143. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. n angefügt:In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Litera n, angefügt:
Pflanzenschutzmittel entgegen § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,“Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 18, Absatz 10, 11, 13, 14, oder 15 in Verkehr bringt,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 werden folgende Abs. 10 bis 16 angefügt:In Paragraph 18, werden folgende Absatz 10 bis 16 angefügt:
„(10)Absatz 10,Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.
(11)Absatz 11,Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mindestens einen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid enthalten, ist hinsichtlich der Indikation Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen (Aussaat zwischen Juli und Dezember), sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, verboten.
(12)Absatz 12,Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Abs. 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Absatz 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.
(13)Absatz 13,Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.Die Aufbrauchfrist gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 485 aus 2013, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540 aus 2011, hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.
(14)Absatz 14,Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 10 entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.Die Aufbrauchfrist gem. Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Absatz 10, entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.
(15)Absatz 15,Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 11 entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.Die Aufbrauchfrist gem. Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Absatz 11, entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.
(16)Absatz 16,Zulassungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.“Zulassungen im Sinne des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 485 aus 2013, sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.“
Fischer
Faymann