144. Bundesgesetz, mit dem das FNG-Anpassungsgesetz, das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des FNG-Anpassungsgesetzes
Das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:Das FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 3 Z 2 wird die Wortfolge „bereits im Herkunftsland“ durch die Wortfolge „bereits im Herkunftsland bestanden hat“ ersetzt.In Artikel 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „bereits im Herkunftsland“ durch die Wortfolge „bereits im Herkunftsland bestanden hat“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 3 wird nach Z 14 folgende Z 15 angefügt:In Artikel 3, wird nach Ziffer 14, folgende Ziffer 15, angefügt:
„15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 75 wird nach Abs. 22 folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 75, wird nach Absatz 22, folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.““Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.““
3.Novellierungsanordnung 3, Art. 5 Z 30 lautet:Artikel 5, Ziffer 30, lautet:
„30.Novellierungsanordnung 30, In § 37 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ durch die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ und das Zitat „§ 73 Abs. 1 AVG“ durch das Zitat „§ 8 VwGVG“ sowie jeweils die Wortfolge „des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ ersetzt.“In Paragraph 37, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ durch die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ und das Zitat „§ 73 Absatz eins, AVG“ durch das Zitat „§ 8 VwGVG“ sowie jeweils die Wortfolge „des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ ersetzt.“
Artikel 2
Änderung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes
Das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:Das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 3 Z 46 wird vor der Wortfolge „oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht“ die Wortfolge „, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG“ eingefügt.In Artikel 3, Ziffer 46, wird vor der Wortfolge „oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht“ die Wortfolge „, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 5 wird das Zitat „53 Abs. 1a“ durch das Zitat „53“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 5, wird das Zitat „53 Absatz eins a, durch das Zitat „53“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 22a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 22 a, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 56 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 56, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 9 Abs. 5 und 22a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, erhalten würde.“Die Paragraphen 9, Absatz 5 und 22 a Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, erhalten würde.“
Artikel 4
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12a Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „neuerlich anerkannt“ die Wortfolge „und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.“ eingefügt.In Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „neuerlich anerkannt“ die Wortfolge „und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 114 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 114, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.“Die Absatz eins bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.“
Fischer
Faymann