 wird nach dem Wort „Straferkenntnisses“ die Wortfolge „eines Verwaltungsgerichts oder“ eingefügt.In Paragraph 125 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „Straferkenntnisses“ die Wortfolge „eines Verwaltungsgerichts oder“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift zu § 125b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 125 b, lautet:
„Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 125b wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 125 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 131 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „oder durch ein Verwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.In Paragraph 131, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird die Wortfolge „oder durch ein Verwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 135c Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird das Zitat „§§ 112 und 123 Abs. 2“ durch das Zitat „§§ 112, 118 und 123 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 135 c, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird das Zitat „§§ 112 und 123 Absatz 2 “, durch das Zitat „§§ 112, 118 und 123 Absatz 2 “, ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 137 Abs. 10 wird die Wortfolge „ANNEX/Teil 1“ durch die Wortfolge „Planstellenverzeichnis 1b“ ersetzt.In Paragraph 137, Absatz 10, wird die Wortfolge „ANNEX/Teil 1“ durch die Wortfolge „Planstellenverzeichnis 1b“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 138 Abs. 3 Z 5 wird die Wortfolge „über die“ durch die Wortfolge „über der“ ersetzt.In Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 5, wird die Wortfolge „über die“ durch die Wortfolge „über der“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 145 Abs. 1 letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „30 Minuten“ durch den Ausdruck „60 Minuten“ ersetzt.In Paragraph 145, Absatz eins, letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „30 Minuten“ durch den Ausdruck „60 Minuten“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 161a wird das Zitat „§ 154“ durch das Zitat „§ 154 lit. a“ ersetzt.In Paragraph 161 a, wird das Zitat „§ 154“ durch das Zitat „§ 154 Litera a, “, ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 178 wird folgender § 178a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 178, wird folgender Paragraph 178 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übertritt in den Ruhestand
§ 178a.Paragraph 178 a,
Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.“ Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Paragraph 13, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 201 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 201, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2Soll eine Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen diese Lehrperson
weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und
für die Tätigkeit an der Universität abgestellt wird.
Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung der Lehrperson.
(3)Absatz 3Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrpersonen an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrpersonen an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrpersonen an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.“Soweit die im Absatz 2, angeführten Lehrpersonen an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrpersonen an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der Paragraphen 160,, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrpersonen an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 208 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 36 bis 42“ durch das Zitat „§§ 36 bis 39a und 40 bis 42“ ersetzt.In Paragraph 208, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 36 bis 42“ durch das Zitat „§§ 36 bis 39a und 40 bis 42“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 213 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 50a bis 50d“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50e“ ersetzt.In Paragraph 213, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 50a bis 50d“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50e“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 220 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „§ 83 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“ durch die Wortfolge „wobei § 83 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 83 Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.“ durch die Wortfolge „wobei Paragraph 83, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
abweichend von § 88 Abs. 1 für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten sind.“abweichend von Paragraph 88, Absatz eins, für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten sind.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 221 Abs. 3 lautet:Paragraph 221, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.“Für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 236c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 236 c, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 243 Abs. 7 lautet:Paragraph 243, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Im Verfahren vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres muss die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt nicht rechtskundig sein.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 276 entfällt der Zitatteil „bis 50d“.In Paragraph 276, entfällt der Zitatteil „bis 50d“.
44.Novellierungsanordnung 44, § 284 Abs. 67 entfällt.Paragraph 284, Absatz 67, entfällt.
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 284 wird folgender Abs. 83 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 83, angefügt:
„(83)Absatz 83In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
§ 236c Abs. 1 mit 2. August 2004,Paragraph 236 c, Absatz eins, mit 2. August 2004,
§ 20 Abs. 1 Z 3a und § 112 Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a und Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2013,
§ 178a samt Überschrift mit 31. Dezember 2013,Paragraph 178 a, samt Überschrift mit 31. Dezember 2013,
§ 14 Abs. 7, § 20 Abs. 1 Z 6, § 22a samt Überschrift, § 37 Abs. 3 Z 1, § 39b Abs. 1 Z 1, § 50c Abs. 3, § 50d Abs. 2, § 50e samt Überschrift, § 54 Abs. 3 Z 4, § 56 Abs. 4 Z 1, § 75c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 76 Abs. 3, § 94 Abs. 3 Z 2, § 95 Abs. 2, § 103 Abs. 4 Z 2, § 105 Z 1, § 112 Abs. 6, § 125a Abs. 2, die Überschrift zu § 125b, § 125b Abs. 3, § 131 Z 3, § 135c Z 2, § 137 Abs. 10, § 169 Abs. 5 Z 1, § 213 Abs. 1 und 3, § 243 Abs. 7, § 276, Anlage 1 Z 1.1, Anlage 1 Z 2.1, Anlage 1 Z 3.1, Anlage 1 Z 4.1, Anlage 1 Z 4.12, Anlage 1 Z 12.19 lit. a, Anlage 1 Z 14.1 und Anlage 1 Z 14.10 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 39 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50 c, Absatz 3,, Paragraph 50 d, Absatz 2,, Paragraph 50 e, samt Überschrift, Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 75 c, Absatz eins,, 1a, 2 und 3, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 105, Ziffer eins,, Paragraph 112, Absatz 6,, Paragraph 125 a, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 125 b,, Paragraph 125 b, Absatz 3,, Paragraph 131, Ziffer 3,, Paragraph 135 c, Ziffer 2,, Paragraph 137, Absatz 10,, Paragraph 169, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 213, Absatz eins und 3, Paragraph 243, Absatz 7,, Paragraph 276,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt eins,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 12,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 19, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt eins und Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 10, mit 1. Jänner 2014.
§ 112 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 4.4.3 und Z 13.7 treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“Paragraph 112, Absatz 2, sowie Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 3 und Ziffer 13 Punkt 7, treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“
46.Novellierungsanordnung 46, In Anlage 1 wird
a) in Z 1.1 das Zitat „Z 1.2 bis 1.11.3“ durch das Zitat „Z 1.2 bis 1.11.4“ und das Zitat „Z 1.12 bis 1.18“ durch das Zitat „Z 1.12 bis 1.19“ ersetzt,a) in Ziffer eins Punkt eins, das Zitat „Z 1.2 bis 1.11.3“ durch das Zitat „Z 1.2 bis 1.11.4“ und das Zitat „Z 1.12 bis 1.18“ durch das Zitat „Z 1.12 bis 1.19“ ersetzt,
b) in Z 1.12 das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt,b) in Ziffer eins Punkt 12, das Zitat „§ 5 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 6 Absatz 2 “, ersetzt,
c) in Z 1.12a und Z 2.11 Abs. 2 jeweils das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§ 6“ ersetzt,c) in Ziffer eins Punkt 12 a und Ziffer 2 Punkt 11, Absatz 2, jeweils das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§ 6“ ersetzt,
d) in Z 2.1 das Zitat „Z 2.2 bis 2.10.2“ durch das Zitat „Z 2.2 bis 2.10.3“ ersetzt,d) in Ziffer 2 Punkt eins, das Zitat „Z 2.2 bis 2.10.2“ durch das Zitat „Z 2.2 bis 2.10.3“ ersetzt,
e) in Z 3.1 das Zitat „Z 3.2 bis 3.10.2“ durch das Zitat „Z 3.2 bis 3.10.4“ ersetzt,e) in Ziffer 3 Punkt eins, das Zitat „Z 3.2 bis 3.10.2“ durch das Zitat „Z 3.2 bis 3.10.4“ ersetzt,
f) in Z 3.3 der Punkt am Ende der Z 3.3.2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.3.3 und 3.3.4 angefügt:f) in Ziffer 3 Punkt 3, der Punkt am Ende der Ziffer 3 Punkt 3 Punkt 2, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 3 Punkt 3 und 3.3.4 angefügt:
im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie oder Handelsschule mit mehr als 40 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft am Bundesgymnasium in 3400 Klosterneuburg, Buchberggasse 31, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 1100 Wien, Pernerstorfergasse 77,
im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit mehr als 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 1080 Wien, Lange Gasse 47.“,
g) in Z 3.5 der Punkt am Ende der Z 3.5.7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.5.8 und 3.5.9 angefügt:g) in Ziffer 3 Punkt 5, der Punkt am Ende der Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 7, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 8 und 3.5.9 angefügt:
im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie oder Handelsschule mit bis zu 40 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 2380 Perchtoldsdorf, Roseggergasse 2-4, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 4840 Vöcklabruck, Englweg 2,
im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit bis zu 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 8052 Graz, Grottenhofstraße 150.“,
h) in Z 3.8 der Punkt am Ende der Z 3.8.15 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.8.16 angefügt:h) in Ziffer 3 Punkt 8, der Punkt am Ende der Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 15, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 16, angefügt:
„3.8.16.3 Punkt 8 Punkt 16
im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Fachkraft zur Unterstützung der Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule mit mehr als 24 Klassen, an einer Handelsakademie oder Handelsschule mit mehr als 20 Klassen oder an einer Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik mit mehr als 14 Klassen, wie am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 7210 Mattersburg, Hochstraße 1, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 9020 Klagenfurt, Kumpfgasse 21, oder an der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik in 7400 Oberwart, Dornburggasse 93.“,
i) in Z 4.1 das Zitat „Z 4.2 bis 4.4.3“ durch das Zitat „Z 4.2 bis 4.4.4“ ersetzt,i) in Ziffer 4 Punkt eins, das Zitat „Z 4.2 bis 4.4.3“ durch das Zitat „Z 4.2 bis 4.4.4“ ersetzt,
j) in Z 4.12 die Wortfolge „des Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt,j) in Ziffer 4 Punkt 12, die Wortfolge „des Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt,
k) in Z 12.19 lit. a der Ausdruck „Krisenzuschlag“ durch den Ausdruck „Einsatzzuschlag“ und das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt,k) in Ziffer 12 Punkt 19, Litera a, der Ausdruck „Krisenzuschlag“ durch den Ausdruck „Einsatzzuschlag“ und das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins und 2“ ersetzt,
l) in Z 13.13 Abs. 1 lit. a sublit. cc das Zitat „§ 4 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 7“ ersetzt,l) in Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, das Zitat „§ 4 Absatz 5 “, durch das Zitat „§ 4 Absatz 7 “, ersetzt,
m) in Z 14.1 das Zitat „Z 14.10“ durch das Zitat „Z 14.10 und 14.11“ ersetzt,m) in Ziffer 14 Punkt eins, das Zitat „Z 14.10“ durch das Zitat „Z 14.10 und 14.11“ ersetzt,
n) in Z 14.10 lit. c und Z 15.5 lit. c nach dem Wort „Leistende“ die Wortfolge „oder Leistender“ und nach dem Ausdruck „Vertragsbediensteter,“ die Wortfolge „die oder“ eingefügt,n) in Ziffer 14 Punkt 10, Litera c und Ziffer 15 Punkt 5, Litera c, nach dem Wort „Leistende“ die Wortfolge „oder Leistender“ und nach dem Ausdruck „Vertragsbediensteter,“ die Wortfolge „die oder“ eingefügt,
o) in Z 23, Z 24 und Z 25 durchgehend jeweils die Wortfolge „Diplom oder Mastergrades“ durch die Wortfolge „Diplom- oder Mastergrades“ ersetzt,o) in Ziffer 23,, Ziffer 24 und Ziffer 25, durchgehend jeweils die Wortfolge „Diplom oder Mastergrades“ durch die Wortfolge „Diplom- oder Mastergrades“ ersetzt,
p) in Z 23.1 Abs. 2 lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt,p) in Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, Litera b, das Zitat „§ 5 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 6 Absatz 2 “, ersetzt,
q) in Z 26 die Wortfolge „der Erwerb“ durch die Wortfolge „den Erwerb“ ersetzt.q) in Ziffer 26, die Wortfolge „der Erwerb“ durch die Wortfolge „den Erwerb“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Anlage 1 Z 3.6.1, Z 4.4.3 und Z 13.7 lit. d entfällt.Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt eins,, Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 3 und Ziffer 13 Punkt 7, Litera d, entfällt.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 wird die Wortfolge „mit Ausnahme des letzten Satzes, § 26 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall“ durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 5, wird die Wortfolge „mit Ausnahme des letzten Satzes, Paragraph 26, Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, zweiter Fall“ durch den Ausdruck „§ 26 Absatz 3 “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12e Abs. 1 Z 1, § 15a Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 3 Z 1, § 40b Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 4 Z 1, § 53b Abs. 4 Z 1, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 1 und § 112 Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 50a oder 50b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979“ ersetzt.In Paragraph 12 e, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 40 b, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 40 c, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 53 b, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 61, Absatz 12,, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 112, Absatz 4, Ziffer eins, wird jeweils das Zitat „§§ 50a oder 50b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13c Abs. 9 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.In Paragraph 13 c, Absatz 9, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 13d wird folgender § 13e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13 d, wird folgender Paragraph 13 e, samt Überschrift eingefügt:
„Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e.Paragraph 13 e,
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2)Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins,, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,
Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 3a oder 4 BDG 1979,
Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3)Absatz 3Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4)Absatz 4Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.
(5)Absatz 5Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6)Absatz 6Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.
(7)Absatz 7Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:Für Lehrpersonen gelten die Absatz 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:
Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.
Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wennVom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder
die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.
Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.
(8)Absatz 8Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen.“Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, einzurechnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20b Abs. 1 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988“ ersetzt.In Paragraph 20 b, Absatz eins und 3 wird jeweils das Zitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988“ durch das Zitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,, d oder e EStG 1988“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 20b Abs. 2 lautet:Paragraph 20 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestensParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
20 km bis 40 km
|
....................................................................18,63Euro,
|
mehr als 40 km bis 60 km
|
....................................................................36,84 Euro,
|
mehr als 60 km
|
....................................................................55,08 Euro,
|
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vonParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
mindestens 2 km bis 20 km
|
....................................................................10,14 Euro,
|
mehr als 20 km bis 40 km
|
....................................................................40,23 Euro,
|
mehr als 40 km bis 60 km
|
....................................................................70,02 Euro,
|
mehr als 60 km
|
..................................................................100,00 Euro,
|
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte anParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an
mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat
|
…….…………………zwei Drittel,
|
mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat
|
...…………….………..…ein Drittel
|
des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.des jeweiligen Monatsbetrags nach Ziffer eins, oder 2.
Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 22 Abs. 6 zweiter Satz wird das Zitat „§ 12e Abs. 2“ durch das Zitat „§ 12d Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 6, zweiter Satz wird das Zitat „§ 12e Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 12d Absatz 4 “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 22 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 13a eingefügt:In Paragraph 22, wird nach Absatz 13, folgender Absatz 13 a, eingefügt:
„(13a)Absatz 13 aAuf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder Auslastung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Ein solcher Antrag kann sich ganz oder teilweise auch auf die Zeit seit der Ernennung zum Mitglied beziehen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 22b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „von ausgegliederten Unternehmen zu leistende“.In Paragraph 22 b, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „von ausgegliederten Unternehmen zu leistende“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 22b Abs. 5 zweiter Satz wird das Zitat „§§ 17, 19 oder 78b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 17, 19, 78b oder 160 BDG 1979“ ersetzt.In Paragraph 22 b, Absatz 5, zweiter Satz wird das Zitat „§§ 17, 19 oder 78b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 17, 19, 78b oder 160 BDG 1979“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 40a Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 40 a, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 44 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,“des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß Paragraph 2, Absatz 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, bis 5 und Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 44, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 40b Abs. 1 Z 1, § 101 Abs. 1 Z 1 und § 153 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395,“ durch den Ausdruck „Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012,“ ersetzt.In Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395,“ durch den Ausdruck „Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,,“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu § 42 entfällt.Die Überschrift zu Paragraph 42, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 50a Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „nach dem 1. Juni 2002“.In Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „nach dem 1. Juni 2002“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 91 Abs. 3 Z 2 entfällt das Wort „in“.In Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt das Wort „in“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 94a Abs. 2 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „und der“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der“ ersetzt.In Paragraph 94 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „und der“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 113i wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 113 i, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß § 124b Z 242 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.“Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 242, letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 116e Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird das Zitat „§ 63b Abs. 2“ durch das Zitat „§ 63b Abs. 3“ ersetzt. In Paragraph 116 e, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird das Zitat „§ 63b Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 63b Absatz 3 “, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 175 Abs. 50 wird nach dem Wort „Kraft“ der Halbsatz „und ist auf bis zu diesem Zeitpunkt getroffene diesbezügliche Maßnahmen weiterhin anzuwenden“ angefügt.In Paragraph 175, Absatz 50, wird nach dem Wort „Kraft“ der Halbsatz „und ist auf bis zu diesem Zeitpunkt getroffene diesbezügliche Maßnahmen weiterhin anzuwenden“ angefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 175 Abs. 57 entfällt.Paragraph 175, Absatz 57, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 175 wird folgender Abs. 75 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 75, angefügt:
„(75)Absatz 75In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
§ 13e mit 2. August 2004,Paragraph 13 e, mit 2. August 2004,
§ 22 Abs. 13a mit 1. Jänner 2011,Paragraph 22, Absatz 13 a, mit 1. Jänner 2011,
§ 20b Abs. 1, 2 und 3, § 22b Abs. 4 und § 22b Abs. 5 zweiter Satz mit 1. Jänner 2013,Paragraph 20 b, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 22 b, Absatz 4 und Paragraph 22 b, Absatz 5, zweiter Satz mit 1. Jänner 2013,
§ 5 mit 1. August 2013,Paragraph 5, mit 1. August 2013,
§ 116e Abs. 2 mit 1. September 2013,Paragraph 116 e, Absatz 2, mit 1. September 2013,
§ 12e Abs. 1 Z 1, § 15a Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 3 Z 1, § 22 Abs. 6 zweiter Satz, § 40a Abs. 1 Z 3, § 40b Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 4 Z 1, § 50a Abs. 4 Z 3, § 53b Abs. 4 Z 1, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 1, § 112 Abs. 4 Z 1, § 113i und § 175 Abs. 50 mit 1. Jänner 2014.“Paragraph 12 e, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 40 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 40 b, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 40 c, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 53 b, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 61, Absatz 12,, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 112, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 113 i und Paragraph 175, Absatz 50, mit 1. Jänner 2014.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 84a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 84 a, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ | 84b. Verwaltungspraktikum“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Bundesgärten“ die Wortfolge „und der Truppenübungsplätze“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Bundesgärten“ die Wortfolge „und der Truppenübungsplätze“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 3 Z 8 entfällt.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1b wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Z 2 lit. b sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.In Paragraph eins b, wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 5b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 5 b, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und § 37 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „bis 50d BDG 1979“ durch das Zitat „bis 50e BDG 1979“ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 36 a, Absatz 3 und Paragraph 37, Absatz 2, wird jeweils das Zitat „bis 50d BDG 1979“ durch das Zitat „bis 50e BDG 1979“ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 zweiter Satz wird jeweils das Zitat „§§ 50a oder 50b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, zweiter Satz wird jeweils das Zitat „§§ 50a oder 50b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§§ 50a und 50b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b und 50e BDG 1979“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, wird jeweils das Zitat „§§ 50a und 50b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b und 50e BDG 1979“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 28b Abs. 6 wird nach der Wortfolge „gemäß MSchG oder VKG“ das Zitat „oder § 50e BDG 1979“ eingefügt.In Paragraph 28 b, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „gemäß MSchG oder VKG“ das Zitat „oder Paragraph 50 e, BDG 1979“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, An die Stelle des § 29e Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 29 e, Absatz eins, Ziffer 2, treten folgende Bestimmungen:
einer in § 29k Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet odereiner in Paragraph 29 k, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 29k Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 29 k, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 29e Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 29 e, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 29e Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 29 e, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 29e Abs. 3 lautet:Paragraph 29 e, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 30 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt: Nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, eingefügt:
durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 32 Abs. 2 Z 7 wird nach der Wortfolge „in der gesetzlichen Pensionsversicherung“ die Wortfolge „für männliche Versicherte“ eingefügt.In Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „in der gesetzlichen Pensionsversicherung“ die Wortfolge „für männliche Versicherte“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 36a Abs. 2 lautet:Paragraph 36 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindes-tens einem Arbeitsplatz. Übersteigt die Dauer eines Verwaltungspraktikums den Zeitraum von drei Mona-ten, hat die Erprobung nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattzufinden. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 36b Abs. 1 lautet:Paragraph 36 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ord-nungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant 50% und in darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbe-diensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, je-weils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzu-nehmen:Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ord-nungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant 50% und in darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbe-diensteten während der Ausbildungsphase (Paragraph 72, Absatz eins,) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, je-weils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzu-nehmen:
Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,
Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reife-prüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,
Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3 und
sonstige Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v4.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 36b Abs. 3 wird nach der Wortfolge „nur für einen Teil des Monats“ die Wortfolge „oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags“ eingefügt.In Paragraph 36 b, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „nur für einen Teil des Monats“ die Wortfolge „oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.“Paragraph 13 e, GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 78a Abs. 6 Einleitungssatz, Z 5 lit. a und Z 6 wird das Zitat „Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 78 a, Absatz 6, Einleitungssatz, Ziffer 5, Litera a und Ziffer 6, wird das Zitat „Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 78a Abs. 6 Z 6 wird das Zitat „Abs. 4b“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.In Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 6, wird das Zitat „Abs. 4b“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 78a Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 4a Z 2“ durch das Zitat „Abs. 6 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 78 a, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 4a Ziffer 2 “, durch das Zitat „Abs. 6 Ziffer 2 “, ersetzt.
22a.Novellierungsanordnung 22a, Dem § 78a wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 78 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Der Kollektivvertrag des Bundes und Kollektivverträge gemäß Abs. 8 können auch Regelungen entsprechend § 3 Abs. 1a BPG für überlassene Arbeitskräfte enthalten, die auf Grund von § 10 Abs. 1a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, nach Maßgabe dieser Kollektivverträge in deren Pensionskassenregelungen einzubeziehen sind.“Der Kollektivvertrag des Bundes und Kollektivverträge gemäß Absatz 8, können auch Regelungen entsprechend Paragraph 3, Absatz eins a, BPG für überlassene Arbeitskräfte enthalten, die auf Grund von Paragraph 10, Absatz eins a, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, nach Maßgabe dieser Kollektivverträge in deren Pensionskassenregelungen einzubeziehen sind.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 84 Abs. 4a wird nach der Wortfolge „nach dem MSchG oder nach dem VKG“ die Wortfolge „oder gemäß § 50e BDG 1979“ eingefügt.In Paragraph 84, Absatz 4 a, wird nach der Wortfolge „nach dem MSchG oder nach dem VKG“ die Wortfolge „oder gemäß Paragraph 50 e, BDG 1979“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 84a wird folgender § 84b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 84 a, wird folgender Paragraph 84 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verwaltungspraktikum
§ 84b.Paragraph 84 b,
Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2014 begonnen worden sind, sind § 36a Abs. 2 und § 36b Abs. 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2014 begonnen worden sind, sind Paragraph 36 a, Absatz 2 und Paragraph 36 b, Absatz eins, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 86 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395,“ durch die Wortfolge „Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012,“ ersetzt.In Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395,“ durch die Wortfolge „Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,,“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 100 Abs. 47 entfällt.Paragraph 100, Absatz 47, entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 100 wird folgender Abs. 66 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 66, angefügt:
„(66)Absatz 66In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
§ 47 Abs. 3 mit 2. August 2004,Paragraph 47, Absatz 3, mit 2. August 2004,
§ 1b mit 1. August 2013,Paragraph eins b, mit 1. August 2013,
§ 1 Abs. 3 Z 3, § 20 Abs. 1, 2 und 3, § 28b Abs. 6, § 29e Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 30 Abs. 1 Z 7, § 32 Abs. 2 Z 7, § 36a Abs. 2, § 36b Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 2, § 78a Abs. 10, § 84 Abs. 4a und § 84b samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.“Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 20, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 28 b, Absatz 6,, Paragraph 29 e, Absatz eins,, 1a, 2 und 3, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 36 a, Absatz 2,, Paragraph 36 b, Absatz eins und 3, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 78 a, Absatz 10,, Paragraph 84, Absatz 4 a und Paragraph 84 b, samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.“
Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Artikel IIa Abs. 2 letzter Satz wird das Zitat „76e bis 76g,“ durch das Zitat „76f bis 76h,“ ersetzt.In Artikel römisch II a Absatz 2, letzter Satz wird das Zitat „76e bis 76g,“ durch das Zitat „76f bis 76h,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Artikel III Abs. 2 wird nach dem Zitat „76b,“ das Zitat „76e,“ eingefügt.In Artikel römisch III Absatz 2, wird nach dem Zitat „76b,“ das Zitat „76e,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Artikel IV Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 75c Abs. 2,“ das Zitat „§ 75e Abs. 1,“ eingefügt und entfällt das Zitat „und § 76b Abs. 2“.In Artikel römisch IV Absatz 4, wird nach dem Zitat „§ 75c Absatz 2,,“ das Zitat „§ 75e Absatz eins,,“ eingefügt und entfällt das Zitat „und Paragraph 76 b, Absatz 2 “,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 63 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „behinderten Kindes“ die Wortfolge „oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ eingefügt.In Paragraph 63, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „behinderten Kindes“ die Wortfolge „oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 64b Abs. 3 wird die Wortfolge „Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.In Paragraph 64 b, Absatz 3, wird die Wortfolge „Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 65a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „unterstellten Gerichten“ die Wortfolge „und beim Oberlandesgericht selbst“ eingefügt.In Paragraph 65 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „unterstellten Gerichten“ die Wortfolge „und beim Oberlandesgericht selbst“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 72 Abs. 3 wird das Zitat „§ 75d Abs. 3, § 76a oder § 76b“ durch das Zitat „§ 75d Abs. 3, §§ 76a, 76b oder 76e“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 3, wird das Zitat „§ 75d Absatz 3,, Paragraph 76 a, oder Paragraph 76 b, “, durch das Zitat „§ 75d Absatz 3,, Paragraphen 76 a,, 76b oder 76e“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, An die Stelle des § 75b Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 75 b, Absatz eins, Ziffer 2, treten folgende Bestimmungen:
einer in § 75e Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet odereiner in Paragraph 75 e, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 75e Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 75 e, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 75b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 75 b, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 75b Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 75 b, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 75b Abs. 3 lautet:Paragraph 75 b, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 75e Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne des § 76b Abs. 2“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 75c Abs. 2“ ersetzt und die Wortfolge „Wahl- oder Pflegeeltern“ durch die Wortfolge „Schwiegereltern, Wahl- oder Pflegeeltern“ ersetzt.In Paragraph 75 e, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 76 b, Absatz 2 “, durch die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 75 c, Absatz 2 “, ersetzt und die Wortfolge „Wahl- oder Pflegeeltern“ durch die Wortfolge „Schwiegereltern, Wahl- oder Pflegeeltern“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 76a samt Überschrift lautet:Paragraph 76 a, samt Überschrift lautet:
„Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes
§ 76a.Paragraph 76 a,
(1)Absatz einsDer regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters ist auf ihren oder seinen Antrag zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Richterin oder der Richter und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).
(2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
das Kind dem Haushalt der Richterin oder des Richters angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
die Richterin oder der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4)Absatz 4Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.Abweichend von Absatz eins und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.
(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 76b Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder“.In Paragraph 76 b, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 76b Abs. 2 entfällt.Paragraph 76 b, Absatz 2, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 76c Abs. 1 wird das Zitat „§§ 76a oder 76b“ durch das Zitat „§§ 76a, 76b oder 76e“ ersetzt.In Paragraph 76 c, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 76a oder 76b“ durch das Zitat „§§ 76a, 76b oder 76e“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 76d Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 75e, 76a oder 76b“ durch das Zitat „§§ 75e, 76a, 76b oder 76e“ ersetzt.In Paragraph 76 d, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 75e, 76a oder 76b“ durch das Zitat „§§ 75e, 76a, 76b oder 76e“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Die bisherigen §§ 76e, 76f und 76g erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 76f“, „§ 76g“ und „§ 76h“.Die bisherigen Paragraphen 76 e,, 76f und 76g erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 76f“, „§ 76g“ und „§ 76h“.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 76d wird folgender § 76e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 76 d, wird folgender Paragraph 76 e, samt Überschrift eingefügt:
„Pflegeteilzeit
§ 76e.Paragraph 76 e,
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Auslastung der Richterin oder des Richters auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 75 b, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die regelmäßige Auslastung der Richterin oder des Richters auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3)Absatz 3Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Richterin oder des Richters die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Auslastung verfügen bei
Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
der oder des nahen Angehörigen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 77 Abs. 7 wird die Wortfolge „dem Allgemeinen Teil des jährlichen Personalplans“ durch die Wortfolge „den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung des jährlichen Personalplans“ ersetzt.In Paragraph 77, Absatz 7, wird die Wortfolge „dem Allgemeinen Teil des jährlichen Personalplans“ durch die Wortfolge „den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung des jährlichen Personalplans“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 94 Abs. 1 wird die Wortfolge „geistiger Gebrechen“ durch die Wortfolge „einer geistigen Beeinträchtigung“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz eins, wird die Wortfolge „geistiger Gebrechen“ durch die Wortfolge „einer geistigen Beeinträchtigung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 100 Abs. 1 Z 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 100 wird folgender § 100a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 100, wird folgender Paragraph 100 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zeugnis
§ 100a.Paragraph 100 a,
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Richterin oder dem Richter ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 152 lit. a wird die Wortfolge „Einstellung, Freispruch“ durch die Wortfolge „Einstellung oder Freispruch“ ersetzt.In Paragraph 152, Litera a, wird die Wortfolge „Einstellung, Freispruch“ durch die Wortfolge „Einstellung oder Freispruch“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 166b Abs. 4 lautet:Paragraph 166 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind Paragraph 75 a, sowie Paragraph 22, Absatz 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 22 b, Absatz 5, GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 166e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 166 e, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 166j wird folgender § 166k samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 166 j, wird folgender Paragraph 166 k, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 210/2013„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,
§ 166k.Paragraph 166 k,
Auf Richterinnen und Richter, deren Auslastung am 31. Dezember 2013 gemäß § 76b herabgesetzt ist, ist § 76b in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Auf Richterinnen und Richter, deren Auslastung am 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 76 b, herabgesetzt ist, ist Paragraph 76 b, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 206 wird das Zitat „43, 65“ durch das Zitat „43, 53a, 65“ ersetzt.In Paragraph 206, wird das Zitat „43, 65“ durch das Zitat „43, 53a, 65“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 207 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 207, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.“„Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 208 Abs. 1 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:Paragraph 208, Absatz eins, erster Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, lautet:
„Dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 210 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird in der rechten Spalte der Tabelle das Wort „Verwendungsgruppe“ durch das Wort „Gehaltsgruppe“ ersetzt.In Paragraph 210, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird in der rechten Spalte der Tabelle das Wort „Verwendungsgruppe“ durch das Wort „Gehaltsgruppe“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 212 wird folgender Abs. 61 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 61, angefügt:
„(61)Absatz 61In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
§ 166e Abs. 1 mit 2. August 2004,Paragraph 166 e, Absatz eins, mit 2. August 2004,
§ 100 Abs. 1 Z 3a und § 166b Abs. 4 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 3 a und Paragraph 166 b, Absatz 4, mit 1. Jänner 2013,
Artikel IIa Abs. 2, Art. III Abs. 2, Art. IV Abs. 4, § 63 Abs. 3, § 64b Abs. 3, § 65a Abs. 1, § 72 Abs. 3, § 75b Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 75e Abs. 1, § 76a samt Überschrift, § 76b Abs. 1 Z 1, § 76c Abs. 1, § 76d Abs. 1 Z 1, § 76e samt Überschrift, §§ 76f bis 76h, § 77 Abs. 7, § 94 Abs. 1, § 100a samt Überschrift, § 152 lit. a, § 166k samt Überschrift, § 206, § 207 Abs. 3 erster Satz, § 208 Abs. 1, § 210 Abs. 1und § 212a Abs. 4 mit 1. Jänner 2014,Artikel römisch II a Absatz 2,, Art. römisch III Absatz 2,, Art. römisch IV Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 64 b, Absatz 3,, Paragraph 65 a, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 3,, Paragraph 75 b, Absatz eins,, 1a, 2 und 3, Paragraph 75 e, Absatz eins,, Paragraph 76 a, samt Überschrift, Paragraph 76 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 76 c, Absatz eins,, Paragraph 76 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 76 e, samt Überschrift, Paragraphen 76 f bis 76h, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 100 a, samt Überschrift, Paragraph 152, Litera a,, Paragraph 166 k, samt Überschrift, Paragraph 206,, Paragraph 207, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 208, Absatz eins,, Paragraph 210, Absatz eins u, n, d, Paragraph 212 a, Absatz 4, mit 1. Jänner 2014,
§ 208 Abs. 1 und § 210 Abs. 1 mit 1. Februar 2014.Paragraph 208, Absatz eins und Paragraph 210, Absatz eins, mit 1. Februar 2014.
§ 76b Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“Paragraph 76 b, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 212a in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 212 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 ist auf die am 1. Juli 2008 zu Richterinnen und Richtern des Asylgerichtshofs ernannten Richterinnen und Richter, die mit 1. Jänner 2014 zu Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts werden, Abs. 2 weiter anzuwenden.“Abweichend von Absatz eins, ist auf die am 1. Juli 2008 zu Richterinnen und Richtern des Asylgerichtshofs ernannten Richterinnen und Richter, die mit 1. Jänner 2014 zu Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts werden, Absatz 2, weiter anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2013, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zeugnis
§ 18a.Paragraph 18 a,
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Landeslehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 38 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 40 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, samt Überschrift eingefügt:
„Pflegeteilzeit
§ 46a.Paragraph 46 a,
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 58 c, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 45, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung auf Antrag zulässig.
(3)Absatz 3Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Landeslehrerin oder des Landeslehrers die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung verfügen bei
Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
der oder des nahen Angehörigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 47 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ und das Zitat „§§ 45 und 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 und 46a“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ und das Zitat „§§ 45 und 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 und 46a“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 47 Abs. 3a wird jeweils das Zitat „§§ 44 bis 46“ durch das Zitat „§§ 44 bis 46a“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 3 a, wird jeweils das Zitat „§§ 44 bis 46“ durch das Zitat „§§ 44 bis 46a“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 48 Abs. 1, 2 und 3 und § 59a Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz eins,, 2 und 3 und Paragraph 59 a, Absatz 3, wird jeweils das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 50 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 44, 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 44, 45, 46 oder 46a“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 6, wird das Zitat „§§ 44, 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 44, 45, 46 oder 46a“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, An die Stelle des § 58c Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 58 c, Absatz eins, Ziffer 2, treten folgende Bestimmungen:
einer in § 59d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet odereiner in Paragraph 59 d, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 59d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 59 d, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 58c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 58 c, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 58c Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 58 c, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 58c Abs. 3 lautet:Paragraph 58 c, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 72 Abs. 3 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2013 wird die Wortfolge „vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der Personalvertretung vor der Landesregierung“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013, wird die Wortfolge „vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der Personalvertretung vor der Landesregierung“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 73 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 73 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird der Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 74 Z 1 lautet:Paragraph 74, Ziffer eins, lautet:
das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie“das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41,, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79a sowie“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 75 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2013 wird der Ausdruck „das Erkenntnis“ durch den Ausdruck „die Entscheidung“ ersetzt.In Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013, wird der Ausdruck „das Erkenntnis“ durch den Ausdruck „die Entscheidung“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 80 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht“ eingefügt.In Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 94a Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach der Wortfolge „Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts“ die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ eingefügt.In Paragraph 94 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird nach der Wortfolge „Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts“ die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift zu § 94b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 94 b, lautet:
„Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 94b wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 94 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 100 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „oder durch ein Verwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.In Paragraph 100, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird die Wortfolge „oder durch ein Verwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 115e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 115 e, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Landeslehrerinnen und Landeslehrer.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 121d Abs. 6 lautet:Paragraph 121 d, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 58a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind Paragraph 58 a, sowie Paragraph 22, Absatz 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 22 b, Absatz 5, GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 123 wird folgender Abs. 72 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 72, angefügt:
„(72)Absatz 72In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
§ 115e Abs. 1 mit 2. August 2004,Paragraph 115 e, Absatz eins, mit 2. August 2004,
§ 16 Abs. 1 Z 3a, § 80 Abs. 1 Z 2 und § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 121 d, Absatz 6, mit 1. Jänner 2013,
§ 18a samt Überschrift, § 38 Abs. 3 Z 4, § 40 Abs. 4 Z 1, § 46a samt Überschrift, § 47 Abs. 3 und 3a, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 50 Abs. 6, § 58c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 Z 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 75 Abs. 2 Z 2, § 94a Abs. 2, die Überschrift zu § 94b und § 94b Abs. 3 und § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014.“Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 46 a, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz 3 und 3a, Paragraph 48, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 50, Absatz 6,, Paragraph 58 c, Absatz eins,, 1a, 2 und 3, Paragraph 59 a, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 94 a, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 94 b und Paragraph 94 b, Absatz 3 und Paragraph 100, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2014.“
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2013, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zeugnis
§ 18a.Paragraph 18 a,
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 40 Abs. 4 Z 1, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 66a Abs. 3 Z 1 und § 121 Abs. 7 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 66 a, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 121, Absatz 7, Ziffer eins, wird jeweils das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, samt Überschrift eingefügt:
„Pflegeteilzeit
§ 46a.Paragraph 46 a,
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Lehrperson auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 47 ist anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 65 c, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Lehrperson auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 47, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3)Absatz 3Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Lehrperson die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
der oder des nahen Angehörigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, An die Stelle des § 65c Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 65 c, Absatz eins, Ziffer 2, treten folgende Bestimmungen:
einer in § 66d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet odereiner in Paragraph 66 d, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 66d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 66 d, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 65c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 65 c, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 65c Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 65 c, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 65c Abs. 3 lautet:Paragraph 65 c, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 81 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 2, erster Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 81 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird der Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 82 Z 1 lautet:Paragraph 82, Ziffer eins, lautet:
das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie“das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41,, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79a sowie“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 83 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2013 wird der Ausdruck „das Erkenntnis“ durch den Ausdruck „die Entscheidung“ ersetzt.In Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2013, wird der Ausdruck „das Erkenntnis“ durch den Ausdruck „die Entscheidung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 88 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht“ eingefügt.In Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 88 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2013 wird vor dem Ausdruck „Suspendierung“ der Ausdruck „(vorläufige)“ eingefügt.In Paragraph 88, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2013, wird vor dem Ausdruck „Suspendierung“ der Ausdruck „(vorläufige)“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 102a Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach der Wortfolge „Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts“ die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ eingefügt.In Paragraph 102 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird nach der Wortfolge „Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts“ die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu § 102b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 102 b, lautet:
„Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 102b wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 102 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 108 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „oder durch ein Verwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.In Paragraph 108, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird die Wortfolge „oder durch ein Verwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 121e Abs. 4 lautet:Paragraph 121 e, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 65a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind Paragraph 65 a, sowie Paragraph 22, Absatz 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 22 b, Absatz 5, GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 124e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 124 e, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Lehrerinnen und Lehrer.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 127 wird folgender Abs. 55 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 55, angefügt:
„(55)Absatz 55In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
§ 124e Abs. 1 mit 2. August 2004,Paragraph 124 e, Absatz eins, mit 2. August 2004,
§ 16 Abs. 1 Z 3a, § 88 Abs. 1 Z 2 und § 121e Abs. 4 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 121 e, Absatz 4, mit 1. Jänner 2013,
§ 18a samt Überschrift, § 40 Abs. 4 Z 1, § 46a samt Überschrift, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 65c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 66a Abs. 3 Z 1, § 81 Abs. 2, § 82 Z 1, § 83 Abs. 2 Z 2, § 88 Abs. 6, § 102a Abs. 1 Z 2, die Überschrift zu § 102b, § 102b Abs. 3, § 108 Z 3 und § 121 Abs. 7 Z 1 mit 1. Jänner 2014.“Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 46 a, samt Überschrift, Paragraph 48, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 65 c, Absatz eins,, 1a, 2 und 3, Paragraph 66 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 82, Ziffer eins,, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 88, Absatz 6,, Paragraph 102 a, Absatz eins, Ziffer 2,, die Überschrift zu Paragraph 102 b,, Paragraph 102 b, Absatz 3,, Paragraph 108, Ziffer 3 und Paragraph 121, Absatz 7, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2014.“
22.Novellierungsanordnung 22, In der Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 3 lit. a sublit. bb wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.In der Anlage Art. römisch II Ziffer eins Punkt 3, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 6 Absatz 2 “, ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 7a werden folgende §§ 7b und 7c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 7 a, werden folgende Paragraphen 7 b und 7c samt Überschriften eingefügt:
„Pflegekarenz
§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz einsDienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung einer in § 29k Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, genannten Person, der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung einer in Paragraph 29 k, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, genannten Person, der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3)Absatz 3Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darf den Wiederantritt des Dienstes nach
Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
der oder des nahen Angehörigen verlangen. Der Wiederantritt darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(4)Absatz 4Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988– EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Pflegekarenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Pflegekarenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die Zeit einer Pflegekarenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988– EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Pflegekarenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Pflegekarenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die Zeit einer Pflegekarenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
(5)Absatz 5Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Pflegekarenz, gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Pflegekarenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(6)Absatz 6Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37 ff des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Pflegekarenz unwirksam.Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraphen 37, ff des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Pflegekarenz unwirksam.
(7)Absatz 7Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegekarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 92b das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 55 das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegekarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 92 b, das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 55, das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
Pflegeteilzeit
§ 7c.Paragraph 7 c,
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7b Abs. 1 können Dienstnehmerin oder Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender naher Angehöriger oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 7 b, Absatz eins, können Dienstnehmerin oder Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender naher Angehöriger oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3)Absatz 3Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
der oder des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(4)Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(5)Absatz 5Für die Dauer eines in eine Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37 ff WG 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a ZDG ist die Vereinbarung über die Pflegeteilzeit unwirksam.Für die Dauer eines in eine Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraphen 37, ff WG 2001 oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, ZDG ist die Vereinbarung über die Pflegeteilzeit unwirksam.
(6)Absatz 6Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegeteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 92b das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 55 das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührende Entgelt zugrunde zu legen.“Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegeteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 92 b, das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 55, das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührende Entgelt zugrunde zu legen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Anstelle der §§ 60 bis 61 samt Überschriften tritt folgende Bestimmung samt Überschrift:Anstelle der Paragraphen 60 bis 61 samt Überschriften tritt folgende Bestimmung samt Überschrift:
„Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
§ 60.Paragraph 60,
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, ist anzuwenden.“ Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, ist anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 70 Abs. 1 Z 2 lit. d wird das Zitat „§§ 60, 60a oder 60b“ durch die Wortfolge „Bestimmungen des KJBG“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, wird das Zitat „§§ 60, 60a oder 60b“ durch die Wortfolge „Bestimmungen des KJBG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 93 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§§ 7b und 7c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraphen 7 b und 7c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 5 wird nach dem Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ die Wortfolge „Personen in einer Gerichtspraxis nach dem Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987,“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 5, wird nach dem Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ die Wortfolge „Personen in einer Gerichtspraxis nach dem Rechtspraktikantengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 Abs. 5 lautet:Paragraph 20, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.“Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 20 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 20, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aIn einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 20 Abs. 6 wird nach dem Zitat „Abs. 1 bis 4“ die Wortfolge „bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 6, wird nach dem Zitat „Abs. 1 bis 4“ die Wortfolge „bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 20a lautet:Paragraph 20 a, lautet:
„§ 20a.Paragraph 20 a,
Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 39 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Ressorts“ die Wortfolge „ , soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zurückzuführen ist“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Ressorts“ die Wortfolge „ , soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zurückzuführen ist“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 47 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
§ 39 Abs. 2 Z 5 mit 13. Februar 1993,Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, mit 13. Februar 1993,
§ 2 Abs. 5, § 20 Abs. 5, 5a und 6 sowie § 20a mit 1. Jänner 2014 .“Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 5,, 5a und 6 sowie Paragraph 20 a, mit 1. Jänner 2014 .“
Artikel 9
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 12 entfällt der zweite Satz.In Paragraph eins, Absatz 12, entfällt der zweite Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1b letzter Satzteil lautet:Paragraph eins b, letzter Satzteil lautet:
„Die §§ 14 bis 15e, 17, 19, 21, 24, 25, 25a, 26, 46, 47, 48, 49, 52, 56, § 62 Abs. 1 und 2 Z 1, § 75, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.“„Die Paragraphen 14 bis 15e, 17, 19, 21, 24, 25, 25a, 26, 46, 47, 48, 49, 52, 56, Paragraph 62, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, Paragraph 75,, Paragraph 77, Absatz 2 und Paragraph 103, Absatz 2 Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 Z 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln“ die Wortfolge „wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln“ die Wortfolge „wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz – HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.“wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz – HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsErreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.
(2)Absatz 2Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.
(3)Absatz 3Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 Abs. 4a Z 3 lit. b wird das Wort „Wahlkind“ durch den Ausdruck „Wahl- oder Stiefkind“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 4 a, Ziffer 3, Litera b, wird das Wort „Wahlkind“ durch den Ausdruck „Wahl- oder Stiefkind“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 59 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „50b“ durch den Ausdruck „50b, 50e“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „50b“ durch den Ausdruck „50b, 50e“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 93 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „50b“ durch den Ausdruck „50b, 50e“ ersetzt.In Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „50b“ durch den Ausdruck „50b, 50e“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 93 Abs. 13 wird der Ausdruck „50b“ durch den Ausdruck „50b, 50e“ ersetzt.In Paragraph 93, Absatz 13, wird der Ausdruck „50b“ durch den Ausdruck „50b, 50e“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 98a wird folgender § 98b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 98 a, wird folgender Paragraph 98 b, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2012„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§ 98b.Paragraph 98 b,
Die §§ 50 und 51 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2013 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.“ Die Paragraphen 50 und 51 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2013 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 99 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „des § 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, wird der Ausdruck „des Paragraph 15, Absatz 2 “, durch den Ausdruck „der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2 “, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 109 wird folgender Abs. 77 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 77, angefügt:
„(77)Absatz 77In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
§ 9 mit 31. Dezember 2010,Paragraph 9, mit 31. Dezember 2010,
§ 5 Abs. 4 Z 2 mit 1. Jänner 2011,Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2011,
§ 98b samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,Paragraph 98 b, samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,
§ 1b und § 19 Abs. 4a Z 3 lit. b mit 1. August 2013,Paragraph eins b und Paragraph 19, Absatz 4 a, Ziffer 3, Litera b, mit 1. August 2013,
§ 1 Abs. 12, § 4 Abs. 1 Z 1, § 59 Abs. 2 Z 1, § 93 Abs. 5 Z 1 und Abs. 13 sowie § 99 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.“Paragraph eins, Absatz 12,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 13, sowie Paragraph 99, Absatz 3, mit 1. Jänner 2014.“
Artikel 10
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5b Abs. 4 Z 2 letzter Satz lautet:Paragraph 5 b, Absatz 4, Ziffer 2, letzter Satz lautet:
„Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu den Österreichischen Bundestheatern oder deren Rechtsnachfolgern erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfallrenten oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.“„Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu den Österreichischen Bundestheatern oder deren Rechtsnachfolgern erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheit nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfallrenten oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.“
„1a.Novellierungsanordnung 1a, Dem § 18h Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 18 h, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Bundestheaterbediensteten.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, In § 18i Abs. 1 wird die Wortfolge „keine Ersatzleistung nach § 10 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976“ durch die Wortfolge „eine Ersatzleistung in sinngemäßer Anwendung von § 13e des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956“ ersetzt.““In Paragraph 18 i, Absatz eins, wird die Wortfolge „keine Ersatzleistung nach Paragraph 10, des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976“ durch die Wortfolge „eine Ersatzleistung in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 13 e, des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956“ ersetzt.““
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „des § 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, wird der Ausdruck „des Paragraph 15, Absatz 2 “, durch den Ausdruck „der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2 “, ersetzt.
„3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 22 wird folgender Abs. 42 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 42, angefügt:
„(42)Absatz 42In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
§ 18h Abs. 1 und § 18i Abs. 1 mit 2. August 2004,Paragraph 18 h, Absatz eins und Paragraph 18 i, Absatz eins, mit 2. August 2004,
§ 5b Abs. 4 Z 2 letzter Satz mit 1. Jänner 2011,Paragraph 5 b, Absatz 4, Ziffer 2, letzter Satz mit 1. Jänner 2011,
§ 19 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.““Paragraph 19, Absatz 3, mit 1. Jänner 2014.““
Artikel 11
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1b letzter Satzteil lautet:Paragraph eins b, letzter Satzteil lautet:
„Die §§ 13 bis 14e, 16, 18, 20, 22, 23, 24, 42, 44, 49 und § 70 Abs. 2.“„Die Paragraphen 13 bis 14e, 16, 18, 20, 22, 23, 24, 42, 44, 49 und Paragraph 70, Absatz 2 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 4a Z 3 lit. b wird das Wort „Wahlkind“ durch den Ausdruck „Wahl- oder Stiefkind“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4 a, Ziffer 3, Litera b, wird das Wort „Wahlkind“ durch den Ausdruck „Wahl- oder Stiefkind“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 62 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
§ 1b und § 18 Abs. 4a Z 3 lit. b mit 1. August 2013,Paragraph eins b und Paragraph 18, Absatz 4 a, Ziffer 3, Litera b, mit 1. August 2013,
§ 66 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.“Paragraph 66, Absatz 3, mit 1. Jänner 2014.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 66 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „des § 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, wird der Ausdruck „des Paragraph 15, Absatz 2 “, durch den Ausdruck „der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2 “, ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.“Den im Absatz eins, genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt.“ Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte römisch III bis römisch fünf der Abschnitt römisch fünf a sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. Paragraph 15 b, Absatz 2, zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24 Z 1 wird die Wortfolge „nach Punkt 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage II des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes“ durch die Wortfolge „nach § 7 des Personalplanes, Anlage IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 24, Ziffer eins, wird die Wortfolge „nach Punkt 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage römisch II des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes“ durch die Wortfolge „nach Paragraph 7, des Personalplanes, Anlage römisch IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 90 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. März 2014 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „des Einsatzkommandos Cobra“ durch die Wortfolge „der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird die Wortfolge „des Einsatzkommandos Cobra“ durch die Wortfolge „der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 41b samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2013 lautet:Paragraph 41 b, samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2013, lautet:
„Personal- und Sachaufwand
§ 41b.Paragraph 41 b,
(1)Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.
(2)Absatz 2Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 42i in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2013 werden folgende §§ 42j, 42k und 42l samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 42 i, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2013, werden folgende Paragraphen 42 j,, 42k und 42l samt Überschriften eingefügt:
„Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten
§ 42j.Paragraph 42 j,
Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane erstreckt sich der Wirkungsbereich der beim Bundeskriminalamt, beim Einsatzkommando Cobra und beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse weiterhin auch auf die jeweils aus diesen Bereichen der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten auf Dauer zugewiesenen Bediensteten, mit der Maßgabe, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten ist.
Anhängige Verfahren bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission
§ 42k.Paragraph 42 k,
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 von der Aufsichtsbehörde fortzuführen. Erledigungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gelten als entsprechende Erledigungen der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist das Verfahren von der Aufsichtsbehörde fortzusetzen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, von der Aufsichtsbehörde fortzuführen. Erledigungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gelten als entsprechende Erledigungen der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist das Verfahren von der Aufsichtsbehörde fortzusetzen.
Organisatorische Maßnahmen anlässlich der Einrichtung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde
§ 42l.Paragraph 42 l,
Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erforderlich sind (wie insbesondere die für die Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen), können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 getroffen werden.“ Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erforderlich sind (wie insbesondere die für die Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen), können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2013, getroffen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 45 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
§ 42l samt Überschrift mit 24. Mai 2013,Paragraph 42 l, samt Überschrift mit 24. Mai 2013,
§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. a und die §§ 41b, 42j, 42k samt Überschriften mit 1. Jänner 2014.“Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und die Paragraphen 41 b,, 42j, 42k samt Überschriften mit 1. Jänner 2014.“
Artikel 14
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes als Dienstrechtsmandat zu erlassen.“Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes als Dienstrechtsmandat zu erlassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010“ die Wortfolge „oder gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 6/2010“ die Wortfolge „oder gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 120/2012“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.“Verordnungen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010, erlassen wurden, gelten weiter.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 9 Abs. 5 sowie § 18 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 5, sowie Paragraph 18, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
Das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:Das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In §§ 15a und 30 entfällt jeweils der zweite Satz.In Paragraphen 15 a und 30 entfällt jeweils der zweite Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§§ 15a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraphen 15 a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004
Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, oder gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sowie gemäß § 52 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167/2002, zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.“Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sowie gemäß Paragraph 52, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,, zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
der Leistung eines Präsenzdienstes als Milizübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001.“der Leistung eines Präsenzdienstes als Milizübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 4 der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt und im Eintrag zu § 82 das Wort „Missständen“ durch das Wort „Mängeln“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 4, der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt und im Eintrag zu Paragraph 82, das Wort „Missständen“ durch das Wort „Mängeln“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 10 wird das Wort „Zubereitungen“ durch die Worte „Gemische (Zubereitungen)“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 10, wird das Wort „Zubereitungen“ durch die Worte „Gemische (Zubereitungen)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 Abs. 11 wird folgender zweiter Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 11, wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 11 a, eingefügt:
„(11a)Absatz 11 aUnter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die physische und die psychische Gesundheit zu verstehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 13 lautet:Paragraph 2, Absatz 13, lautet:
„(13)Absatz 13Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „und Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „und Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift zu § 4 wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt.In der Überschrift zu Paragraph 4, wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:“„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 1 Z 5 wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und treten an die Stelle der Z 6 folgende Bestimmungen:In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und treten an die Stelle der Ziffer 6, folgende Bestimmungen:
die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 5 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 5, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 6 wird im zweiten Satz das Wort „Arbeitsmediziner“ durch die Wortfolge „Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen,“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, wird im zweiten Satz das Wort „Arbeitsmediziner“ durch die Wortfolge „Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen,“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 7 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:In Paragraph 7, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation,“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 7 Z 7 werden nach dem Ausdruck „Technik,“ die Wortfolge „Tätigkeiten und Aufgaben,“, nach dem Ausdruck „Arbeitsorganisation,“ der Ausdruck „Arbeitsabläufen,“ und nach dem Ausdruck „Arbeitsbedingungen,“ der Ausdruck „Arbeitsumgebung,“ eingefügt.In Paragraph 7, Ziffer 7, werden nach dem Ausdruck „Technik,“ die Wortfolge „Tätigkeiten und Aufgaben,“, nach dem Ausdruck „Arbeitsorganisation,“ der Ausdruck „Arbeitsabläufen,“ und nach dem Ausdruck „Arbeitsbedingungen,“ der Ausdruck „Arbeitsumgebung,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „Integrität und Würde“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „Integrität und Würde“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 23 Abs. 5 lautet der zweite Satz:In Paragraph 23, Absatz 5, lautet der zweite Satz:
„Sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 1. Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6,
der 8. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische),
der 15. Gefahrenklasse Typ A und B (organische Peroxide);
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe);
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 3,
der 7. Gefahrenklasse (entzündbare Feststoffe),
der 15. Gefahrenklasse (organische Peroxide) Typ C bis F;
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2,
der 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F,
der 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe),
der 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische),
der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3,
der 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F;
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 2. Gefahrenklasse (entzündbare Gase),
der 3. Gefahrenklasse (entzündbare Aerosole),
der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 1,
der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 1;
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 1 bis 3,
der 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition), jeweils Gefahrenkategorie 1 und 2,
der 26. Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr);
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 4,
der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 18. Gefahrenklasse (Ätzwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorien 1A, 1B und 1C,
der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung) Gefahrenkategorie 1;
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 18. Gefahrenklasse (Reizwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorie 2,
der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenreizung) Gefahrenkategorie 2,
der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 20. Gefahrenklasse (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut);
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 21. Gefahrenklasse (Keimzellmutagenität);
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 22. Gefahrenklasse (Karzinogenität);
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 41 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997“ durch das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10“ und das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60/1997“ durch das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10“ und das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102/2002“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 52 Z 5 entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.In Paragraph 52, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 56 Abs. 1 und 2 sowie in § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird jeweils die Ressortbezeichnung „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Ressortbezeichnung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz eins und 2 sowie in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, wird jeweils die Ressortbezeichnung „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Ressortbezeichnung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 56 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf Anfrage den Dienststellenleitern und sonstigen Bundesbediensteten zu übermitteln“ durch die Wortfolge „im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz 2, wird die Wortfolge „auf Anfrage den Dienststellenleitern und sonstigen Bundesbediensteten zu übermitteln“ durch die Wortfolge „im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 57 Abs. 6 entfällt jeweils vor den Worten „Ärzten“, „Ärzte“ und „Arzt“ das Wort „ermächtigten“.In Paragraph 57, Absatz 6, entfällt jeweils vor den Worten „Ärzten“, „Ärzte“ und „Arzt“ das Wort „ermächtigten“.
23.Novellierungsanordnung 23, § 60 Abs. 2 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 62 Abs. 5 wird die Wortfolge „die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen“ durch die Wortfolge „über fachliche Kenntnisse verfügen“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz 5, wird die Wortfolge „die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen“ durch die Wortfolge „über fachliche Kenntnisse verfügen“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 62 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 bis 5“ die Wortfolge „ ,ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern,“ eingefügt.In Paragraph 62, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „Tätigkeiten im Sinne der Absatz 2 bis 5“ die Wortfolge „ ,ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern,“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 67 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 5, Ziffer 4, wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 76 Abs. 3 wird die Ressortbezeichnung „Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Ressortbezeichnung „Gesundheit“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 3, wird die Ressortbezeichnung „Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Ressortbezeichnung „Gesundheit“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 80 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 80, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Arbeitsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 80 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte“ durch die Wortfolge „Die Präventivfachkräfte haben“ ersetzt.In Paragraph 80, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte“ durch die Wortfolge „Die Präventivfachkräfte haben“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In der Überschrift zu § 82 sowie in § 82 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Mißständen“ bzw. „Mißstände“ durch das Wort „Mängeln“ bzw. „Mängel“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 82, sowie in Paragraph 82, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort „Mißständen“ bzw. „Mißstände“ durch das Wort „Mängeln“ bzw. „Mängel“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 84 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Leiter“ durch die Wortfolge „Leiterin oder Leiter oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort „Leiter“ durch die Wortfolge „Leiterin oder Leiter oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 94 Abs. 3 lautet:Paragraph 94, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3§ 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. November 1976 über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, gilt mit der Maßgabe, dass der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. Dezember 1973 über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – B-VGÜ, BGBl. II Nr. 15/2000, ersetzt wird.“Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. November 1976 über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976,, gilt mit der Maßgabe, dass der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. Dezember 1973 über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – B-VGÜ, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2000,, ersetzt wird.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 98 Abs. 2 lautet:Paragraph 98, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.“Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten Paragraph 41, Absatz 8,, Paragraph 59, Absatz eins bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 9 bis 12, 14 und 15 sowie Paragraph 60, Absatz eins bis 3 und 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 98 Abs. 8 entfällt.Paragraph 98, Absatz 8, entfällt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 99 Abs. 5 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und Abs. 6 bis 11“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie 9 bis 11“, das Zitat „§ 52 Abs. 3 bis 6“ durch das Zitat „§ 52 Abs. 4 bis 6“, das Zitat „§ 54 Abs. 2 bis 9“ durch das Zitat „§ 54 Abs. 6“ und das Zitat „§ 55 Abs. 2 bis 10“ durch das Zitat „§ 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 5, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 16 Absatz 3,, 4, 5 erster Satz und Absatz 6 bis 11“ durch das Zitat „§ 16 Absatz 4,, 5, 6 und 7 sowie 9 bis 11“, das Zitat „§ 52 Absatz 3 bis 6“ durch das Zitat „§ 52 Absatz 4 bis 6“, das Zitat „§ 54 Absatz 2 bis 9“ durch das Zitat „§ 54 Absatz 6 “ und das Zitat „§ 55 Absatz 2 bis 10“ durch das Zitat „§ 55 Absatz 2 bis 5 und 7 bis 10“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 101 Abs. 3 und 5 Z 4 entfällt.Paragraph 101, Absatz 3 und 5 Ziffer 4, entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 101 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „§ 48 Abs. 4 und 5 AAV“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 5 AAV“ ersetzt.In Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 48 Absatz 4 und 5 AAV“ durch das Zitat „§ 48 Absatz 5, AAV“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 101 Abs. 5 Z 3 wird das Zitat „§ 62 Abs. 1 bis 3 AAV“ durch das Zitat „§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV“ ersetzt.In Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 62 Absatz eins bis 3 AAV“ durch das Zitat „§ 62 Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, AAV“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 101 Abs. 5 Z 6 wird das Zitat „§§ 66 bis 72 AAV“ durch das Zitat „§ 66, 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV“ ersetzt.In Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 6, wird das Zitat „§§ 66 bis 72 AAV“ durch das Zitat „§ 66, 67 Absatz 3, sowie Paragraphen 68 bis 72 AAV“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 102 Abs. 3 entfällt.Paragraph 102, Absatz 3, entfällt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 104 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV) oder“.In Paragraph 104, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV) oder“.
42.Novellierungsanordnung 42, Dem § 107 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die § 4 und § 82 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 10, 11, 11a und 13, § 3 Abs. 1, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1, 5 und 6, § 7 Z 4a und 7, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 4 Z 1, § 52 Z 5, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 5 und 7, § 67 Abs. 5 Z 4, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 82, § 82 Abs. 1 und 3, § 84 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 2, § 99 Abs. 5 sowie § 101 Abs. 5 Z 1, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 101 Abs. 3 und 5 Z 4 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“Die Paragraph 4 und Paragraph 82, betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 2, Absatz 10,, 11, 11a und 13, Paragraph 3, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 7, Ziffer 4 a und 7, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 52, Ziffer 5,, Paragraph 56, Absatz eins und 2, Paragraph 57, Absatz 6,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 5 und 7, Paragraph 67, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 80, Absatz eins und 3, die Überschrift zu Paragraph 82,, Paragraph 82, Absatz eins und 3, Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 5, sowie Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer eins,, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 101, Absatz 3 und 5 Ziffer 4, tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
Das Überbrückungshilfengesetz – ÜHG, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2010, wird wie folgt geändert:Das Überbrückungshilfengesetz – ÜHG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des Dienststandes“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „des Dienststandes“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, eingefügt:
„§ 13.Paragraph 13,
§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“ Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Poststrukturgesetzes
Das Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:Das Poststrukturgesetz – PTSG, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 9 wird nach dem Wort „Disziplinarangelegenheiten“ die Wortfolge „und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt und wird der Ausdruck „des 9. Abschnittes“ durch den Ausdruck „des 8. Abschnittes und des 9. Abschnittes“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 9, wird nach dem Wort „Disziplinarangelegenheiten“ die Wortfolge „und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt und wird der Ausdruck „des 9. Abschnittes“ durch den Ausdruck „des 8. Abschnittes und des 9. Abschnittes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Abs. 9 Z 5 wird der Ausdruck „der Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „des Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 5, wird der Ausdruck „der Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „des Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 Abs. 10 entfällt.Paragraph 17, Absatz 10, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17a Abs. 8 wird das Zitat „§ 273 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 278 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 17 a, Absatz 8, wird das Zitat „§ 273 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 278 Absatz eins “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 17 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 17 Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“Paragraph 17, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 17, Absatz 10, tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2013, wird wie folgt geändert:Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 22 wird aufgehoben.Paragraph 22, wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 lautet:Paragraph 27, lautet:
„§ 27.Paragraph 27,
Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Zuständige Behörde ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“ Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Zuständige Behörde ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29 wird nach Abs. 2g folgender Abs. 2h eingefügt:In Paragraph 29, wird nach Absatz 2 g, folgender Absatz 2 h, eingefügt:
„(2h)Absatz 2 hDie mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013 verfügte Aufhebung von § 22 wird mit 1. Jänner 2014 wirksam. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, verfügte Aufhebung von Paragraph 22, wird mit 1. Jänner 2014 wirksam. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2013, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Zweiten Abschnitts lautet:
„Ordentliche Gerichte“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Nach dem § 97 wird folgender § 97a eingefügt:Nach dem Paragraph 97, wird folgender Paragraph 97 a, eingefügt:
„§ 97a.Paragraph 97 a,
(1)Absatz einsDie bisherige Vorsteherin des Bezirksgerichts Enns ist von Amts wegen auf eine Planstelle für Richterinnen oder Richter bei Bezirks- oder Landesgerichten des Bundeslands Oberösterreich zu ernennen bzw. zu versetzen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Justiz hat vor dieser Versetzung ein Gutachten des Personalsenats (Außensenats) des Oberlandesgerichts Linz darüber einzuholen, zu welchem Gericht diese Versetzung erfolgen soll.
(3)Absatz 3Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.“Maßnahmen nach Absatz eins und 2 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 98 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18Die Überschrift des Zweiten Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 97a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“Die Überschrift des Zweiten Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 97 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“
Fischer
Faymann