BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 31. Juli 2013

Teil römisch eins

151. Bundesgesetz:

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Dienstrecht

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2427 Ausschussbericht 2500 Sitzung 215. Bundesrat:, Ausschussbericht 9100 Sitzung 823.)

151. Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Dienstrecht)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz 6,, in der Überschrift zu Paragraph 98 und in Paragraph 98, wird jeweils das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Begriff „Personalvertretungs-Aufsichtskommission“ durch den Begriff „Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 75, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
    1. Ziffer eins
      gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und
    2. Ziffer 2
      gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof
    zu erheben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 80, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 80, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 67, samt Überschrift, Paragraph 80, Absatz 6,, Paragraph 82, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 88, samt Überschrift und Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz entfallen.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 95, entfallen Absatz eins, letzter Satz sowie Absatz 4,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 97 a, lautet:

Paragraph 97 a,

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 123, erhält der Absatz 69, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, die Bezeichnung „70“ und wird folgender Absatz 71, angefügt:

  1. Absatz 71,Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 75, Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 2, und 3a, Paragraph 97 a und Paragraph 98, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten Paragraph 67, samt Überschrift, Paragraph 80, Absatz 6,, Paragraph 82, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 88, samt Überschrift, Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 95, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG), Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft lebt“ jeweils durch die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, Absatz 4 a, entfällt und lautet der Absatz 5 :

  1. Absatz 5,Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, Absatz 7 und Paragraph 27, Absatz 4, entfallen.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, samt Überschrift eingefügt:

„Provisorialverfahren (Widerspruch)

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Gegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des Paragraph 24, Absatz 5, ist Widerspruch an den zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.
  2. Absatz 2,Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
  3. Absatz 3,Bei einer Überprüfung der Beurteilung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Absatz 3, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 24 a, samt Überschrift und Paragraph 27, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten Paragraph 24, Absatz 7 und Paragraph 27, Absatz 4, außer Kraft.“

Fischer

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