BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 30. Juli 2013

Teil römisch eins

140. Bundesgesetz:

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2436 Ausschussbericht 2499 Sitzung 215. Bundesrat:, Ausschussbericht 9099 Sitzung 823.)

140. Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz 2, lautet der dritte Satz:

„Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder mehrerer weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 72, angefügt:

  1. Absatz 72,Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2013, tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage werden dem Artikel römisch eins, folgende Absatz 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14,Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein Lehramt an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen als erfüllt.
  2. Absatz 15,Die Ernennungserfordernisse für die Leitung mehrerer Schulen gelten durch ein einschlägiges Lehramt an einer der gemeinsam geleiteten Schulen als erfüllt.“

Fischer

Faymann