137. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 lit. b wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 5, Litera b, wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ folgende Wortfolge angefügt:
„sowie Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung gewährt wird“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes sowie die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers so zu bestimmen, dass der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres, verbraucht werden kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 5 und 5a entfallen.Paragraph 7, Absatz 5 und 5 a entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 6 lautet:Paragraph 7, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 22/1979.“Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1979,.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 8 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Einreichung hat der Arbeitgeber den vereinbarten Urlaubszeitraum bekanntzugeben.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Urlaubsersatzleistung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Urlaubsersatzleistung ist die Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen und nicht verbrauchten Urlaubsanspruches. Sie gebührt in Höhe des Urlaubsentgeltes (§ 8), das der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht.Die Urlaubsersatzleistung ist die Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen und nicht verbrauchten Urlaubsanspruches. Sie gebührt in Höhe des Urlaubsentgeltes (Paragraph 8,), das der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht.
(2)Absatz 2,Hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen offenen Urlaubsanspruch, so gebührt dem Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für den nicht verbrauchten Urlaub. Die Urlaubsersatzleistung ist dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen. Macht der Arbeitnehmer die Urlaubsersatzleistung nicht geltend und kommt auch Abs. 3 nicht zur Anwendung, so bleibt der Urlaubsanspruch aufrecht.Hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen offenen Urlaubsanspruch, so gebührt dem Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für den nicht verbrauchten Urlaub. Die Urlaubsersatzleistung ist dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen. Macht der Arbeitnehmer die Urlaubsersatzleistung nicht geltend und kommt auch Absatz 3, nicht zur Anwendung, so bleibt der Urlaubsanspruch aufrecht.
(3)Absatz 3,Urlaubsansprüche, die binnen fünf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden, sind bei Beendigung unabhängig von einer Antragstellung durch Urlaubsersatzleistung abzugelten.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den die Urlaubsersatzleistung gebührt, kein Arbeitsverhältnis eingeht, das diesem Bundesgesetz unterliegt.
(5)Absatz 5,Die Urlaubsersatzleistung ist in steuerrechtlicher und arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht wie die Abfindung (§ 10) zu behandeln. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist die Urlaubsersatzleistung wie die Abfindung mit der Maßgabe zu behandeln, dass die Versicherung mit dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.“Die Urlaubsersatzleistung ist in steuerrechtlicher und arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht wie die Abfindung (Paragraph 10,) zu behandeln. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist die Urlaubsersatzleistung wie die Abfindung mit der Maßgabe zu behandeln, dass die Versicherung mit dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der Einleitungssatz in § 10 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz in Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn“
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.“Die Abfindung gemäß Absatz eins, Litera a, kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Verfall von Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und Abfindung
„§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 6.Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß Paragraph 7, Absatz 6,
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Abs. 3 verfällt binnen einem Jahr nach Fälligkeit.“Der Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, verfällt binnen einem Jahr nach Fälligkeit.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 13a Abs. 5 lautet:Paragraph 13 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers und Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c gebührt die zustehende Abfertigung dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) zu gleichen Teilen.“Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers und Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b und 13 c gebührt die zustehende Abfertigung dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) zu gleichen Teilen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 13j Abs. 2 lautet:Paragraph 13 j, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung ist von der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund der Meldungen nach § 22 festzustellen und bis 15. März an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung verfällt binnen drei Jahren nach dem Auszahlungstermin.“Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung ist von der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund der Meldungen nach Paragraph 22, festzustellen und bis 15. März an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung verfällt binnen drei Jahren nach dem Auszahlungstermin.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 13k Abs. 4 zweiter Satz entfällt.Paragraph 13 k, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 13k wird folgender Abschnitt IIIb samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13 k, wird folgender Abschnitt römisch drei b samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt IIIb„Abschnitt römisch drei b
Überbrückungsgeld
Anspruch auf Überbrückungsgeld
§ 13l.Paragraph 13 l,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer in Betrieben gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 haben nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sofern sie in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) haben, einen einmaligen Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Vorliegen von:Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraphen eins und 2 Absatz eins, haben nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sofern sie in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) haben, einen einmaligen Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Vorliegen von:
mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis, das diesem Bundesgesetz unterliegt, und
mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem solchen Arbeitsverhältnis in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes.
(2)Absatz 2,Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5-fache des für den Arbeitnehmer in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohns. Der Stundenlohn ergibt sich aus der überwiegenden Einstufung des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohns gilt der im letzten Arbeitsverhältnis vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn (§ 21a Abs. 3 letzter Satz) als Berechnungsgrundlage.Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5-fache des für den Arbeitnehmer in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohns. Der Stundenlohn ergibt sich aus der überwiegenden Einstufung des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohns gilt der im letzten Arbeitsverhältnis vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn (Paragraph 21 a, Absatz 3, letzter Satz) als Berechnungsgrundlage.
(3)Absatz 3,Das Überbrückungsgeld gebührt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten.
(4)Absatz 4,Das Überbrückungsgeld gebührt zwölfmal jährlich und ist dem Arbeitnehmer jeweils am 5. des Kalendermonats durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen.
(5)Absatz 5,Der Arbeitnehmer hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung eine Maßnahme der gesundheitlichen Rehabilitation beendet hat. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen der gesundheitlichen Rehabilitation geeignet sind.
(6)Absatz 6,Abweichend von den Abs. 2 bis 4 können auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe des Überbrückungsgeldes, der Zeitraum des Bezuges mit höchstens 24 Monaten, sowie die Anzahl der gebührenden Monatsentgelte mit höchstens 14 pro Jahr festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist. Änderungen der Ansprüche gemäß Abs. 2 bis 4 durch Verordnung haben keine Auswirkungen auf Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Überbrückungsgeld beziehen.Abweichend von den Absatz 2, bis 4 können auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe des Überbrückungsgeldes, der Zeitraum des Bezuges mit höchstens 24 Monaten, sowie die Anzahl der gebührenden Monatsentgelte mit höchstens 14 pro Jahr festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist. Änderungen der Ansprüche gemäß Absatz 2, bis 4 durch Verordnung haben keine Auswirkungen auf Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Überbrückungsgeld beziehen.
(7)Absatz 7,Der Anspruch auf Überbrückungsgeld ruht
während der Dauer des Bezuges eines anderen Einkommens aus Erwerbstätigkeit, sofern dieses die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG übersteigt,während der Dauer des Bezuges eines anderen Einkommens aus Erwerbstätigkeit, sofern dieses die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG übersteigt,
während des Zeitraumes, für den eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 oder eine Urlaubsabfindung gemäß § 10 gebührt.während des Zeitraumes, für den eine Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 9, oder eine Urlaubsabfindung gemäß Paragraph 10, gebührt.
(8)Absatz 8,Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. In Hinblick auf die Regelungen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 ist das Überbrückungsgeld Entgelt, sofern dort für das Überbrückungsgeld nichts anderes geregelt ist.Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. In Hinblick auf die Regelungen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist das Überbrückungsgeld Entgelt, sofern dort für das Überbrückungsgeld nichts anderes geregelt ist.
(9)Absatz 9,Bezieher von Überbrückungsgeld, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen und wissen oder wissen mussten, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist, verlieren ihren Anspruch auf Überbrückungsgeld. Bereits geleistetes Überbrückungsgeld kann von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zurückgefordert werden.
Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld
§ 13m.Paragraph 13 m,
(1)Absatz eins,Einem Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, das diesem Bundesgesetz unterliegt und trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 13l Abs. 1 Überbrückungsgeld nicht in Anspruch nimmt, gebührt für Zeiten, in denen er das Überbrückungsgeld nicht beansprucht, eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 35% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung gebührt dem Arbeitnehmer auf Antrag bei Antritt der Alterspension.Einem Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, das diesem Bundesgesetz unterliegt und trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 13 l, Absatz eins, Überbrückungsgeld nicht in Anspruch nimmt, gebührt für Zeiten, in denen er das Überbrückungsgeld nicht beansprucht, eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 35% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung gebührt dem Arbeitnehmer auf Antrag bei Antritt der Alterspension.
(2)Absatz 2,Einem Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 beschäftigt, gebührt hinsichtlich dieses Arbeitsverhältnisses eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 20% des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung kann mit offenen Zuschlagsforderungen verrechnet werden und gebührt bei Antritt der Alterspension des Arbeitnehmers. Die Überbrückungsabgeltung steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wiederholt wegen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gemäß § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bestraft wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Anfrage mitzuteilen, ob gegen den Arbeitgeber eine solche Verwaltungsstrafe verhängt worden ist.Einem Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, beschäftigt, gebührt hinsichtlich dieses Arbeitsverhältnisses eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 20% des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung kann mit offenen Zuschlagsforderungen verrechnet werden und gebührt bei Antritt der Alterspension des Arbeitnehmers. Die Überbrückungsabgeltung steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wiederholt wegen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gemäß Paragraph 33, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bestraft wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Anfrage mitzuteilen, ob gegen den Arbeitgeber eine solche Verwaltungsstrafe verhängt worden ist.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und 2 kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe der Überbrückungsabgeltung festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist.Abweichend von Absatz eins, und 2 kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe der Überbrückungsabgeltung festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist.
Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13mAnträge auf Gewährung von Leistungen gemäß Paragraphen 13 l und 13 m
§ 13n.Paragraph 13 n,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen.Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer haben im Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß § 13m die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug nachzuweisen. Arbeitgeber haben die Beschäftigung von solchen Arbeitnehmern nachzuweisen.Arbeitnehmer haben im Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 m, die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug nachzuweisen. Arbeitgeber haben die Beschäftigung von solchen Arbeitnehmern nachzuweisen.
Zuschlag
§ 13o.Paragraph 13 o,
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer für alle Beschäftigungswochen ausgenommen Zeiten des Urlaubs einen Zuschlag zum Lohn zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Der Zuschlag kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in einer geänderten Höhe so festgesetzt werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich Überbrückungsgeld einschließlich des Verwaltungsaufwands gedeckt werden kann und darüber hinaus finanzielle Reserven in Höhe der Hälfte des Jahresaufwandes für den Sachbereich aufgebaut werden können.
Sachbereich
§ 13p.Paragraph 13 p,
Zur Abwicklung der Ansprüche gemäß diesem Abschnitt hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 21a Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 21 a, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (§ 9) gewährt wird, für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (§ 4 Abs. 3 lit. b) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (§ 9) gewährt wird, zu entrichten.“„Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (Paragraph 4,) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (Paragraph 9,) gewährt wird, für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 4, Absatz 3, Litera b,) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (Paragraph 9,) gewährt wird, zu entrichten.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 21a Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 21 a, Absatz 3, erster Satz lautet:
„(3)Absatz 3,Der Berechnung der für den einzelnen Arbeitnehmer zu leistenden Zuschläge ist, soweit es den Zuschlag
für den Sachbereich der Urlaubsregelung betrifft,
ab 1. Jänner 2014 der um 22%,
ab 1. Jänner 2015 der um 20%,
für den Sachbereich der Abfertigungsregelung betrifft, der um 20%
erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 21a wird folgender § 21b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 21 a, wird folgender Paragraph 21 b, samt Überschrift eingefügt:
„Aufteilung des Verwaltungsaufwands auf die einzelnen Sachbereiche
§ 21b.Paragraph 21 b,
Der gesamte Verwaltungsaufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ausnahme des Sachbereichs Schlechtwetter, ist, soweit er nicht auf Grund von vertraglichen Verpflichtungen von dritter Seite erstattet wird, im Verhältnis des jeweiligen Leistungsvolumens auf die Sachbereiche gemäß den §§ 13k, 13p und 21 aufzuteilen.“ Der gesamte Verwaltungsaufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ausnahme des Sachbereichs Schlechtwetter, ist, soweit er nicht auf Grund von vertraglichen Verpflichtungen von dritter Seite erstattet wird, im Verhältnis des jeweiligen Leistungsvolumens auf die Sachbereiche gemäß den Paragraphen 13 k, 13 p und 21 aufzuteilen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 22 Abs. 2 wird die Wortfolge „mittels der ihm von der Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelten Vordrucke“ gestrichen.In Paragraph 22, Absatz 2, wird die Wortfolge „mittels der ihm von der Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelten Vordrucke“ gestrichen.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Beschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit, so hat er das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit einschließlich aller Änderungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 22 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 22, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich zu melden.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 24 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt. Weiters werden folgende Z 4 und 5 angefügt:In Paragraph 24, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt. Weiters werden folgende Ziffer 4, und 5 angefügt:
Ansprüche und Anwartschaften, die innerhalb der nächsten 12 Monate verfallen würden;
Beschäftigungswochen gemäß § 13l Abs. 1 Z 1, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.“Beschäftigungswochen gemäß Paragraph 13 l, Absatz eins, Ziffer eins,, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die zuständigen Träger der Pensionsversicherung sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l oder Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m sowie der Sicherstellung der finanziellen Deckung für eine Ausdehnung der Ansprüche gemäß § 13l Abs. 2 bis 4 durch Verordnung gemäß § 13l Abs. 6 hinsichtlich Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die das 50. Lebensjahr erreicht haben, im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) alle Versicherungszeiten, die für die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension heranzuziehen sind, mitzuteilen.“Die zuständigen Träger der Pensionsversicherung sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, oder Überbrückungsabgeltung gemäß Paragraph 13 m, sowie der Sicherstellung der finanziellen Deckung für eine Ausdehnung der Ansprüche gemäß Paragraph 13 l, Absatz 2, bis 4 durch Verordnung gemäß Paragraph 13 l, Absatz 6, hinsichtlich Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die das 50. Lebensjahr erreicht haben, im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG) alle Versicherungszeiten, die für die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension heranzuziehen sind, mitzuteilen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch den zuständigen Krankenversicherungsträgern zum Zwecke der Beitragsprüfung zu.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 33f Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 33 f, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 40 werden folgende Absätze angefügt:Paragraph 40, werden folgende Absätze angefügt:
„(25)Absatz 25,§ 13a Abs. 5, § 13k Abs. 4, § 13l Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 13m bis § 13p, § 21a Abs. 3, § 21b, § 22 Abs. 1a und 2a sowie § 31 Abs. 1a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13l Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Leistungen gemäß den §§ 13l und 13m gebühren ab 1. Jänner 2015. Die Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m gebührt Arbeitnehmern bzw. für Arbeitnehmer ab dem Geburtsjahrgang 1957. Der Zuschlag gemäß § 13o beträgt im Jahr 2014 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,8fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns.Paragraph 13 a, Absatz 5,, Paragraph 13 k, Absatz 4,, Paragraph 13 l, Absatz eins, bis 4 und 6 bis 9, Paragraph 13 m bis Paragraph 13 p,, Paragraph 21 a, Absatz 3,, Paragraph 21 b,, Paragraph 22, Absatz eins a, und 2a sowie Paragraph 31, Absatz eins a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 13 l, Absatz 5, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Leistungen gemäß den Paragraphen 13 l und 13 m gebühren ab 1. Jänner 2015. Die Überbrückungsabgeltung gemäß Paragraph 13 m, gebührt Arbeitnehmern bzw. für Arbeitnehmer ab dem Geburtsjahrgang 1957. Der Zuschlag gemäß Paragraph 13 o, beträgt im Jahr 2014 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,8fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns.
(26)Absatz 26,§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5 treten mit 1. November 2014 in Kraft. § 5 lit. b, § 7 Abs. 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1und 1a, § 11, § 13j Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 24 Z 4 und 5 sowie § 33f Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 7 Abs. 5 und 5a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins, und 3 bis 5 treten mit 1. November 2014 in Kraft. Paragraph 5, Litera b,, Paragraph 7, Absatz 2, und 6, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins u, n, d, 1a, Paragraph 11,, Paragraph 13 j, Absatz 2,, Paragraph 21 a, Absatz 2,, Paragraph 24, Ziffer 4, und 5 sowie Paragraph 33 f, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 5, und 5a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
in der Kranken- und Pensionsversicherung die BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes nach § 13l des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.“in der Kranken- und Pensionsversicherung die BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes nach Paragraph 13 l, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 20 wird angefügt:Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 19, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 20, wird angefügt:
für die nach § 8 Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.“für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, pflichtversicherten BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 20 wird eingefügt:Im Paragraph 44, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 19, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 20, wird eingefügt:
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.“bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 52 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 52, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 5 sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 20) zu bemessen, wie er in § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 3 festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tragen.“Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 20,) zu bemessen, wie er in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bzw. Ziffer 3, festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tragen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 138 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. h wird angefügt:Im Paragraph 138, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera g, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera h, wird angefügt:
die nach § 8 Abs. 1 Z 5 Teilversicherten.“die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Teilversicherten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 162 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „§ 138 Abs. 2 lit. a bis e“ durch den Ausdruck „§ 138 Abs. 2 lit. a bis e und h“ ersetzt.Im Paragraph 162, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 138 Absatz 2, Litera a bis e“ durch den Ausdruck „§ 138 Absatz 2, Litera a bis e und h“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 678 wird folgender § 679 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 678, wird folgender Paragraph 679, samt Überschrift angefügt:
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013,
§ 679.Paragraph 679,
(1)Absatz eins,Die §§ 8 Abs. 1 Z 4 und 5, 36 Abs. 1 Z 19 und 20, 44 Abs. 1 Z 19 und 20, 52 Abs. 3a, 138 Abs. 2 lit. g und h sowie 162 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 36 Absatz eins, Ziffer 19 und 20, 44 Absatz eins, Ziffer 19 und 20, 52 Absatz 3 a, 138, Absatz 2, Litera g und h sowie 162 Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Pensionsversicherungsanstalt leistet an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse am 1. Juni 2014 einen Betrag von 6,5 Millionen Euro. Die Pensionsversicherungsanstalt leistet am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 2015, einen Betrag in der Höhe von 13 Millionen Euro, soweit mindestens 1 700 Personen jährlich einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld nach § 13l des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes oder auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld nach § 13m des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes stellen. Werden weniger Anträge gestellt, so gebührt der aliquote Teil dieses Betrages. Der Betrag ab dem Jahr 2015 ist in den Monaten Jänner, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in der Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich erfolgten Anträge ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegenzurechnen.“Die Pensionsversicherungsanstalt leistet an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse am 1. Juni 2014 einen Betrag von 6,5 Millionen Euro. Die Pensionsversicherungsanstalt leistet am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 2015, einen Betrag in der Höhe von 13 Millionen Euro, soweit mindestens 1 700 Personen jährlich einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 l, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes oder auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 m, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes stellen. Werden weniger Anträge gestellt, so gebührt der aliquote Teil dieses Betrages. Der Betrag ab dem Jahr 2015 ist in den Monaten Jänner, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in der Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich erfolgten Anträge ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegenzurechnen.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 16 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. q angefügt:Im Paragraph 16, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera p, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera q, angefügt:
des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.“des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Abs. 137 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 137, angefügt:
„(137)Absatz 137,§ 16 Abs. 1 lit. p und q in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz eins, Litera p und q in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 10 wird folgender Abs. 52 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 52, angefügt:
„(52)Absatz 52,§ 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“Paragraph 17, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 samt Überschrift lautet:Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Sonderregelungen zur Auflösungsabgabe
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn der Betrieb (die Unternehmung) bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß § 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten.Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß Paragraph 2 b, zu leisten, wenn der Betrieb (die Unternehmung) bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß Paragraph 2, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 21, BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen gemäß Absatz eins, ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Pauschalabgeltung für das erste Halbjahr 2013 beträgt 4,8 Mio. € und ist bis spätestens 30. Juni 2013 zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Pauschalabgeltung für das zweite Halbjahr 2013 beträgt 8,2 Mio. € und ist bis spätestens 31. Oktober 2013 zu leisten.
(5)Absatz 5,Die Pauschalabgeltung ab dem Jahr 2014 ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.“
Fischer
Faymann