BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 7. August 2013

Teil römisch eins

183. Bundesgesetz:

Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2409 Ausschussbericht 2520 Sitzung 216. Bundesrat:, Ausschussbericht 9092 Sitzung 823.)

183. Bundesgesetz, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die haushaltsführenden Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Paragraph 9, Absatz 5, BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Für die Aufgaben nach Paragraph 9, Absatz 3 und 5 BHG 2013 besteht Betriebspflicht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Sonstige Aufgaben für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Absatz eins,) darf die Buchhaltungsagentur auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltzweckes notwendig und nützlich erscheinen. Dazu zählen insbesondere die Berechtigung Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Die Buchhaltungsagentur darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Sie darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3, dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Absatz eins und 2 sind jedenfalls von der Buchhaltungsagentur unmittelbar zu besorgen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, darf nicht beeinträchtigt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur für den Bund und die Gebietskörperschaften auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Buchhaltungsagentur und ihre Gesellschaften (Absatz 4,) sind nach Maßgabe einer Bevollmächtigung ihrer Auftraggeber berechtigt, diese im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, zu vertreten.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird der Ausdruck „(Paragraph 7, Absatz 4, BHG)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 9, Absatz 5, BHG 2013)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 54 des Handelsgesetzbuches“ durch den Ausdruck „den Paragraphen 54 und 55 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 13, wird der Ausdruck „§§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches“ durch den Ausdruck „§§ 189 bis 243 UGB“, der Ausdruck „§§ 268 bis 276 leg.cit.“ durch den Ausdruck „§§ 268 bis 276 UGB“ und der Ausdruck „(Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 5, BHG)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 4, BHG 2013)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „(Paragraph 5, Absatz eins, BHG)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 31, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 bis 6, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 13 und Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Fischer

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