178. Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, undder Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 347 vom 30.12.2005 Seite 1, und
deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 23, sowiederen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 277 vom 18.10.2008 Seite 23, sowie
der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, undder Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, Amtsblatt Nummer L 295 vom 12.11.2010 Seite 23, und
deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 12, undder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363 aus 2012, zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 12, und
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S. 16.der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607 aus 2012, über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, Amtsblatt Nummer L 177 vom 07.07.2012 Seite 16.
(2)Absatz 2,Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Abs. 1 genannten Rechtsakte. Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist.Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Absatz eins, genannten Rechtsakte. Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist.
Behörden
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:Zuständige Behörden zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:
das Bundesamt für Wald
bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte;bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsakte;
bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, diebezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die
aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat
nach Österreich verbracht werden;
die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Ziffer eins, Litera b, gegeben ist.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005,.
Mitwirkung der Zollbehörden und sonstiger Behörden
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der EinfuhrDie Zollbehörden wirken bei der Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr
von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern undvon Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, aus Partnerländern und
von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittstaatenvon Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, aus Drittstaaten
mit.
(2)Absatz 2,Die Zollbehörden haben insbesondere
die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,
Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen undMaßnahmen nach Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, zu treffen und
Holzprodukte nur nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.Holzprodukte nur nach Maßgabe des Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1024 aus 2008, dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.
(3)Absatz 3,Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012, ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 S. 1 befassten Behörden wirken nach § 11 Abs. 3 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 339 vom 12.12.2012 Seite 1 befassten Behörden wirken nach Paragraph 11, Absatz 3, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.
2. Abschnitt
Aufgaben der Behörden
Überwachung, Kontrollorgane
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.Den zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.
(2)Absatz 2,Die Kontrollorgane haben insbesondere
über jede Amtshandlung eine Niederschrift und über eine vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der Amtshandlung Betroffenen auszufolgen und
eine vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Erteilung eines Verfügungsverbots
§ 5.Paragraph 5,
Die Kontrollorgane können ein Verfügungsverbot erteilen:
dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, unddem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005,, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, und
dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diesedem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
entgegen Art. 4 Abs. 1 oderentgegen Artikel 4, Absatz eins, oder
entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012entgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, dieser Verordnung und Artikel 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
in Verkehr gebracht werden.
Prüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kontrollorgane können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des § 5 Z 1 oder eines Verdachts im Sinne des § 5 Z 2 erfolgen.Die Kontrollorgane können Ladungen von Holzprodukten nach Paragraph 5, Ziffer eins, oder Holz und Holzerzeugnisse nach Paragraph 5, Ziffer 2, prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, oder eines Verdachts im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, erfolgen.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten können geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.
Anordnung der Verbringung in einen Drittstaat
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wenn eine Ladung von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, bei der festgestellt worden ist, dass sie ohne gültige FLEGT-Genehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt worden ist, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die gültige FLEGT-Genehmigung vorlegt, die Ladung unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.Wenn eine Ladung von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005,, bei der festgestellt worden ist, dass sie ohne gültige FLEGT-Genehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt worden ist, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die gültige FLEGT-Genehmigung vorlegt, die Ladung unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.
(2)Absatz 2,Wenn Holz oder Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sieWenn Holz oder Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, bei denen festgestellt worden ist, dass sie
entgegen Art. 4 Abs. 1 oderentgegen Artikel 4, Absatz eins, oder
entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012entgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, dieser Verordnung und Artikel 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
in Verkehr gebracht werden, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft der Holzes bzw. der Holzerzeugnisse im Sinn des Art. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachweist, das Holz bzw. die Holzerzeugnisse unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.in Verkehr gebracht werden, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft der Holzes bzw. der Holzerzeugnisse im Sinn des Artikel 2, Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, nachweist, das Holz bzw. die Holzerzeugnisse unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.
Anordnung der Vernichtung
§ 8.Paragraph 8,
Wenn die Verbringung gemäß § 7 mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, hat das Bundesamt für Wald dem Einführer die nachweisliche Vernichtung der Holzprodukte, des Holzes oder der Holzerzeugnisse mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, sofern nicht deren Beschlagnahme oder Verfall erfolgt ist. Wenn die Verbringung gemäß Paragraph 7, mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, hat das Bundesamt für Wald dem Einführer die nachweisliche Vernichtung der Holzprodukte, des Holzes oder der Holzerzeugnisse mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, sofern nicht deren Beschlagnahme oder Verfall erfolgt ist.
Kosten- und Gefahrtragung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die mit Maßnahmen gemäß den §§ 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach § 13, sowie die Gefahr des Verbringens nach § 7 hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen.Die mit Maßnahmen gemäß den Paragraphen 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach Paragraph 13,, sowie die Gefahr des Verbringens nach Paragraph 7, hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind die mit Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.Abweichend von Absatz eins, sind die mit Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.
Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses GesetzesPersonen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahmen in elektronische Aufzeichnungen zu gewähren und in begründeten Fällen Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
den Zutritt zu allen Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gestatten sowie Transportmittel und Behältnisse zu öffnen,
die Besichtigung, Begutachtung und unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, und
zur Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte, auch zur Entladung der Holzprodukte aus Transportmitteln, zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Bedienstete der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei ihren Kontrolltätigkeiten begleiten.
Datenverkehr
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Wald unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen.
(2)Absatz 2,Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und § 3 sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten alle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten alle für die Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befassten Behörden haben einander Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins und die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befassten Behörden haben einander Informationen, die für die Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 können die Behörden nach § 2 Abs. 1 und die Zollbehörden elektronische Systeme einsetzen.Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, können die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins und die Zollbehörden elektronische Systeme einsetzen.
Berichte an die Europäische Union
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Wald hat die Berichte
nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 undnach Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, und
nach Art. 8 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010nach Artikel 8, Absatz 4, sowie Paragraph 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Absatz eins, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Absatz eins, genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
Gebühren
§ 13.Paragraph 13,
Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. Diese sind Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach Paragraph 3, Absatz 6, des BFW-Gesetzes festzusetzen. Diese sind
bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte in jedem Fall undbezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsakte in jedem Fall und
bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsaktebezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
zu entrichten.
3. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wer
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,
eine Information nach Art. 5 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,eine Information nach Artikel 5, erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,eine Information nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, in Verbindung mit Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607 aus 2012, durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt,einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, jeweils in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607 aus 2012,, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt,
einer nach § 5, § 7 oder § 8 angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einer nach Paragraph 5,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 10 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oderentgegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oder
entgegen § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2,Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
im Fall des Abs. 1 Z 1, 2 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € undim Fall des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € und
im Fall des Abs. 1 Z 3 bis 6, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 €im Fall des Absatz eins, Ziffer 3 bis 6, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 €
zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen.Wer eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Eine Person ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Person ist gemäß Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Beschlagnahme und Verfall
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach § 14 im Straferkenntnis die Strafe des Verfalls der Holzprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder des Holzes und der Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die Gegenstand des Verfahrens sind, aussprechen und zur Sicherung des Verfalls deren Beschlagnahme anordnen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, im Straferkenntnis die Strafe des Verfalls der Holzprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, oder des Holzes und der Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, die Gegenstand des Verfahrens sind, aussprechen und zur Sicherung des Verfalls deren Beschlagnahme anordnen.
(2)Absatz 2,Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrages an Stelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Verfallene Holzprodukte sowie verfallenes Holz oder verfallene Holzerzeugnisse sind nutzbringend zu verwerten, sofern dies wirtschaftlich erscheint und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen ist. Anderenfalls sind diese auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten.
Verordnungsermächtigung
§ 16.Paragraph 16,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit es zur
Durchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oderDurchsetzung des Verbotes nach Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005,, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, oder
Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 4Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4
erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden, und über Einzelheiten der Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten erlassen.
Vollzugsklausel
§ 17.Paragraph 17,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
des § 3, soweit die Zollbehörden betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 3,, soweit die Zollbehörden betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen,
des § 13 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unddes Paragraph 13, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18.Paragraph 18,
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 19.Paragraph 19,
Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Inkrafttreten
§ 20.Paragraph 20,
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Artikel 2
Änderung des BFW-Gesetzes
Das BFW-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:Das BFW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:In Paragraph 3, Absatz 2, werden die Ziffer eins und 2 durch folgende Ziffer eins bis 3 ersetzt:
gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, und deren Pflanzenerzeugnissen,gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, und deren Pflanzenerzeugnissen,
gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, sowiegemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, sowie
gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, BGBl. I Nr. 178/2013,“gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 6 vorletzter Satz wird die Wortfolge „gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben“ durch die Wortfolge „unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen“ und der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 6, vorletzter Satz wird die Wortfolge „gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben“ durch die Wortfolge „unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen“ und der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
Fischer
Faymann