138. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundespflegegeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz (11. Novelle zum APG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| Art. Gegenstand |
1 | Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes |
2 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
3 | Änderung des Betriebspensionsgesetzes |
4 | Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 |
5 | Änderung des Bundespflegegeldgesetzes |
6 | Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 |
7 | Änderung des Väter-Karenzgesetzes |
8 | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
9 | Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes |
10 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
11 | Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (11. Novelle zum APG) |
12 | Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 |
13 | Änderung des Bundessozialamtsgesetzes |
14 | Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 107/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 4 wird das Zitat Im Paragraph eins, Absatz 4, wird das Zitat „11 bis 15,“ durch das Zitat „11 bis 14b,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 Abs. 3 wird nach dem Zitat Im Paragraph 11, Absatz 3, wird nach dem Zitat „§ 19“ die Wortfolge „oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 14b werden folgende §§ 14c und 14d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 14 b, werden folgende Paragraphen 14 c und 14d samt Überschriften eingefügt:
„Pflegekarenz
§ 14c.Paragraph 14 c,
(1)Absatz einsArbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen im Sinne des § 14a, dem/der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der/die Arbeitnehmer/in eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 14 a,, dem/der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der/die Arbeitnehmer/in eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.
(3)Absatz 3Der/die Arbeitnehmer/in darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
des/der nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(4)Absatz 4Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum/zur selben Arbeitgeber/in im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum/zur selben Arbeitgeber/in, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können eine Pflegekarenz gemäß Absatz eins, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum/zur selben Arbeitgeber/in im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum/zur selben Arbeitgeber/in, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
(5)Absatz 5Im Übrigen ist § 11 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Paragraph 11, Absatz 2,, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Pflegeteilzeit
§ 14d.Paragraph 14 d,
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14c Abs. 1 können Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen, schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der/die Arbeitnehmer/in eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14 c, Absatz eins, können Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen, schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der/die Arbeitnehmer/in eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
(3)Absatz 3Der/die Arbeitnehmer/in darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
des/der nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(4)Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(5)Absatz 5Im Übrigen sind die §§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 sowie 14c Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“Im Übrigen sind die Paragraphen 11, Absatz 3 und Absatz 4, sowie 14c Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 15 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat Im Paragraph 15, Absatz eins, und 2 wird jeweils das Zitat „§§ 11 bis 14“ durch das Zitat „§§ 11 bis 14, 14c und 14d“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 Abs. 1 wird folgende Z 30 angefügt:Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 30, angefügt:
Die §§ 1 Abs. 4, 11 Abs. 3, 14c und 14d samt Überschriften sowie § 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz 4,, 11 Absatz 3,, 14c und 14d samt Überschriften sowie Paragraph 15, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 135/2013, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 6, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 AVRAG“„des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 13, AVRAG“ die Wortfolge „der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG,“„der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a,, 14b oder 14d AVRAG,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 6 lautet:Paragraph 7, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 14a oder 14b AVRAG oder einer Pflegekarenz nach § 14c AVRAG hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 KBGG.“Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG oder einer Pflegekarenz nach Paragraph 14 c, AVRAG hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 52 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt: Nach Paragraph 52, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Beitragspflicht nach Abs. 1 endet mit dem Tag vor der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung, es sei denn, der Anwartschaftsberechtigte verpflichtet sich innerhalb eines Monats ab Verständigung über das Ende der Beitragspflicht schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, weiterhin Beiträge nach Abs. 1 zu leisten. Endet die Beitragspflicht mit Inanspruchnahme der Eigenpension und fällt die Eigenpension in weiterer Folge weg, tritt die Beitragspflicht für die entsprechenden Zeiträume wieder ein.“Die Beitragspflicht nach Absatz eins, endet mit dem Tag vor der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung, es sei denn, der Anwartschaftsberechtigte verpflichtet sich innerhalb eines Monats ab Verständigung über das Ende der Beitragspflicht schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, weiterhin Beiträge nach Absatz eins, zu leisten. Endet die Beitragspflicht mit Inanspruchnahme der Eigenpension und fällt die Eigenpension in weiterer Folge weg, tritt die Beitragspflicht für die entsprechenden Zeiträume wieder ein.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 52 Abs. 2 dritter Satz lautet:Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind insbesondere bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 oder der Beitragspflicht gemäß Abs. 1a nicht zurückzuerstatten.“ „Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind insbesondere bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, oder der Beitragspflicht gemäß Absatz eins a, nicht zurückzuerstatten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 55 Abs. 2 lautet:Paragraph 55, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Verfügung über die Selbständigenvorsorge kann verlangt werden
jedenfalls ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides) oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, oder
wenn der Anwartschaftsberechtigte seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten hat und der Anwartschaftsberechtigte die Voraussetzung nach der Z 1 oder Z 2 des Abs. 1 erfüllt.“wenn der Anwartschaftsberechtigte seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten hat und der Anwartschaftsberechtigte die Voraussetzung nach der Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Absatz eins, erfüllt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 73 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23Die §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 6, 52 Abs. 1a, 52 Abs. 2 dritter Satz und 55 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Diese Bestimmungen finden auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts oder Herabsetzungen der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a oder 14b AVRAG Anwendung, soweit diese nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Freistellungen gegen Entfall des Entgelts oder Herabsetzungen der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a oder 14b AVRAG kommt § 7 Abs. 6 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Anwendung. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und der Selbständigenvorsorge nach dem 4. Teil unterliegen, können bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft erklären, keine Beiträge nach dem 4. Teil mehr zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ende des Kalendermonats, in dem diese Erklärung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft einlangt. Der Verfügungsanspruch entsteht mit dem auf das Ende der Beitragspflicht folgenden Monatsersten.“Die Paragraphen 6, Absatz 4,, 7 Absatz 6,, 52 Absatz eins a,, 52 Absatz 2, dritter Satz und 55 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Diese Bestimmungen finden auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts oder Herabsetzungen der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG Anwendung, soweit diese nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Freistellungen gegen Entfall des Entgelts oder Herabsetzungen der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG kommt Paragraph 7, Absatz 6, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Anwendung. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und der Selbständigenvorsorge nach dem 4. Teil unterliegen, können bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft erklären, keine Beiträge nach dem 4. Teil mehr zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ende des Kalendermonats, in dem diese Erklärung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft einlangt. Der Verfügungsanspruch entsteht mit dem auf das Ende der Beitragspflicht folgenden Monatsersten.“
Artikel 3
Änderung des Betriebspensionsgesetzes
Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 4 wird im vierten Satz nach dem Zitat Im Paragraph 3, Absatz 4, wird im vierten Satz nach dem Zitat „14b“ das Zitat „ , 14c“ und im fünften Satz nach dem Zitat „14b“ das Zitat „ , 14d“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6a Abs. 4 wird im vierten Satz nach dem Zitat Im Paragraph 6 a, Absatz 4, wird im vierten Satz nach dem Zitat „14b“ das Zitat „ , 14c“ und im fünften Satz nach dem Zitat „14b“ das Zitat „ , 14d“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach Artikel VI Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 13 angefügt:Nach Artikel römisch VI Absatz eins, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 13, angefügt:
Die §§ 3 Abs. 4 und 6a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.”Die Paragraphen 3, Absatz 4 und 6a Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.”
Artikel 4
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) §§ 26d und 26e samt Überschriften lauten: Paragraphen 26 d und 26e samt Überschriften lauten:
„Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 26d.Paragraph 26 d,
(1)Absatz einsAnspruch auf Karenz unter den in §§ 26a bis 26c genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,Anspruch auf Karenz unter den in Paragraphen 26 a, bis 26c genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
(2)Absatz 2Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
(3)Absatz 3Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 26a oder 26b bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 26a oder 26b vereinbart werden.Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach Paragraphen 26 a, oder 26b bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den Paragraphen 26 a, oder 26b vereinbart werden.
(4)Absatz 4Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
(5)Absatz 5Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 26a und 26b.Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die Paragraphen 26 a, und 26b.
(6)Absatz 6Die §§ 26b und 26c sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „ die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „ der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.Die Paragraphen 26 b und 26c sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „ die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „ der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils
§ 26e.Paragraph 26 e,
(1)Absatz einsIst der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 26d Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des Paragraph 26 d, Absatz eins,) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
(3)Absatz 3Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4)Absatz 4Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 26j, 26k oder 26q angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 26f bis 26i sind anzuwenden.“Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 26 j,, 26k oder 26q angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die Paragraphen 26 f, bis 26i sind anzuwenden.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, (Grundsatzbestimmung) § 26f Abs. 1 Z 2 lautet: Paragraph 26 f, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 26j, 26k oder 26q, die infolge der Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils in Anspruch genommen wird.“nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 26 j,, 26k oder 26q, die infolge der Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils in Anspruch genommen wird.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, (Grundsatzbestimmung) In § 26l Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 26 l, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“„§§ 167 Absatz 2,, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179“„§§ 177 Absatz 4, oder 179“ ersetzt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, (Grundsatzbestimmung) Dem § 26q wird folgender Satz angefügt: Dem Paragraph 26 q, wird folgender Satz angefügt:
„§ 26l Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“„§ 26l Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“
1d.Novellierungsanordnung 1d, (Grundsatzbestimmung) § 26s lautet: Paragraph 26 s, lautet:
„§ 26s.Paragraph 26 s,
(1)Absatz einsLehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In § 39e Abs. 3 wird nach dem Zitat In Paragraph 39 e, Absatz 3, wird nach dem Zitat „§ 19“ die Wortfolge „oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) In § 39i Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat ) In Paragraph 39 i, Absatz eins, und 2 wird jeweils das Zitat „§§ 39e bis 39h“ durch das Zitat „§§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In § 39j Abs. 4 wird nach der Wortfolge In Paragraph 39 j, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „des Solidaritätsprämienmodells nach § 39g“„des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 39 g, “, ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 39t, 39u oder 39x“„der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 39 t,, 39u oder 39x“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39k Abs. 6 lautet: Paragraph 39 k, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 39t oder 39u oder einer Pflegekarenz nach § 39w hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 KBGG.“ Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den Paragraphen 39 t, oder 39u oder einer Pflegekarenz nach Paragraph 39 w, hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, (Grundsatzbestimmung) In § 39t Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 39 t, Absatz 2, wird die Wortfolge „Ehegatten oder Lebensgefährten“ durch die Wortfolge „Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners“ ersetzt.
5b.Novellierungsanordnung 5b, (Grundsatzbestimmung) § 39t Abs. 10 entfällt. Paragraph 39 t, Absatz 10, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) Der bisherige § 39w erhält die Paragrafenbezeichnung Der bisherige Paragraph 39 w, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 39y“. Folgende §§ 39w und 39x samt Überschriften werden eingefügt:. Folgende Paragraphen 39 w und 39x samt Überschriften werden eingefügt:
„Pflegekarenz
§ 39w.Paragraph 39 w,
(Grundsatzbestimmung) (1) Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 39t, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.(1) Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 39 t,, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3)Absatz 3Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(4)Absatz 4Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 158 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Absatz eins, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 158, Absatz 6,) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
(5)Absatz 5Im Übrigen ist § 39e Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Paragraph 39 e, Absatz 2,, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Pflegeteilzeit
§ 39x.Paragraph 39 x,
(Grundsatzbestimmung) (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39w Abs. 1 können Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39 w, Absatz eins, können Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
(3)Absatz 3Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(4)Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(5)Absatz 5Im Übrigen sind die §§ 39e Abs. 3 und Abs. 4 sowie 39w Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“Im Übrigen sind die Paragraphen 39 e, Absatz 3 und Absatz 4, sowie 39w Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, (Grundsatzbestimmung) Die §§ 105c und 105d samt Überschriften lauten: Die Paragraphen 105 c, und 105d samt Überschriften lauten:
„Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 105c.Paragraph 105 c,
(1)Absatz einsEine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),
mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2)Absatz 2Die §§ 105 bis 105b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Die Paragraphen 105, bis 105b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Karenz nach den §§ 105 und 105a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils;Karenz nach den Paragraphen 105, und 105a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils;
nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 105 und 105a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den Paragraphen 105, und 105a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen;
an die Stelle des Begriffes „Vater“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form tritt der Begriff „anderer Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.
(3)Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
(4)Absatz 4Die §§ 102, 103 und 106 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 102 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.Die Paragraphen 102,, 103 und 106 sind auf Karenz nach Absatz eins, und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 102, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
(5)Absatz 5(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 108 ist auf Karenz nach Abs. 1 und 3 nach Maßgabe des Abs. 4 anzuwenden. Paragraph 108, ist auf Karenz nach Absatz eins, und 3 nach Maßgabe des Absatz 4, anzuwenden.
Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils
§ 105d.Paragraph 105 d,
(1)Absatz einsIst der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2§ 26e Abs. 2, 3 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 26 e, Absatz 2,, 3 und 4 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.“Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 102, und 103 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.“
7.Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) In § 105h Abs. 1 wird das Zitat ) In Paragraph 105 h, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“ „§§ 167 Absatz 2,, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179“„§§ 177 Absatz 4, oder 179“ ersetzt.
7a.Novellierungsanordnung 7a, Dem § 105m wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 105 m, wird folgender Satz angefügt:
„§ 105h Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“„§ 105h Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“
8.Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) In § 284 Abs. 2 wird am Ende der Z 47 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 48 angefügt: In Paragraph 284, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 47, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 48, angefügt:
Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013.“ BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,.“
9.Novellierungsanordnung 9, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 werden folgende Abs. 57 bis 59 angefügt: Dem Paragraph 285, werden folgende Absatz 57, bis 59 angefügt:
„(57)Absatz 57Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26l, § 39e Abs. 3, § 39i, § 39j Abs. 4, § 39t Abs. 2 und 10, §§ 39w bis 39y, § 105h Abs. 1 sowie § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 39j Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 auf Herabsetzungen der Normalarbeitszeit zur Anwendung kommt, soweit diese ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes beginnen, und auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit weiterhin die Ausführungsbestimmung zu § 39j Abs. 4 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Ausführungsgesetzes zur Anwendung kommt.Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraph 26 l,, Paragraph 39 e, Absatz 3,, Paragraph 39 i,, Paragraph 39 j, Absatz 4,, Paragraph 39 t, Absatz 2, und 10, Paragraphen 39 w, bis 39y, Paragraph 105 h, Absatz eins, sowie Paragraph 284, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu Paragraph 39 j, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, auf Herabsetzungen der Normalarbeitszeit zur Anwendung kommt, soweit diese ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes beginnen, und auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit weiterhin die Ausführungsbestimmung zu Paragraph 39 j, Absatz 4, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Ausführungsgesetzes zur Anwendung kommt.
(58)Absatz 58§ 39k Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Diese Bestimmung ist auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach §§ 39t oder 39u nur dann anzuwenden, wenn diese ab dem 1. Jänner 2014 beginnen. § 39k Abs. 6 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieser Änderung kommt weiterhin zur Anwendung aufParagraph 39 k, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Diese Bestimmung ist auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach Paragraphen 39 t, oder 39u nur dann anzuwenden, wenn diese ab dem 1. Jänner 2014 beginnen. Paragraph 39 k, Absatz 6, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieser Änderung kommt weiterhin zur Anwendung auf
zu diesem Zeitpunkt laufende Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach §§ 39t oder 39u;zu diesem Zeitpunkt laufende Freistellungen gegen Entfall des Entgelts nach Paragraphen 39 t, oder 39u;
Pflegekarenzen, die vor dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Ausführungsgesetzes zu § 39j Abs. 4 beginnen.Pflegekarenzen, die vor dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Ausführungsgesetzes zu Paragraph 39 j, Absatz 4, beginnen.
(59)Absatz 59Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 26d, § 26e, § 26f Abs.1, § 26q, § 26s, § 105c, § 105d sowie § 105m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen für Eltern gelten, deren Kinder nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.“Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraph 26 d,, Paragraph 26 e,, Paragraph 26 f, Absatz ,, Paragraph 26 q,, Paragraph 26 s,, Paragraph 105 c,, Paragraph 105 d, sowie Paragraph 105 m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen für Eltern gelten, deren Kinder nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.“
Artikel 5
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis 1. Teil wird nach dem Ausdruck „§§ 21a. – 21b. Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds“ der Ausdruck „3b. ABSCHNITT §§ 21c. – 21f. Pflegekarenzgeld“„3b. ABSCHNITT Paragraphen 21 c, – 21f. Pflegekarenzgeld“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 6, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:In den Fällen des Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
Träger der Unfallversicherung,
Träger der Pensionsversicherung,
Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 4,Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und 4,
Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5,
(3)Absatz 3Bei gleichrangigen Ansprüchen ist zuständig:
der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e und g, Z 5, Z 6 und Z 8 sowie § 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und g, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 8, sowie Paragraph 3 a, wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; Paragraph 104, Absatz 2, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 21b wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 21 b, wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„3b. Abschnitt
Pflegekarenzgeld
§ 21c.Paragraph 21 c,
(1)Absatz einsPersonen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4,) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraphen 14 c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.
(2)Absatz 2Vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate nach dem ASVG vollversichert oder ununterbrochen drei Monate nach dem B-KUVG krankenversichert oder nach einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt anspruchsberechtigt gewesen sein. Das Pflegekarenzgeld gebührt, soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Abs. 5 erlassenen Verordnung keine abweichende Regelung erfolgt, in der Höhe des nach den Bestimmungen des § 21 AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Grundbetrag gebührt bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG und bei der Pflegeteilzeit mindestens in Höhe des aliquoten Teiles der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für die Ermittlung des Grundbetrages die Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das für den ersten Monat der Pflegeteilzeit ermittelte tägliche Pflegekarenzgeld gebührt für die gesamte Dauer der Pflegeteilzeit.Vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate nach dem ASVG vollversichert oder ununterbrochen drei Monate nach dem B-KUVG krankenversichert oder nach einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt anspruchsberechtigt gewesen sein. Das Pflegekarenzgeld gebührt, soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Absatz 5, erlassenen Verordnung keine abweichende Regelung erfolgt, in der Höhe des nach den Bestimmungen des Paragraph 21, AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Grundbetrag gebührt bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und bei der Pflegeteilzeit mindestens in Höhe des aliquoten Teiles der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für die Ermittlung des Grundbetrages die Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das für den ersten Monat der Pflegeteilzeit ermittelte tägliche Pflegekarenzgeld gebührt für die gesamte Dauer der Pflegeteilzeit.
(3)Absatz 3Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz
gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG odergemäß Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG oder
gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 AlVG odergemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AlVG oder
nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 oder
nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen
in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind dem Bund, bis jeweils 31. März eines jeden Jahres, 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld zu überweisen. Die Höhe der Mittelzuwendung ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit dieser Überweisungsbetrag angepasst werden muss oder ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.
(4)Absatz 4Kinderzuschläge sind für Kinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder zu gewähren, wenn für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht und die in Abs. 1 genannten Personen zu deren Unterhalt wesentlich beitragen. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Kinderzuschläge sind für Kinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder zu gewähren, wenn für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht und die in Absatz eins, genannten Personen zu deren Unterhalt wesentlich beitragen. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes festlegen. Dabei kann für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine andere Anzahl von Kalendermonaten bestimmt und das Ausmaß des Grundbetrages abweichend von dem gemäß § 21 AlVG geltenden Prozentsatz festgelegt werden. Ebenso können zur Berechnung des aliquoten Pflegekarenzgeldes sowie über die zum erforderlichen Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung zu erbringenden Unterlagen nähere Bestimmungen getroffen werden.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes festlegen. Dabei kann für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine andere Anzahl von Kalendermonaten bestimmt und das Ausmaß des Grundbetrages abweichend von dem gemäß Paragraph 21, AlVG geltenden Prozentsatz festgelegt werden. Ebenso können zur Berechnung des aliquoten Pflegekarenzgeldes sowie über die zum erforderlichen Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung zu erbringenden Unterlagen nähere Bestimmungen getroffen werden.
(6)Absatz 6Die Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld und die sozialrechtliche Absicherung für die Bediensteten, für die bundes- oder landesgesetzliche dienstrechtliche Regelungen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 16, Art. 14, Art. 14a oder Art. 21 des B-VG gelten, werden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorfinanziert. Das Bundesministerium für Finanzen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die vorfinanzierten Aufwendungen auf Basis einer halbjährlichen Abrechnung (erstmalig im August 2014) jährlich zu ersetzen (erstmalig im Februar 2015). Ergeben sich nachträgliche Änderungen in den jeweiligen Auszahlungsbeträgen für die Bediensteten im Sinne des ersten Satzes, werden diese im Rahmen der nächsten Abrechnung berücksichtigt und entsprechend gegengerechnet.Die Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld und die sozialrechtliche Absicherung für die Bediensteten, für die bundes- oder landesgesetzliche dienstrechtliche Regelungen im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16,, Artikel 14,, Artikel 14 a, oder Artikel 21, des B-VG gelten, werden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorfinanziert. Das Bundesministerium für Finanzen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die vorfinanzierten Aufwendungen auf Basis einer halbjährlichen Abrechnung (erstmalig im August 2014) jährlich zu ersetzen (erstmalig im Februar 2015). Ergeben sich nachträgliche Änderungen in den jeweiligen Auszahlungsbeträgen für die Bediensteten im Sinne des ersten Satzes, werden diese im Rahmen der nächsten Abrechnung berücksichtigt und entsprechend gegengerechnet.
§ 21d.Paragraph 21 d,
(1)Absatz einsÜber die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.
(2)Absatz 2Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss
der Vereinbarung über die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,
einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG,einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AlVG,
einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,
eines Nachweises über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit,
eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.
(3)Absatz 3Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
(4)Absatz 4§ 9 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden; die Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung eingetreten ist.Paragraph 9, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden; die Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung eingetreten ist.
§ 21e.Paragraph 21 e,
(1)Absatz einsWenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Entscheidungsträger (§ 22) dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.Wenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Entscheidungsträger (Paragraph 22,) dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.
(2)Absatz 2Die Auszahlung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein. Diese Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und solange der Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.
(3)Absatz 3Wird die Pflegekarenz, die Pflegeteilzeit oder die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet (14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme), so ist zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückzuzahlen.
(4)Absatz 4Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf automationsunterstütztem Weg die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, bei der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegekarenzgeldes sowie an der Durchführung der Verfahren mitzuwirken.Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, bei der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegekarenzgeldes sowie an der Durchführung der Verfahren mitzuwirken.
(6)Absatz 6Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der in § 21d Abs. 1 normierten gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der in Paragraph 21 d, Absatz eins, normierten gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
Stammdaten der Antragsteller:
Namen (Vornamen, Familiennamen),
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
Bankverbindung und Kontonummer
Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen der Antragsteller:
unterhaltsberechtigte Kinder,
ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
Daten der pflegebedürftigen Personen:
Namen (Vornamen, Familiennamen),
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
(7)Absatz 7Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß § 21a nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, können für die vereinbarte Dauer keine Zuwendungen gemäß § 21b beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß § 21b für denselben Zeitraum gewährt wird. Die §§ 10, 11, 15, 18 Abs. 4, 21, 24, 26, 27 Abs. 5, 32 und 33a gelten sinngemäß.Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß Paragraph 21 a, nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart haben, können für die vereinbarte Dauer keine Zuwendungen gemäß Paragraph 21 b, beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß Paragraph 21 b, für denselben Zeitraum gewährt wird. Die Paragraphen 10,, 11, 15, 18 Absatz 4,, 21, 24, 26, 27 Absatz 5,, 32 und 33a gelten sinngemäß.
§ 21f.Paragraph 21 f,
(1)Absatz einsBei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit endet der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn aber das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber während der Pflegekarenz aufgelöst wird, gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich vereinbarte Dauer der Pflegekarenz.
(2)Absatz 2Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während einer Pflegeteilzeit aufgelöst, so gebührt ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses anstelle des aliquoten Pflegekarenzgeldes bis zum Ende der vereinbarten Dauer der Pflegeteilzeit das Pflegekarenzgeld in voller Höhe.
(3)Absatz 3In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.“In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
Für Personen nach
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und f sowie Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d und f sowie Ziffer 7, der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;
§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis i und k sowie Ziffer 9, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau undParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera j und l die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. e und g, Z 5, Z 6, Z 8 und Z 10 sowie § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und g, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 8 und Ziffer 10, sowie Paragraph 3 a, die Pensionsversicherungsanstalt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 23 Abs. 3, 3a, und 3b wird der Ausdruck In Paragraph 23, Absatz 3,, 3a, und 3b wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 1 Z 7a“„§ 22 Absatz eins, Ziffer 7 a, “, jeweils durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 1 Z 4“„§ 22 Absatz eins, Ziffer 4 “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 33 Abs. 4 lautet:Paragraph 33, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz der in § 22 Abs. 1 Z 3 genannte Entscheidungsträger zuständig, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken.“Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz der in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Entscheidungsträger zuständig, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck In Paragraph 34, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 1 Z 3 und 7a“„§ 22 Absatz eins, Ziffer 3 und 7a“ durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 1 Z 3 und 4“„§ 22 Absatz eins, Ziffer 3 und 4“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 48c wird folgender § 48d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 48 c, wird folgender Paragraph 48 d, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2013„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,
§ 48d.Paragraph 48 d,
(1)Absatz einsFür Personen gemäß § 3 Z 1 lit. e und g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8, die im Dezember 2013 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2013 aufrecht ist, ist ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2013 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2014 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 12 gelten auch für die Vorschusszahlung. § 21c Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Für Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera e und g, Ziffer 5, Litera a,, b und d, Ziffer 6, Litera a und b sowie Ziffer 8,, die im Dezember 2013 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2013 aufrecht ist, ist ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2013 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2014 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 12, gelten auch für die Vorschusszahlung. Paragraph 21 c, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(2)Absatz 2Die Vorschriften des 3b. Abschnittes zur Familienhospizkarenz sind nur dann anzuwenden, wenn die Familienhospizkarenz ab dem 1. Jänner 2014 beginnt.
(3)Absatz 3Die Vorschriften des 3b. Abschnittes treten hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B-VG) mit dem Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode außer Kraft.“Die Vorschriften des 3b. Abschnittes treten hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Artikel 21, B-VG) mit dem Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode außer Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 49 Abs. 22 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 49, Absatz 22, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, § 6 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 3, der 3b. Abschnitt samt Überschrift, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 3, 3a und 3b, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2 und § 48d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, Paragraph 6, Absatz 2, und 3, Paragraph 17, Absatz 3,, der 3b. Abschnitt samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3,, 3a und 3b, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 48 d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979 BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979 BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 15c und 15d samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 15 c und 15d samt Überschriften lauten:
„Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz einsEine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),
und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2)Absatz 2Die §§ 15 bis 15b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Die Paragraphen 15, bis 15b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Karenz nach den §§ 15 und 15a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils;Die Karenz nach den Paragraphen 15, und 15a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils;
nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 15 und 15a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den Paragraphen 15, und 15a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr hinaus in Anspruch nehmen;
an die Stelle des Begriffes „Vater“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form tritt der Begriff „anderer Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.
(3)Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
(4)Absatz 4Die §§ 10, 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 und 16 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 10 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.Die Paragraphen 10,, 11, 12 Absatz eins,, 2 und 4, 13 und 16 sind auf Karenz nach Absatz eins, und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 10, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils
§ 15d.Paragraph 15 d,
(1)Absatz einsIst der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes eine Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
(3)Absatz 3Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4)Absatz 4Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(5)Absatz 5Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.“Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10, und 12 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15j Abs. 1 wird das Zitat Im Paragraph 15 j, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“„§§ 167 Absatz 2,, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179“„§§ 177 Absatz 4, oder 179“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15o wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15 o, wird folgender Satz angefügt:
„§ 15j Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“„§ 15j Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15q wird der Ausdruck In Paragraph 15 q, wird der Ausdruck „der Vater“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form jeweils durch den Ausdruck „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 40 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 15c, § 15d, § 15o sowie § 15q in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft und gelten für Mütter, deren Kinder nach dem 31. Juli 2013 adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.“Paragraph 15 c,, Paragraph 15 d,, Paragraph 15 o, sowie Paragraph 15 q, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft und gelten für Mütter, deren Kinder nach dem 31. Juli 2013 adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.“
Artikel 7
Änderung des Väter-Karenzgesetzes
Das Väter-Karenzgesetz BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:Das Väter-Karenzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 5 und 6 samt Überschriften lautenDie Paragraphen 5 und 6 samt Überschriften lauten:
„Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAnspruch auf Karenz unter den in §§ 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Arbeitnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,Anspruch auf Karenz unter den in Paragraphen 2,, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Arbeitnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
(2)Absatz 2Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
(3)Absatz 3Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 2 oder 3 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 2 oder 3 vereinbart werden.Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach Paragraphen 2, oder 3 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den Paragraphen 2, oder 3 vereinbart werden.
(4)Absatz 4Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.
(5)Absatz 5Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 2 und 3.Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die Paragraphen 2, und 3.
(6)Absatz 6Die §§ 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „ die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „ der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.Die Paragraphen 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „ die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „ der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsIst der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 5 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(4)Absatz 4Der Arbeitnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(5)Absatz 5Die §§ 7 bis 7c sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „ die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „ der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.“Die Paragraphen 7, bis 7c sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „ die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „ der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8b Abs. 1 wird das Zitat Im Paragraph 8 b, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“„§§ 167 Absatz 2,, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179“„§§ 177 Absatz 4, oder 179“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 8g wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8 g, wird folgender Satz angefügt:
„§ 8b Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“„§ 8b Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsLehnt der Arbeitgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 14 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 5, § 6, § 8g sowie § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft und gelten für Väter, deren Kinder nach dem 31. Juli 2013 adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.“Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8 g, sowie Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft und gelten für Väter, deren Kinder nach dem 31. Juli 2013 adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.“
Artikel 8
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, gewährt.
(4)Absatz 4Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.“Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32 gewährt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:Im Paragraph 15, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:
Pflegekarenzgeld bezogen hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 16 Abs. 1 lit. i lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Litera i, lautet:
des Bezuges von Pflegekarenzgeld,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lautet:
Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.“Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 26 Abs. 1 Z 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.„Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
6.Novellierungsanordnung 6, § 26a Abs. 1 Z 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.„Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.
7.Novellierungsanordnung 7, Abschnitt 2a lautet:
„Abschnitt 2a
Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz
Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsPersonen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß § 14a, § 14b oder § 14c AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten, der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz) in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert.Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß Paragraph 14 a,, Paragraph 14 b, oder Paragraph 14 c, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten, der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz) in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert.
(2)Absatz 2Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Abs. 1 weiter, so ist als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und als Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannte Betrag heranzuziehen. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Absatz eins, weiter, so ist als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und als Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG genannte Betrag heranzuziehen. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
(3)Absatz 3Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Dienstgebers der auf Grund des Dienstverhältnisses jeweils zuständige Kranken- oder Pensionsversicherungsträger.
(4)Absatz 4Die nach Abs. 2 zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 sind vom Bund zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.Die nach Absatz 2, zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Absatz eins, sind vom Bund zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
(5)Absatz 5Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.
Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsAbweichend von § 29 treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Pensionsversicherung unterliegen, an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Versorgungsleistungen tragen. Die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Sinne der §§ 14a bis 14c AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit.Abweichend von Paragraph 29, treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Pensionsversicherung unterliegen, an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Versorgungsleistungen tragen. Die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Sinne der Paragraphen 14 a bis 14c AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit.
(2)Absatz 2Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes oder eines gleichartigen Beitrages.Der Beitragssatz gemäß Absatz eins, entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes oder eines gleichartigen Beitrages.
Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsAbweichend von § 29 treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen, unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches auf Leistungen der Krankenfürsorge an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Sinne der §§ 14a bis 14c AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge.Abweichend von Paragraph 29, treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen, unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches auf Leistungen der Krankenfürsorge an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Sinne der Paragraphen 14 a bis 14c AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge.
(2)Absatz 2Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines gleichartigen Beitrages.Der Beitragssatz gemäß Absatz eins, entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines gleichartigen Beitrages.
Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsArbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich
der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG,der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AVRAG,
der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG oderder Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, AVRAG oder
der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14c AVRAG (Pflegekarenz)der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 14 c, AVRAG (Pflegekarenz)
zu widmen, sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate, im Fall der Z 2 für längstens neun Monate und im Fall der Z 3 für längstens drei Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,55 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannten Betrages. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.zu widmen, sind im Fall der Ziffer eins, für längstens sechs Monate, im Fall der Ziffer 2, für längstens neun Monate und im Fall der Ziffer 3, für längstens drei Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,55 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG genannten Betrages. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
(2)Absatz 2Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Das Arbeitsmarktservice hat eine entsprechende Bestätigung über den Abmeldegrund auszustellen.Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Das Arbeitsmarktservice hat eine entsprechende Bestätigung über den Abmeldegrund auszustellen.
(3)Absatz 3Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Arbeitsmarktservice der auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträger.
(4)Absatz 4Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 sind vom Bund zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Absatz eins, sind vom Bund zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
(5)Absatz 5Das Arbeitsmarktservice, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.
(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung ab dem Jahr 2008 7,65 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG.“Abweichend von Absatz eins, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung ab dem Jahr 2008 7,65 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 79 werden folgende Abs. 135 und 136 angefügt:Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 135 und 136 angefügt:
„(135)Absatz 135§ 26 Abs. 1 Z 4 sowie § 26a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(136)Absatz 136Die §§ 15 Abs. 1 Z 11 und 12, 16 Abs. 1 lit. i sowie 21 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; § 6 sowie Abschnitt 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Grund von Vereinbarungen im Sinne der §§ 14a bis 14c AVRAG, die nach Ablauf des 31. Dezember 2013 wirksam werden; für Ansprüche auf Grund von Vereinbarungen im Sinne der §§ 14a und 14b AVRAG, die vor dem 1. Jänner 2014 wirksam werden, gelten § 6 sowie Abschnitt 2a samt Überschrift in der bisherigen Fassung weiter.“Die Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 11 und 12, 16 Absatz eins, Litera i, sowie 21 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; Paragraph 6, sowie Abschnitt 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Grund von Vereinbarungen im Sinne der Paragraphen 14 a bis 14c AVRAG, die nach Ablauf des 31. Dezember 2013 wirksam werden; für Ansprüche auf Grund von Vereinbarungen im Sinne der Paragraphen 14 a und 14b AVRAG, die vor dem 1. Jänner 2014 wirksam werden, gelten Paragraph 6, sowie Abschnitt 2a samt Überschrift in der bisherigen Fassung weiter.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 83 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.“Die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.“
Artikel 9
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 25 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 25, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
„Für im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche und statistische Untersuchungen dürfen das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Arbeitsmarktservice die dafür erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 (ausgenommen Z 1 lit. a und e bis h), verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit indirekt personenbezogenen Daten von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder bei der Bundesanstalt vorhandenen Daten der Erwerbsbevölkerung übermitteln. Ebenso dürfen diese anderen Behörden oder Sozialversicherungsträger nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter Daten oder die Ermöglichung der Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die zusammengeführten Daten sind, sobald sie für den Zweck der Untersuchung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.“„Für im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche und statistische Untersuchungen dürfen das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Arbeitsmarktservice die dafür erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, (ausgenommen Ziffer eins, Litera a und e bis h), verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit indirekt personenbezogenen Daten von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder bei der Bundesanstalt vorhandenen Daten der Erwerbsbevölkerung übermitteln. Ebenso dürfen diese anderen Behörden oder Sozialversicherungsträger nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter Daten oder die Ermöglichung der Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die zusammengeführten Daten sind, sobald sie für den Zweck der Untersuchung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 78 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30§ 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit 1. September 2013 in Kraft.“Paragraph 25, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, tritt mit 1. September 2013 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. j angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Litera j, angefügt:
pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes beziehen;“pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes beziehen;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 6b wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:Im Paragraph 10, Absatz 6 b, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:
bei den in lit. j genannten Personen mit dem Tag, ab dem das aliquote Pflegekarenzgeld bezogen wird.“bei den in Litera j, genannten Personen mit dem Tag, ab dem das aliquote Pflegekarenzgeld bezogen wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 14 wird angefügt:Im Paragraph 14, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 13, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 14, wird angefügt:
wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j als BezieherInnen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes versichert sind.“wenn sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, als BezieherInnen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes versichert sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 18 b, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.“Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 31c Abs. 3 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 31 c, Absatz 3, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes, sofern es sich um eine Vollzeitkarenzierung handelt,das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes, sofern es sich um eine Vollzeitkarenzierung handelt,
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird angefügt:Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 18, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 19, wird angefügt:
für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j pflichtversicherten BezieherInnen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, pflichtversicherten BezieherInnen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 41 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen.“„Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 41 Abs. 4 Z 1 und 2 wird nach dem Wort Im Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins und 2 wird nach dem Wort „Meldungsarten“ jeweils der Ausdruck „- mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften -“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird angefügt:Im Paragraph 44, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 18, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 19, wird angefügt:
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes.“bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 52 Abs. 4 erster Satz wird der Klammerausdruck Im Paragraph 52, Absatz 4, erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 18)“„(Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 11 bis 18)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 19)“„(Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 11 bis 19)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 52 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:Im Paragraph 52, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:
für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. jfür Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j,
aus Mitteln des Bundes für Pflegegeldaufwendungen, wenn es sich um Fälle des § 21c Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes handelt;aus Mitteln des Bundes für Pflegegeldaufwendungen, wenn es sich um Fälle des Paragraph 21 c, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes handelt;
aus Mitteln des Bundes, wenn es sich um Fälle des § 21c Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes handelt.“aus Mitteln des Bundes, wenn es sich um Fälle des Paragraph 21 c, Absatz 3, des Bundespflegegeldgesetzes handelt.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 143 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:Im Paragraph 143, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:
solange dem/der Versicherten Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes.“solange dem/der Versicherten Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 162 Abs. 3 lit. c lautet:Im Paragraph 162, Absatz 3, Litera c, lautet:
Zeiten, während deren die Versicherte nach den §§ 14a, 14b, 14c, oder 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung zum Zwecke der Sterbebegleitung eines (einer) nahen Verwandten, der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder der Pflege eines/einer nahen Angehörigen (Pflegekarenz) nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat,“ Zeiten, während deren die Versicherte nach den Paragraphen 14 a,, 14b, 14c, oder 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung zum Zwecke der Sterbebegleitung eines (einer) nahen Verwandten, der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder der Pflege eines/einer nahen Angehörigen (Pflegekarenz) nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat,“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 166 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:Im Paragraph 166, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:
solange der Versicherten Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes.“solange der Versicherten Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 677 wird folgender § 678 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 677, wird folgender Paragraph 678, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013Schlussbestimmung zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,
§ 678.Paragraph 678,
Die §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. j, 10 Abs. 6b Z 8 und 9, 14 Abs. 1 Z 13 und 14, 18b Abs. 1a, 31c Abs. 3, 36 Abs. 1 Z 18 und 19, 41 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 18 und 19, 52 Abs. 4 erster Satz sowie Z 5 und 6, 143 Abs. 1, 162 Abs. 3 lit. c und 166 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“ Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j,, 10 Absatz 6 b, Ziffer 8 und 9, 14 Absatz eins, Ziffer 13 und 14, 18b Absatz eins a,, 31c Absatz 3,, 36 Absatz eins, Ziffer 18 und 19, 41 Absatz 4,, 44 Absatz eins, Ziffer 18 und 19, 52 Absatz 4, erster Satz sowie Ziffer 5 und 6, 143 Absatz eins,, 162 Absatz 3, Litera c und 166 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (11. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „Z 2 lit. a bis g“„Z 2 Litera a bis g“ der Ausdruck „und j“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:Im Paragraph 4, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:
Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG.“Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, ASVG.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 26 wird folgender § 27 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 27, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 (11. Novelle)Schlussbestimmung zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, (11. Novelle)
§ 27.Paragraph 27,
Die §§ 3 Abs. 1 Z 2 sowie 4 Abs. 5 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“ Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie 4 Absatz 5, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 3 entfällt der erste Satz; im zweiten Satz entfällt das Wort In Paragraph 6, Absatz 3, entfällt der erste Satz; im zweiten Satz entfällt das Wort „auch“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 6, Absatz 4, wird das Wort „amtsärztlich“ durch die Wortfolge „amtsärztlich oder durch Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde“ ersetzt; das Wort „muß“ wird durch „muss“ sowie das Wort „daß“ durch „dass“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 34 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 6 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit 1. August 2013 in Kraft, ist aber auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren nicht anzuwenden.“Paragraph 6, Absatz 3, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, tritt mit 1. August 2013 in Kraft, ist aber auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren nicht anzuwenden.“
Artikel 13
Änderung des Bundessozialamtsgesetzes
Das Bundessozialamtsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundessozialamtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel und die Abkürzung lauten: