BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 31. Juli 2013

Teil I

161. Bundesgesetz:

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres

(NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

161. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz 2013, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Sicherheitspolizeigesetz, das Sprengmittelgesetz 2010, das Staatsgrenzgesetz, das Strafregistergesetz 1968, das Vereinsgesetz 2002, das Versammlungsgesetz 1953, das Waffengesetz 1996, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

2

Änderung des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes

3

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes

4

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

5

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

6

Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011

7

Änderung des Meldegesetzes 1991

8

Änderung des Namensänderungsgesetzes

9

Änderung des Passgesetzes 1992

10

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

11

Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

12

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

13

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

14

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

15

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

16

Änderung des Staatsgrenzgesetzes

17

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

18

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

19

Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

20

Änderung des Waffengesetzes 1996

21

Änderung des Wappengesetzes

22

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 53 a, Absatz eins, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 53 b, lautet:

Paragraph 53 b,

Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 82, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 53 a, Absatz eins und Paragraph 53 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bundesverfassungs-Gesetzes in der Fassung von 1929“ durch die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; B.-VG.“ durch das Zitat „B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 5, wird jeweils das Zitat „B.-VG.“ durch das Zitat „B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und Artikel 102 Absatz 7 “,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 3, ist das Zitat „§§ 5 und 7“ durch das Zitat „§§ 5 und 6“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEin rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, aufgehoben werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch die Wortfolge „Z 1 AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, entfallen Absatz eins und 4, wird in Absatz 2, die Wortfolge „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch das Zitat „AVG“ und die Wortfolge „1950, BGBl. Nr. 172“ durch die Wortfolge „1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991“ sowie in Absatz 3, die Wortfolge „den Paragraphen 7 und 8“ durch das Zitat „§ 8“ und in Absatz 5, die Wortfolge „vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 B.-VG.) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führen“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B-VG) zu erheben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, eingefügt:

Paragraph 15,

Paragraph eins, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3 und 5 und Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraphen 7 und 12 Absatz eins und 4 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes

Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Überschriften zu Paragraphen 12 und 30 wird vor dem Wort „Gerichte“ und in Paragraphen 12 und 30 vor dem Wort „Rechtswege“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 39, entfällt in Absatz eins, die Wortfolge „erster Instanz“ und entfällt Absatz 3,

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Überschriften zu Paragraphen 12 und 30, die Paragraphen 12,, 30 sowie 39 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

Das EU – Polizeikooperationsgesetz – EU-PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 38, vor dem Wort „Gerichtsverfahren“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 14 und 26 wird jeweils das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 2, sowie Paragraph 38, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 33, Absatz 6, wird vor dem Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 35, Absatz 6, wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift zu Paragraph 38, wird vor dem Wort „Gerichtsverfahren“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Wort „Gericht“ die Wortfolge „ein ordentliches“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 14,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26,, Paragraph 33, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 6,, die Überschrift zu Paragraph 38,, Paragraph 38, Absatz eins, sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 8, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 8a.

Beschwerden“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins und 2a wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerden

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß Paragraph 8,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine erteilte Bewilligung eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 10, Absatz 2 d, wird folgender Absatz 2 e, eingefügt:

  1. Absatz 2 eParagraph 3, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 2a und Paragraph 8 a, samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011

Das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt in Ziffer 3, das Wort „ausländische“ und in Ziffer 5, die Wortfolge „oder dem Sicherheitspersonal des Zivilflugplatzhalters oder eines Luftbeförderungsunternehmens“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, wird in Absatz eins, die Wortfolge „in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, ABl. Nr. L 70 vom 14.3.2009 Sitzung 11, ergangenen Bestimmungen“ durch die Wortfolge „Bestimmungen des Flughafenentgeltegesetzes – FEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012,,“ sowie in Absatz 2, die Wortfolge „in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG eingerichtete unabhängige Aufsichtsbehörde“ durch die Wortfolge „unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 2, FEG“ ersetzt und entfällt in Absatz 2, letzter Satz die Wortfolge „in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 2, sowie Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 9, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 16, Absatz 3, wird vor dem Wort „Gerichtes“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ und die Wortfolge „hat in zweiter und letzter Instanz die Landespolizeidirektion zu entscheiden“ durch die Wortfolge „entscheidet das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 7 und Paragraph 17, Absatz 4, entfällt jeweils der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 6, wird die Wortfolge „den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt und folgender Schlusssatz angefügt:

„Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes in dem der Betroffene bei Einleitung des Reklamationsverfahrens mit Hauptwohnsitz angemeldet war.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, Absatz 3, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 6 und Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 15, Absatz 7, letzter Satz und Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz – NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 7 bis 9a beantragt wird;“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, erhält der Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, die Absatzbezeichnung „(6)“ und es wird nach Absatz 6, (neu) folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. April 2013 in Kraft (wobei die Ziffer 5, des Artikel 8 des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 gleichzeitig entfällt). Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 22, das Wort „Instanzenzug“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 73 Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51“ durch die Wortfolge „§ 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22, samt Überschrift lautet:

„Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Beschwerden

Paragraph 22,

  1. Absatz einsFür die Vertretungsbehörden gilt bei den in Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 5, genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
    2. Ziffer 2
      Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22 b, Absatz 4, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 22 b, Absatz 4, sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird in den Einträgen zur Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks und dem Paragraph 73, jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 7, vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „Ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 49, vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Personenstandsbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „– abgesehen von Fällen des Absatz 4, – die Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift zum 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks wird vor das Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zu Paragraph 7 und in Paragraph 73, wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „Ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „Ordentliche“ und vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „können Gerichte“ durch die Wortfolge „können ordentliche Gerichte“ und die Wortfolge „für die Gerichte“ durch die Wortfolge „für die ordentlichen Gerichte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 8, Absatz eins und 2 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 5, vor das Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Zitat „20“ durch das Zitat „11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13a, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 18, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 30, Ziffer 6, wird vor das Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 33, wird vor das Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ und vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 47, Absatz 2 und Paragraph 49, wird jeweils vor dem Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 48, werden in Absatz eins, Ziffer 4, das Zitat „§ 147“ durch das Zitat „147“, in Absatz eins, Ziffer 6, das Zitat „§ 38 Absatz 3, oder 4“ durch das Zitat „§ 38 Absatz 4, oder 5“, in Absatz 2, Ziffer 9, das Zitat „Z 7 bis 10“ durch das Zitat „Z 7 und 8“, in Absatz 8, Ziffer 3, das Zitat „Z 7 bis 10“ durch das Zitat „Z 7 und 8“, in Absatz 8, Ziffer 5, das Zitat „§ 38 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 38 Absatz 4, oder 5“ und in Absatz 13, das Zitat „1 bis 11“ durch das Zitat „1 bis 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In der Überschrift zu Paragraph 49, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 5, wird jeweils nach den Worten „Partnerschaft“ und „betrifft“ ein Beistrich gesetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 10, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 61, wird in Absatz 2, nach der Wortfolge „notwendig sind“ ein Punkt gesetzt und in Absatz 6, das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 67, Absatz 4, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 67, Absatz 5, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 68, Absatz 3, wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 71, Absatz eins und in der Überschrift zu Paragraph 73, wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25a, In Artikel 10, (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013) wird in Paragraph 72, Absatz eins, vor der Wortfolge „weiterhin anzuwenden“ die Wortfolge „ausgenommen Paragraph 41, Absatz 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 25,, Paragraph 48, Absatz eins,, 2, 8 und 13, Paragraph 52,, Paragraph 61, Absatz 2 und 6, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 73, samt Überschrift sowie Paragraph 79, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. November 2013, Paragraph 3, Absatz 2 und 4, Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz eins und 3 samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 30, Ziffer 6,, Paragraph 33,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 67, Absatz 4 und 5, Paragraph 68, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins und die Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 7,, 49, 73 und der Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; wobei die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, so zu verstehen sind, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, erhalten würden.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 73, wird das Zitat „1 bis 7“ durch das Zitat „1 bis 6“ und das Zitat „8, 9 und 10“ durch das Zitat „7 bis 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 79, wird in Ziffer eins, nach dem Zitat „7,“ das Zitat „8,“ eingefügt, das Zitat „30 Ziffer 7 und Ziffer 9 “, durch das Zitat „33“ ersetzt und entfallen die Zitate „48 Absatz 8,,“, „51,“ und „64,“.

Artikel 11
Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 2, wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 1 Absatz eins, Ziffer 2, des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945“ durch die Wortfolge „§ 2 Absatz eins, Ziffer 6, des Finanzprokuraturgesetzes – ProkG, BGBl. römisch eins Nr. 110/2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „AVG 1950“ durch die Wortfolge „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wortfolge „bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof“ jeweils durch die Wortfolge „beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 2, wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz 2, entfällt die Zahl „1950“.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 4, sowie Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Das Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 4, wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, wird in Absatz eins, die Wortfolge „der unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht“ und in Absatz 2, die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenate“ durch das Wort „Landesverwaltungsgerichte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 8, Absatz 4, sowie Paragraph 17, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Das Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks sowie zu Paragraph 6, jeweils das Wort „Instanzenzug“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks wird das Wort „Instanzenzug“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Beschwerden

Paragraph 6,

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 4, wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 40, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz eins, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks und zu Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 14 a, die Wortfolge „Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei“ durch die Wortfolge „Beschwerden gegen Bescheide“ ersetzt, entfällt im Eintrag zu Paragraph 86, die Wortfolge „erster Instanz“ und wird im Eintrag zu Paragraph 91, die Wortfolge „ , Eintrittsrecht und Revision“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14 a, samt Überschrift lautet:

„Beschwerden gegen Bescheide

Paragraph 14 a,

Über Beschwerden gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 4,, 35 Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und 57 Absatz eins, Ziffer 9, wird jeweils das Zitat „§ 146b ABGB“ durch das Zitat „§ 162 Absatz eins, ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 38 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 38 a, wird in Absatz 8, vor den Worten „Gericht“ und „Gerichts“ das Wort „ordentlichen“ und in Absatz 9, vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 49 c, Absatz 4, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 53 a, Absatz 6,, Paragraph 58 b, Absatz 2,, Paragraph 58 c, Absatz 2 und Paragraph 58 d, Absatz 2, wird vor dem Wort „Gerichte“ jeweils das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 58 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 60, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 77, Absatz 2, wird die Wortfolge „dagegen ist eine Berufung nicht zulässig“ durch die Wortfolge „einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 85, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zu Paragraph 86, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 88, wird in Absatz eins und 2 die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenate“ jeweils durch das Wort „Landesverwaltungsgerichte“, in Absatz eins, das Zitat „129a“ durch das Zitat „130“ sowie in Absatz 3, die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das Wort „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt und lautet Absatz 4 :,

  1. Absatz 4Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 89, werden in Absatz eins, die Wortfolgen „den unabhängigen Verwaltungssenat“ und „der unabhängige Verwaltungssenat“ jeweils durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“, in Absatz 2, die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das Wort „Landesverwaltungsgericht“, in Absatz 4, die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort „Landesverwaltungsgerichts“ sowie die Wortfolge „Der unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „Das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt und entfällt Absatz 5,

Novellierungsanordnung 15, In Paragraphen 90 und 91d Absatz 3, wird das Wort „Datenschutzkommission“ jeweils durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 90, wird folgender Satz angefügt:

„Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 17, In der Überschrift zu Paragraph 91, wird die Wortfolge „ , Eintrittsrecht und Revision“ angefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 91, Absatz eins und 1a lauten:

Paragraph 91,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88,, 89 oder 90 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
  2. Absatz eins aDer Bundesminister für Inneres kann an Stelle der Behörde in ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß Paragraph 90, eintreten.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 91, entfällt in Absatz 2, die Wortfolge „ , die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen,“ und wird in Absatz 2, die Wortfolge „den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht sowie gegen dessen Erkenntnisse Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ sowie das Wort „Beschwerdefrist“ durch die Wortfolge „Beschwerde- oder Revisionsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 38 a,, Paragraph 49 c, Absatz 4,, Paragraph 53 a, Absatz 6,, Paragraph 58 b, Absatz 2,, Paragraph 58 c, Absatz 2,, Paragraph 58 d, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 85,, die Überschrift zu Paragraph 86,, Paragraph 88, Absatz eins bis 4, Paragraph 89, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 90,, Paragraph 91, Absatz eins,, 1a und 2 samt Überschrift, Paragraph 91 d, Absatz 3, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 14 a,, Paragraph 86 und Paragraph 91, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 89, Absatz 5, außer Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Das Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 38, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 38, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 43, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 44, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 38, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins, sowie Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Staatsgrenzgesetzes

Das Staatsgrenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18, wird das Zitat „AVG 1950“ durch die Wortfolge „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19, entfällt die Zahl „1950“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, Ziffer 3, sowie Paragraph 30, Ziffer eins,, 2 und 5 wird die Wortfolge „Bauten und Technik“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt sowie in Paragraph 30, Ziffer 3, nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Wortfolge „und Sport“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 30, Ziffer 2, wird der Beistrich nach dem Zitat „§ 18“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ , und des Paragraph 20, Absatz 2 “,

Novellierungsanordnung 7, Vor Paragraph 31, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 8, Dem bisherigen Text des Paragraph 31, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraphen 18,, 19, 22 Ziffer 3, sowie Paragraph 30, Ziffer eins bis 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 20, außer Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Das Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 4, Absatz eins und 5 wird vor dem Wort „Gerichte“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Wort „Gerichten“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 2 a,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12, sowie Paragraph 13 b, Absatz 2, wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 4 a,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Ziffer eins und 2, Paragraph 7, sowie Paragraph 13 b, Absatz 3, wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13 b, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 13 b, wird folgender Paragraph 13 c, samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerden

Paragraph 13 c,

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2a und 4a, Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Ziffer eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12,, Paragraph 13 b, Absatz eins,, 2 und 3 sowie Paragraph 13 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002 – VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ und die Wortfolge „die Landespolizeidirektion in letzter Instanz“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, wird das Zitat „§ 4“ durch das Zitat „§ 2 Ziffer 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 19, Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 19, Absatz 5, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 19, Absatz eins und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

Das Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19 a, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraphen 18 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 49, das Wort „Instanzenzug“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2a, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Sportliche Zwecke im Sinne des Absatz 2, umfassen auch die Mitgliedschaft in einer traditionellen Schützenvereinigung; eine Bewilligung gemäß Absatz 2, für ein Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist auf den in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, umschriebenen Umfang beschränkt.“

Novellierungsanordnung 2b, In Paragraph 23, wird nach dem Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 bBeantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
    2. Ziffer 2
      keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
    3. Ziffer 3
      glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, wird in Absatz 3, das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt und entfällt in Absatz 7, die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „der Behörde“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer 2, wird das Zitat „§§ 57 und 64 Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51“ durch das Zitat „§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 39, Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 39, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 76 bis 78 anzuwenden; die“ durch das Wort „Die“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 39, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aBei der Durchführung des Verfahrens vor der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde gilt abweichend vom AVG Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
    2. Ziffer 2
      Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 41, Absatz 3, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 47, Absatz 3, wird die Wortfolge „ist das AVG - mit Ausnahme der Paragraphen 76 bis 78 - anzuwenden“ durch die Wortfolge „gilt Paragraph 39, Absatz 2 a, “, ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 49, samt Überschrift lautet:

„Beschwerden

Paragraph 49,

  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 50, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 51, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13a, In Paragraph 58, Absatz 6, ist die Wortfolge „binnen zwölf Monaten“ durch die Wortfolge „binnen 36 Monaten“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Für die Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2014 erlassenen Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, ist jene Behörde zuständig, die das Waffenverbot in erster Instanz erlassen hat.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 62, werden folgende Absatz 15 und 16 angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz 2,, 2a und 3, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 49, samt Überschrift, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 10, sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz außer Kraft.
  2. Absatz 16Paragraphen 11, Absatz 5,, 23 Absatz 2 b und 58 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Wappengesetzes

Das Wappengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt und die Wortfolge „Berufungen entscheidet der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 53, sowie Paragraph 54, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Zivildienstbeschwerderates“ durch die Wortfolge „Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 34, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und in zweiter Instanz der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 3 und Paragraph 54, Absatz eins, wird das Wort „Zivildienstbeschwerderat“ jeweils durch die Wortfolge „Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins, sowie Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 5, wird das Wort „Zivildienstbeschwerderat“ jeweils durch die Wortfolge „Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift zum Abschnitt römisch VII und in Paragraph 43, Absatz eins, wird das Wort „Zivildienstbeschwerderat“ jeweils durch die Wortfolge „Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 43, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach Paragraph 37, zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 47, Absatz 5,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2, sowie Paragraph 52, Absatz eins und 2 wird das Wort „Ratsmitglieder“ jeweils durch das Wort „Beiratsmitglieder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 54, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Inneres kann sich beim Vorsitzenden über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Unabhängigen Verwaltungssenate“ durch das Wort „Verwaltungsgerichte“ und die Wortfolge „als Berufungsbehörde“ durch die Wortfolge „im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraphen 60 und 70 wird vor dem Wort „Gerichte“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 76 b, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Zivildienstbeschwerderat anhängige Verfahren werden ab 1. Jänner 2014 vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten weitergeführt.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30Paragraph 2 a, Absatz 4,, Paragraph 5 a, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 3 und 4, Paragraph 37, Absatz eins und 2, die Überschrift zum Abschnitt römisch VII, Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz eins und 2, Paragraph 52, Absatz eins und 2, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz eins und 2, Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3 und 5 sowie Paragraphen 60,, 70 und 76b Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz außer Kraft.“

Fischer

Faymann