BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Jänner 2013

Teil römisch eins

13. Bundesgesetz:

Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1804 Ausschussbericht 2035 Sitzung 184,, Bundesrat:, Ausschussbericht 8847 Sitzung 816,, )

13. Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Kartellgesetzes 2005

Artikel 2

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Artikel 1
Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Hauptstück

Wettbewerbsbeschränkungen

1. Abschnitt

Kartelle

Paragraph eins, Kartellverbot

 

Paragraph 2, Ausnahmen

 

Paragraph 3, Freistellungsverordnungen

 

2. Abschnitt

Marktbeherrschung

Paragraph 4, Begriffsbestimmung

 

Paragraph 5, Missbrauchsverbot

 

Paragraph 6, Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

 

3. Abschnitt

Zusammenschlüsse

Paragraph 7, Begriffsbestimmung

 

Paragraph 8, Medienzusammenschlüsse

 

Paragraph 9, Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

 

Paragraph 10, Anmeldung

 

Paragraph 11, Prüfungsantrag

 

Paragraph 12, Prüfung

 

Paragraph 13, Prüfung von Medienzusammenschlüssen

 

Paragraph 14, Entscheidungsfristen

 

Paragraph 15, Bekanntmachung von Entscheidungen

 

Paragraph 16, Nachträgliche Maßnahmen

 

Paragraph 17, Durchführungsverbot

 

Paragraph 18, Verordnungsermächtigung

 

Paragraph 19, Ausnahmen

 

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 20, Wirtschaftliche Betrachtungsweise

 

Paragraph 21, Berechnung von Marktanteilen

 

Paragraph 22, Berechnung des Umsatzerlöses

 

Paragraph 23, Bestimmte Ware oder Leistung

 

Paragraph 24, Anwendungsbereich

 

Paragraph 25, Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

 

römisch zwei. Hauptstück

Rechtsdurchsetzung

1. Abschnitt

Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen

Paragraph 26, Abstellung

 

Paragraph 27, Verpflichtungszusagen

 

Paragraph 28, Feststellungen

 

2. Abschnitt

Geldbußen

Paragraph 29, Geldbußentatbestände

 

Paragraph 30, Bemessung

 

Paragraph 31, Unternehmervereinigungen

 

Paragraph 32, Einbringung

 

Paragraph 33, Verjährung

 

3. Abschnitt

Exekution

Paragraph 34, Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche

 

Paragraph 35, Zwangsgelder

 

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 36, Antragsprinzip

 

Paragraph 37, Entscheidungsveröffentlichung

 

5. Abschnitt

Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen

Paragraph 37 a, Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen

 

römisch drei. Hauptstück

Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

Paragraph 38, Verfahrensart

 

Paragraph 39, Schutz von Geschäftsgeheimnissen

 

Paragraph 40, Amtsparteien

 

Paragraph 41, Kostenersatz

 

Paragraph 42, Schriftsätze

 

Paragraph 43, Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen

 

Paragraph 44, Fristen

 

Paragraph 45, Stellungnahmen der Kammern

 

Paragraph 46, Stellungnahmen der Regulatoren

 

Paragraph 47, Verhandlungen

 

Paragraph 48, Einstweilige Verfügungen

 

Paragraph 49, Rechtsmittelverfahren

 

römisch vier. Hauptstück

Gebühren

Paragraph 50, Gerichtsgebühren

 

Paragraph 51, Ausschluss von Gebühren

 

Paragraph 52, Zahlungspflichtige Personen

 

Paragraph 53, Haftung mehrerer Personen

 

Paragraph 54, Festsetzung der Rahmengebühren

 

Paragraph 55, Gerichtliche Kosten

 

Paragraph 56, Gebührenfreiheit von Vergleichen

 

Paragraph 57, Einbringung

 

römisch fünf. Hauptstück

Institutionen

1. Abschnitt

Kartellgericht und Kartellobergericht

Paragraph 58, Gerichtsorganisation

 

Paragraph 59, Zusammensetzung der Senate

 

Paragraph 60, Geschäftsverteilung

 

Paragraph 61, Berichterstatter

 

Paragraph 62, Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts

 

Paragraph 63, Abstimmung

 

Paragraph 64, Stellung der fachkundigen Laienrichter

 

Paragraph 65, Ernennung

 

Paragraph 66, Eignung

 

Paragraph 67, Unvereinbarkeit

 

Paragraph 68, Nominierung

 

Paragraph 69, Amtsdauer

 

Paragraph 70, Amtsenthebung

 

Paragraph 71, Meldepflichten

 

Paragraph 72, Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern

 

Paragraph 73, Sachverständige in Kartellangelegenheiten

 

Paragraph 74, Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

 

2. Abschnitt

Bundeskartellanwalt

Paragraph 75, Aufgaben

 

Paragraph 76, Bestellung

 

Paragraph 77, Bestellungsvoraussetzungen

 

Paragraph 78, Funktionsdauer und Enthebung

 

Paragraph 79, Dienst- und Besoldungsrecht

 

Paragraph 80, Kanzleigeschäfte und Ausgaben

 

Paragraph 81, Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

 

Paragraph 82, Verzicht auf Prüfungsanträge

 

römisch sechs. Hauptstück

Anwendung des Gemeinschaftsrechts

Paragraph 83, Zuständigkeit

 

Paragraph 84, Zusammenarbeit

 

Paragraph 85, Übermittlung von Urteilen

 

römisch sieben. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Paragraph 86, In-Kraft-Treten

 

Paragraph 87, Außer-Kraft-Treten

 

Paragraph 88, Kartellregister

 

Paragraph 89, Genehmigte Kartelle

 

Paragraph 90, Fortsetzung anhängiger Verfahren

 

Paragraph 91, Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren

 

Paragraph 92, Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen

 

Paragraph 93, Sprachliche Gleichbehandlung

 

Paragraph 94, Verweisungen

 

Paragraph 95, Vollziehung“

 

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die zueinander im Wettbewerb stehen und gemeinsam am relevanten Markt einen Anteil von nicht mehr als 10 % haben, oder Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen und die jeweils am relevanten Markt einen Anteil von nicht mehr als 15 % haben, sofern sie in beiden Fällen weder die Festsetzung der Verkaufspreise, die Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes noch die Aufteilung der Märkte bezwecken (Bagatellkartelle);“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach Paragraph 2, Absatz eins, vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Artikel 101, Absatz 3, AEUV verwiesen werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Zwei oder mehr Unternehmer sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Wenn eine Gesamtheit von Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt zusammen
    1. Ziffer eins
      einen Anteil von mindestens 50 % hat und aus drei oder weniger Unternehmern besteht oder
    2. Ziffer 2
      einen Anteil von mindestens zwei Dritteln hat und aus fünf oder weniger Unternehmern besteht,
    dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins a, nicht bestehen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, wobei insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen sind,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Frist nach Absatz eins, verlängert sich auf sechs Wochen, wenn dies der Anmelder innerhalb der vierwöchigen Frist gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde begehrt. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Begehren unverzüglich an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss des Begehrens hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kartellgericht begehrt. Nach Ablauf dieser Fristen und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz kann nach Anhörung der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (Paragraph 23,) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 28, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ein berechtigtes Interesse im Sinn des Absatz eins, liegt auch vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung begehrt wird, dem oder der die Bundeswettbewerbsbehörde Kronzeugenstatus zuerkannt hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung begehrt wird, um Schadenersatz wegen der Zuwiderhandlung geltend zu machen, es sei denn, dass das Kartellgericht gegen die Zuwiderhandlung bereits eine Abstellungsentscheidung erlassen, deswegen eine Geldbuße verhängt oder die Zuwiderhandlung festgestellt hat oder ein hierauf gerichtetes Verfahren anhängig ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 29, Ziffer eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV verstößt;“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 29, Ziffer 2, werden der Strichpunkt nach der Litera b, durch einen Punkt ersetzt und die Litera c, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 30, lautet samt Überschrift:

„Bemessung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.
  3. Absatz 3,Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung
    1. Ziffer eins
      an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,
    2. Ziffer 2
      die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat oder
    3. Ziffer 3
      wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 35, Absatz eins, werden der Strichpunkt nach der Litera b, durch einen Punkt ersetzt und die Litera c, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 36, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ein Antrag auf Verhängung von Geldbußen hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten, das die Bezeichnung der belangten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen sowie Angaben über die näheren Umstände des Verstoßes enthält. Ferner sind im Antrag die Ergebnisse des von der antragstellenden Amtspartei durchgeführten Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und die Beweise anzuführen, die vom Kartellgericht aufgenommen werden sollen. Wird eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, so ist auch dies zu begründen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen, auf nachträgliche Maßnahmen nach Paragraph 16, Ziffer eins,, auf eine Feststellung nach Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer eins, sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 36, Absatz 3, wird der Verweis „§ 11 Absatz 3, WettbG“ durch den Verweis „§ 11 Absatz 3 und 4 WettbG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 37, lautet samt Überschrift:

„Entscheidungsveröffentlichung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Das Kartellgericht hat rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung, die Verhängung einer Geldbuße oder über Anträge nach den Paragraphen 11 und 16 durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Wurde die Entscheidung des Kartellgerichts durch eine Entscheidung des Kartellobergerichts abgeändert, so ist die Entscheidung des Kartellobergerichts zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Das Kartellgericht hat den Parteien Gelegenheit zu geben, die Teile der Entscheidung zu bezeichnen, die sie von der Veröffentlichung ausnehmen wollen. Es hat über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung mit Beschluss des Vorsitzenden zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 37, werden ein

„5. Abschnitt
Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen“

und folgender Paragraph 37 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen

Paragraph 37 a,

  1. Absatz eins,Wer schuldhaft eine Rechtsverletzung nach Paragraph 29, Ziffer eins, begeht, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überhöhten Preis bezogen, so ist der Schadenersatzanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach Paragraph 273, ZPO kann insbesondere der Vorteil, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Die Schadenersatzforderung hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1333, ABGB zu verzinsen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsstreit über eine Forderung nach Absatz eins, kann bis zur Erledigung eines Verfahrens des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union oder einer Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, über den Verstoß unterbrochen werden.
  3. Absatz 3,Ein Zivilgericht ist an eine in einer rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union oder einer Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, getroffene Feststellung, dass ein Unternehmen die in der Entscheidung angeführte Rechtsverletzung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, gebunden.
  4. Absatz 4,Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz eins, wird für die Dauer eines auf eine Entscheidung im Sinn des Absatz 3, gerichteten Verfahrens gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Mehrere Verfahren dürfen nicht verbunden werden, wenn dadurch eine Partei Zugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bekäme, auf deren Offenlegung sie sonst keinen Anspruch hätte, es sei denn, dass die Person, die an der Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat, der Verbindung zustimmt.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 47, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Regulatoren bleibt der Zutritt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit auch dann gestattet, wenn sie keine Parteistellung im Verfahren haben.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 49, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Rekursfrist gegen Endentscheidungen beträgt vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Entscheidungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder Zwischenerledigungen vierzehn Tage. Die anderen Parteien können binnen der jeweils selben Frist nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 50, lautet:

Paragraph 50,

In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (Paragraph 11,) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
  2. Ziffer 2
    für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (Paragraphen 26, 27 und 28 Absatz eins,) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
  3. Ziffer 3
    für ein Verfahren über Feststellungen (Paragraph 28, Absatz 2,) eine Rahmengebühr bis 17.000 Euro;
  4. Ziffer 4
    für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Ziffer 2, verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (Paragraph 111, TKG 2003, Paragraph 56, PMG) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
  5. Ziffer 5
    für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (Paragraph 35,) und in Verfahren über Hausdurchsuchungen eine Rahmengebühr bis 8.500 Euro;
  6. Ziffer 6
    für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 52, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 50 Ziffer 2 bis 5 durch den Ausdruck „§ 50 Ziffer 2 bis 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 70, Absatz 2, wird jeweils das Gesetzeszitat „RDG“ auf „RStDG“ geändert.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 73, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„§ 5 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 74, wird der letzte Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 81, Absatz eins, wird der letzte Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 83, samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Mit Beziehung auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und der aufgrund der Artikel 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, Amtsblatt Nummer L 1 vom 4.1.2003, Seite 1 (Verordnung 1 aus 2003,),
    1. Ziffer eins
      das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen;
    2. Ziffer 2
      unbeschadet des Paragraph 3, Absatz eins, WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.
  2. Absatz 2,Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und der aufgrund der Artikel 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 34, Die Überschrift des Paragraph 86, lautet:

„Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 86, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins a, 2 und 2 a, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins a,, Paragraph 29, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2,, Paragraphen 30, 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins a, 2 und 3, Paragraphen 37, 37 a, 39, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraphen 50, 52, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74,, Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 83, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, treten am 1. März 2013 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 7, Absatz 3, treten mit 28. Februar 2013 außer Kraft.
  2. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, ist auf Kartelle anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 gebildet werden. Paragraph 4, Absatz eins a, 2 und 2 a, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 begangen werden. Paragraph 28, Absatz eins a,, Paragraph 36, Absatz eins a und Absatz 2,, Paragraphen 37, 39, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraphen 50, 52, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, gelten für Verfahren, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 28. Februar 2013 eingebracht wird. Paragraphen 30 und  37a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, sind auf Wettbewerbsverstöße anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 begangen werden.“

Artikel 2
Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Begriff „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Begriff „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ und in Litera b, das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 lautet:

  1. Ziffer 6
    Antragstellung nach Paragraph 7, Absatz 2, Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen,
  2. Ziffer 7
    Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, wobei die Paragraphen 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden sowie
  3. Ziffer 8
    Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 4, wird der Begriff „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Begriff „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, werden das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“, die Wortfolge „"Art". 81 bis 86 EG“ durch die Wortfolge „"Art". 101 bis 106 AEUV“ und der Begriff „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Begriff „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „"Art". 81 bis 86 EGV“ durch die Wortfolge „"Art". 101 bis 106 AEUV“ ersetzt, und nach dem Wort „Entscheidungen“ wird die Wortfolge „sowie die aufgrund von Artikel 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Verordnung (EU) Nr. 261 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 94 vom 30.3.2012 Seite 38.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „"Art". 86 Absatz 3, EG“ durch die Wortfolge „"Art". 106 Absatz 3, AEUV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz eins, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10 b, entfällt der Absatz 3,

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz 3 bis 6 lautet:

  1. Absatz 3,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu beantragen, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        der Bundeswettbewerbsbehörde als Erste Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar wegen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph eins, KartG 2005 oder Artikel 101, Absatz eins, AEUV einen begründeten Antrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zu stellen, oder
      2. Litera b
        der Bundeswettbewerbsbehörde, sofern sie bereits über ausreichende Informationen und Beweismittel aus anderer Quelle verfügt, um eine Hausdurchsuchung zu beantragen, als Erste zusätzliche Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar einen begründeten Antrag nach Paragraph 36, Absatz eins a, KartG 2005 vor dem Kartellgericht einzubringen,
    2. Ziffer 2
      ihre Mitwirkung an der Zuwiderhandlung eingestellt haben,
    3. Ziffer 3
      in der Folge wahrheitsgemäß, uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten sowie sämtliche Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf die sie Zugriff haben, vorlegen und
    4. Ziffer 4
      andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben.
  2. Absatz 4,Gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die die Voraussetzungen von Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, oder b nicht erfüllen, kann die Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Ziffer 2 bis 4) eine geminderte Geldbuße beantragen. Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, müssen der Bundeswettbewerbsbehörde Informationen und Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung vorgelegt werden, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen. Bei der Bestimmung des Umfangs der jeweiligen Reduktion ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der zusätzlichen Informationen und Beweismittel sowie das Ausmaß des Mehrwerts gegenüber der bereits bekannten Information abzustellen.
  3. Absatz 5,Die Bundeswettbewerbsbehörde hat ihre Praxis bei der Durchführung der Absatz 3 und 4 in einem Handbuch darzulegen. Darin ist jedenfalls zu erläutern, in welchen Fällen des Paragraph eins, KartG 2005 und Artikel 101, Absatz eins, AEUV eine Aufdeckung durch ein Kronzeugenprogramm besonders förderlich ist, welche Informationen mindestens beizubringen sind, um eine Hausdurchsuchung durchführen zu können, welche Pflichten die Zusammenarbeit mit der Bundeswettbewerbsbehörde umfasst, unter welchen Voraussetzungen sie eine geminderte Geldbuße beantragt und in welchem Ausmaß diese Reduktion erfolgt. Das Handbuch ist auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde zu veröffentlichen.
  4. Absatz 6,Möchte ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Absatz 3, oder 4 in Anspruch nehmen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde auf Verlangen in einer rechtsunverbindlichen Mitteilung bekannt zu geben, ob sie von diesen Absätzen Gebrauch machen wird. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Bundeskartellanwalt zu benachrichtigen, wenn sie beabsichtigt, keine oder eine geminderte Geldbuße zu beantragen.“

Novellierungsanordnung 11, Der Text des bisherigen Paragraph 11, Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 11 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Absatz eins, kann unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 11 a, werden folgende Absatz 4 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 4,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, mit der Maßgabe, dass die Zwangsmittel nach Paragraph 5, Absatz 3, VVG den Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem im Bescheid bestimmten Zeitpunkt an nicht übersteigen dürfen.
  2. Absatz 5,Wer entgegen einem Bescheid nach Absatz 3, keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Eine mit bis zu 25 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer in einer Auskunft nach Absatz 2, unrichtige oder irreführende Angaben macht. Es gilt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  3. Absatz 6,Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zulässig.
  4. Absatz 7,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen ihre Bescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  5. Absatz 8,Hat die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen zum Zwecke einer Untersuchung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen, so hat der Anwendung des Absatz 3, jedenfalls ein Verlangen gemäß Absatz 2, voranzugehen.
  6. Absatz 9,Das Wettbewerbsmonitoring gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, wird ausschließlich aufgrund öffentlich verfügbarer Daten durchgeführt.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „"Art". 81 oder 82 EGV“ durch die Wortfolge „"Art". 101 oder 102 AEUV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Bei der Durchführung der Hausdurchsuchung sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte desjenigen, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen wird (Betroffener), sind soweit wie möglich zu wahren. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat über die Hausdurchsuchung ein Protokoll aufzunehmen und das Kartellgericht darüber zu informieren. Der Betroffene hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person seines Vertrauens zuzuziehen. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die in Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Befugnisse zu. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, für die Dauer der Hausdurchsuchung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 12, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Unmittelbar vor einer auf Grund von Absatz eins, angeordneten Hausdurchsuchung ist der Betroffene (Absatz 4,) zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht er im Rahmen der Prüfung von Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete Unterlagen oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine ihn treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihm zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 StPO, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Betroffenen (Absatz 4,) zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Ist eine Bezeichnung einzelner Unterlagen im Zuge der Hausdurchsuchung nicht möglich, weil diese dadurch in unverhältnismäßiger Weise verzögert würde, so sind auf Verlangen des Betroffenen (Absatz 4,) Kategorien von Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und bei der Bundeswettbewerbsbehörde getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen. Der Betroffene (Absatz 4,) ist von der Bundeswettbewerbsbehörde aufzufordern, innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen die Unterlagen einzeln zu bezeichnen. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Unterlässt er fristgerecht die Bezeichnung von einzelnen Unterlagen, so werden die Unterlagen Bestandteil des Ermittlungsaktes der Bundeswettbewerbsbehörde. Hinsichtlich der einzeln bezeichneten Unterlagen ist im Sinne des Absatz 5, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 19, Der Text des bisherigen Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Ausdruck „(Paragraphen 11 und 12)“ wird durch den Ausdruck „(Paragraphen 11 a und 12)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die gemäß Absatz eins, hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
  2. Absatz 3,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde über nach der Strafprozessordnung ermittelte personenbezogene Daten Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere die Durchsetzung des Kartellverbotes gemäß Paragraph eins, KartG 2005 und Artikel 101, AEUV, relevant sind.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 16, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder wer Kartellbevollmächtigter“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 17, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „beim Kartellgericht“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.“

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift zu Paragraph 21, wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 21, werden folgende Absatz 3, 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 11, Absatz 3 bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph 18, KartG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,, begründen.
  2. Absatz 4,Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen Paragraphen 18 und 35 KartG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.
  3. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 5,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10 b, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 3 bis 7, Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 11 a, Absatz 3 bis 9 Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 4 bis 6, Paragraph 14, Absatz eins bis 3, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 21 und Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, treten mit 1. März 2013 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9 a, samt seiner Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt im ersten Satz nach dem Ausdruck „3,“ der Ausdruck „9a,“, und im zweiten Satz entfällt nach dem Ausdruck „2a“ der Ausdruck „, 9a“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, entfällt nach dem Ausdruck „9,“ der Ausdruck „,9a,“ .

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „7“ der Beistrich entfernt und das Wort „und“ eingefügt. Nach dem Ausdruck „9“ entfällt der Ausdruck „und 9a“ .

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 9 a, samt seiner Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft. Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Ziffer 6, des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Im Anhang wird in Ziffer 6, Litera c, nach dem Wort „Exemplars“ ein Absatz eingefügt.

Fischer

Faymann