BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 7. August 2013

Teil I

185. Bundesgesetz:

GuKG-Novelle 2013 und MTD-Gesetz-Novelle 2013

(NR: GP römisch XXIV RV 2444 AB 2559 S. 213. BR: AB 9070 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024]

185. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2013) und mit dem das MTD-Gesetz geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

(GuKG-Novelle 2013)

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 28a … EWR-Berufszulassung“ durch die Zeile „§ 28a …EWR-Anerkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 65b … Individuelle Gleichhaltung“.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 65c … Akkreditierungsbeirat“ durch die Zeile „§ 65c … Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 a, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2 a, Ziffer 4 bis 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Auf Verlangen ist
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden,
    Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, Absatz 5, werden in Ziffer 6, das Wort „und“ und in Ziffer 7, der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß Paragraph 50 a, oder Paragraph 50 b, ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Absatz eins bis 4 an Personen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Paragraph 28 a, lautet:

„EWR-Anerkennung“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 28 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifiaktionsnachweise gemäß Paragraphen 29, oder 30 auf Antrag als Qualifiktionsnachweise im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 28 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 28 a, Absatz 3 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 28 a, Absatz 6, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 28 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegehilfe auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 28 a, Absatz 8, werden im ersten Satz die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ und im zweiten Satz das Wort „Berufszulassungsbescheid“ durch das Wort „Anerkennungsbescheid“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 30, Absatz 2, werden im ersten Satz die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ und der Ausdruck „§ 28a Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 28a Absatz eins “, und im zweiten Satz das Wort „Berufszulassung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 32, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 32, Absatz 6, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 36, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Pflegediagnose,
    2. Ziffer 2
      den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege,
    3. Ziffer 3
                    die Kosten der Betreuung und Pflege und
    4. Ziffer 4
      den beruflichen Versicherungsschutz
    zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung und Pflege ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten oder Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der betreuten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
  2. Absatz 6Nach erbrachter Leistung hat der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 91, Absatz 2, lautet jeweils:

  1. Absatz 2Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 40, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 91, Absatz 3, zweiter Satz lautet jeweils:

„Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit sind zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 65 a, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Akkreditierungsbeirates“ durch das Wort „Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 65 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift zu Paragraph 65 c, lautet:

„Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 65 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat für Angelegenheiten der Gleichhaltung gemäß Paragraph 65 a, sowie zur Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes einzurichten.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 65 c, Absatz 2,, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Akkreditierungsbeirat“ bzw. „Akkreditierungsbeirates“ durch das Wort „Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“ bzw. „Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 87, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als
    1. Ziffer eins
      Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
    2. Ziffer 2
      Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
    ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 87, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 87, Absatz 3, werden die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ und der Ausdruck „Abs. 2 und 2a“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 87, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Paragraph 28 a, Absatz 2,, 5 und 6 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 87, Absatz 7, erster Satz lautet:

„In Fällen, in denen gemäß Absatz 3, die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme

  1. Ziffer eins
    in Fällen des Absatz eins, vom Bundesminister für Gesundheit und
  2. Ziffer 2
    in Fällen des Absatz 2, vom Landeshauptmann
im Anerkennungsbescheid einzutragen.“

Novellierungsanordnung 33, Der Text des Paragraph 116 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 65 b, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  2. Absatz 3Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 28 a, Absatz 7, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, beantragt haben, gilt Paragraph 28, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 117, werden folgende Absatz 16 bis 18 angefügt:

  1. Absatz 16Mit 25. Oktober 2013 treten Paragraph 2 a, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft.
  2. Absatz 17Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      der Eintrag zu Paragraph 28 a, im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 28 a,, Paragraph 28 a, Absatz eins,, 2, 5 Ziffer eins und Absatz 6 bis 8, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 87, Absatz eins,, 2, 3, 6 und 7 und Paragraph 116 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2 a, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 28 a, Absatz 3 und 4 und Paragraph 87, Absatz 2 a, außer Kraft.
  3. Absatz 18Mit 1. Juli 2015 treten
    1. Ziffer eins
      der Eintrag zu Paragraph 65 c, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 65 a, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 65 c und Paragraph 65 c, Absatz eins,, 2, 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      der Eintrag zu Paragraph 65 b, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 65 b, samt Überschrift außer Kraft.“

„Artikel 2
Änderung des MTD-Gesetzes

(MTD-Gesetz-Novelle 2013)

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§§ 3 bis 5 … Berufsberechtigung“ durch die Zeile „§§ 3 und 4 … Berufsberechtigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Zeilen „§ 6 … Nostrifikation“ und „§ 6a … Ergänzungsausbildung und -prüfung“.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 6b … Zulassung zur Berufsausübung - EWR“ durch die Zeile „§ 6b …EWR-Anerkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 7b … Werbebeschränkung“ durch die Zeile „§ 7b … Werbebeschränkung, Informationspflicht und Rechnungslegung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§§ 11c … Verschwiegenheitspflicht“ folgende Zeilen eingefügt:

㤠11d

Fortbildungspflicht

Paragraph 11 e,

Reregistrierung“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 2. Abschnitt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x,, eingetragen ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „auf Änderung,“ und in Ziffer 3, die Wortfolge „die Änderung,“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 6 b, lautet:

„EWR-Anerkennung“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, die einem Diplom gemäß Artikel 11 Litera c,, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, auf Antrag als Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6 b, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6 b, Absatz 3 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 6 b, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 6 b, Absatz 6, entfallen Ziffer 3 und 4 sowie der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 6 b, Absatz 7, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6 b, Absatz 8, letzter Satz wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch das Wort „Anerkennungsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 6 b, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 6 c, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsEin Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 6 b, Absatz 5,
    1. Ziffer eins
      ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 3, Absatz 4, einherzugehen,
    3. Ziffer 3
      ist vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu bewerten und
    4. Ziffer 4
      kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
  2. Absatz 2Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Kollegiums der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006,, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 6 c, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zur Durchführung der Bewertung vorzulegen“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 6 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 5, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben, vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen beurteilt wird.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 6 e, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu versehen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 6 e, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift zu Paragraph 7 b, lautet:

„Werbebeschränkung, Informationspflicht und Rechnungslegung“

Novellierungsanordnung 26, Der Text des Paragraph 7 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes die zur Behandlung übernommenen Patienten (Patientinnen) oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den geplanten Behandlungsablauf,
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Behandlung und
    3. Ziffer 3
      den beruflichen Versicherungsschutz
    zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem (der) betroffenen Patienten (Patientin) oder Klienten (Klientin) zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
  2. Absatz 3Nach erbrachter Leistung hat der (die) Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 8 a, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Der (Die) Landeshauptmann(-frau) hat die Bundesarbeitskammer über die gemäß Absatz 2, gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    2. Ziffer 2
      allfällige akademische Grade,
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 11 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf Verlangen ist
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen),
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern(-innen) oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen) bevollmächtigt wurden,
    Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 11 c, werden folgende Paragraph 11 d und 11e samt Überschriften eingefügt:

„Fortbildungspflicht

Paragraph 11 d,

  1. Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.

Reregistrierung

Paragraph 11 e,

  1. Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 11 d, für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert.
  2. Absatz 2Die Reregistrierung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 33, Der 2. Abschnitt entfällt.

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 34 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 6 b, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 34 a, wird folgender Paragraph 34 b, eingefügt:

Paragraph 34 b,

Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien, die vor dem 1. Jänner 2019 begonnen werden, sind nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 34 b, wird folgender Paragraph 34 c, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Paragraph 34 c,

  1. Absatz einsPersonen, die am 31. Mai 2015 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2016 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.
  2. Absatz 2Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 35, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „bei Durchführung der Eignungsprüfung an oder des Anpassungslehrgangs an oder in Verbindung mit einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang“.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 35 a, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 35 a, Ziffer 4 bis 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 36, werden folgende Absatz 15 bis 18 angefügt:

  1. Absatz 15Mit 25. Oktober 2013 treten der Eintrag zu Paragraph 7 b, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins und 3, Paragraph 7 b, samt Überschrift, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 34, b und Paragraph 35 a, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft.
  2. Absatz 16Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      der Eintrag zu Paragraph 6 b, im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 6 b,, Paragraph 6 b, Absatz eins,, 2 und 5, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 7 bis 9, Paragraph 6 c, Absatz eins und 2, Paragraph 6 c, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 6 d, Absatz eins,, Paragraph 6 e, Absatz 2,, Paragraph 34 a, Absatz 4 und Paragraph 35, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6 b, Absatz 3, in der Fassung des 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, Paragraph 6 b, Absatz 4,, Paragraph 6 e, Absatz 3 und Paragraph 35 a, Ziffer 4 bis 6 außer Kraft.
  3. Absatz 17Mit 1. Jänner 2019 treten im Inhaltsverzeichnis die Einträge zum 2. Abschnitt sowie der 2. Abschnitt außer Kraft.“
  4. Absatz 18Mit 1. Juni 2015 treten
    1. Ziffer eins
      die Einträge zu Paragraphen 3 und 4 und Paragraphen 11 d und 11e im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 6 b, Absatz 6, Ziffer 3 und 4, Paragraph 8 a, Absatz 9,, Paragraphen 11 d und 11e samt Überschriften, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 34 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft,
    2. Ziffer 2
      die Einträge zu Paragraphen 6 und 6a im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5 und Paragraph 11, Absatz 2, außer Kraft sowie
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6 b, Absatz 9, zweiter Satz außer Kraft.“

Fischer

Faymann