Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 30. Juli 2013 |
Teil römisch eins |
140. Bundesgesetz: | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2436 Ausschussbericht 2499 Sitzung 215. Bundesrat:, Ausschussbericht 9099 Sitzung 823.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz 2, lautet der dritte Satz:
„Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder mehrerer weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.“
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 72, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage werden dem Artikel römisch eins, folgende Absatz 14 und 15 angefügt:
Fischer
Faymann