129. Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß- und Eichgesetz, das Vermessungsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Wettbewerbsgesetz und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Ingenieurgesetzes 2006 |
Artikel 3 | Änderung des Berufsausbildungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Maß- und Eichgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Vermessungsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 |
Artikel 7 | Änderung des Wettbewerbsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Mineralrohstoffgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes
Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2011, wird wie folgt geändert:Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 6 lautet:Paragraph 10, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 9 lautet:Paragraph 10, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 Abs. 1a lautet:Paragraph 15, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins a,Wird ein Tatbestand gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.“Wird ein Tatbestand gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen. Über die Anordnung von Maßnahmen hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Anordnung von Maßnahmen kann erfolgen, wenn
Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.“bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22, verstoßen wurde.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 16 Abs. 5 lautet:Paragraph 16, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören.“Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 2, anzuhören.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 18 Abs. 2 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 18a Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 18 a, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(3)Absatz 3,Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 15 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.“Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Absatz eins, durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 15, erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 18a Abs. 6 wird die Verweisung „gemäß § 20 Abs. 6 Z 16“ durch die Verweisung „gemäß § 20 Abs. 6 Z 18“ ersetzt.In Paragraph 18 a, Absatz 6, wird die Verweisung „gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 16, durch die Verweisung „gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 18, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 18c samt Überschrift lautet:Paragraph 18 c, samt Überschrift lautet:
„Behörden
§ 18c.Paragraph 18 c,
(1)Absatz eins,Behörden sind
der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und
die Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.
(2)Absatz 2,Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde. In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen kommt der Qualitätskontrollbehörde als Amtspartei Parteistellung zu. Die Qualitätskontrollbehörde kann gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 B-VG Revision erheben.Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde. In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen kommt der Qualitätskontrollbehörde als Amtspartei Parteistellung zu. Die Qualitätskontrollbehörde kann gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 133, B-VG Revision erheben.
(3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 20 Abs. 6 lautet:Paragraph 20, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Qualitätskontrollbehörde hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Kenntnisnahme von erfolgten Bestellungen und Entscheidungen über die Nichtigkeit und den Widerruf einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß § 5 Abs. 3,Kenntnisnahme von erfolgten Bestellungen und Entscheidungen über die Nichtigkeit und den Widerruf einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 5, Absatz 3,,
Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5,Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß § 5 Abs. 5,Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
Entgegennahme von Berichten gemäß § 9 Abs. 3,Entgegennahme von Berichten gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
Kenntnisnahme von Anerkennungen als Qualitätsprüfer gemäß § 10 Abs. 4,Kenntnisnahme von Anerkennungen als Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 10, Absatz 4,,
Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,
Widerrufverlangen gemäß § 10 Abs. 8 Z 6,Widerrufverlangen gemäß Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer 6,,
Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3,Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 3,,
Widerruf von erteilten Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 4,Widerruf von erteilten Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,,
Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2,Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,,
Kenntnisnahme von Mitteilungen gemäß § 16 Abs. 8,Kenntnisnahme von Mitteilungen gemäß Paragraph 16, Absatz 8,,
Entgegennahme von Meldungen gemäß § 18b,Entgegennahme von Meldungen gemäß Paragraph 18 b,,
Entgegennahme von Tätigkeitsberichten und Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß § 19 Abs. 6,Entgegennahme von Tätigkeitsberichten und Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß Paragraph 19, Absatz 6,,
Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 8,Entgegennahme von Mitteilungen gemäß Paragraph 19, Absatz 8,,
Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß § 19 Abs. 10,Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 10,,
Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,
Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22,Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22,,
Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß §§ 2 bis 18a und der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind,Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraphen 2 bis 18 a und der Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind,
Führung des öffentlichen Registers,
Mitteilungen zur Richtigstellung des Transparenzberichts gemäß § 24 Abs. 3,Mitteilungen zur Richtigstellung des Transparenzberichts gemäß Paragraph 24, Absatz 3,,
Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 24 Abs. 4 undEntgegennahme von Anzeigen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, und
zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 20 Abs. 11 Z 3 wird die Verweisung „gemäß § 20 Abs. 6 Z 16“ durch die Verweisung „gemäß § 20 Abs. 6 Z 18“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 11, Ziffer 3, wird die Verweisung „gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 16, durch die Verweisung „gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 18, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 20b entfällt.Paragraph 20 b, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 25 Abs. 8 lautet:Paragraph 25, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Abs. 3 hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen.“Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Absatz 3, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 25 Abs. 13 lautet:Paragraph 25, Absatz 13, lautet:
„(13)Absatz 13,Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 25a Abs. 4 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Über die Zulassung von Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 25b Abs. 6 lautet:Paragraph 25 b, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.“Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 25c Abs. 3 lautet:Paragraph 25 c, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.“Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 25d Abs. 3 wird im siebenten Satz die Wortfolge „Rechtsmittel der Berufung“ durch die Wortfolge „Rechtsmittel der Beschwerde“ sowie im achten Satz die Wortfolge „Berufung hat der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Beschwerde haben die Verwaltungsgerichte der Länder“ ersetzt.In Paragraph 25 d, Absatz 3, wird im siebenten Satz die Wortfolge „Rechtsmittel der Berufung“ durch die Wortfolge „Rechtsmittel der Beschwerde“ sowie im achten Satz die Wortfolge „Berufung hat der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Beschwerde haben die Verwaltungsgerichte der Länder“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 25f Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.In Paragraph 25 f, Absatz 3, Ziffer 4, wird das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 27 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 27, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
entgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt hat oderentgegen Paragraph eins b, Absatz 4, keinen schriftlichen Nachweis dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt hat oder
einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annimmt odereinen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annimmt oder
dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oderdem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 5 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 5, verstößt oder
gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 7 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 7, verstößt oder
gegen die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 24, Absatz eins, verstößt oder
gegen § 24 Abs. 4 verstößt odergegen Paragraph 24, Absatz 4, verstößt oder
gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt.gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 22, zuwiderhandelt.
(3)Absatz 3,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder
den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
.als Qualitätsprüfer gegen § 6 verstößt.“.als Qualitätsprüfer gegen Paragraph 6, verstößt.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 27a Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Diszplinaroberrates haben“ durch die Wortfolge „Der Vorsitzende des Disziplinarrates hat“ ersetzt.In Paragraph 27 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Diszplinaroberrates haben“ durch die Wortfolge „Der Vorsitzende des Disziplinarrates hat“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 31 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 31, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 10 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 1a, § 16 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 18a Abs. 2, 3 und 6, § 18c, § 20 Abs. 1 und 6, § 20 Abs. 11 Z 3, § 25 Abs. 8 und 13, § 25a Abs. 4, § 25b Abs. 6, § 25c Abs. 3, § 25d Abs. 3, § 25f Abs. 3 Z 4, § 27 Abs. 2 und 3 und § 27a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 6 und 9, Paragraph 15, Absatz eins a,, Paragraph 16, Absatz eins und 5, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 18 a, Absatz 2, 3 und 6, Paragraph 18 c,, Paragraph 20, Absatz eins und 6, Paragraph 20, Absatz 11, Ziffer 3,, Paragraph 25, Absatz 8 und 13, Paragraph 25 a, Absatz 4,, Paragraph 25 b, Absatz 6,, Paragraph 25 c, Absatz 3,, Paragraph 25 d, Absatz 3,, Paragraph 25 f, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3 und Paragraph 27 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5)Absatz 5,§ 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 20 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(6)Absatz 6,Mit 1. Jänner 2014 wird die Qualitätskontrollbehörde wieder errichtet. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde zum 1. Jänner 2014 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt.“
Artikel 2
Änderung des Ingenieurgesetzes 2006
Das Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, wird wie folgt geändert:Das Ingenieurgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor der Überschrift zu § 1 entfällt die Gliederungsbezeichnung „1. Abschnitt“ und die beigefügte Überschrift „Standesbezeichnung „Ingenieur“.Vor der Überschrift zu Paragraph eins, entfällt die Gliederungsbezeichnung „1. Abschnitt“ und die beigefügte Überschrift „Standesbezeichnung „Ingenieur“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 3 Z 1 und in § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und in Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Verwaltungsübertretungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
als Vereinigung oder Körperschaft die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, in seinem Namen führt, ohne dazu im Sinne des § 1 Abs. 4 berechtigt zu sein, oderals Vereinigung oder Körperschaft die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, in seinem Namen führt, ohne dazu im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, berechtigt zu sein, oder
die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 entfällt die Wortfolge „des 1. Abschnittes“.In Paragraph 8, entfällt die Wortfolge „des 1. Abschnittes“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 entfällt die Wortfolge „des 1. Abschnittes“.In Paragraph 9, entfällt die Wortfolge „des 1. Abschnittes“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 11 entfällt die Wortfolge „des 1. Abschnittes“ und wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.In Paragraph 11, entfällt die Wortfolge „des 1. Abschnittes“ und wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:Das Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3a Abs. 3 fünfter Satz wird die Wortfolge „steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ durch die Wortfolge „steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz 3, fünfter Satz wird die Wortfolge „steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ durch die Wortfolge „steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „gegen diesen Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ durch die Wortfolge „gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „gegen diesen Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ durch die Wortfolge „gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 13 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 8, Absatz 13, entfällt der letzte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 14 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 8, Absatz 14, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge „steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ durch die Wortfolge „steht ihr gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz wird die Wortfolge „steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ durch die Wortfolge „steht ihr gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 Abs. 8 lautet:Paragraph 19, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind die Landeshauptleute und über diesen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft und die Lehrlingsstellen sind bei Besorgung der diesen obliegenden Aufgaben gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG an Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.“Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind die Landeshauptleute und über diesen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft und die Lehrlingsstellen sind bei Besorgung der diesen obliegenden Aufgaben gemäß Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG an Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 19 Abs. 10 lautet:Paragraph 19, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10,Die Amtshandlungen der Lehrlingsstellen sowie der im Instanzenzug gemäß Art. 130 B-VG übergeordneten Verwaltungsgerichte sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.“Die Amtshandlungen der Lehrlingsstellen sowie der im Instanzenzug gemäß Artikel 130, B-VG übergeordneten Verwaltungsgerichte sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.“ durch die Wortfolge „das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 6, wird die Wortfolge „das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.“ durch die Wortfolge „das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 23 Abs. 5 lautet der letzte Satz:In Paragraph 23, Absatz 5, lautet der letzte Satz:
„Gegen diesen Bescheid steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“„Gegen diesen Bescheid steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 29 Abs. 5 entfällt.Paragraph 29, Absatz 5, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 36 wird folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 36, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 8 Abs. 13 und 14, § 19 Abs. 6, 8 und 10, § 20 Abs. 6, § 23 Abs. 5 sowie § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 13 und 14, Paragraph 19, Absatz 6, 8 und 10, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 5, sowie Paragraph 29, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:Das Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Eichbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 63 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.“Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Eichbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß Paragraph 63, entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 63 Abs. 2 lautet:Paragraph 63, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 71 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die §§ 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 32, Absatz 6 und 63 Absatz 2, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Vermessungsgesetzes
Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2012, wird wie folgt geändert:Das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 51 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.“Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß Paragraph 51, entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 51 Abs. 4 lautet:Paragraph 51, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 1 und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.“In den Fällen der Absatz eins und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 57 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Die §§ 3 Abs. 4 und 51 Abs. 4 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz 4 und 51 Absatz 4, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992
Das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 4, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Wettbewerbsgesetzes
Das Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:Das Wettbewerbsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11a Abs. 3 zweiter Satz wird der Begriff „Berufung” durch den Begriff „Beschwerde” ersetzt.In Paragraph 11 a, Absatz 3, zweiter Satz wird der Begriff „Berufung” durch den Begriff „Beschwerde” ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11a Abs. 6 lautet:Paragraph 11 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.”Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.”
3.Novellierungsanordnung 3, § 11a Abs. 7 entfällt.Paragraph 11 a, Absatz 7, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 11a Abs. 3 und § 11a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 11a Abs. 7 tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.”Paragraph 11 a, Absatz 3 und Paragraph 11 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 11 a, Absatz 7, tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.”
Artikel 8
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011, wird wie folgt geändert:Das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 81 Z 1 und 2, § 116 Abs. 3 Z 4 sowie § 119 Abs. 12 letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „Beschwerde“ durch den Ausdruck „Revision“ ersetzt.In Paragraph 81, Ziffer eins und 2, Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, sowie Paragraph 119, Absatz 12, letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „Beschwerde“ durch den Ausdruck „Revision“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 121 Abs. 7 entfällt.Paragraph 121, Absatz 7, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 149 Abs. 6 zweiter Satz und Abs. 7 letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „Berufung“ durch den Ausdruck „Beschwerde“ ersetzt.In Paragraph 149, Absatz 6, zweiter Satz und Absatz 7, letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „Berufung“ durch den Ausdruck „Beschwerde“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 171 lautet:Paragraph 171, lautet:
„§ 171.Paragraph 171,
(1)Absatz eins,Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.
(2)Absatz 2,Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen zuständig:
Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen zuständig:
Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 179 Abs. 4 wird der Ausdruck „Berufungen“ durch den Ausdruck „Beschwerden“ ersetzt.In Paragraph 179, Absatz 4, wird der Ausdruck „Berufungen“ durch den Ausdruck „Beschwerden“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 223 wird folgender Abs. 25 angefügt:Paragraph 223, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,§§ 81 Z 1 und 2, 116 Abs. 3 Z 4, 119 Abs. 12, § 171 sowie 179 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. § 121 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“Paragraphen 81, Ziffer eins und 2, 116 Absatz 3, Ziffer 4, 119, Absatz 12,, Paragraph 171, sowie 179 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 121, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Fischer
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