BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 16. Juli 2013

Teil römisch eins

129. Bundesgesetz:

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2244 Ausschussbericht 2262 Sitzung 200. Bundesrat:, Ausschussbericht 8966 Sitzung 820.)

129. Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß- und Eichgesetz, das Vermessungsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Wettbewerbsgesetz und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Ingenieurgesetzes 2006

Artikel 3

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Artikel 5

Änderung des Vermessungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992

Artikel 7

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Artikel 1
Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Wird ein Tatbestand gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen. Über die Anordnung von Maßnahmen hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Anordnung von Maßnahmen kann erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22, verstoßen wurde.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 2, anzuhören.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 18 a, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 3,Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Absatz eins, durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 15, erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18 a, Absatz 6, wird die Verweisung „gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 16, durch die Verweisung „gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 18, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18 c, samt Überschrift lautet:

„Behörden

Paragraph 18 c,

  1. Absatz eins,Behörden sind
    1. Ziffer eins
      der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und
    2. Ziffer 2
      die Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.
  2. Absatz 2,Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde. In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen kommt der Qualitätskontrollbehörde als Amtspartei Parteistellung zu. Die Qualitätskontrollbehörde kann gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 133, B-VG Revision erheben.
  3. Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 20, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Qualitätskontrollbehörde hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Kenntnisnahme von erfolgten Bestellungen und Entscheidungen über die Nichtigkeit und den Widerruf einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 5, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
    4. Ziffer 4
      Entgegennahme von Berichten gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
    5. Ziffer 5
      Kenntnisnahme von Anerkennungen als Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 10, Absatz 4,,
    6. Ziffer 6
      Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,
    7. Ziffer 7
      Widerrufverlangen gemäß Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer 6,,
    8. Ziffer 8
      Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 3,,
    9. Ziffer 9
      Widerruf von erteilten Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,,
    10. Ziffer 10
      Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,,
    11. Ziffer 11
      Kenntnisnahme von Mitteilungen gemäß Paragraph 16, Absatz 8,,
    12. Ziffer 12
      Entgegennahme von Meldungen gemäß Paragraph 18 b,,
    13. Ziffer 13
      Entgegennahme von Tätigkeitsberichten und Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß Paragraph 19, Absatz 6,,
    14. Ziffer 14
      Entgegennahme von Mitteilungen gemäß Paragraph 19, Absatz 8,,
    15. Ziffer 15
      Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 10,,
    16. Ziffer 16
      Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,
    17. Ziffer 17
      Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22,,
    18. Ziffer 18
      Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraphen 2 bis 18 a und der Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind,
    19. Ziffer 19
      Führung des öffentlichen Registers,
    20. Ziffer 20
      Mitteilungen zur Richtigstellung des Transparenzberichts gemäß Paragraph 24, Absatz 3,,
    21. Ziffer 21
      Entgegennahme von Anzeigen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, und
    22. Ziffer 22
      zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 20, Absatz 11, Ziffer 3, wird die Verweisung „gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 16, durch die Verweisung „gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 18, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 20 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 25, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Absatz 3, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 25, Absatz 13, lautet:

  1. Absatz 13,Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 25 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Über die Zulassung von Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 25 b, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 25 c, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 25 d, Absatz 3, wird im siebenten Satz die Wortfolge „Rechtsmittel der Berufung“ durch die Wortfolge „Rechtsmittel der Beschwerde“ sowie im achten Satz die Wortfolge „Berufung hat der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Beschwerde haben die Verwaltungsgerichte der Länder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 25 f, Absatz 3, Ziffer 4, wird das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 27, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph eins b, Absatz 4, keinen schriftlichen Nachweis dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt hat oder
    2. Ziffer 2
      einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annimmt oder
    3. Ziffer 3
      dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
    4. Ziffer 4
      gegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 5, verstößt oder
    5. Ziffer 5
      gegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 7, verstößt oder
    6. Ziffer 6
      gegen die Verpflichtung des Paragraph 24, Absatz eins, verstößt oder
    7. Ziffer 7
      gegen Paragraph 24, Absatz 4, verstößt oder
    8. Ziffer 8
      gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 22, zuwiderhandelt.
  2. Absatz 3,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
    3. Ziffer 3
      den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
    4. Ziffer 4
      den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
    5. Ziffer 5
      .als Qualitätsprüfer gegen Paragraph 6, verstößt.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 27 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Diszplinaroberrates haben“ durch die Wortfolge „Der Vorsitzende des Disziplinarrates hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 31, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 10, Absatz 6 und 9, Paragraph 15, Absatz eins a,, Paragraph 16, Absatz eins und 5, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 18 a, Absatz 2, 3 und 6, Paragraph 18 c,, Paragraph 20, Absatz eins und 6, Paragraph 20, Absatz 11, Ziffer 3,, Paragraph 25, Absatz 8 und 13, Paragraph 25 a, Absatz 4,, Paragraph 25 b, Absatz 6,, Paragraph 25 c, Absatz 3,, Paragraph 25 d, Absatz 3,, Paragraph 25 f, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3 und Paragraph 27 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 5,Paragraph 20 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 6,Mit 1. Jänner 2014 wird die Qualitätskontrollbehörde wieder errichtet. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde zum 1. Jänner 2014 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt.“

Artikel 2
Änderung des Ingenieurgesetzes 2006

Das Ingenieurgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor der Überschrift zu Paragraph eins, entfällt die Gliederungsbezeichnung „1. Abschnitt“ und die beigefügte Überschrift „Standesbezeichnung „Ingenieur“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und in Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Verwaltungsübertretungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      als Vereinigung oder Körperschaft die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, in seinem Namen führt, ohne dazu im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, berechtigt zu sein, oder
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, entfällt die Wortfolge „des 1. Abschnittes“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, entfällt die Wortfolge „des 1. Abschnittes“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, entfällt die Wortfolge „des 1. Abschnittes“ und wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3 a, Absatz 3, fünfter Satz wird die Wortfolge „steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ durch die Wortfolge „steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „gegen diesen Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ durch die Wortfolge „gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 13, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 14, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz wird die Wortfolge „steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ durch die Wortfolge „steht ihr gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind die Landeshauptleute und über diesen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft und die Lehrlingsstellen sind bei Besorgung der diesen obliegenden Aufgaben gemäß Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG an Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Die Amtshandlungen der Lehrlingsstellen sowie der im Instanzenzug gemäß Artikel 130, B-VG übergeordneten Verwaltungsgerichte sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, Absatz 6, wird die Wortfolge „das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.“ durch die Wortfolge „das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, Absatz 5, lautet der letzte Satz:

„Gegen diesen Bescheid steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 29, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 36, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 13 und 14, Paragraph 19, Absatz 6, 8 und 10, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 5, sowie Paragraph 29, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Das Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Eichbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß Paragraph 63, entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 63, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 32, Absatz 6 und 63 Absatz 2, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Vermessungsgesetzes

Das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß Paragraph 51, entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 51, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Die Paragraphen 3, Absatz 4 und 51 Absatz 4, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992

Das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 17, Absatz 4, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11 a, Absatz 3, zweiter Satz wird der Begriff „Berufung” durch den Begriff „Beschwerde” ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.”

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11 a, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 11 a, Absatz 3 und Paragraph 11 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 11 a, Absatz 7, tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.”

Artikel 8
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 81, Ziffer eins und 2, Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, sowie Paragraph 119, Absatz 12, letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „Beschwerde“ durch den Ausdruck „Revision“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 121, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 149, Absatz 6, zweiter Satz und Absatz 7, letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „Berufung“ durch den Ausdruck „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 171, lautet:

Paragraph 171,

  1. Absatz eins,Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.
  2. Absatz 2,Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen zuständig:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
    2. Ziffer 2
      Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen zuständig:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
    2. Ziffer 2
      Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
    3. Ziffer 3
      Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 179, Absatz 4, wird der Ausdruck „Berufungen“ durch den Ausdruck „Beschwerden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 223, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,Paragraphen 81, Ziffer eins und 2, 116 Absatz 3, Ziffer 4, 119, Absatz 12,, Paragraph 171, sowie 179 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 121, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Fischer

Faymann