BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Jänner 2013

Teil römisch eins

20. Bundesgesetz:

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1987, Ausschussbericht 2051 Sitzung 184,, Bundesrat:, Ausschussbericht 8861 Sitzung 816,, )

20. Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsdienstegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Begleitmaßnahme zur Verordnung der Europäischen Union

Artikel 2

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz ist eine Begleitmaßnahme zur Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012, Seite 22) und dient deren Wirksamwerden.

Artikel 2
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    außergerichtliche FIN-NET Schlichtungsstelle: die außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungseinrichtung gemäß Artikel 83, der Richtlinie 2007/64/EG, gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009 Seite 7, gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 266 vom 09.10.2009 Seite 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012 Seite 22 und gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012 Seite 22, ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft als österreichisches Mitglied von FIN-NET;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Schlussteil lautet:

„Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006,, der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, und der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Ein Zahlungsinstitut, das Zahlungsdienstleistungen gemäß Absatz eins, erbringt, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 59, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei einem Verstoß gegen Paragraphen 26 bis 33, Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 38 und Paragraphen 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes, gegen die Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, und gegen die Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,, durch Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß Paragraph 12 und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006,, durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder durch Zweigstellen gemäß Paragraph 12,

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 59, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Ein Antrag gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.
  2. Absatz 8,Die FMA hat im Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, einzuholen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Zweigstellen nach Paragraph 12, ist der in Absatz 4, genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Absatz 2 bis 7 sind auf die Kostenbemessung für Zweigstellen nicht anzuwenden, jedoch hat die FMA die den Zweigstellen vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis römisch eins gemäß Absatz 3, entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind und
    2. Ziffer 2
      im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 66, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen Paragraph 17, oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, oder der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 68, lautet:

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Artikel 3, oder Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
    1. Ziffer eins
      für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung, oder
    2. Ziffer 2
      einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über seinen IBAN und des BIC ein Entgelt verrechnet,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer es entgegen Artikel 4, Absatz eins, oder Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, unterlässt,
    1. Ziffer eins
      auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben, oder
    2. Ziffer 2
      einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder
    3. Ziffer 3
      einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung
      1. Litera a
        ohne Angabe des IBAN, oder
      2. Litera b
        ohne Angabe des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, vorgesehen,
      für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt, oder
    4. Ziffer 4
      die nach Ziffer 3, erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer entgegen Artikel 6, oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
    1. Ziffer eins
      für eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wurde, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankentgelt als 0,088 Euro verrechnet, oder
    2. Ziffer 2
      für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,
      1. Litera a
        ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt, oder
      2. Litera b
        trotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes ein solches verrechnet,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 68, wird folgender Paragraph 68 a, eingefügt:

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4, Absatz 2, erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 4, Absatz 2, zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 4, Absatz 3, die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 5, Absatz eins, 2, 4, oder 7 eine Überweisung ausführt, oder
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 5, Absatz eins, 3, 5, oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 5, Absatz 8, für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 8, für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 9, Absatz eins, als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 9, Absatz 2, als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Absatz eins, sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75 a, eingefügt:

Paragraph 75 a,

  1. Absatz eins,Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn der kumulative Marktanteil von Überweisungen und Lastschriften unter 10 vH der Gesamtzahl der Überweisungen und Lastschriften liegt (Nischenprodukt). Der Marktanteil ist anhand der von der EZB jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn eine Zahlung an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert wird und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führt (Elektronisches Lastschriftverfahren).“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 266 vom 09.10.2009, Seite 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012, Seite 22;“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 76, Absatz 2, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.03.2012, Seite 22.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 3, Ziffer 9,, Paragraph 3, (Schlussteil), Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz 2, 7 und 8, Paragraph 60, Absatz 8,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 68,, Paragraph 68 a,, Paragraph 75 a,, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2013, treten mit 1. Februar 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann