164. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 14 Abs. 3 lit. a entfällt die Wortfolge „in den Ländern und politischen Bezirken“.In Artikel 14, Absatz 3, Litera a, entfällt die Wortfolge „in den Ländern und politischen Bezirken“.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 14 Abs. 4 lit. a entfällt die Wortfolge „in den Ländern und politischen Bezirken“ und wird angefügt:In Artikel 14, Absatz 4, Litera a, entfällt die Wortfolge „in den Ländern und politischen Bezirken“ und wird angefügt:
„in den Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen von der jeweiligen Schulbehörde des Bundes ausgeübt wird, die dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist;“
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 14 Abs. 5 lit. a und b wird das Wort „Übungsschulen“ jeweils durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.In Artikel 14, Absatz 5, Litera a und b wird das Wort „Übungsschulen“ jeweils durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. 81a Abs. 1 wird die Wortfolge „– soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt –“ durch die Wortfolge „– soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt –“ ersetzt.In Artikel 81 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „– soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt –“ durch die Wortfolge „– soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt –“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Art. 81a Abs. 2 lautet:Artikel 81 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung „Stadtschulrat für Wien“ zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.“
6.Novellierungsanordnung 6, Art. 81a Abs. 3 lit. a erster und zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:Artikel 81 a, Absatz 3, Litera a, erster und zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Im Rahmen der Landesschulräte sind Kollegien einzurichten, deren stimmberechtigte Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Art. 81a Abs. 3 lit. b entfällt die Wendung „ , Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde“.In Artikel 81 a, Absatz 3, Litera b, entfällt die Wendung „ , Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde“.
8.Novellierungsanordnung 8, Art. 81a Abs. 3 lit. c erster Satz lautet:Artikel 81 a, Absatz 3, Litera c, erster Satz lautet:
„Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten der Landesschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In Art. 81a Abs. 3 lit. d entfällt der Klammerausdruck „(der Vorsitzende)”.In Artikel 81 a, Absatz 3, Litera d, entfällt der Klammerausdruck „(der Vorsitzende)”.
10.Novellierungsanordnung 10, In Art. 81a Abs. 3 lit. e entfallen die Klammerausdrücke „(Vorsitzenden)“ und „(Vorsitzende)“.In Artikel 81 a, Absatz 3, Litera e, entfallen die Klammerausdrücke „(Vorsitzenden)“ und „(Vorsitzende)“.
11.Novellierungsanordnung 11, In Art. 81b Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Wort „Dreiervorschläge“ durch die Wendung „gereihte Dreiervorschläge“ ersetzt.In Artikel 81 b, Absatz eins, wird im Einleitungssatz das Wort „Dreiervorschläge“ durch die Wendung „gereihte Dreiervorschläge“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In Art. 81b Abs. 1 wird in lit. b die Wendung „Landes- und Bezirksschulräten“ durch die Wendung „Landesschulräten“ ersetzt, der Beistrich am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt und entfällt lit. c.In Artikel 81 b, Absatz eins, wird in Litera b, die Wendung „Landes- und Bezirksschulräten“ durch die Wendung „Landesschulräten“ ersetzt, der Beistrich am Ende der Litera b, durch einen Punkt ersetzt und entfällt Litera c,
13.Novellierungsanordnung 13, In Art. 132 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 51/2012, werden die Wörter „Landes- und Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.In Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, werden die Wörter „Landes- und Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In Art. 132 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 werden die Wörter „die Schulbehörde“ durch die Wörter „der Landesschulrat“ ersetzt.In Artikel 132, Absatz 4, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, werden die Wörter „die Schulbehörde“ durch die Wörter „der Landesschulrat“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In Art. 133 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 werden die Wörter „die Schulbehörde“ durch die Wörter „der Landesschulrat“ ersetzt.In Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, werden die Wörter „die Schulbehörde“ durch die Wörter „der Landesschulrat“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem Art. 151 wird folgender Abs. 56 angefügt:Dem Artikel 151, wird folgender Absatz 56, angefügt:
„(56)Absatz 56In der Fassung des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, treten in Kraft:In der Fassung des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, treten in Kraft:
Art. 14 Abs. 5 lit. a und b sowie der Einleitungssatz des Art. 81b Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,Artikel 14, Absatz 5, Litera a und b sowie der Einleitungssatz des Artikel 81 b, Absatz eins, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
Art. 81a Abs. 1 mit 1. September 2013,Artikel 81 a, Absatz eins, mit 1. September 2013,
Art. 14 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 lit. a, Art. 81a Abs. 2 und Abs. 3, Art. 81b Abs. 1 (sofern nicht von Z 1 erfasst), Art. 132 Abs. 1 und 4 sowie Art. 133 Abs. 6 mit 1. August 2014.“Artikel 14, Absatz 3, Litera a,, Absatz 4, Litera a,, Artikel 81 a, Absatz 2 und Absatz 3,, Artikel 81 b, Absatz eins, (sofern nicht von Ziffer eins, erfasst), Artikel 132, Absatz eins und 4 sowie Artikel 133, Absatz 6, mit 1. August 2014.“
Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird
Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. III Abs. 1 wird die Wendung „des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien“ durch die Wendung „des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien“ ersetzt.In Art. römisch III Absatz eins, wird die Wendung „des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien“ durch die Wendung „des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. III entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.In Art. römisch III entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Absatz 2,
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. IV Abs. 3 lit. a wird die Wendung „bei Volks- und Hauptschulen, polytechnischen Lehrgängen und bei gewerblichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen“ durch die Wendung „bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen“ ersetzt.In Art. römisch IV Absatz 3, Litera a, wird die Wendung „bei Volks- und Hauptschulen, polytechnischen Lehrgängen und bei gewerblichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen“ durch die Wendung „bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Art. XI lautet:Art. römisch XI lautet:
„Artikel XI.„Artikel römisch XI.
In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013 treten Art. III Abs. 1 sowie Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. In Art. III treten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und Abs. 2 mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.“In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, treten Art. römisch III Absatz eins, sowie Art. römisch IV Absatz 3, in der Fassung des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. In Art. römisch III treten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und Absatz 2, mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs.1 entfällt die Wendung „und politischen Bezirken“.In Paragraph eins, Absatz , entfällt die Wendung „und politischen Bezirken“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wendung „und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten“.In Paragraph 2, wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wendung „und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs.1 Z 1 bis 3 wird durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:Paragraph 3, Absatz , Ziffer eins bis 3 wird durch folgende Ziffer eins und 2 ersetzt:
der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Absatz 4,); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).“der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Absatz 4,).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 3 entfällt.Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit des Landesschulrates erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes. Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien erstreckt sich auf das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien.
(2)Absatz 2Der Sitz des Landesschulrates richtet sich nach jenem der Landesregierung, der des Stadtschulrates für Wien nach dem des Stadtsenates. Nach regionalen Erfordernissen kann der Landesschulrat (Kollegium) auch Außenstellen des Landesschulrates (Bildungsregionen) einrichten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des Abschnitts II lautet:Die Überschrift des Abschnitts römisch II lautet:
„Abschnitt II.„Abschnitt römisch II.
Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern“
7.Novellierungsanordnung 7, Die am Beginn des Abschnitts II stehende Überschrift „Landesschulrat“ entfällt.Die am Beginn des Abschnitts römisch II stehende Überschrift „Landesschulrat“ entfällt.
7a.Novellierungsanordnung 7a, Dem § 8 Abs. 2 lit. b Z. 3 wird folgende Z. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern und Eltern“
8.Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 8 wird die Wendung „auch die Bezirksschulinspektoren“ durch die Wendung „die Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8, Absatz 8, wird die Wendung „auch die Bezirksschulinspektoren“ durch die Wendung „die Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 3 dritter Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 3, dritter Satz lautet:
„Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930) hat auf Grund eines gereihten Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen.“„Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Artikel 67, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,) hat auf Grund eines gereihten Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung hinsichtlich des § 14) Die dem § 12 vorangestellte Überschrift „Bezirksschulrat“, die §§ 12 bis 16 jeweils samt Überschrift sowie die dem § 16 folgende Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“ entfallen.(Grundsatzbestimmung hinsichtlich des Paragraph 14,) Die dem Paragraph 12, vorangestellte Überschrift „Bezirksschulrat“, die Paragraphen 12 bis 16 jeweils samt Überschrift sowie die dem Paragraph 16, folgende Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“ entfallen.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 17 Abs. 1 entfällt die Wendung „und Bezirksschulräte“ und wird das Wort „Vorsitzenden“ durch das Wort „Präsidenten“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, entfällt die Wendung „und Bezirksschulräte“ und wird das Wort „Vorsitzenden“ durch das Wort „Präsidenten“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 18 Abs. 1 werden die Wendungen „Landes- und Bezirksschulräten“, „Landes- und Bezirksebene“ und „Landes- und Bezirksschulräte“ durch die Worte „Landesschulräten“, „Landesebene“ und „Landesschulräte“ sowie der Klammerausdruck „(Abs. 2 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 2 Z 3)“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, werden die Wendungen „Landes- und Bezirksschulräten“, „Landes- und Bezirksebene“ und „Landes- und Bezirksschulräte“ durch die Worte „Landesschulräten“, „Landesebene“ und „Landesschulräte“ sowie der Klammerausdruck „(Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz 2, Ziffer 3,)“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 18 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „auf Landes-, Bezirks- und Schulebene“ durch die Wendung „auf Landes- und Schulebene“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wendung „auf Landes-, Bezirks- und Schulebene“ durch die Wendung „auf Landes- und Schulebene“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 19 letzter Satz entfällt.Paragraph 19, letzter Satz entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 20 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Landes- und Bezirksschulräte“ jeweils durch das Wort „Landesschulräte“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins und 2 wird die Wendung „Landes- und Bezirksschulräte“ jeweils durch das Wort „Landesschulräte“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 20 Abs. 3 entfällt die Wendung „oder den Bezirksschulräten“ und lautet der Klammerausdruck: „(Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“.In Paragraph 20, Absatz 3, entfällt die Wendung „oder den Bezirksschulräten“ und lautet der Klammerausdruck: „(Artikel 97, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes)“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 21 Abs. 1 entfällt.Paragraph 21, Absatz eins, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 22 lautet:Paragraph 22, lautet:
„§ 22.Paragraph 22,
Die aufgrund der Neustrukturierung der in den Bezirken eingerichteten Schulbehörden des Bundes für die Dauer des weiteren Bestehens der Bezirksschulräte zur Besetzung durch befristete Betrauung ausgeschriebenen Planstellen der Bezirksschulinspektorinnen und Bezirksschulinspektoren dürfen durch unbefristete Betrauung der bestellten Lehrkraft und durch deren Ernennung besetzt werden.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 11 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 11, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 21 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,Paragraph 21, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
§ 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 samt Überschrift, Abschnitt II bezüglich der von Paragraphen unabhängigen Zwischenüberschriften, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2, § 19, § 20 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 22 treten mit 1. August 2014 in Kraft,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, samt Überschrift, Abschnitt römisch II bezüglich der von Paragraphen unabhängigen Zwischenüberschriften, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins,, 2 und 3 sowie Paragraph 22, treten mit 1. August 2014 in Kraft,
§ 3 Abs. 3 sowie die §§ 12, 13, 15 und 16 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft,Paragraph 3, Absatz 3, sowie die Paragraphen 12,, 13, 15 und 16 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft,
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 2 lit. b Z 4 und § 8 Abs. 8 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 14 samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.“(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, Ziffer 4 und Paragraph 8, Absatz 8, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 14, samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.“
Fischer
Faymann