BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Jänner 2013

Teil I

16. Bundesgesetz:

Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Meldegesetzes 1991 und des Namensänderungsgesetzes sowie Aufhebung des Personenstandsgesetzes

(NR: GP XXIV RV 1907 AB 2042 S. 184. BR: 8825 AB 8839 S. 816.)

16. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

              Personenstandsgesetz 2013

Artikel 2

              Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Artikel 3

              Änderung des Meldegesetzes 1991

Artikel 4

              Änderung des Namensänderungsgesetzes



Artikel 1
Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

              Personenstand und Personenstandsfall

Paragraph 2,

              Personenstandsdaten

2. Abschnitt
Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde

Paragraph 3,

              Behörden und Aufgaben der Behörden

Paragraph 4,

              Rechtszug

Paragraph 5,

              Standesamtsverbände

Paragraph 6,

              Auflösung und Umbildung

3. Abschnitt
Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden

Paragraph 7,

              Gerichte

Paragraph 8,

              Sonstige Mitteilungspflichten

2. HAUPTSTÜCK
PERSONENSTANDSFALL

1. Abschnitt
Geburt

Paragraph 9,

              Anzeige der Geburt

Paragraph 10,

              Eintragung der Geburt

Paragraph 11,

              Inhalt der Eintragung – Geburt

Paragraph 12,

              Anmeldung durch die Personenstandsbehörde

Paragraph 13,

              Vornamensgebung

2. Abschnitt
Eheschließung

Paragraph 14,

              Ermittlung der Ehefähigkeit

Paragraph 15,

              Erklärungen und Nachweise – Ehe

Paragraph 16,

              Mündliche Verhandlung – Ehe

Paragraph 17,

              Ehefähigkeitszeugnis

Paragraph 18,

              Trauung

Paragraph 19,

              Örtliche Zuständigkeit – Ehe

Paragraph 20,

              Inhalt der Eintragung – Ehe

3. Abschnitt
Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 21,

              Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu               begründen

Paragraph 22,

              Erklärungen und Nachweise – Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 23,

              Mündliche Verhandlung – Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 24,

              Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu               begründen

Paragraph 25,

              Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 26,

              Örtliche Zuständigkeit – Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 27,

              Inhalt der Eintragung – Eingetragene Partnerschaft

4. Abschnitt
Todesfall und Todeserklärungen

Paragraph 28,

              Anzeige des Todes

Paragraph 29,

              Eintragung des Todes

Paragraph 30,

              Inhalt der Eintragung – Tod

Paragraph 31,

              Abmeldung durch die Personenstandsbehörde

Paragraph 32,

              Inhalt der Eintragung bei Totgeburten

Paragraph 33,

              Todeserklärung

5. Abschnitt

Paragraph 34,

              Personen ungeklärter Herkunft

3. HAUPTSTÜCK
EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER

1. Abschnitt
Eintragung des Personenstandsfalles

Paragraph 35,

              Pflicht zur Eintragung

Paragraph 36,

              Grundlage der Eintragung

Paragraph 37,

              Nähere Angaben

Paragraph 38,

              Namen

Paragraph 39,

              Verfahrenshinweise

Paragraph 40,

              Abschluss der Eintragung

Paragraph 41,

              Änderung und Ergänzung

Paragraph 42,

              Berichtigung

2. Abschnitt
Personenstandsregister

Paragraph 43,

              Allgemeines

Paragraph 44,

              Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

Paragraph 45,

              Lokales Personenstandsregister (LPR)

4. HAUPTSTÜCK
VERWENDEN DER PERSONENSTANDSDATEN, PERSONENSTANDSURKUNDEN UND BESTÄTIGUNGEN

1. Abschnitt
Verwenden der Daten des ZPR

Paragraph 46,

              Allgemeines

Paragraph 47,

              ZPR Abfrage

Paragraph 48,

              Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR

Paragraph 49,

              Übermittlungen an Gerichte

Paragraph 50,

              Änderungsdienst

Paragraph 51,

              Statistische Erhebungen

2. Abschnitt
Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

Paragraph 52,

              Auskunft

Paragraph 53,

              Personenstandsurkunde

Paragraph 54,

              Geburtsurkunde

Paragraph 55,

              Heiratsurkunde

Paragraph 56,

              Partnerschaftsurkunde

Paragraph 57,

              Urkunden über Todesfälle

Paragraph 58,

              Sonstige Auszüge

5. HAUPTSTÜCK
AUFBEWAHRUNG, NACHERFASSUNG, ALTMATRIKEN, SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Paragraph 59,

              Aufbewahrung der Akten

2. Abschnitt
Nacherfassung und Aufbewahrung der Bücher

Paragraph 60,

              Aufbewahrung der Bücher

Paragraph 61,

              Aufbau des ZPR

3. Abschnitt
Altmatriken

Paragraph 62,

              Aufbewahrung und Fortführung

Paragraph 63,

              Ausstellung von Urkunden

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Paragraph 64,

              Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

Paragraph 65,

              Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Paragraph 66,

              Namensfestsetzung

Paragraph 67,

              Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

Paragraph 68,

              Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen

Paragraph 69,

              Echtheit von Unterschriften

Paragraph 70,

              Sprache und Schrift

6. HAUPTSTÜCK
STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Paragraph 71,

              Strafbestimmungen

2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 72,

              Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

Paragraph 73,

              Mitteilungsverpflichtungen der Gerichte

Paragraph 74,

              Namensgebrauch

Paragraph 75,

              Wiederannahme des Geschlechtsnamens

Paragraph 76,

              Anzeigepflichten und zwischenstaatliche Übereinkommen

Paragraph 77,

              Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 78,

              Verweisungen

Paragraph 79,

              Vollziehung

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt
Allgemeines

Personenstand und Personenstandsfall

Paragraph eins,

  1. Absatz einsPersonenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
  2. Absatz 2Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.

Personenstandsdaten

Paragraph 2,

  1. Absatz einsPersonenstandsdaten einer Person sind:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
    2. Ziffer 2
      besondere Personenstandsdaten sowie
    3. Ziffer 3
      sonstige Personenstandsdaten.
  2. Absatz 2Allgemeine Personenstandsdaten sind:
    1. Ziffer eins
      Namen;
    2. Ziffer 2
      Tag und Ort der Geburt;
    3. Ziffer 3
      Geschlecht;
    4. Ziffer 4
      Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
    5. Ziffer 5
      akademische Grade und Standesbezeichnungen;
    6. Ziffer 6
      Tag und Ort des Todes;
    7. Ziffer 7
      Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,);
    8. Ziffer 8
      Staatsangehörigkeit.
  3. Absatz 3Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
    2. Ziffer 2
      Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.
  4. Absatz 4Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:
    1. Ziffer eins
      Datum und Ort der Eheschließung;
    2. Ziffer 2
      Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;
    3. Ziffer 3
      allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.
  5. Absatz 5Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:
    1. Ziffer eins
      Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    2. Ziffer 2
      Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
    3. Ziffer 3
      allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.
  6. Absatz 6Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.

2. Abschnitt
Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde

Behörden und Aufgaben der Behörden

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  2. Absatz 2Unter „Personenstandsbehörde” ist die Personenstandsbehörde erster Instanz, unter „Standesbeamter” das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (Paragraph 5, Absatz eins,) zu verstehen, das die Aufgaben nach Absatz eins, besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Absatz 3,).
  3. Absatz 3Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.
  4. Absatz 4Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Eintragung und der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Absatz 4, eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.

Rechtszug

Paragraph 4,

Gegen Bescheide, die der Landeshauptmann als erste Instanz erlässt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

Standesamtsverbände

Paragraph 5,

  1. Absatz einsGemeinden können zur Besorgung der ihnen nach Paragraph 3, übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.
  2. Absatz 2Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die verbandsangehörigen Gemeinden;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;
    3. Ziffer 3
      den Sitz des Standesamtsverbandes.
  3. Absatz 3Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in der Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.
  4. Absatz 4Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.
  5. Absatz 5Ein Standesamtsverband nach Absatz eins und ein Staatsbürgerschaftsverband nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

Auflösung und Umbildung

Paragraph 6,

Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Auflösung eines Standesamtsverbandes oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer Gemeinde in einen (aus einem) Standesamtsverband anordnen, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

3. Abschnitt
Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden

Gerichte

Paragraph 7,

  1. Absatz einsGerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind;
    2. Ziffer 2
      die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder einer Entscheidung gemäß Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;
    4. Ziffer 4
      die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
    5. Ziffer 5
      die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;
    6. Ziffer 6
      die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
    7. Ziffer 7
      die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
    8. Ziffer 8
      eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;
    9. Ziffer 9
      eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2Obsorgebeschlüsse sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.
  3. Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Gerichte ihrer Verpflichtung nach Paragraph 92, der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bekannt gegeben.

Sonstige Mitteilungspflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsVerwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die eine Eintragung nach diesem Bundesgesetz erforderlich machen, der nach ihrem Sitz zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form im Wege des Datenfernverkehrs mitzuteilen.
  2. Absatz 2Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung der zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form mitzuteilen.

2. HAUPTSTÜCK
PERSONENSTANDSFALL

1. Abschnitt
Geburt

Anzeige der Geburt

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Betreiber des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten.
  2. Absatz 2Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
    1. Ziffer eins
      dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
    2. Ziffer 2
      dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
    3. Ziffer 3
      dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Absatz eins,) imstande sind;
    4. Ziffer 4
      der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
    5. Ziffer 5
      sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
  3. Absatz 3Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (Paragraph 11,) benötigt werden.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. Absatz 5Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Hebammengesetzes – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bekanntgegeben werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  6. Absatz 6Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Absatz eins, in Papierform übermittelt werden.

Eintragung der Geburt

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Eintragung erfolgt bei der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt.
  2. Absatz 2Lässt sich der Ort der Geburt einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung.
  3. Absatz 3Lässt sich der Ort der Geburt einer in einem Verkehrsmittel geborenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.

Inhalt der Eintragung – Geburt

Paragraph 11,

  1. Absatz einsÜber die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
    2. Ziffer 2
      die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz;
    3. Ziffer 3
      Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie
    4. Ziffer 4
      die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, Erklärenden oder die Bezeichnung des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 147, Absatz 4, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
  2. Absatz 2Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und, sofern sich der Name des Kindes ändert, Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.
  3. Absatz 3Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
  4. Absatz 4Soweit auch das Religionsbekenntnis bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Soweit ein Obsorgebeschluss durch ein Gericht mitgeteilt wird (Paragraph 7, Absatz 2,) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (Paragraph 67, Absatz 5,), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.

Anmeldung durch die Personenstandsbehörde

Paragraph 12,

Anstelle einer Anmeldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, kann anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß Paragraph 10, unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister (ZMR – Paragraph 16, MeldeG) zu überlassen. Paragraph 3, Absatz 4, sowie Paragraph 4 a, MeldeG gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.

Vornamensgebung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsVor der Eintragung der Vornamen des Kindes haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.
  2. Absatz 2Bei Kindern des im Paragraph 35, Absatz 2, genannten Personenkreises darf zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
  3. Absatz 3Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein oder wurde innerhalb von 40 Tagen ab dem Zeitpunkt der Geburt bei der Personenstandsbehörde, die die Eintragung vornimmt, keine Erklärung abgegeben, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Absatz 2, widersprechend nicht eingetragen werden können.

2. Abschnitt
Eheschließung

Ermittlung der Ehefähigkeit

Paragraph 14,

Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Erklärungen und Nachweise – Ehe

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Weiters sind Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen benötigt werden.
  2. Absatz 2Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

Mündliche Verhandlung – Ehe

Paragraph 16,

  1. Absatz einsBei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.
  2. Absatz 2Kann einem Verlobten das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
  3. Absatz 3Treffen die Voraussetzungen des Absatz 2, auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
  4. Absatz 4In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder schriftlich abzugeben.

Ehefähigkeitszeugnis

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörde hat einer im Paragraph 35, Absatz 2, angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen der Ehe im Inland zu ermitteln.
  2. Absatz 2Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.
  3. Absatz 3Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.
  4. Absatz 4Kommt es in einem Verfahren zur Eheschließung zu keiner Trauung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Ehefähigkeit, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Verlobter eine Eheschließung mit einem anderen Partner oder ein Partnerschaftswerber die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer anderen Person beantragt.

Trauung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
  2. Absatz 2Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
  3. Absatz 3Die Trauung kann ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.
  4. Absatz 4Über die Erklärung ist in Anwesenheit der Verlobten und allenfalls der Zeugen (des Zeugen) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Ehegatten, allenfalls den Zeugen (dem Zeugen), einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.
  5. Absatz 5In die Niederschrift sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
    2. Ziffer 2
      die Ehekonsenserklärung;
    3. Ziffer 3
      der Tag und der Ort der Eheschließung;
    4. Ziffer 4
      Familien- oder Nachnamen sowie Vornamen der Zeugen (des Zeugen) und Dolmetscher, wenn beigezogen.

Örtliche Zuständigkeit – Ehe

Paragraph 19,

  1. Absatz einsSowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit als auch die Eheschließung kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Werden mit der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Eheschließung unterschiedliche Personenstandsbehörden befasst, so hat die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen wird, die Ehefähigkeit der Verlobten nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.

Inhalt der Eintragung – Ehe

Paragraph 20,

  1. Absatz einsÜber die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Wohnorte der Verlobten;
    2. Ziffer 2
      die Ehekonsenserklärung;
    3. Ziffer 3
      die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
    4. Ziffer 4
      die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
    5. Ziffer 5
      die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
    6. Ziffer 6
      die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
    7. Ziffer 7
      Angaben zu Paragraphen eins und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. römisch eins S 807/1938.
  2. Absatz 2Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach Paragraph 20, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. Absatz 3Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Verlobten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
  4. Absatz 4Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
  5. Absatz 5Soweit die Verlobten ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.

3. Abschnitt
Eingetragene Partnerschaft

Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

Paragraph 21,

Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Erklärungen und Nachweise – Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Partnerschaftswerber haben die Erklärungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, abzugeben und die Urkunden und sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen benötigt werden.
  2. Absatz 2Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Partnerschaftswerber glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

Mündliche Verhandlung – Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 23,

  1. Absatz einsBei der mündlichen Verhandlung müssen beide Partnerschaftswerber anwesend sein.
  2. Absatz 2Kann einem Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
  3. Absatz 3Treffen die Voraussetzungen des Absatz 2, auf beide Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
  4. Absatz 4In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.

Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat einer im Paragraph 35, Absatz 2, angeführten Person auf Antrag eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Begründen einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.
  2. Absatz 2In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.
  3. Absatz 3Die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gilt für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDer Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.
  2. Absatz 2In die Niederschrift sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    3. Ziffer 3
      der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. Ziffer 4
      Familien- oder Nachnamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.

Örtliche Zuständigkeit – Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 26,

  1. Absatz einsSowohl die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, als auch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Werden mit der Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, und der Begründung der eingetragenen Partnerschaft unterschiedliche Bezirksverwaltungsbehörden befasst, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.

Inhalt der Eintragung – Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 27,

  1. Absatz einsÜber die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Wohnorte der Partnerschaftswerber;
    2. Ziffer 2
      die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Partnerschaftswerber;
    3. Ziffer 3
      die               letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
    4. Ziffer 4
      Angaben               nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,.
  2. Absatz 2Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, des Namensänderungsgesetzes – NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, einzutragen.
  3. Absatz 3Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
  4. Absatz 4Soweit die Partnerschaftswerber ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.

4. Abschnitt
Todesfall und Todeserklärungen

Anzeige des Todes

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Anzeige des Todes hat spätestens am auf den Todesfall folgenden Werktag im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Betreiber des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.
  2. Absatz 2Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach:
    1. Ziffer eins
      dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
    2. Ziffer 2
      dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
    3. Ziffer 3
      der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
    4. Ziffer 4
      dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner;
    5. Ziffer 5
      dem letzten Unterkunftgeber;
    6. Ziffer 6
      sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
  3. Absatz 3Die Anzeige hat nach Möglichkeit alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen benötigt werden.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. Absatz 5Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bekanntgegeben werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  6. Absatz 6Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Absatz eins, in Papierform übermittelt werden.

Eintragung des Todes

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Eintragung des Todesfalles einschließlich der Totgeburt erfolgt bei jener Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung zuerst begehrt wird. Wurde innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt des Todes keine Eintragung begehrt, ist die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zuständig.
  2. Absatz 2Lässt sich der Ort des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Sterbeort der Ort der Auffindung.
  3. Absatz 3Lässt sich der Ort des Todes einer in einem Verkehrsmittel gestorbenen Person nicht ermitteln, gilt als Sterbeort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.

Inhalt der Eintragung – Tod

Paragraph 30,

Über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

  1. Ziffer eins
    der letzte Wohnort;
  2. Ziffer 2
    der Zeitpunkt und Ort des Todes;
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz;
  4. Ziffer 4
    die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
  5. Ziffer 5
    die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
  6. Ziffer 6
    bei Todeserklärungen das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie
  7. Ziffer 7
    das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.

Abmeldung durch die Personenstandsbehörde

Paragraph 31,

Personenstandsbehörden haben eine verstorbene Person, sofern diese nicht schon abgemeldet ist, im Zusammenhang mit der Anzeige oder Eintragung des Todes bei der Meldebehörde abzumelden. In diesem Fall hat die Personenstandsbehörde für die zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu überlassen.

Inhalt der Eintragung bei Totgeburten

Paragraph 32,

  1. Absatz einsWurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen;
    2. Ziffer 2
      die Familien- oder Nachnamen der Eltern;
    3. Ziffer 3
      die Vornamen der Eltern sowie
    4. Ziffer 4
      die Wohnorte der Eltern.
  2. Absatz 2Einzutragen ist auch der Vorname und Familien- oder Nachname des Mannes, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familien- oder Nachname des Mannes, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.

Todeserklärung

Paragraph 33,

Das Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.

5. Abschnitt

Personen ungeklärter Herkunft

Paragraph 34,

  1. Absatz einsKann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat der mitteilenden Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach Paragraph 66, abgeschlossen ist, im Wege des ZPR anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und den Vornamen;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort der Geburt sowie
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht.
  3. Absatz 3In der Anzeige nach Absatz 2, ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für die Zwecke der Eintragung bestimmt wird. Sofern der Geburtsort nicht bekannt ist, ist als Ort der Geburt die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

3. HAUPTSTÜCK
EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER

1. Abschnitt
Eintragung des Personenstandsfalles

Pflicht zur Eintragung

Paragraph 35,

  1. Absatz einsJeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.
  2. Absatz 2Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:
    1. Ziffer eins
      einen österreichischen Staatsbürger;
    2. Ziffer 2
      einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
    3. Ziffer 3
      einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  3. Absatz 3Tritt im Ausland eine Änderung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten ein, haben hinsichtlich Minderjähriger der gesetzliche Vertreter, ansonsten der Betroffene die Personenstandsbehörde zu informieren.
  4. Absatz 4Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Absatz 2, anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.
  5. Absatz 5Die in Absatz 2, und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben wurden. In den Fällen des Absatz 3, hat die Personenstandsbehörde am inländischen Wohnsitz der gemäß Absatz 3, zur Information verpflichteten Person einzutragen. In Ermangelung eines solchen erfolgt die Eintragung von der Personenstandsbehörde am Ort des letzten Personenstandsfalls. Kann auch an einen solchen nicht angeknüpft werden, hat die Gemeinde Wien einzutragen.
  6. Absatz 6Anlässlich der Eintragung der Geburt können die Personenstandsbehörden für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß Paragraph 56 a, StbG vornehmen. Diesfalls sind sie auch ermächtigt, jenen Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen.

Grundlage der Eintragung

Paragraph 36,

  1. Absatz einsEintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.
  2. Absatz 2Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle sind ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit aufkommen lassen und nicht als Grundlage für die Ausstellung einer österreichischen Urkunde herangezogen werden sollen.
  4. Absatz 4Sofern der Betroffene ein rechtliches Interesse an der Ausstellung österreichischer Urkunden glaubhaft macht, gilt Absatz 2,
  5. Absatz 5Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.
  6. Absatz 6Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach Paragraph 9, oder Paragraph 28, anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.

Nähere Angaben

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Person und das für die Eintragung maßgebliche Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Person ist jedenfalls durch Familien- oder Nachnamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiters ist anzuführen, welcher Name als gemeinsamer Familienname oder als gleich lautender Nachname (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, des Namensänderungsgesetzes – NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,) geführt wird. Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
  3. Absatz 3Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.

Namen

Paragraph 38,

  1. Absatz einsNamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde und sonstigen Dokumenten buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden.
  2. Absatz 2Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Familien- und Vornamen trennbar, sind Namen sowohl als Familien- als auch als Vornamen einzutragen. Darüber hinaus dürfen insbesondere Namenszusätze als sonstige Namen eingetragen werden.
  3. Absatz 3Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person heranzuziehen, von der der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.
  4. Absatz 4Ist für den Familiennamen oder den Nachnamen einer Person oder der Person, von der der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname, Nachname oder Vorname in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt.
  5. Absatz 5Die Eintragung des Namens nach Absatz 4, ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend. Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Absatz 4, zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.

Verfahrenshinweise

Paragraph 39,

Verfahrenshinweise bilden das zu einem Personenstandsfall geführte Verfahren ab und begründen keinen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Abschluss der Eintragung

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Eintragung ist durch die Freigabe im ZPR abzuschließen.
  3. Absatz 3Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.

Änderung und Ergänzung

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
  2. Absatz 2Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.

Berichtigung

Paragraph 42,

  1. Absatz einsEine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
  2. Absatz 2Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
  3. Absatz 3Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
  5. Absatz 5Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

2. Abschnitt
Personenstandsregister

Allgemeines

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen.

Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörden sind ermächtigt, allgemeine und besondere Personenstandsdaten in einem Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) zu verarbeiten (Zentrales Personenstandsregister – ZPR).
  2. Absatz 2Das zentrale Personenstandsregister ist insofern ein öffentliches Register, als Zeitpunkt und Ort des Todes einer Person abgefragt werden können, wenn der Anfragende die Person durch die Namen sowie zumindest ein weiteres Merkmal im Hinblick auf alle im ZPR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen. Die für die Abfrage zu entrichtenden Kosten sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des ZPR sind die Personenstandsbehörden. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben.
  4. Absatz 4Eine Vereinbarung zur Kostenbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften im Ausmaß der zu erwartenden Nutzung durch diese ist zulässig.

Lokales Personenstandsregister (LPR)

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörden dürfen Personenstandsdaten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben in einem lokalen Personenstandsregister, das im Rahmen des ZPR geführt wird, verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Übermittlung sonstiger Personenstandsdaten an andere als Personenstandsbehörden ist nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.
  3. Absatz 3Das Religionsbekenntnis einer Person darf nur bekannt geben werden:
    1. Ziffer eins
      jener gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft, zu der sich der Betroffene bekannt hat, und
    2. Ziffer 2
      Behörden im Zusammenhang mit der Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868, in der Fassung dRGBl. römisch eins S 384/1939.
    Darüber hinaus darf das Religionsbekenntnis nur noch zu statistischen Zwecken nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufenen Organen übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind.

4. HAUPTSTÜCK
VERWENDEN DER PERSONENSTANDSDATEN, PERSONENSTANDSURKUNDEN UND BESTÄTIGUNGEN

1. Abschnitt
Verwenden der Daten des ZPR

Allgemeines

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörden sind berechtigt, die im ZPR verarbeiteten Daten zu verwenden und Auskünfte daraus zu erteilen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Personenstandsdaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen vorzusehen.
  3. Absatz 3Für Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Daten kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgenommen werden. Darüber hinaus kann für die Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im ZPR verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Absatz 2, genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).
  4. Absatz 4Personenstandsdaten, die im ZPR verarbeitet werden, sind 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Danach sind sie dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben.

ZPR Abfrage

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDer Personenkern (Paragraph 2, Absatz 2,) steht, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Absatz 3, zu verwenden.
  2. Absatz 2Über die Fälle des Absatz eins, hinaus kann den Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
  3. Absatz 3Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Absatz eins und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Für Abfragen aus dem ZPR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
    2. Ziffer 2
      abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Personenstandsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. Ziffer 4
      durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen              geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
    7. Ziffer 7
      eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDen Jugendwohlfahrtsträgern sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Geburt;
    2. Ziffer 2
      Tod;
    3. Ziffer 3
      Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
    4. Ziffer 4
      durch die Gemeinde Wien die Anerkennung der Vaterschaft (Paragraphen 145 und Paragraph 147, ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht im ZPR eingetragen ist;
    5. Ziffer 5
      Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
    6. Ziffer 6
      Eintragung nach Paragraph 38, Absatz 3, oder 4, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
  2. Absatz 2Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Geburt;
    2. Ziffer 2
      Eheschließung;
    3. Ziffer 3
      Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. Ziffer 4
      Tod;
    5. Ziffer 5
      Totgeburt;
    6. Ziffer 6
      Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
    7. Ziffer 7
      Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
    8. Ziffer 8
      Annahme an Kindes statt;
    9. Ziffer 9
      Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Ziffer 7 bis 10;
    10. Ziffer 10
      Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;
    11. Ziffer 11
      Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;
    12. Ziffer 12
      Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);
    13. Ziffer 13
      Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);
    14. Ziffer 14
      Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.
  3. Absatz 3Dem Arbeitsmarktservice stehen Daten nach Absatz 2, insofern zur Verfügung, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, beziehen.
  4. Absatz 4Den Landespolizeidirektionen sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familien- oder Nachnamens, wenn die Person, deren Familien- oder Nachname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.
  7. Absatz 7Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8Den Militärkommanden sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Eheschließung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familien- oder Nachname geändert hat;
    2. Ziffer 2
      Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    3. Ziffer 3
      Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Absatz 2, Ziffer 7 bis 10, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    4. Ziffer 4
      Wiederannahme eines (des) früheren Familien- oder Nachnamens, wenn die Person, deren Familien- oder Nachname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    5. Ziffer 5
      eine Eintragung nach Paragraph 38, Absatz 4,, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
  9. Absatz 9Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.
  10. Absatz 10In den gemäß Absatz eins bis 9 genannten Fällen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  11. Absatz 11Eine Änderung von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im ZPR wird automatisch dem ZSR zur Verfügung gestellt und aktualisiert.
  12. Absatz 12Eine Änderung von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.
  13. Absatz 13Das in den Absatz eins bis 11 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist; es erfolgt periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form.

Übermittlungen an Gerichte

Paragraph 49,

Die Daten zum Tod einer Person sind jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Änderungsdienst

Paragraph 50,

Über das in Paragraph 48, vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten hinaus kann der Bundesminister für Inneres, soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellen, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kann die Änderung von Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. Paragraph 48, bleibt unberührt.

Statistische Erhebungen

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDie Personenstandsbehörde hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten
    1. Ziffer eins
      ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der Statistiken über Geburten, Eheschließungen und Auflösungen von Ehen sowie Begründungen und Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften sowie
    2. Ziffer 2
      mit Namen der Betroffenen für die Erstellung von Statistiken über Todesfälle und Todesursachen
    3. zur
      Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden gemäß Absatz eins, mitzuteilenden Daten, ergänzt um Informationen über die höchste abgeschlossene Ausbildung der Person durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandardregisters gemäß Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, Statistiken über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Todesfälle zu erstellen und den Ländern und Gemeinden aus diesen Statistiken die diese betreffenden Personenstandsdaten in anonymisierter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Abschnitt
Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

Auskunft

Paragraph 52,

  1. Absatz einsSoweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften zu:
    1. Ziffer eins
      Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
    2. Ziffer 2
      Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.
  2. Absatz 2Die sich aus Absatz eins, Ziffer eins und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des Paragraph 88, des Außerstreitgesetzes – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.
  3. Absatz 3Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.
  4. Absatz 4Soweit für die Zwecke der Paragraphen 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres als Dienstleister zu.
  5. Absatz 5Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Absatz eins, ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
    1. Ziffer eins
      100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder
    2. Ziffer 2
      75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft
    sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft oder
    1. Ziffer 3
      30 Jahren seit Eintragung des Todes.

Personenstandsurkunde

Paragraph 53,

  1. Absatz einsPersonenstandsurkunden sind Auszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder.
  2. Absatz 2Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde; solche Urkunden können nur bei jener Personenstandsbehörde beantragt werden, die die Eintragung vorgenommen hat.
  3. Absatz 3Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:
    1. Ziffer eins
      Geburtsurkunden;
    2. Ziffer 2
      Heiratsurkunden;
    3. Ziffer 3
      Partnerschaftsurkunden;
    4. Ziffer 4
      Urkunden über Todesfälle.
  4. Absatz 4Im Ausland können Personenstandsurkunden auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden. Zu diesem Zwecke sind sie ermächtigt, die erforderlichen Personenstandsdaten zu ermitteln.
  5. Absatz 5Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.
  6. Absatz 6Auf Verlangen sind Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Absatz 5, genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Betreibers des ZPR zu versehen.

Geburtsurkunde

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Geburtsurkunde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen des Kindes;
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht des Kindes;
    3. Ziffer 3
      den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
    4. Ziffer 4
      die Namen der Eltern;
    5. Ziffer 5
      das Datum der Ausstellung;
    6. Ziffer 6
      die Namen des Standesbeamten.
  2. Absatz 2Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 enthält.

Heiratsurkunde

Paragraph 55,

  1. Absatz einsDie Heiratsurkunde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort der Eheschließung;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
    4. Ziffer 4
      die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
    5. Ziffer 5
      namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
    6. Ziffer 6
      das Datum der Ausstellung;
    7. Ziffer 7
      die Namen des Standesbeamten.
  2. Absatz 2Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

Partnerschaftsurkunde

Paragraph 56,

Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Namen der Partner, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
  2. Ziffer 2
    den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
  3. Ziffer 3
    die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
  4. Ziffer 4
    das Datum der Ausstellung;
  5. Ziffer 5
    die Namen des Beamten.

Urkunden über Todesfälle

Paragraph 57,

  1. Absatz einsDie Sterbeurkunde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen des Verstorbenen;
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht des Verstorbenen;
    3. Ziffer 3
      den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;
    4. Ziffer 4
      den letzten Wohnort des Verstorbenen;
    5. Ziffer 5
      den Zeitpunkt und Ort des Todes;
    6. Ziffer 6
      die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
    7. Ziffer 7
      die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
    8. Ziffer 8
      das Datum der Ausstellung;
    9. Ziffer 9
      die Namen des Standesbeamten;
    10. Ziffer 10
      im Falle einer Todeserklärung das Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.
  2. Absatz 2Für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt. Diese hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht des Kindes;
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
    4. Ziffer 4
      die Namen der Eltern;
    5. Ziffer 5
      das Datum der Ausstellung;
    6. Ziffer 6
      die Namen des Standesbeamten.
  3. Absatz 3Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.

Sonstige Auszüge

Paragraph 58,

  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen Daten auf Antrag eines gemäß Paragraph 52, Auskunftsberechtigten zu beauskunften:
    1. Ziffer eins
      seine Daten zu einem oder mehreren Personenstandsfällen (Teilauszug) oder
    2. Ziffer 2
      seine Daten zu allen im ZPR eingetragenen Personenstandsfällen (Gesamtauszug).
  2. Absatz 2Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Beauskunftung auch im Datenfernverkehr aus dem ZPR unter der Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) verlangt und erteilt werden. Diesfalls ist der Auszug mit der Amtssignatur des Betreibers des ZPR zu versehen.

5. HAUPTSTÜCK
AUFBEWAHRUNG, NACHERFASSUNG, ALTMATRIKEN, SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Aufbewahrung der Akten

Paragraph 59,

  1. Absatz einsAlle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gebildet haben, sind bei jener Personenstandsbehörde aufzubewahren, die die Eintragung vorgenommen hat. Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.
  2. Absatz 2Schriftstücke gemäß Absatz eins, sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Anstelle der Schriftstücke gemäß Absatz eins, können auch Mikrofilme oder elektronische Informationsträger aufbewahrt werden.

2. Abschnitt
Nacherfassung und Aufbewahrung der Bücher

Aufbewahrung der Bücher

Paragraph 60,

  1. Absatz einsDie bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des ZPR geführten Personenstandsbücher verbleiben bei den Personenstandsbehörden. Soweit Personenstandsbücher bereits bei Bezirksverwaltungsbehörden verwahrt werden, verbleiben sie dort. Die Personenstandsbücher sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dürfen keine Eintragungen in die Personenstandsbücher vorgenommen werden.

Aufbau des ZPR

Paragraph 61,

  1. Absatz einsAb 1. April 2013 wird das ZPR im Rahmen eines Aufbaubetriebes geführt. Die Personenstandsbehörden können nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten Personenstandsdaten dem Bundeminister für Inneres überlassen.
  2. Absatz 2Soweit Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZPR erfasst wurden, sind sie grundsätzlich anlassbezogen im ZPR nachzuerfassen, soweit sie zur Erledigung eines Personenstandsfalles notwendig sind Darüber hinaus kann unabhängig vom Vorliegen eines Personenstandsfalles eine Nacherfassung erfolgen. Sofern eine Person, die in Österreich bereits einmal einen Personenstandsfall hatte, dies verlangt, ist jedenfalls nachzuerfassen. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen.
  3. Absatz 3Mit dem durch die Verordnung festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses der Nacherfassung entfällt die Verpflichtung zur Eintragung in das Standarddokumentenregister gemäß Paragraph 17, Absatz eins, E-GovG.
  4. Absatz 4Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen sind.
  5. Absatz 5Soweit dies für die Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Personenstandsdaten des ZPR im Rahmen der Nacherfassung erforderlich ist, dürfen die Daten des ZMR herangezogen werden. Zu diesem Zweck sind die Meldebehörden auch berechtigt, die allgemeinen Personenstandsdaten oder Teile davon für den Vergleich mit den in ihren Melderegistern verarbeiteten Daten zu verwenden und die Berichtigung oder Ergänzung durch die zuständige Behörde in die Wege zu leiten. Ebenso sind die Personenstandsbehörden berechtigt, die Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5 a, MeldeG) gemeldeter Menschen zu diesem Zweck zu verwenden.
  6. Absatz 6Wird im Rahmen des Abgleichs gemäß Absatz 4, deutlich, dass Änderungen von Meldedaten erforderlich sind, erfolgt eine Änderung der akademischen Grade und Standesbezeichnungen im ZMR nur, sofern durch die Personenstandsbehörde akademische Grade und Standesbezeichnungen erfasst wurden. Eine automatische Aktualisierung des Familiennamens im ZMR hat im Anwendungsbereich des Paragraph 74, erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu erfolgen. Falls es durch die Nacherfassung zu einer Änderung der Daten im ZMR kommt, ist dem Betroffenen eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.

3. Abschnitt
Altmatriken

Aufbewahrung und Fortführung

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDie von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im staatlichen Auftrag vor dem 1. August 1938 zur Beurkundung der Eheschließungen und die vor dem 1. Jänner 1939 zur Beurkundung der Geburten und Todesfälle geführten Personenstandsbücher sowie alle von den Verwaltungsbehörden vor dem 1. Jänner 1939 geführten Personenstandsbücher (Altmatriken) sind von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie den Verwaltungsbehörden, bei denen sie sich am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden, aufzubewahren und fortzuführen.
  2. Absatz 2Die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem 1. August 1938 geführten Militär-Matriken (Heeres-Matriken) obliegt dem Österreichischen Staatsarchiv.

Ausstellung von Urkunden

Paragraph 63,

  1. Absatz einsDie Verwahrer der Altmatriken (Paragraph 62,) haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken Personenstandsurkunden und Abschriften auszustellen sowie Einsicht in die Altmatriken zu gewähren.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken haben die gleiche Beweiskraft wie die von den Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.
  3. Absatz 3Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken sowie für die Einsichtsgewährung in die Altmatriken Gebühren in der Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen, die von den Personenstandsbehörden für gleichartige Amtshandlungen eingehoben werden. Diese Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Verwaltungsweg eingebracht werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

Paragraph 64,

Soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen.

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Paragraph 65,

Treten in einem Verfahren Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (Paragraphen 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.

Namensfestsetzung

Paragraph 66,

  1. Absatz einsKann die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann einen gebräuchlichen Familiennamen und Vornamen festzusetzen.
  2. Absatz 2Das gleiche gilt für den Familien- oder Nachnamen, wenn eine im Paragraph 35, Absatz 2, angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familien- oder Nachnamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familien- oder Nachname festzusetzen.
  3. Absatz 3Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat die Festsetzung nach Absatz eins und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft oder der Name (Absatz eins,) oder der Familien- oder Nachname (Absatz 2,) der Person ermittelt worden ist.

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDer Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
    2. Ziffer 2
      die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
    3. Ziffer 3
      die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;
    4. Ziffer 4
      die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
    5. Ziffer 5
      die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
    6. Ziffer 6
      Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen sowie einzutragen.
  3. Absatz 3Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im Paragraph 35, Absatz 2, angeführte Person ist, zu beurkunden und beglaubigen, die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 angeführten Erklärungen zu beglaubigen und an die zuständige Personenstandsbehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 2, angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Die Personenstandsbehörde, die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat, hat Obsorgeerklärungen (Paragraph 177, Absatz 2, ABGB) zu beurkunden. Diese sind dem Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.

Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen

Paragraph 68,

  1. Absatz einsWerden die im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.
  2. Absatz 2Werden die in Paragraph 67, Absatz 2, angeführten Erklärungen nicht vor der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben, so sind sie dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.
  4. Absatz 4Im Falle des Paragraph 67, Absatz 3, ist die Erklärung von der Personenstandsbehörde am Wohnsitz des Betroffenen entgegenzunehmen und einzutragen. In Ermangelung eines solchen richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz im Inland. Kann auch an einen solchen nicht angeknüpft werden, ist die Gemeinde Wien zuständig.
  5. Absatz 5Die Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung vorgenommen wird, hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis der Vaterschaft zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
  6. Absatz 6Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Vaterschaftserkenntnis gemäß Paragraph 147, Absatz eins, ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach Paragraph 147, Absatz 2 und 4 ABGB über das Vaterschaftsanerkenntnis zu informieren und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

Echtheit von Unterschriften

Paragraph 69,

Schriftliche Anbringen bedürfen, soweit für sie nicht besondere Formerfordernisse nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehen, keiner Beglaubigung der Unterschrift. Hat der Beamte jedoch Zweifel an der Echtheit der Unterschrift und erfordert die Wichtigkeit der Anzeige oder des sonstigen Anbringens eine Klärung, kann er eine Beglaubigung der Unterschrift verlangen, wenn der Zweifel nicht anders behoben werden kann.

Sprache und Schrift

Paragraph 70,

Die Eintragung und die Ausstellung von Urkunden, Auskünften und sonstigen Auszügen haben in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, bleiben unberührt.

6. HAUPTSTÜCK
STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 71,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
    1. Ziffer eins
      wer einer Pflicht nach den Paragraphen 9,, 28, 36 Absatz 5 und 6 sowie hinsichtlich einer Änderung des Namens oder Familienstandes der Betroffenen der Pflicht nach Paragraph 35, Absatz 3, nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;
    2. Ziffer 2
      wer eine Personenstandsurkunde (Paragraph 53,), sonstige Auszüge (Paragraph 58,) oder eine Auskunft (Paragraph 52,) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, eine solche nach Absatz eins, Ziffer 2, auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.
  3. Absatz 3Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn sie nicht in dessen Eigentum steht.
  4. Absatz 4Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 72,

  1. Absatz einsParagraph 61, Absatz eins, tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 72, Absatz 3, mit 1. November 2013 in Kraft. Paragraph 72, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Paragraph 5, Absatz 5, mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Das Personenstandsgesetz – PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2013 außer Kraft. Für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatriken, Einsicht in Altmatriken sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken gemäß Paragraphen 62 und 63 ist das Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, weiterhin anzuwenden. Für die Anwendung des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB gelten die Paragraphen 7, Absatz 2 und 67 Absatz 5, ab 1. Februar 2013.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  3. Absatz 3Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZPR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen, insofern diese nicht bereits als Daten des ZPR weiterverwendet wurden.
  4. Absatz 4Daten aus dem Standarddokumentenregister gemäß Paragraph 17, Absatz eins, E-GovG können in das ZPR übernommen werden.
  5. Absatz 5Auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 60 und Paragraph 63, des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, erlassene Verordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, gelten als entsprechende Verordnungen im Sinne des Paragraphen 5,, 6 und 59 dieses Bundesgesetzes.

Mitteilungsverpflichtungen der Gerichte

Paragraph 73,

Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Mitteilungen an die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8,, 9 und 10 an die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln.

Namensgebrauch

Paragraph 74,

Auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 erfolgten Geburt oder geschlossenen Ehe erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens bleiben unberührt.

Wiederannahme des Geschlechtsnamens

Paragraph 75,

Paragraph 93 a, ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.

Anzeigepflichten und zwischenstaatliche Übereinkommen

Paragraph 76,

Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über Anzeigepflichten an die Personenstandsbehörde sowie die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundgemachten zwischenstaatlichen Übereinkommen in Angelegenheiten des Personenstandswesens werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 77,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

Paragraph 78,

  1. Absatz einsVerweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Sofern in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

Paragraph 79,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen eins,, 7, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 30 Ziffer 7 und Ziffer 9,, 48 Absatz 8,, 49, 51, 64, 65, 67 Absatz eins,, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 53, Absatz 4, und 67 Absatz 3, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 62, Absatz 2, der Bundeskanzler,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 2, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Artikel 2
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 41, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVon Fällen des Absatz 2, abgesehen, ist zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die (den) sich der Antragsteller im Inland wendet.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 44, lautet:

Paragraph 44,

  1. Absatz einsBestätigungen, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (Staatsbürgerschaftsnachweise), sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (Paragraph 56 a,).
  2. Absatz 2Auf Antrag ist ein Staatsbürgerschaftsnachweis mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, dessen Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.
  3. Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach Paragraph 56 a, Absatz eins, unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) beantragt und ausgestellt werden.
  4. Absatz 4Staatsbürgerschaftsnachweise sind mit der Amtssignatur des Betreibers des ZSR zu versehen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 45, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 47, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 60 des Personenstandsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 5 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)“ ersetzt und nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Ein Staatsbürgerschaftsverband kann im Rahmen eines Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes gemäß Paragraph 5, Absatz 5, PStG 2013 geführt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 50, lautet:

Paragraph 50,

Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (Paragraph 56 a,) zu führen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 52, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 35, Absatz 6, PStG 2013 gilt für die Personenstandsbehörde Absatz 2, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 53, wird nach der Wortfolge „Evidenzstelle ist“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form“ eingefügt, entfallen in Ziffer 5, die Litera a und b und wird folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß Paragraph 147, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.“

Novellierungsanordnung 7a, Paragraph 54, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 56, wird folgender Abschnitt römisch fünf a samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT Va
Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR)

Paragraph 56 a,

  1. Absatz einsDie Evidenzstellen sind ermächtigt, zu Staatsbürgern
    1. Ziffer eins
      Namen;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdaten;
    3. Ziffer 3
      Geschlecht;
    4. Ziffer 4
      den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;
    5. Ziffer 5
      Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;
    6. Ziffer 6
      Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;
    7. Ziffer 7
      Todesdaten;
    8. Ziffer 8
      bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraphen 9, ff E-GovG);
    9. Ziffer 9
      akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie
    10. Ziffer 10
      sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,
    in einem Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibwese von Adressen zu geben. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu überlassen.

Paragraph 56 b,

  1. Absatz einsDie Evidenzstellen sind berechtigt, die im ZSR verarbeiteten Daten zu verwenden und Auskünfte daraus zu erteilen. Zur Vollziehung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die österreichischen Berufskonsulate und österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörden berechtigt, die im ZSR verarbeiteten Daten zu ermitteln und für diese Zwecke weiterzuverarbeiten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Staatsbürgerschaftsdaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen oder nach dem Namen in Kombination mit einem weiteren Datum nach Paragraph 56 a, Absatz eins, vorzusehen.
  3. Absatz 3Für Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Daten kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgenommen werden. Für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im ZSR verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Absatz 2, genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).
  4. Absatz 4Staatsbürgerschaftsdaten, die im ZSR verarbeitet werden, sind 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Danach sind sie dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZSR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann.
  6. Absatz 6Daten zur und die Änderung der Staatsangehörigkeit im ZSR werden automatisch dem ZPR zur Verfügung gestellt und aktualisiert.
  7. Absatz 7Anstelle einer Mitteilung gemäß Paragraph 53, Ziffer eins, kann das Amt der Landesregierung anlässlich des Erwerbs, des Verlusts, des Verzichts oder der Feststellung, der Beibehaltung und Entziehung der Staatsbürgerschaft für die zuständige Evidenzstelle die Daten gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, in das ZSR eintragen.

Paragraph 56 c,

  1. Absatz einsDie Staatsbürgerschaftsdaten gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, stehen, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Sofern in einem Verfahren zur Staatsbürgerschaft maßgeblich, sind die Daten im ZSR zu prüfen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, für die Erstellung der Statistik ohne Namen der Betroffenen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZSR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Absatz eins, Abfrageberechtigte verpflichtet, die Evidenzstelle unverzüglich im Wege des ZSR darüber in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Für Abfragen aus dem ZSR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
    2. Ziffer 2
      abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Staatsbürgerschaftsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. Ziffer 4
      durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen              geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
    7. Ziffer 7
      eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.“

Novellierungsanordnung 8a, In Paragraph 63 c, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „einer Aufforderung nach Paragraph 45, oder“.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 64 a, werden folgende Absatz 15 bis 17 angefügt:

  1. Absatz 15Ab 1. April 2013 wird das ZSR im Rahmen eines Aufbaubetriebes geführt. Die Evidenzstellen können nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten Staatsbürgerschaftsdaten dem Bundeminister für Inneres überlassen.
  2. Absatz 16Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung von der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzen hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Staatsbürgerschaftsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu führen sind. Soweit Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZSR erfasst wurden, sind sie anlassbezogen im ZSR nachzuerfassen, wenn diese in einem Verfahren erforderlich sind. Darüber hinaus kann unabhängig von einem Anlassfall eine Nacherfassung erfolgen, sofern ein Staatsbürger diese verlangt. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen. Die im ZSR nacherfassten Daten sind nach Abschluss der Nacherfassung mit den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) gemäß Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, automatisch abzugleichen. Erforderlichenfalls sind die Angaben zur Staatsangehörigkeit zu ändern.
  3. Absatz 17Paragraph 64 a, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 16 aus 2013, tritt mit 1. April 2013 in Kraft; Paragraph 20, Absatz 2, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 41, Absatz eins,, 44, 47 Absatz eins,, 50, 52 Absatz 3,, 53, Abschnitt römisch fünf a, 63c Absatz 2,, 64a Absatz 16 und Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, treten mit Ausnahme von Paragraph 47, Absatz 4, mit 1. November 2013 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraphen 45,, 53 Ziffer 5, Litera a und b und 54 außer Kraft. Paragraph 47, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZSR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 66, Ziffer eins, Litera c, wird vor „sowie“ folgendes Zitat eingefügt:

„, 56b Absatz eins, zweiter Satz“.

Artikel 3
Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraph 10 und Paragraph 16 b, :,

„§ 10

Gästeverzeichnis

Paragraph 16 b,

Statistische und wissenschaftliche Erhebungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 16 b, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 16c

Änderungsdienst“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Gästeblatt (Paragraph 10,) oder der Hauptwohnsitzbestätigung“ durch die Wortfolge „im Gästeverzeichnis (Paragraph 10,) oder auf der Hauptwohnsitzbestätigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Abmeldung einer Unterkunft, die nicht den Hauptwohnsitz darstellt, kann bei jeder Meldebehörde erfolgen. Sofern es sich dabei nicht um die zuständige Meldebehörde handelt, wird sie für diese tätig; der erforderliche Datenaustausch hat im Wege des ZMR zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Abmeldung auch unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Abmeldung unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Abmeldung vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abmeldung gemäß Absatz 2 a, sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abmeldung gemäß Absatz 2 a, tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 4 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, ist die Abmeldung erfolgt, wenn der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten übermittelt wurden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 4 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, tritt an die Stelle des Abmeldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

Paragraph 5,

  1. Absatz einsWer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatz eins, unterliegt der Meldepflicht gemäß Paragraphen 3, f, wer in einem Beherbergungsbetrieb länger als zwei Monate Unterkunft nimmt, spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate.
  3. Absatz 3Sofern zumindest zwei Gäste gleichzeitig Unterkunft nehmen, ist deren Meldepflicht erfüllt, wenn einer dieser Gäste seine Daten gemäß Absatz eins, sowie die Namen, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der Reisedokumente seiner Mitreisenden bekannt gibt und die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Zitat „§ 273 ABGB“ durch das Zitat „§ 268 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 7, Absatz 5, wird die Wortfolge „Eintragungen in die Gästeblätter“ durch „Eintragungen ins Gästeverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, Absatz 6, wird die Wortfolge „Eintragungen in den Gästeblättern“ durch die Wortfolge „Eintragungen ins Gästeverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Gästeverzeichnis

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hat ein Verzeichnis über die bei ihm untergebrachten Gäste zu führen (Gästeverzeichnis), aus dem die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 sowie das Datum der Ankunft und der Abreise ersichtlich sind. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten in das Gästeverzeichnis, dessen Form sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren. Bei automationsunterstützter Verarbeitung sind auf deren Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten im Datenfernverkehr zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „in letzter Instanz“ durch die Wortfolge „in zweiter und letzter Instanz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten“ durch die Wortfolge „Ersuchen der zuständigen Behörde im Wege des Zentralen Melderegisters die Identitätsdaten“ ersetzt und der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Ein Ersuchen mit Bezug auf ein Verwaltungsverfahren darf die ersuchende Behörde nur stellen, wenn das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 14, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten einschließlich eines besonderen Hinweises zu einem Menschen zu verarbeiten, der sich bereits einmal an einer Unterkunft ohne Wissen des Unterkunftgebers angemeldet hat, ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben, wenn sie den Betroffenen aus diesem Grund bereits einmal amtlich abgemeldet haben. Der Hinweis besteht in einem Verweis auf das amtliche Abmeldeverfahren und ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Erfolgt vor Ablauf der Frist eine weitere amtliche Abmeldung aus dem gleichen Grund, erfolgt die Löschung aller Einträge fünf Jahre nach dem letzten Eintrag.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „bPK für die Verwendung im privaten Bereich“ ersetzt und jeweils die Abkürzung „wbPK“ durch die Abkürzung „bPK“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 16, Absatz 6, lautet der letzte Satzteil:

„von der erfolgten Anmeldung eines Gesuchten ist die ersuchende Stelle in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Betreiber hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zur Unterstützung der Meldebehörden zu setzen, wie insbesondere diese auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder auf die Schreibweisen von Adressen hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 16 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Strafrechtspflege“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „im Katastrophenfall (Paragraph 48 a, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 16 b, samt Überschrift lautet:

„Statistische und wissenschaftliche Erhebungen

Paragraph 16 b,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der
    1. Ziffer eins
      Statistik des Bevölkerungsstandes den Meldedatenbestand jeweils zum Stichzeitpunkt 24.00 Uhr des 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und
    2. Ziffer 2
      Wanderungsstatistik die im Zentralen Melderegister innerhalb eines Kalenderquartals verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen
    innerhalb von fünf Wochen nach dem Ende des Kalenderquartals zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß Absatz eins, übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und statistisch aufzubereiten und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Einzeldaten aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung einer statistischen Erhebung nicht unerlässlich ist.
  4. Absatz 4Soweit für die Zwecke der Paragraphen 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres zu.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 16 b, wird folgender Paragraph 16 c, samt Überschrift eingefügt:

„Änderungsdienst

Paragraph 16 c,

Soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung geführt wird, kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellen, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK zur Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kann die Änderung von Daten einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des Kostenersatzes ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 19, samt Überschrift lautet:

„Meldebestätigung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu beziehen.
  2. Absatz 2Werden Meldebestätigungen gemäß Absatz eins, aus dem Datenbestand des ZMR beantragt, ist jene Meldebehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird; Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister sind bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde zu beantragen und von dieser zu erteilen.
  3. Absatz 3Meldebestätigungen sind ohne Angaben über den Familienstand auszustellen.
  4. Absatz 4Die Meldebehörde hat aufgrund der im lokalen Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen zu bestätigen, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in einem Privathaushalt (Paragraph 2, Ziffer 5, des Registerzählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) angemeldet sind (Privathaushaltsbestätigung).
  5. Absatz 5Für Meldebestätigungen, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Höhe in der gemäß Paragraph 16 a, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung festzusetzen ist.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des Paragraph 10, verstößt oder“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „oder nach Paragraph 10, Absatz 2 “,

Novellierungsanordnung 29a, In Paragraph 22, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aWer vorsätzlich und gegen Entgelt veranlasst, dass sich ein anderer ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben an einer Unterkunft anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“

Novellierungsanordnung 29b, In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „Abs. 1, 2 oder 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 23, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem ein Gästeverzeichnis gemäß Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zu führen ist.
  2. Absatz 13Die Paragraphen 4, Absatz 2,, 7 Absatz 3,, 13 Absatz 2,, 14 Absatz 2 und 3, 16 Absatz eins,, 6 und 7, 16a Absatz 3,, 16b und 16c samt Überschriften, 19, Paragraph 22, Absatz 2 a und 3 sowie die Anlagen A und C sowie das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den Paragraphen 16 b und 16c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 5, außer Kraft. Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz 5 und 6, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins und 2 sowie das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, treten mit dem durch Paragraph 23, Absatz 12, festgelegten Zeitpunkt in Kraft, gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz 3 und 4, 4a Absatz eins, und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, treten mit dem durch Paragraph 4, Absatz 2 a, festgelegten Zeitpunkt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 31, In Anlage A wird das Wort „Personenstand“ durch das Wort „Familienstand“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Anlage A wird im Feld Familienstand (bisheriges Feld Personenstand) nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt“ eingefügt und die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ durch „eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32a, Auf der Rückseite der Anlage A wird in Punkt 5. der Klammerausdruck „(z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden)“ durch den Klammerausdruck „(z. B. Kfz-Zulassung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Anlage B tritt außer Kraft.

Novellierungsanordnung 34, In Anlage C wird jeweils das Wort „Personenstand“ durch das Wort „Familienstand“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Anlage C wird nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt“ eingefügt sowie die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ durch die Kategorie „eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz – NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 9, lautet:

„Übermittlungen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, wird die Wortfolge „schriftlich mitzuteilen“ durch die Wortfolge „im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Paragraph 9, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann