BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. September 2013

Teil I

195. Bundesgesetz:

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013

(NR: GP römisch XXIV RV 2402 AB 2457 S. 216. BR: AB 9107 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32010L0064, 32011L0093, 32012L0013]

195. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 2

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Artikel 3

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18,  Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 18, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um kriminalpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet. Die Unterstellung ist durch Verordnung des Landespolizeidirektors
    1. Ziffer eins
      auf Antrag der Gemeinde oder
    2. Ziffer 2
      auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, soweit festgestellt wird, dass der Gemeindewachkörper die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt,
    aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 555/1989“ ein Beistrich und die Wendung „nach dem ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, und dem GWG 2011, BGBl. römisch eins Nr. 107/2011“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des Paragraph 50, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Sobald die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit neu hervorgetretenen Umständen den Verdacht der Begehung einer anderen oder einer weiteren strafbaren Handlung begründen, ist der Beschuldigte auch über diese geänderten Gesichtspunkte des gegen ihn bestehenden Tatverdachts zu informieren.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 50, werden nach dem neuen Absatz eins, folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Die Rechtsbelehrung ist in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, und in einer verständlichen Art und Weise zu erteilen, wobei besondere persönliche Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 3Der Umstand der erteilten oder ergänzten Belehrung des Beschuldigten ist schriftlich festzuhalten (Paragraphen 95 und 96).“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 52, Absatz eins, lautet:

Paragraph 52,

  1. Absatz einsSoweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Paragraph 57, Absatz 2,). Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen; betrifft deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen (Paragraph 301, Absatz 2, StGB). Sofern dies zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich ist, sind dem Beschuldigten die Kopien auf von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Datenträgern gegen den Ersatz deren Anschaffungskosten zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 56, lautet samt Überschrift:

„Übersetzungshilfe

Paragraph 56,

  1. Absatz einsEin Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat das Recht auf Dolmetschleistungen (Absatz 2,). Soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist, hat der Beschuldigte darüber hinaus das Recht auf schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke (Absatz 3,), die innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen ist. Für das Verfahren zur Geltendmachung dieses Rechts gilt Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2Dolmetschleistungen sind mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten. Wenn Dolmetschleistungen für die Sprache, die der Beschuldigte spricht oder versteht, am Ort der Vernehmung nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden können, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht werden, es sei denn, die persönliche Anwesenheit des Dolmetschers ist für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich.
  3. Absatz 3Wesentliche Aktenstücke sind die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Festnahme, im Falle des Paragraph 171, Absatz 2, die schriftliche Begründung der Kriminalpolizei, der Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Anklage sowie die Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils. Diese Aktenstücke sind, soweit nicht nach Absatz 5, oder 6 vorgegangen wird, im Fall des Paragraph 171, Absatz 2, durch die Kriminalpolizei, im Übrigen jedoch durch die Staatsanwalt oder im Fall der Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft und im Hauptverfahren (Paragraph 210, Absatz 2,) durch das Gericht schriftlich übersetzen zu lassen.
  4. Absatz 4Auf Verlangen des Beschuldigten sind ihm weitere konkret zu bezeichnende Aktenstücke schriftlich zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit einer Übersetzung im Sinne des Absatz eins, begründet wird oder offenkundig ist. Die Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke (Absatz 3 und 4) kann auf jenen Teil des zu übersetzenden Aktenstückes beschränkt werden, der dafür maßgeblich ist, dass der Beschuldigte weiß, was ihm zur Last gelegt wird.
  5. Absatz 5Die schriftliche Übersetzung darf durch mündliche Übersetzung oder, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden, soweit eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.
  6. Absatz 6Ein Verzicht des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung ist nur zulässig, wenn er zuvor über sein Recht und die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Belehrung und Verzicht sind schriftlich festzuhalten (Paragraphen 95 und 96). Für den Verzicht eines festgenommenen Beschuldigten gilt Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz.
  7. Absatz 7Ist der Beschuldigte gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit dem Beschuldigten schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Beschuldigte verständlich machen kann, zu verkehren.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Paragraph 56, Absatz 2 und 7,“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 106, Absatz eins, lautet:

Paragraph 106,

  1. Absatz einsEinspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
    1. Ziffer eins
      ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
    2. Ziffer 2
      eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
    Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 106, Absatz 3, wird nach der Wendung „Einspruch ist“ die Wendung „binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 106, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Wort „nicht“ die Wendung „ ,binnen vier Wochen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 107, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsUnzulässige, verspätete und solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden. Im Falle, dass Anklage eingebracht wurde, hat über den Einspruch jenes Gericht zu entscheiden, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre.“

Novellierungsanordnung 14a, Im Paragraph 126, Absatz 2 a, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Zur Gewährleistung der Übersetzungshilfe durch die Kriminalpolizei hat diese eine vom Bundesministerium für Inneres oder in dessen Auftrag von einem Dienstleister zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Für diese Dolmetscher gilt Paragraph 127, Absatz eins, nicht.“

Novellierungsanordnung 14b, Dem Paragraph 126, Absatz 2 b, wird folgender Satz angefügt:

„Wird eine solche Person durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt, so richtet sich ihr Anspruch auf Abgeltung nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 164, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe gemäß Paragraph 56, erforderlich ist. Anschließend ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 171, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Fall des Absatz eins, ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Absatz 2, eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 171, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (Paragraph 50,) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er
    1. Ziffer eins
      soweit er nicht freizulassen ist (Paragraph 172, Absatz 2,), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (Paragraphen 172, Absatz eins und 3 und 174 Absatz eins,), sowie
    2. Ziffer 2
      berechtigt ist,
      1. Litera a
        einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Artikel 4, Absatz 7, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit),
      2. Litera b
        Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme oder Einspruch gegen seine Festnahme durch die Kriminalpolizei (Absatz 2,) zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen,
      3. Litera c
        seine konsularische Vertretung verständigen zu lassen (Artikel 36, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,),
      4. Litera d
        Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (Paragraphen 66 bis 74 StVG).
    Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2,) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (Paragraphen 95 und 96).“

Novellierungsanordnung 17a, Paragraph 198, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, kann nach diesem Hauptstück auch im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach Paragraph 304, StGB mit Strafe bedroht ist.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 381, Absatz 6, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Kosten für Übersetzungshilfe (Paragraph 56,) bilden keinen Teil der vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 393, Absatz 2, wird im ersten Satz das Zitat „§ 56 Absatz eins, dritter Satz“ durch das Zitat „§ 56 Absatz 2 “, ersetzt.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 514, wird nach dem Absatz 22, folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Die Paragraphen 18,, 20a Absatz 6,, 50, 52 Absatz eins,, 56, 66 Absatz eins, Ziffer 5,, 106 Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5,, 107 Absatz eins,, 126 Absatz 2 a und 2b, 164 Absatz eins,, 171 Absatz 3 und Absatz 4,, 198 Absatz 3,, 381 Absatz 6 und Paragraph 393, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, Nach dem Paragraph 516, wird folgender Paragraph 516 a, samt Überschrift eingefügt:

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Paragraph 516 a,

  1. Absatz einsParagraphen 50,, 171 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.
  2. Absatz 2Paragraphen 56,, 164 Absatz eins,, 381 Absatz 6 und 393 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.“

Artikel 2
Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Das Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, werden nach dem Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aÜber besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, nicht. Wird der Antrag zugleich mit einem Antrag nach Absatz eins, gestellt, sind keine zusätzlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben zu entrichten.
  2. Absatz eins bEinem Antrag nach Absatz eins a, hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz eins a, anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, angefügt:

  1. Absatz 4 aSind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins a, enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie keine Einträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern, entsprechende Weisungen oder Tätigkeitsverbote) auf.““

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird nach dem Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die Paragraphen 10, Absatz eins a und 1b, sowie 11 Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 14 a, wird folgender Paragraph 14 b, samt Überschrift eingefügt:

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Paragraph 14 b,

Paragraph 10, Absatz eins und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,, dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012 S 7.

Artikel 3
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 76, Absatz 6, entfallen das Klammerzitat „(Paragraph 74,)“ und die Wortfolge „nach Paragraph 74 “,

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34Paragraph 76, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Fischer

Faymann