BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 6. August 2013

Teil römisch eins

175. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (EU-JZG-ÄndG 2013)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2379 Ausschussbericht 2465 Sitzung 216. Bundesrat:, Ausschussbericht 9117 Sitzung 823.)

 

[CELEX-Nr.: 32012L0013]

175. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des EU-JZG

Artikel 2

Änderung des ARHG

Artikel 3

Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Artikel 4

Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des EU-JZG

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 5, folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„§ 5a

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 16, eingefügt:

„§ 16a

Rechtsbelehrung nach Festnahme“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden im römisch vier. Hauptstück der Zweite Abschnitt in „Dritter“, der Dritte in „Vierter“, der Vierte in „Fünfter“, der Fünfte in „Sechster“, der Sechste in „Siebenter“ und der Siebente in „Achter“ Abschnitt umbenannt. Nach dem Ersten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Zweiter Abschnitt

Vermeidung paralleler Verfahren

Paragraph 59 a

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 59 b

Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 59 c

Aufnahme von Konsultationen“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu Paragraphen 67 und 68 durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 67

Verständigungspflichten

Paragraph 68

Behandlung von Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust

Paragraph 68 a

Nationales Eurojust-Koordinierungssystem“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird das römisch fünf. Hauptstück zum römisch sechs. Hauptstück, die Paragraphen 81 bis 84 erhalten die Bezeichnung 122 bis 125, und es wird nach Paragraph 80, folgendes neues römisch fünf. Hauptstück samt Überschriften eingefügt:

„V. Hauptstück

Überwachung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt

Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, und Folgeentscheidungen

Erster Unterabschnitt

Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 81

Voraussetzungen

Paragraph 82

Unzulässigkeit der Überwachung

Paragraph 83

Zuständigkeit

Paragraph 84

Verfahren

Paragraph 85

Entscheidung

Paragraph 86

Wirkung der Übernahme der Überwachung

Paragraph 87

Anpassung der Bewährungsmaßnahmen

Paragraph 88

Fristen

Paragraph 89

Aufschub der Entscheidung

Paragraph 90

Folgeentscheidungen im Inland

Paragraph 91

Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat

Paragraph 92

Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen

Paragraph 93

Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 94

Kosten

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 95

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Paragraph 96

Zurückziehung der Bescheinigung

Paragraph 97

Wirkung der Übernahme der Überwachung

Paragraph 98

Rückübertragung der Zuständigkeit

Paragraph 99

Verständigung des Vollstreckungsstaats im Falle der Zuständigkeit des Ausstellungsstaats für Folgeentscheidungen

Zweiter Abschnitt

Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel

Erster Unterabschnitt

Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 100

Voraussetzungen

Paragraph 101

Unzulässigkeit der Überwachung

Paragraph 102

Zuständigkeit

Paragraph 103

Verfahren

Paragraph 104

Entscheidung

Paragraph 105

Wirkung der Übernahme der Überwachung

Paragraph 106

Anpassung der gelinderen Mittel

Paragraph 107

Fristen

Paragraph 108

Aufschub der Entscheidung

Paragraph 109

Zuständigkeit für Folgeentscheidungen

Paragraph 110

Auskunftsersuchen

Paragraph 111

Verständigung des Anordnungsstaats

Paragraph 112

unbeantwortete Verständigungen und Beendigung der Überwachung

Paragraph 113

Übergabe des Betroffenen

Paragraph 114

Kosten

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 115

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Paragraph 116

Zurückziehung der Bescheinigung

Paragraph 117

Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung

Paragraph 118

Entscheidung über Folgemaßnahmen

Paragraph 119

Wirkung der Übernahme der Überwachung

Paragraph 120

Fortsetzung der Überwachung im Inland

Paragraph 121

Verständigung des Vollstreckungsstaats

Novellierungsanordnung 6, Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird angefügt:

„Anhang römisch zehn

Formblatt nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

Anhang römisch elf

Formblatt nach Artikel 17 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

Anhang römisch zwölf

Formblatt nach Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

Anhang römisch dreizehn

Formblatt nach Artikel 19 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

Anhang römisch vierzehn

Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (Paragraph 67, Absatz 3,)“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, hat wie folgt zu lauten:

  1. Ziffer eins
    die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
    1. Litera a
      Übergabe von Personen;
    2. Litera b
      Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
    3. Litera c
      Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
    4. Litera d
      Vollstreckung von Geldsanktionen;
    5. Litera e
      Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden; und
    6. Litera f
      Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Ziffer 2, wird die Wendung „Anordnung auf Abschöpfung der Bereicherung dienen, dem Verfall unterliegen“ durch die Wendung „vermögensrechtlichen Anordnung dienen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Ziffer 3, hat wie folgt zu lauten:

  1. Ziffer 3
    „Ausstellungsstaat“ der Staat,
    1. Litera a
      dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat;
    2. Litera b
      in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder
    3. Litera c
      in dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    „Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen wurde;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, Ziffer 7, Litera c,) wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt, und das nachfolgende Wort „oder“ entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Ziffer 7, Litera d,) wird das Wort „Geldbeträge“ durch das Wort „Vermögenswerte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 2, Ziffer 7, Litera e,) werden folgende Litera f,) und g) angefügt:

  1. Litera f
    in dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;
  2. Litera g
    in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2, Ziffer 10, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    „Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), Verfall (Paragraphen 20, 20 b, StGB), Einziehung (Paragraph 26, StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

Paragraph 5 a,

Nach Paragraph 5, Absatz 4, ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt ist, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (Paragraph 53 a, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsbelehrung nach Festnahme

Paragraph 16 a,

Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ist sogleich schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren (Paragraph 171, Absatz 4, StPO). Die Belehrung hat jedenfalls zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Das Recht, anlässlich der Vernehmung durch das Gericht über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls informiert zu werden (Paragraph 18,, Paragraph 29, Absatz 3, ARHG);
  2. Ziffer 2
    das Recht, eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zu erhalten (Paragraph 56, StPO);
  3. Ziffer 3
    das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; Paragraph 18,, Paragraph 29, ARHG, Paragraph 61, Absatz eins, StPO);
  4. Ziffer 4
    die Möglichkeit, sich mit der Übergabe nach Beratung mit einem Verteidiger frühestens in der ersten Haftverhandlung einverstanden zu erklären, und die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung (vereinfachte Übergabe; Paragraph 20,, Paragraph 32, Absatz eins bis 3 ARHG).“

Novellierungsanordnung 17, Im zweiten Satz von Paragraph 24, Absatz 4, werden die Worte „dem Verfall“ durch die Wendung „der Konfiskation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 29, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Nach Einbringung der Anklage ist die Festnahme mittels eines Europäischen Haftbefehls auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht anzuordnen. Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls an die zuständige vollstreckende Justizbehörde erfolgt in diesen Fällen ebenfalls durch das Gericht.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 41 j, Ziffer eins, werden nach den Worten „österreichischen Staatsbürger“ die Worte „oder gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach Paragraph 5 a, vorliegen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 42 b, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 a,Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf einzelne Taten nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf diejenigen Straftaten entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird. Wurde eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme von mindestens fünf Jahren verhängt, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, StPO). Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Nach Rechtskraft des Beschlusses hat das Bundesministerium für Justiz diesen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 42 e, wird in Absatz eins, am Ende folgender Satz angefügt:

„In den in Paragraph 42 b, Absatz 7 a, angeführten Fällen darf die Überstellung der verurteilten Person erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie jenen Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, hinsichtlich dessen die Vollstreckung nicht übernommen wird, im Inland verbüßt hat.“

Novellierungsanordnung 22, An Paragraph 42 e, wird nachstehender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Übergabe der verurteilten Person an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 42 f, Absatz eins, werden die Worte „vom Gericht“ durch die Wendung „von dem Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 45, Absatz 2, wird die Wendung „der nachfolgenden Einziehung, Abschöpfung der Bereicherung oder dem Verfall“ durch die Worte „einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Verfalls-“ durch die Wendung „Konfiskations-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 52, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,; nach den Worten „vermögensrechtliche Anordnung“ wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 11,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    soweit die vermögensrechtliche Anordnung einen erweiterten Verfall umfasst, der nach Paragraph 20 b, StGB nicht ausgesprochen werden könnte“;

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 52 b, Absatz 2, wird das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 52 c, Absatz 2, Ziffer 4, werden die Worte „erfasste Geldbetrag“ durch die Worte „erfasste Vermögenswert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 52 c, Absatz 4, wird das Wort „Geldbetrags“ durch das Wort „Vermögenswertes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 52 e, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, wird jeweils das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 52 f, Ziffer 2 und im Schlussteil wird jeweils das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 52 i, Ziffer 6, wird jeweils das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 52 l, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 52 m, wird das Wort „Einziehungsentscheidung“ durch das Wort „Verfallsentscheidung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im letzten Satz von Paragraph 53, Absatz 3, wird die Wendung „ , die nach österreichischem Recht als Abschöpfung der Bereicherung, als Verfall oder als Einziehung auszusprechen wären,“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 11,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 57 a, Absatz eins, wird im Einleitungssatz die Wendung „die durch Ermittlungen gewonnen wurden, die von der Staatsanwaltschaft konkret angeordnet oder genehmigt (Paragraph 102, StPO) oder von ihr selbst durchgeführt (Paragraph 103, Absatz 2, StPO)“ durch die Worte „die ihr berichtet (Paragraph 100, StPO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 57 a, entfällt Absatz 2,, und an Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Daten oder sonstigen Ergebnissen aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen oder vom Gericht angeordnet und durchgeführt werden, kann diese Zustimmung nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 39, Im römisch vier. Hauptstück werden der Zweite Abschnitt in „Dritter“, der Dritte in „Vierter“, der Vierte in „Fünfter“, der Fünfte in „Sechster“, der Sechste in „Siebenter“ und der Siebente in „Achter“ Abschnitt umbenannt. Nach dem Ersten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Zweiter Abschnitt
Vermeidung paralleler Verfahren

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 59 a,

  1. Absatz eins,Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,
    2. Ziffer 2
      Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,
    3. Ziffer 3
      Stand des Verfahrens,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und
    5. Ziffer 5
      Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 59 b,

Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates über ein dort geführtes Verfahren ein, so hat sie unverzüglich oder binnen der angegebenen Frist zu antworten, ob ein paralleles Verfahren geführt wird oder wurde, und gegebenenfalls zumindest folgende weitere Angaben zu machen:

  1. Ziffer eins
    Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat, die zum Teil oder zur Gänze Gegenstand des parallelen Verfahrens im Inland ist,
  2. Ziffer 2
    Angaben zum Stand des Verfahrens und
  3. Ziffer 3
    Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.
Kann eine unverzügliche oder fristgerechte Antwort nicht erteilt werden, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe der Verzögerung und die Frist, innerhalb derer die Verständigung erfolgen wird, mitzuteilen.

Aufnahme von Konsultationen

Paragraph 59 c,

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus einem Vorgehen nach Paragraph 59 a, oder nach Paragraph 59 b,, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren geführt wird, so hat die Staatsanwaltschaft Konsultationen mit der zuständigen Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates mit dem Ziel aufzunehmen, gegebenenfalls durch Übernahme der Strafverfolgung (Paragraph 60, ARHG) oder Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung (Paragraph 74, ARHG) eine effiziente Bearbeitung zu gewährleisten und nachteilige Folgen paralleler Verfahrensführung zu vermeiden. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann Eurojust um Unterstützung ersucht werden.
  2. Absatz 2,Bis zum Abschluss der Konsultationen hat die Staatsanwaltschaft die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates über die wesentlichen Verfahrensschritte zu informieren, insbesondere das Verfahren beendigende Entscheidungen zu übermitteln und Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Informationen nachzukommen, soweit nicht österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet wären. In jedem Fall ist der Verfahrensausgang mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 63, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, innere Organisation und Arbeitsweise von Eurojust ergeben sich aus dem Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, Amtsblatt L 2002/63, 1, in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, Amtsblatt L 2009/138, 14. Eurojust handelt durch seine nationalen Mitglieder oder das Kollegium.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz verbessern und“

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,In Fällen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, in denen
    1. Ziffer eins
      Ersuchen des Drittstaates an die österreichischen und an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder
    2. Ziffer 2
      Ersuchen einer österreichischen und einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates an den Drittstaat
    gerichtet sind, setzt die Koordinierung der Zusammenarbeit durch Eurojust die Zustimmung der Bundesministerin für Justiz voraus.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 64, lautet:

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz hat ein nationales Mitglied und einen Stellvertreter zu Eurojust zu entsenden (Paragraph 39 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,). Diese müssen Richter oder Staatsanwälte des Dienststandes sein. Die Funktionsdauer des nationalen Mitglieds beträgt zumindest vier Jahre. Neuerliche Entsendungen sind zulässig. Wird das nationale Mitglied zum Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust gewählt, währt die Funktionsdauer zumindest solange, als es die Amtszeit erfordert. Eine vorzeitige Beendigung der Entsendung ist nur nach begründeter Mitteilung an den Rat der Europäischen Union zulässig.
  2. Absatz 2,Das nationale Mitglied und sein Stellvertreter unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den fachlichen Weisungen der Bundesministerin für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften; der Stellvertreter darüber hinaus auch jenen des nationalen Mitgliedes.
  3. Absatz 3,Das nationale Mitglied ist berechtigt,
    1. Ziffer eins
      im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit österreichischen Behörden, insbesondere mit den Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie den Sicherheitsbehörden, jene Informationen einzuholen, die zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können;
    2. Ziffer 2
      innerhalb Eurojusts, insbesondere mit anderen nationalen Mitgliedern, und mit Einrichtungen der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten solche Informationen auszutauschen;
    3. Ziffer 3
      die justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz zu erleichtern und diesbezügliche Ersuchen zu empfangen, zu übermitteln, zu überwachen oder zusätzliche Informationen zu diesen zu erteilen.
  4. Absatz 4,Das nationale Mitglied kann die zuständige österreichische Justizbehörde ersuchen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, andere prozessuale Verfügungen zu treffen, die Strafverfolgung zu übernehmen oder die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, eine Koordinierung mit der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates vorzunehmen, an einem Koordinierungstreffen teilzunehmen, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zu bilden oder bestimmte Informationen zu übermitteln; das Ersuchen ist zu begründen.
  5. Absatz 5,Das nationale Mitglied ist im Rahmen der Befugnisse der Staatsanwaltschaften in Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft berechtigt, für diese
    1. Ziffer eins
      Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz zu stellen, zu ergänzen oder zu erledigen;
    2. Ziffer 2
      Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen, soweit sie im Rahmen eines von Eurojust einberufenen Koordinierungstreffens, zu dem die zuständige Justizbehörde eingeladen war, erforderlich erachtet wurden.
  6. Absatz 6,Bei Gefahr im Verzug ist das nationale Mitglied weiters berechtigt, eine kontrollierte Lieferung (Paragraphen 71, f) anzuordnen und im Rahmen der Befugnisse der Staatsanwaltschaften Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates zu erledigen. Die zuständige Staatsanwaltschaft ist unverzüglich von der Anordnung oder Erledigung in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 7,Das nationale Mitglied kann im Namen von Eurojust an der Bildung und der Tätigkeit einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe (Paragraphen 60, ff) teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 65, Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 67, lautet:

„Verständigungspflichten

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Während der Dauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringung der Anklage das Gericht, das nationale Mitglied schriftlich und ohne unnötige Verzögerung zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      von der Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und über deren Ergebnis;
    2. Ziffer 2
      wenn Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden und:
      1. Litera a
        die zugrundeliegende Tat im ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und folgende Taten betrifft:
        1. Sub-Litera, a, a
          Menschenhandel,
        2. Sub-Litera, b, b
          sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,
        3. Sub-Litera, c, c
          Handel mit Suchtgiften oder neuen psychoaktiven Substanzen,
        4. Sub-Litera, d, d
          Handel mit Feuerwaffen oder Teilen davon oder Munition,
        5. Sub-Litera, e, e
          Korruption,
        6. Sub-Litera, f, f
          Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union,
        7. Sub-Litera, g, g
          Geldfälschung,
        8. Sub-Litera, h, h
          Geldwäsche,
        9. Sub-Litera, i, i
          Angriffe auf Informationssysteme;
      2. Litera b
        der Verdacht besteht, dass die Tat unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung erfolgte oder
      3. Litera c
        der Verdacht besteht, dass die Tat gravierende länderübergreifende Ausmaße oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union hat oder von der Tat weitere Mitgliedstaaten betroffen sind;
    3. Ziffer 3
      vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (Paragraph 59 a, Absatz eins,);
    4. Ziffer 4
      von der Anordnung einer kontrollierten Lieferung, die mindestens drei Staaten, davon mindestens zwei Mitgliedstaaten, betrifft;
    5. Ziffer 5
      von wiederholten Weigerungen, bestimmte Ersuchen zu erledigen, oder sonst vermehrt auftretenden Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit mit einem bestimmten Mitgliedstaat.
  2. Absatz 2,Die Pflicht zur Verständigung entfällt, soweit dadurch österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.
  3. Absatz 3,Die Verständigungen enthalten zumindest den in Anhang römisch vierzehn vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 68, lautet:

„Behandlung von Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Ersuchen des nationalen Mitgliedes (Paragraph 64, Absatz 4,) oder des Kollegiums von Eurojust sowie Stellungnahmen des Kollegiums von Eurojust sind ohne unnötige Verzögerung zu behandeln. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem Ersuchen oder einer Stellungnahme nicht stattzugeben, so ist nach Paragraph 8, Absatz eins, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, vorzugehen. Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine solche Ablehnung mit Beschluss auszusprechen. Eine rechtskräftige Ablehnung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Ablehnung eines Ersuchens oder einer Stellungnahme ist zu begründen. Würden jedoch durch die Begründung österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet, so ist anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, dass operative Gründe für die Ablehnung vorliegen.“

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 68, wird folgender Paragraph 68 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem nehmen folgende Anlauf- und Kontaktstellen teil:
    1. Ziffer eins
      die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle,
    2. Ziffer 2
      die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Anlaufstelle für das EJN und die in den Sprengeln der Oberstaatsanwaltschaften eingerichteten weiteren Kontaktstellen des EJN (Paragraph 70,),
    3. Ziffer 3
      die im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen,
    4. Ziffer 4
      die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Kontaktstelle des Netzes Gemeinsamer Ermittlungsgruppen,
    5. Ziffer 5
      die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Anlaufstelle nach dem Beschluss 2002/494/JI zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, Amtsblatt L 2002/167, 1,
    6. Ziffer 6
      die im Bundeskriminalamt eingerichtete Kontaktstelle nach dem Beschluss 2007/845/JI über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, Amtsblatt L 2008/301, 3 und
    7. Ziffer 7
      die in der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (Paragraph 20 a, StPO) und im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eingerichteten Kontaktstellen nach dem Beschluss 2008/852/JI über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung, Amtsblatt L 2008/301, 38.
  2. Absatz 2,Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem unterstützt Eurojust bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Förderung einer Form der Verständigung (Paragraph 67,), die sicher ist und die Aufnahme in das bei Eurojust eingerichtete Fallbearbeitungssystem ermöglicht, oder durch Mitwirkung an der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Eurojust und dem EJN.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems wird von der nationalen Eurojust-Anlaufstelle im Bundesministerium für Justiz sichergestellt.
  4. Absatz 4,Den justiziellen Anlauf- und Kontaktstellen ist Zugang zu dem bei Eurojust eingerichteten Fallbearbeitungssystem zu verschaffen.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 69, werden am Ende folgende Sätze angefügt:

„Das EJN besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen. Darüber hinaus ergeben sich Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des EJN aus dem Beschluss 2008/976/JI über das Europäische Justizielle Netz, Amtsblatt L 2008/348, 130.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 70, Absatz eins, entfallen die Worte „oder bei den Landesgerichten am Sitz der Oberlandesgerichte“.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 70, Absatz 2, entfallen die Worte „und die Präsidenten der Oberlandesgerichte“, „jeweils“ und „oder Richter“.

Novellierungsanordnung 51, Das römisch fünf. Hauptstück wird zum römisch sechs. Hauptstück, die Paragraphen 81 bis 84 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 122 bis 125, und es wird nach Paragraph 80, ein neues römisch fünf. Hauptstück eingefügt, das samt Titel wie folgt zu lauten hat:

„V. Hauptstück
Überwachung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt
Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, und Folgeentscheidungen

Erster Unterabschnitt
Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Wurde in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat verurteilte Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, in dem Urteil oder einer auf dessen Grundlage ergangenen behördlichen Entscheidung, in dem oder in der eine bedingte Strafnachsicht erteilt wurde, ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gewährt wurde, eine Bewährungsmaßnahme angeordnet oder eine alternative Sanktion verhängt, so ist über entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Inland zu überwachen, dass der Verurteilte der Anordnung entspricht.
  2. Absatz 2,Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Verpflichtung des Verurteilten zur Bekanntgabe jedes Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsels;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;
    3. Ziffer 3
      Beschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;
    4. Ziffer 4
      Weisungen, die das Verhalten, den Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung oder die Freizeitgestaltung des Verurteilten betreffen oder die Beschränkungen oder Modalitäten der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beinhalten;
    5. Ziffer 5
      Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;
    6. Ziffer 6
      Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen zu meiden;
    7. Ziffer 7
      Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die vom Verurteilten zur Begehung der Straftat verwendet wurden oder verwendet werden könnten, zu meiden;
    8. Ziffer 8
      Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden finanziell gutzumachen und/oder einen Nachweis über die Entsprechung dieser Verpflichtung zu erbringen;
    9. Ziffer 9
      Verpflichtung zur Erbringung einer gemeinnützigen Leistung;
    10. Ziffer 10
      Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einem Bewährungshelfer oder einem Vertreter eines für verurteilte Personen zuständigen Sozialdienstes; und
    11. Ziffer 11
      Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen.

Unzulässigkeit der Überwachung

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion ist unzulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn der Verurteilte im Inland nicht seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn der Entscheidung keine der in Paragraph 81, Absatz 2, angeführten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zugrunde liegen;
    3. Ziffer 3
      wenn gegen den Verurteilten wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige, bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist;
    4. Ziffer 4
      wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang römisch eins, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 3, bindend;
    5. Ziffer 5
      wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe, die sich auf eine Tat bezieht, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;
    6. Ziffer 6
      soweit dem Verurteilten im Inland oder im Ausstellungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;
    7. Ziffer 7
      soweit die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;
    8. Ziffer 8
      wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war;
    9. Ziffer 9
      wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, es sei denn, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats
      1. Litera a
        fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder
      2. Litera b
        in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder
      3. Litera c
        nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diese Weise eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,
        1. Sub-Litera, a, a
          ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder
        2. Sub-Litera, b, b
          innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat;
    10. Ziffer 10
      wenn die Bewährungsmaßnahme eine medizinisch-therapeutische Maßnahme umfasst, die auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 87, vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit in Österreich nicht überwacht werden kann;
    11. Ziffer 11
      wenn die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion weniger als sechs Monate beträgt;
    12. Ziffer 12
      wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Wenn der Verurteilte im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats dennoch zugestimmt werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.
  3. Absatz 3,In den Fällen nach Absatz eins, Ziffer 4, kann die Überwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unter ausdrücklicher Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für Entscheidungen nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 dennoch übernommen werden.
  4. Absatz 4,In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats.

Zuständigkeit

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Für die Entscheidung über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen und für Folgeentscheidungen ist das Landesgericht sachlich zuständig. Beträgt das Ausmaß der im Falle einer Folgeentscheidung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, StPO).
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach Paragraph 82, Absatz 2, nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Verurteilten bestehen.
  3. Absatz 3,Ist das Gericht, das mit der Überwachung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon.

Verfahren

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht
    1. Ziffer eins
      das zu überwachende Urteil oder die sonstige Entscheidung; und
    2. Ziffer 2
      die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch zehn) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 2,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache
    übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil oder der Entscheidung offensichtlich widerspricht;
    2. Ziffer 2
      Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 9 bis 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder
    3. Ziffer 3
      die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Verurteilte dagegen begründete Einwände erhoben hat,
    ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach Paragraph 82, Absatz 3, zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.
  3. Absatz 3,Über entsprechendes Ersuchen hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich nach Erhalt der Entscheidung samt der Bescheinigung nach Anhang römisch zehn über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, die nach österreichischem Recht wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann, in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Auf den Geschäftsweg ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Zu den Voraussetzungen der Überwachung (Paragraph 81,) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Verurteilte zu hören.
  6. Absatz 6,Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Verurteilten zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.

Entscheidung

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Über die Übernahme der Überwachung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung überwacht wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Bewährungsmaßnahme, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats zu enthalten. Darüber hinaus ist auszusprechen, welcher Art einer inländischen Entscheidung die übernommene Entscheidung entspricht und welche Maßnahmen im Inland zu treffen sind, sowie gegebenenfalls die Dauer der Bewährungsmaßnahme sowie der Probezeit zu bestimmen (Paragraph 87,).
  2. Absatz 2,Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem von der Entscheidung Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
  3. Absatz 3,Nach Rechtskraft des Beschlusses sind unverzüglich die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Wirkung der Übernahme der Überwachung

Paragraph 86,

Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 91, nach österreichischem Recht. Die Überwachung der Bewährungsmaßnahme nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 8, erfolgt dabei in der Weise, dass dem Verurteilten aufgetragen wird, einen Nachweis über die Entsprechung der Verpflichtung zur finanziellen Gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens zu erbringen.

Anpassung der Bewährungsmaßnahmen

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Ist die Art oder Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Dauer der Probezeit mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar, so ist sie vom Gericht an die nach österreichischem Recht vorgesehene Art oder Dauer anzupassen.
  2. Absatz 2,Die angepasste Bewährungsmaßnahme und deren Dauer sowie die Dauer der angepassten Probezeit hat so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat angeordneten Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion und deren Dauer sowie der Dauer der ursprünglich festgesetzten Probezeit zu entsprechen. Übersteigt die im Ausstellungsstaat angeordnete Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der Probezeit die nach österreichischem Recht vorgesehene Höchstdauer, so ist diese entsprechend der nach österreichischem Recht vorgesehenen Höchstdauer festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die angepasste Bewährungsmaßnahme oder Dauer der Probezeit darf nicht strenger oder länger sein als die im Ausstellungsstaat angeordnete Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion oder die in diesem Staat festgesetzte Probezeit.

Fristen

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Über die Übernahme der Überwachung ist vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 89, binnen 60 Tagen nach Einlangen der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zehn beim zuständigen Gericht zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Kann die in Absatz eins, genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Aufschub der Entscheidung

Paragraph 89,

Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist aufzuschieben

  1. Ziffer eins
    bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
  2. Ziffer 2
    bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.

Folgeentscheidungen im Inland

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 91, alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme zu treffen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Verlängerung der Dauer der Probezeit;
    2. Ziffer 2
      den Widerruf der bedingten Strafnachsicht;
    3. Ziffer 3
      den Widerruf der bedingten Entlassung; und
    4. Ziffer 4
      den nachträglichen Ausspruch einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe).
  2. Absatz 2,Von den in Absatz eins, angeführten Entscheidungen ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in Kenntnis zu setzen.

Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Im Fall des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, sowie für den Fall, dass das Urteil, in dem eine alternative Sanktion verhängt wurde, keine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vorsieht, die im Falle eines Verstoßes zu vollstrecken ist, und das Gericht in diesen Fällen eine Folgeentscheidung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 für erforderlich hält, hat es die Überwachung an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats zurück zu übertragen, sofern ein Vorgehen in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 15 und 16 JGG nicht in Betracht kommt.
  2. Absatz 2,In den Fällen nach Absatz eins, hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wobei die entsprechende Mitteilung unter Verwendung des Formblatts nach Anhang römisch elf erfolgt:
    1. Ziffer eins
      von jedem Verstoß des Verurteilten gegen die Bewährungsmaßnahme;
    2. Ziffer 2
      von jeder Entscheidung, die voraussichtlich zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung führt;
    3. Ziffer 3
      von jeder Entscheidung, die voraussichtlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zur Folge hat; und
    4. Ziffer 4
      von allen weiteren Umständen, die für die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats für die Folgeentscheidungen von Bedeutung sind.
  3. Absatz 3,Eine Rückübertragung der Überwachung an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats hat auch zu erfolgen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Verurteilte flieht, im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder zu diesem keine Bindungen im Sinne von Paragraph 82, Absatz 2, mehr hat;
    2. Ziffer 2
      über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats für den Fall, dass gegen den Verurteilten in diesem Staat ein neues Strafverfahren anhängig ist.

Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen

Paragraph 92,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. Ziffer eins
    von der Weiterleitung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zehn an die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zuständige Behörde;
  2. Ziffer 2
    von der Unmöglichkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion wegen Unauffindbarkeit des Verurteilten im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zehn. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
  3. Ziffer 3
    von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
  4. Ziffer 4
    von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
  5. Ziffer 5
    von der Entscheidung über die Anpassung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, unter Angabe der Gründe;
  6. Ziffer 6
    von einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung;
  7. Ziffer 7
    von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 93,

Über Anträge auf Wiederaufnahme des der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrens entscheidet der Ausstellungsstaat.

Kosten

Paragraph 94,

Für die durch die Überwachung einer ausländischen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Ausstellungsstaat nicht begehrt werden.

Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat um Überwachung einer Entscheidung, der eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen zugrunde liegen, zu ersuchen, weil der Verurteilte in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und bereits dorthin zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Verurteilten zu hören.
  2. Absatz 2,Bewährungsmaßnahmen im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Erteilung von Weisungen nach Paragraph 51, Absatz eins und 2 StGB;
    2. Ziffer 2
      Anordnung der Bewährungshilfe nach Paragraph 52, StGB;
    3. Ziffer 3
      gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern nach Paragraph 52 a, StGB;
    4. Ziffer 4
      Vornahme einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 39, SMG;
    5. Ziffer 5
      Erteilung der Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung bzw. einer ärztlichen Nachbetreuung zu unterziehen (Paragraphen 52, Absatz 3, StGB, 179a StVG); und
    6. Ziffer 6
      gemeinnützige Leistungen nach Paragraphen 3, 3 a, StVG.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten über entsprechendes Ersuchen auf Antrag des Verurteilten ungeachtet des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Verurteilten im Vollstreckungsstaat zur Überwachung bereit sind, hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats
    1. Ziffer eins
      die zu überwachende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde; sowie
    2. Ziffer 2
      eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch zehn) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache
    zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.
  5. Absatz 5,Wurde in der Entscheidung ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, JGG) ausgesprochen, so hat das Gericht die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats um eine Mitteilung über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann.
  6. Absatz 6,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.
  7. Absatz 7,Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.

Zurückziehung der Bescheinigung

Paragraph 96,

Spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Einlangen der nach Paragraph 95, Absatz 5, erbetenen Mitteilung oder der Anpassungsentscheidung kann das Gericht, solange mit der Überwachung im Vollstreckungsstaat noch nicht begonnen wurde, für den Fall, dass es die angepasste Bewährungsmaßnahme für unzureichend oder die im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Verhältnis zu der nach österreichischem Recht zu verbüßenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme für unverhältnismäßig niedrig erachtet, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats davon in Kenntnis setzen, dass die Bescheinigung zurückgezogen wird.

Wirkung der Übernahme der Überwachung

Paragraph 97,

Nach erfolgter Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 98, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

Rückübertragung der Überwachung

Paragraph 98,

Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Überwachung aus den in Paragraph 91, Absatz eins und 3 angeführten Gründen an das inländische Gericht rücküberträgt, so hat dieses die Überwachung wieder wahrzunehmen, wobei es die Dauer und den Grad der Befolgung der Bewährungsmaßnahme durch den Verurteilten im Vollstreckungsstaat und jede in diesem Staat ergangene Entscheidung entsprechend Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Fall der Zurückziehung der Bescheinigung nach Paragraph 96,

Verständigung des Vollstreckungsstaats nach Rückübertragung

Paragraph 99,

Wurde dem Gericht die Überwachung rückübertragen (Paragraph 98,), hat es die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. Ziffer eins
    vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung;
  2. Ziffer 2
    von der Entscheidung über die Vollstreckung der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
  3. Ziffer 3
    vom nachträglichen Strafausspruch im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe;
  4. Ziffer 4
    von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme.

Zweiter Abschnitt
Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel

Erster Unterabschnitt
Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Wurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens gegen eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und der Rückkehr nach Österreich nach Rechtsbelehrung zugestimmt hat, von einer Justizbehörde oder einer sonstigen Behörde, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für solche Entscheidungen zuständig ist, eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen, so ist über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaats nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland sicherzustellen und zu überwachen, dass der Betroffene der Anordnung entspricht. Entscheidungen über die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung müssen von einer Justizbehörde getroffen worden sein.
  2. Absatz 2,Gelindere Mittel im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Verpflichtung des Betroffenen zur Bekanntgabe jedes Wohnsitzwechsels;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;
    3. Ziffer 3
      Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten, an einem bestimmten Ort aufzuhalten;
    4. Ziffer 4
      Einschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;
    5. Ziffer 5
      Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;
    6. Ziffer 6
      Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der oder den zur Last gelegten Straftat/en in Zusammenhang stehen, zu meiden;
    7. Ziffer 7
      Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit;
    8. Ziffer 8
      Verpflichtung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt;
    9. Ziffer 9
      vorübergehende Abnahme der Kraftfahrzeugsdokumente;
    10. Ziffer 10
      vorläufige Bewährungshilfe, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Justiz hat die für Entscheidungen nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die keine Justizbehörden sind, durch Verordnung zu verlautbaren.

Unzulässigkeit der Überwachung

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Die Überwachung von in einem anderen Mitgliedstaat angewandten gelinderen Mittel ist unzulässig
    1. Ziffer eins
      wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Inland hat;
    2. Ziffer 2
      wenn der Entscheidung keine der in Paragraph 100, Absatz 2, angeführten gelinderen Mittel zugrunde liegen;
    3. Ziffer 3
      wenn gegen den Betroffenen wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist;
    4. Ziffer 4
      wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang römisch eins, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 3, bindend;
    5. Ziffer 5
      wenn die Strafbarkeit der Tat, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;
    6. Ziffer 6
      soweit die Überwachung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;
    7. Ziffer 7
      wenn der Betroffene zur Zeit der Tat, die der Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zugrunde liegt, nach österreichischem Recht strafunmündig war;
    8. Ziffer 8
      wenn im Falle eines Verstoßes des Betroffenen gegen das angewandte gelindere Mittel die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden müsste;
    9. Ziffer 9
      wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die betreffende Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Wenn der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats auf Antrag des Betroffenen dennoch zugestimmt werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Betroffenen zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft dient.
  3. Absatz 3,In den Fällen nach Absatz eins, Ziffer 8, kann die Überwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass im Falle eines Verstoßes des Betroffenen gegen die angewandten gelinderen Mittel die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden müsste, dennoch übernommen werden.
  4. Absatz 4,In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaats.

Zuständigkeit

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel ist das Landesgericht sachlich zuständig.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach Paragraph 101, Absatz 2, nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Betroffenen bestehen.
  3. Absatz 3,Ist das Gericht, das mit der Überwachung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon.

Verfahren

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die zu überwachende Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel und die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch zwölf) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 115, Absatz 3, Ziffer 2,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache, übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen offensichtlich widerspricht;
    2. Ziffer 2
      Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 9 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder
    3. Ziffer 3
      die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat,
    ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach Paragraph 101, Absatz 3, zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.
  3. Absatz 3,Auf den Geschäftsweg ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Zu den Voraussetzungen der Überwachung (Paragraph 100,) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Betroffene zu hören.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Betroffenen zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.

Entscheidung

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Über die Übernahme der Überwachung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung überwacht wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, und des angewandten gelinderen Mittels, die Bezeichnung der dem Betroffenen zur Last gelegten strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Anordnungsstaats zu enthalten. Darüber hinaus ist auszusprechen, welche Maßnahmen im Inland zu treffen sind.
  2. Absatz 2,Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
  3. Absatz 3,Nach Rechtskraft des Beschlusses sind unverzüglich die für die Überwachung des gelinderen Mittels erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Wirkung der Übernahme der Überwachung

Paragraph 105,

Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 109, nach österreichischem Recht. Die Überwachung des gelinderen Mittels nach Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 7, erfolgt dabei in der Weise, dass dem Betroffenen aufgetragen wird, einen Nachweis über die erfolgte Sicherheitsleistung zu erbringen.

Anpassung der gelinderen Mittel

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Ist die Art des angewandten gelinderen Mittels mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar, so ist es vom Gericht an die nach österreichischem Recht vorgesehene gelinderen Mittel anzupassen.
  2. Absatz 2,Das angepasste gelindere Mittel hat so weit wie möglich dem im Anordnungsstaat angeordneten gelinderen Mittel zu entsprechen. Es darf nicht schwerwiegender sein als das im Anordnungsstaat angeordnete gelindere Mittel.

Fristen

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Über die Übernahme der Überwachung hat das Gericht vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 108, binnen 20 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zwölf einlangt. Im Falle einer Beschwerde nach Paragraph 104, Absatz 2, verlängert sich diese Frist um weitere 20 Arbeitstage.
  2. Absatz 2,Kann die in Absatz eins, genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Aufschub der Entscheidung

Paragraph 108,

Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist bis zum Ablauf einer der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu setzenden angemessenen Frist aufzuschieben

  1. Ziffer eins
    bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
  2. Ziffer 2
    bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.

Zuständigkeit für Folgeentscheidungen

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats ist für alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zuständig. Diese Folgeentscheidungen umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Erneuerung, Überprüfung und Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel;
    2. Ziffer 2
      die Änderung der gelinderen Mittel; und
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Änderung der gelinderen Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat das inländische Gericht
    1. Ziffer eins
      die geänderten gelinderen Mittel anzupassen, wenn sie ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar sind (Paragraph 106, ); oder
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der geänderten gelinderen Mittel abzulehnen, wenn diese nicht unter die in Paragraph 100, Absatz 2, angeführten gelinderen Mittel fallen.

Auskunftsersuchen

Paragraph 110,

Während der Überwachung kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles fortgesetzt werden soll.

Verständigung des Anordnungsstaats

Paragraph 111,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. Ziffer eins
    von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang römisch zwölf an die für die Überwachung zuständige Behörde;
  2. Ziffer 2
    von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zwölf. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
  3. Ziffer 3
    vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach Paragraph 104, Absatz eins, eingelegt wurde;
  4. Ziffer 4
    von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
  5. Ziffer 5
    von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
  6. Ziffer 6
    von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe;
  7. Ziffer 7
                  von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen;
  8. Ziffer 8
    von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach Paragraph 109, Absatz eins, zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang römisch dreizehn erfolgt;
  9. Ziffer 9
    von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, 3, oder 4.

Unbeantwortete Verständigungen und Beendigung der Überwachung

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Hat das Gericht mindestens zwei Meldungen nach Paragraph 111, Ziffer 8, an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt, ohne dass diese eine Entscheidung nach Paragraph 109, Absatz eins, getroffen hat, so ist diese Behörde zu ersuchen, innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist eine solche Entscheidung zu treffen.
  2. Absatz 2,Wird von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so ist die Überwachung zu beenden.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Übernahme der Überwachung ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unter Setzung einer angemessenen Frist um Bestätigung der Notwendigkeit der Fortsetzung der Überwachung zu ersuchen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach erfolgter Übernahme der Überwachung ist diese jedenfalls zu beenden.
  4. Absatz 4,Erfolgt seitens der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats weder auf ein Ersuchen nach Absatz 3, noch auf ein weiteres entsprechendes Ersuchen unter Hinweis darauf, dass die Überwachung nach fruchtlosem Ablauf der Frist beendet werden wird, keine Reaktion, so ist die Überwachung zu beenden.
  5. Absatz 5,Neben den in Absatz 2 bis 4 angeführten Fällen ist die Überwachung zu beenden, wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Bescheinigung zurückgezogen hat (Paragraph 116,).

Übergabe des Betroffenen

Paragraph 113,

Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats gegen den Betroffenen einen Haftbefehl erlassen oder eine sonstige vollstreckbare Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung getroffen, so ist dieser dem Anordnungsstaat im Einklang mit den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts des römisch zwei. Hauptstücks zu übergeben.

Kosten

Paragraph 114,

Für die durch die Überwachung einer ausländischen Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Anordnungsstaat nicht begehrt werden.

Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat um Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung eines oder mehrerer der in Paragraph 100, Absatz 2, angeführten gelinderen Mittel gemäß Paragraph 173, Absatz 5, StPO oder, falls der Vollstreckungsstaat die Überwachung auch anderer gelinderer Mittel akzeptiert hat, derartiger gelinderer Mittel zu ersuchen, weil der Betroffene in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und der Rückkehr in diesen Staat zugestimmt hat, nachdem er von den angewandten gelinderen Mitteln in Kenntnis gesetzt wurde, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten über entsprechendes Ersuchen auf Antrag des Betroffenen ungeachtet des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Betroffenen im Vollstreckungsstaat zur Überwachung bereit sind;
    2. Ziffer 2
      welche Mitgliedstaaten die Überwachung auch anderer als der in Paragraph 100, Absatz 2, angeführten gelinderen Mittel akzeptieren.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats
    1. Ziffer eins
      die zu überwachende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den Betroffenen im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde; sowie
    2. Ziffer 2
      eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch zwölf) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache
    zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.
  4. Absatz 4,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.
  5. Absatz 5,Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.

Zurückziehung der Bescheinigung

Paragraph 116,

Spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Einlangen der Anpassungsentscheidung oder einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats über den höchstzulässigen Zeitraum für die Überwachung, und solange mit der Überwachung im Vollstreckungsstaat noch nicht begonnen wurde, kann das Gericht für den Fall, dass es das angepasste gelindere Mittel oder den höchstzulässigen Zeitraum, während dessen die Überwachung durchgeführt werden kann, nicht für angemessen erachtet, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats davon in Kenntnis setzen, dass die Bescheinigung zurückgezogen wird. Entsprechendes gilt für den Fall des Erhalts einer Mitteilung entsprechend Paragraph 101, Absatz 3,

Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung

Paragraph 117,

Nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung kann das Gericht diese Behörde ersuchen, die Überwachung für einen von ihm bekannt zu gebenden weiteren Zeitraum fortzusetzen, wenn es dies im Hinblick auf die Umstände des Falles für erforderlich erachtet.

Entscheidung über Folgemaßnahmen

Paragraph 118,

Nach Erhalt einer Mitteilung entsprechend Paragraph 111, Ziffer 8, sowie aufgrund einer Anfrage entsprechend Paragraph 110, ist zu prüfen, ob Anlass zur Fällung einer Entscheidung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, besteht. Dabei sind allfällige, von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelte Informationen über die Gefahr, die vom Betroffenen für das Opfer und für die Allgemeinheit ausgehen könnte, entsprechend zu berücksichtigen.

Wirkung der Übernahme der Überwachung

Paragraph 119,

Nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 120, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

Fortsetzung der Überwachung im Inland

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:
    1. Ziffer eins
      wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;
    2. Ziffer 2
      nach Zurückziehung der Bescheinigung nach Paragraph 116,;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen entsprechend Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2,;
    4. Ziffer 4
      nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;
    5. Ziffer 5
      nach Beendigung der Überwachung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, 3,, oder 4.
  2. Absatz 2,In den in Absatz eins, angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Verständigung des Vollstreckungsstaats

Paragraph 121,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. Ziffer eins
    für welchen zusätzlichen Zeitraum es die Überwachung für erforderlich erachtet, wobei die entsprechende Mitteilung vor Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung erfolgt;
  2. Ziffer 2
    von jeder Entscheidung entsprechend Paragraph 109, Absatz eins und der allfälligen Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine solche Entscheidung.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 124, Absatz eins, wird die Wendung „Abs. 6 und 7 und die Paragraphen 24,,“ durch die Wendung „Die Paragraphen 24, und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 124, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die Paragraphen 39 bis 42 g im Verhältnis zu jedem Mitgliedstaat, in dem entsprechende Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen in Kraft getreten sind, zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 124, Absatz 7, wird die Wendung „40 Ziffer 11, durch die Wendung „40 Ziffer 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 124, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f, 2 Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 3 a,, Ziffer 7, Litera c, d, f und g sowie Ziffer 11, 5 a, 16 a, 24, Absatz 4, 29, Absatz 2 a, 41 j, Ziffer eins, 42 b, 42 e, Absatz eins und 3, 42 f Absatz eins, 45, Absatz 2, 47, Absatz eins, Ziffer 3, 52, 52 a, Absatz eins, Ziffer 9, 52 b, Absatz 2, 52 c, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, 52 e, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, 52 f, Ziffer 2, 52 i, Ziffer 6, 52 l, Absatz 3, 52 m, 53, Absatz 3, 57 a, 59 a bis 59 c, 63, 64, 65 Absatz 2, 67, 68, 68 a, 69, 70, Absatz eins und 2, sowie Paragraphen 81 bis 99 und 100 bis 121 und die Anhänge römisch zehn bis römisch dreizehn in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.

Novellierungsanordnung 56, Nach Anhang römisch neun werden folgende Anhänge römisch zehn bis römisch vierzehn angefügt:

„Anhang römisch zehn

Formblatt nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

[siehe das Dokument „Anhang_X“]

Anhang römisch elf

Formblatt nach Artikel 17 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

[siehe das Dokument „Anhang_XI“]

Anhang römisch zwölf

Formblatt nach Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

[siehe das Dokument „Anhang_XII“]

Anhang römisch dreizehn

Formblatt nach Artikel 19 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

[siehe das Dokument „Anhang_XIII“]

Anhang römisch vierzehn

Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (Paragraph 67, Absatz 3,)

  1. Ziffer eins
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):
    1. Litera a
      Teilnehmende Mitgliedstaaten,
    2. Litera b
      Art der betreffenden Straftaten,
    3. Litera c
      Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
    4. Litera d
      voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
    5. Litera e
      Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
    6. Litera f
      kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
  2. Ziffer 2
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 :
    1. Litera a
      Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    2. Litera b
      betroffene Mitgliedstaaten,
    3. Litera c
      die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
    4. Litera d
      Angaben über gestellte Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz, einschließlich:
      1. Litera i
        Datum des Ersuchens,
      2. Sub-Litera, i, i
        ersuchende oder ausstellende Behörde,
      3. iii
        ersuchte oder erledigende Behörde,
      4. Sub-Litera, i, v
        Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
      5. Litera v
        ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
  3. Ziffer 3
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, (parallele Verfahren):
    1. Litera a
      betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. Litera b
      Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. Litera c
      die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
  4. Ziffer 4
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, (kontrollierte Lieferung):
    1. Litera a
      betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. Litera b
      Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. Litera c
      Art der Lieferung,
    4. Litera d
      Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
  5. Ziffer 5
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, (Weigerungen und Schwierigkeiten):
    1. Litera a
      ersuchender oder ausstellender Staat,
    2. Litera b
      ersuchter oder erledigender Staat,
    3. Litera c
      Beschreibung der Schwierigkeiten.“

Artikel 2
Änderung des ARHG

Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 29, Absatz 4, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 64, Absatz eins und 2 werden jeweils vor den Worten „vorbeugende Maßnahme“ die Worte „mit Freiheitsentziehung verbundene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 64, Absatz 3, werden vor den Worten „vorbeugender Maßnahmen“ die Worte „mit Freiheitsentziehung verbundener“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 64, Absatz 4, wird die Wendung „, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung“ durch die Wendung „oder eine vermögensrechtliche Anordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 64, Absatz 5, werden die Worte „eine Abschöpfung der Bereicherung“ durch das Wort „Verfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 64, Absatz 6, werden die Worte „ein Verfall“ durch die Worte „eine Konfiskation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 64, Absatz 7, entfällt die Wendung „abgeschöpfte Geldbeträge, “, und es werden nach dem Wort „eingezogene“ die Worte „und konfiszierte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,„Vermögensrechtliche Anordnung“ bedeutet Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), Verfall (Paragraphen 20, 20 b, StGB), Einziehung (Paragraph 26, StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 65, Absatz eins, werden im ersten Satz vor den Worten „vorbeugende Maßnahme“ die Worte „mit Freiheitsentziehung verbundene“ eingefügt, der zweite Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 67, Absatz eins, wird im ersten Satz der Beistrich nach dem Wort „Strafe“ durch die Worte „oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen“ ersetzt, und die Worte „oder Abschöpfung der Bereicherung“ entfallen; im letzten Satz werden die Worte „den Verfall oder die Einziehung“ durch die Worte „eine vermögensrechtliche Anordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 67, Absatz 3 und 5 werden jeweils vor den Worten „vorbeugenden Maßnahme“ die Worte „mit Freiheitsentziehung verbundenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 76, Absatz eins, werden vor den Worten „vorbeugende Maßnahme“ die Worte „mit Freiheitsentziehung verbundene“ eingefügt, die Wendung „eine Abschöpfung der Bereicherung“ wird durch die Wendung „eine vermögensrechtliche Anordnung“ ersetzt, und vor der Wendung „in erster Instanz“ wird das Wort „zuletzt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 76, Absatz 2 und 3 werden jeweils vor den Worten „vorbeugenden Maßnahme“ die Worte „einer mit Freiheitsentziehung verbundenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 76, Absatz 4, wird die Wendung „einer Abschöpfung der Bereicherung“ durch die Wendung „einer vermögensrechtlichen Anordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 76, Absatz 5, werden im zweiten Satz vor den Worten „vorbeugende Maßnahme“ die Worte „mit Freiheitsentziehung verbundene“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen 25 und 26 sowie Artikel römisch zwölf entfallen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 34, Absatz eins, entfällt der Verweis „25, 26,“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 34 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 25 und 26 sowie Artikel römisch zwölf, in der bis zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013, geltenden Fassung treten mit Ablauf des 1. August 2013 außer Kraft. Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013, tritt mit 1. August 2013 in Kraft.

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 2013 in Kraft.

Fischer

Faymann