127. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen1. Hauptstück, Allgemeine Bestimmungen
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§ 1Paragraph eins
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Geltungsbereich
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§ 2Paragraph 2
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Aggregationsregel
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§ 3Paragraph 3
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Begriffsbestimmungen
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2. Hauptstück Emissionen und Immissionen2. Hauptstück, Emissionen und Immissionen
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1. Abschnitt Grundsätze und BVT-Schlussfolgerungen1. Abschnitt, Grundsätze und BVT-Schlussfolgerungen
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§ 4Paragraph 4
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Allgemeines
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§ 5Paragraph 5
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BVT-Schlussfolgerungen
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2. Abschnitt Emissionsgrenzwerte2. Abschnitt, Emissionsgrenzwerte
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§ 6Paragraph 6
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Allgemeines
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§ 7Paragraph 7
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Besondere Situationen
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3. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr3. Abschnitt, Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
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§ 8Paragraph 8
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Allgemeines
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§ 9Paragraph 9
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Altanlagen und bestehende Anlagen
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§ 10Paragraph 10
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Neue Anlagen und Aktualisierung von Genehmigungen
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§ 11Paragraph 11
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Erweiterungen und Änderungen
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3. Hauptstück Genehmigung von Anlagen3. Hauptstück, Genehmigung von Anlagen
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1. Abschnitt Anforderungen1. Abschnitt, Anforderungen
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§ 12Paragraph 12
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Allgemeines
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§ 13Paragraph 13
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Emissionen und Immissionen
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§ 14Paragraph 14
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Anforderungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
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§ 15Paragraph 15
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Wesentliche Änderungen
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§ 16Paragraph 16
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Anwendung anderer Verwaltungsvorschriften des Bundes
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2. Abschnitt Antrag2. Abschnitt, Antrag
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§ 17Paragraph 17
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Antragserfordernisse
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3. Abschnitt Öffentlichkeitsbeteiligung3. Abschnitt, Öffentlichkeitsbeteiligung
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§ 18Paragraph 18
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Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW
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§ 19Paragraph 19
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Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
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§ 20Paragraph 20
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Grenzüberschreitende Auswirkungen
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§ 21Paragraph 21
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Beteiligung von Umweltorganisationen
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§ 22Paragraph 22
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Information der Öffentlichkeit über erteilte Genehmigungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
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4. Abschnitt Bescheidinhalt4. Abschnitt, Bescheidinhalt
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§ 23Paragraph 23
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Allgemeines
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§ 24Paragraph 24
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Bescheidinhalte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
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5. Abschnitt Besondere Verfahrensbestimmungen5. Abschnitt, Besondere Verfahrensbestimmungen
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§ 25Paragraph 25
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Allgemeines
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§ 26Paragraph 26
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Versuchsbetrieb
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§ 27Paragraph 27
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Zukunftstechniken
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§ 28Paragraph 28
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Geologische Speicherung von Kohlendioxid
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§ 29Paragraph 29
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Stilllegung
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6. Abschnitt Anzeigeverfahren, Genehmigungsentfall6. Abschnitt, Anzeigeverfahren, Genehmigungsentfall
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§ 30Paragraph 30
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Genehmigungsfreistellung
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§ 31Paragraph 31
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Nachträgliche Änderungen
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§ 32Paragraph 32
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Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften
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4. Hauptstück Überwachung4. Hauptstück, Überwachung
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§ 33Paragraph 33
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Allgemeines
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§ 34Paragraph 34
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Anforderungen an Sachverständige
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§ 35Paragraph 35
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Emissionsmessungen
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5. Hauptstück Pflichten des Betreibers5. Hauptstück, Pflichten des Betreibers
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§ 36Paragraph 36
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Allgemeines
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§ 37Paragraph 37
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Lärmmessungen
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§ 38Paragraph 38
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Emissionserklärung
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6. Hauptstück Anforderungen gemäß anderer Rechtsvorschriften des Bundes6. Hauptstück, Anforderungen gemäß anderer Rechtsvorschriften des Bundes
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§ 39Paragraph 39
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Maßnahmen nach der GewO 1994
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§ 40Paragraph 40
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Maßnahmen nach dem IG-L
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§ 41Paragraph 41
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Abfallverbrennung
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7. Hauptstück Anpassung an die besten verfügbaren Techniken7. Hauptstück, Anpassung an die besten verfügbaren Techniken
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§ 42Paragraph 42
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Überprüfung der Genehmigungsauflagen
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§ 43Paragraph 43
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Aktualisierung der Genehmigungsauflagen
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8. Hauptstück Strafbestimmungen und Vollziehung8. Hauptstück, Strafbestimmungen und Vollziehung
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§ 44Paragraph 44
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Strafbestimmungen
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§ 45Paragraph 45
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Behörden
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§ 46Paragraph 46
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Vollziehung
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9. Hauptstück Schlussbestimmungen9. Hauptstück, Schlussbestimmungen
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§ 47Paragraph 47
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Inkrafttreten
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§ 48Paragraph 48
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Außerkrafttreten
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§ 49Paragraph 49
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Weitergeltungen
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§ 50Paragraph 50
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Bestehende Genehmigungen
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§ 51Paragraph 51
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Verweisungen
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§ 52Paragraph 52
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Sprachliche Gleichbehandlung
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§ 53Paragraph 53
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Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
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Anlage 1
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Schadstoffliste
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Anlage 2
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Kriterien für die Ermittlung des Standes der Technik
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Anlage 3
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Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
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1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus
einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,
einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),
einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,
einem Gasmotor oder mehreren Gasmotoren
sowie anderen unmittelbar mit dem Dampfkessel (den Dampfkesseln), mit der Gasturbine (den Gasturbinen) oder mit dem Gasmotor (den Gasmotoren) verbundenen Einrichtungen, die mit diesen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
(2)Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich sind
Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und
Gasturbinen oder Gasmotoren, wenn sie Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW sind.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich
der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und
der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
Aggregationsregel
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Werden die Abgase von zwei oder mehreren Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von diesen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.
(2)Absatz 2,Werden zwei oder mehrere Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.
(3)Absatz 3,Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Kombination von Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Absatz eins, und 2 beschriebenen Kombination von Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:
„Dampfkessel“ Anlagen,
in denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oder
in denen Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oder
denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b zugeführt werden (Abhitzekessel);denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der Litera a, oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der Litera b, zugeführt werden (Abhitzekessel);
„Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;
„Gasmotor“ einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. - im Falle von Zweistoffmotoren — mit Selbstzündung des Kraftstoffs;
„Altanlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 27. November 2002 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden;
„bestehende Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die keine Altanlagen sind und für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden;
„neue Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die nicht unter die Ziffern 4 oder 5 fallen;
„Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Anlagen;
„einheimischer fester Brennstoff“ ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Anlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird;
„Biomasse“
Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
nachstehende Abfälle:
pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
„Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Anlage mittels dem Brennstoff stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben;„Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Anlage mittels dem Brennstoff stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben;
„Mehrstofffeuerungsanlage“ eine Anlage, die mit zwei oder mehreren Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann;
„Mischfeuerungsanlage“ eine Anlage, die mit zwei oder mehreren Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann;
„Grundwasser“ gemäß § 3 Z 1 Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl. II Nr. 98/2010, alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;„Grundwasser“ gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,, alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
„Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;
„Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;
„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1;„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008, Seite 1;
„Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe;
„Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
„Emissionsgrenzwert“ die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;
„Schwefelabscheidegrad“ das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Anlage eingebracht und verbraucht wird;
„Dioxine“ und „Furane“ alle in Anhang VI, Teil 2 der Industrieemissionsrichtlinie genannten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane;„Dioxine“ und „Furane“ alle in Anhang römisch sechs, Teil 2 der Industrieemissionsrichtlinie genannten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane;
„organische Verbindung“ eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;
„flüchtige organische Verbindung“ eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;
„Genehmigung“ eine schriftliche Erlaubnis (Bewilligung) zum Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage;
„Änderung des Betriebes“
eine Änderung der Beschaffenheit oder
eine Änderung der Funktionsweise oder
eine Erweiterung der Anlage,
die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;
„Wesentliche Änderung“
eine Änderung der Beschaffenheit oder
eine Änderung der Funktionsweise oder
eine Erweiterung der Anlage,
die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann. Jede Änderung gilt als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen eine Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung um 50 MW oder mehr bewirkt;
„Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Anlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;
„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt;
„Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;
„Umweltqualitätsnorm“ die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen;
„Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 2 zu berücksichtigen;
„beste verfügbare Techniken (BVT)“ (Art. 3 Z 10 Industrieemissionsrichtlinie) inhaltlich den in Z 31 definierten Stand der Technik;„beste verfügbare Techniken (BVT)“ (Artikel 3, Ziffer 10, Industrieemissionsrichtlinie) inhaltlich den in Ziffer 31, definierten Stand der Technik;
„BVT-Merkblatt“ ein Dokument, das aus dem Informationsaustausch gemäß Art. 13 Industrieemissionsrichtlinie für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und Techniken für die jeweilige Tätigkeit zu Referenzzwecken beschreibt. Insbesondere geht ein solches Dokument auf folgende Aspekte ein:„BVT-Merkblatt“ ein Dokument, das aus dem Informationsaustausch gemäß Artikel 13, Industrieemissionsrichtlinie für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und Techniken für die jeweilige Tätigkeit zu Referenzzwecken beschreibt. Insbesondere geht ein solches Dokument auf folgende Aspekte ein:
die angewandten Techniken,
die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte,
die Techniken, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken (BVT) sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden, sowie
wobei den Kriterien in Anlage 2 besonders Rechnung getragen wird;
„BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den geltenden Schlussfolgerungen zu folgenden Aspekten enthält:
der Beschreibung der BVT,
Informationen zur Bewertung der Anwendbarkeit der BVT,
den mit den BVT assoziierten Emissionswerten,
den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen,
den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie
den gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen;
„mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden unter
Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder
einer Kombination von besten verfügbaren Techniken.
Sie werden ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
„Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als der bestehende Stand der Technik.
2. Hauptstück
Emissionen und Immissionen
1. Abschnitt
Grundsätze und BVT-Schlussfolgerungen
Allgemeines
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass
die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterbleiben und
nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 13 Z 2 lit. a) möglichst gering ist undnicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (Paragraph 13, Ziffer 2, Litera a,) möglichst gering ist und
eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 13 Z 2 lit. b vermieden wird undeine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 2, Litera b, vermieden wird und
eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen und den Bestimmungen dieses Gesetzes vermieden wird.
(2)Absatz 2,Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, dass ihre verlässliche Funktion gesichert ist.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage sowie der meteorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.
(4)Absatz 4,Nähere Regelungen zur Funktionssicherheit gemäß Abs. 2 und zur Schornsteinhöhe gemäß Abs. 3 sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu treffen.Nähere Regelungen zur Funktionssicherheit gemäß Absatz 2 und zur Schornsteinhöhe gemäß Absatz 3, sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu treffen.
BVT-Schlussfolgerungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokument für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen für Anlagen anzuwenden, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union als Beschlüsse der Europäischen Kommission veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht die Fundstellen dieser BVT-Schlussfolgerungen auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(2)Absatz 2,Bis zur Verfügbarkeit der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 gelten als BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des Abs. 1 Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus dem Merkblatt über beste verfügbare Techniken für Großfeuerungsanlagen gemäß Verabschiedung von drei Referenzunterlagen zur Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (2006/C 253/03), ABl. Nr. C 253 vom 19.10.2006, S. 5.Bis zur Verfügbarkeit der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Absatz eins, gelten als BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des Absatz eins, Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus dem Merkblatt über beste verfügbare Techniken für Großfeuerungsanlagen gemäß Verabschiedung von drei Referenzunterlagen zur Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (2006/C 253/03), ABl. Nr. C 253 vom 19.10.2006, S. 5.
(3)Absatz 3,Legt die Behörde Genehmigungsauflagen auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik fest, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, hat sie sicherzustellen, dass
diese Technik unter besonderer Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Kriterien bestimmt wird und
die Anforderungen der §§ 8 bis 11 erfüllt werden.die Anforderungen der Paragraphen 8 bis 11 erfüllt werden.
Enthalten die genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit einer besten verfügbaren Technik assoziierten Emissionswerte, so hat die Behörde dafür zu sorgen, dass die von ihr festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.
(4)Absatz 4,Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die bzw. der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde auf der Grundlage des Standes der Technik, den sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen festzulegen, wobei den Kriterien der Anlage 2 besonders Rechnung zu tragen ist.
2. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte
Allgemeines
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die verschiedenen Arten von Emissionen in die Luft (Anlage 1) sind entsprechend § 4 Abs. 1 Z 1 unbeschadet § 13 von der Behörde Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik für den stationären Betrieb festzulegen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.Für die verschiedenen Arten von Emissionen in die Luft (Anlage 1) sind entsprechend Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, unbeschadet Paragraph 13, von der Behörde Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik für den stationären Betrieb festzulegen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.
(2)Absatz 2,Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist auch bei instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens sind entsprechend den gemäß Art. 41 lit. a Industrieemissionsrichtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen, wenn diese im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht die Fundstellen dieser Beschlüsse auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist auch bei instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens sind entsprechend den gemäß Artikel 41, Litera a, Industrieemissionsrichtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen, wenn diese im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht die Fundstellen dieser Beschlüsse auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(3)Absatz 3,Emissionsgrenzwerte dürfen durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden.
(4)Absatz 4,Die Emissionsgrenzwerte gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(5)Absatz 5,Für Abhitzekessel ohne Zusatzfeuerung gelten die Emissionsgrenzwerte der vorgeschalteten Feuerungsanlage. Für Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung sind die Emissionsgrenzwerte wie bei Mischfeuerungen zu ermitteln.
(6)Absatz 6,Bei Mischfeuerungsanlagen sind die Emissionsgrenzwerte wie folgt festzulegen:
Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage;
Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Grenzwerte gemäß Z 1 mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert;Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Grenzwerte gemäß Ziffer eins, mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert;
Addieren der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.
Emissionsgrenzwerte für den Teillastbetrieb sind gemäß Z 1 bis 3 mit den im Teillastbetrieb mit den einzelnen Brennstoffen zugeführten Wärmemengen zu bestimmen.Emissionsgrenzwerte für den Teillastbetrieb sind gemäß Ziffer eins bis 3 mit den im Teillastbetrieb mit den einzelnen Brennstoffen zugeführten Wärmemengen zu bestimmen.
(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 6 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 50 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.Abweichend von Absatz 6, darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 50 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.
(8)Absatz 8,Bei Mehrstofffeuerungsanlagen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.
(9)Absatz 9,Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
(10)Absatz 10,Für Anlagen, die von keinen BVT-Schlussfolgerungen hinsichtlich der Festlegung von Emissionen in die Luft erfasst werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik festzulegen. Solche Verordnungen können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen oder andere äquivalente Parameter enthalten, soweit dies zur Begrenzung der Emissionen dient.Für Anlagen, die von keinen BVT-Schlussfolgerungen hinsichtlich der Festlegung von Emissionen in die Luft erfasst werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Absatz eins, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik festzulegen. Solche Verordnungen können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen oder andere äquivalente Parameter enthalten, soweit dies zur Begrenzung der Emissionen dient.
(11)Absatz 11,Soweit für Anlagen gemäß Abs. 10 keine Emissionsgrenzwerte in Verordnungen festgelegt sind, hat die Behörde im Rahmen von Genehmigungsverfahren für deren Betrieb einschließlich der Errichtung die Emissionsgrenzwerte entsprechend den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 10 und 12 festzulegen.Soweit für Anlagen gemäß Absatz 10, keine Emissionsgrenzwerte in Verordnungen festgelegt sind, hat die Behörde im Rahmen von Genehmigungsverfahren für deren Betrieb einschließlich der Errichtung die Emissionsgrenzwerte entsprechend den Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 10 und 12 festzulegen.
(12)Absatz 12,Die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten für die Emissionen jedes gemeinsamen Schornsteins im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage. Ist vorgesehen, dass Emissionsgrenzwerte für einen Teil einer Anlage mit begrenzter Betriebsstundenzahl angewandt werden können, so gelten diese Grenzwerte für die Emissionen dieses Teils der Anlage, sie werden jedoch im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt.
(13)Absatz 13,Anlagen sind grundsätzlich mit Heizölen zu betreiben, deren Schwefelgehalt die in der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 11.05.1999 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU, ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 1, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Bei Einsatz von Heizölen mit einem höheren Schwefelgehalt ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Anlage nicht höher sind als sie bei der Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt des Heizöles ohne solche Maßnahmen wären. Sind für die Anlage Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid vorgeschrieben, sind diese einzuhalten.Anlagen sind grundsätzlich mit Heizölen zu betreiben, deren Schwefelgehalt die in der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, Amtsblatt Nummer L 121 vom 11.05.1999 Seite 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU, Amtsblatt Nummer L 327 vom 27.11.2012 Seite 1, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Bei Einsatz von Heizölen mit einem höheren Schwefelgehalt ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Anlage nicht höher sind als sie bei der Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt des Heizöles ohne solche Maßnahmen wären. Sind für die Anlage Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid vorgeschrieben, sind diese einzuhalten.
Besondere Situationen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 6, 9, 10, 11 und 43 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Anlagen gewähren, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Die Behörde hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich über jede gemäß diesem Absatz gewährte Abweichung zu unterrichten.Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Paragraphen 6, 9, 10, 11 und 43 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Anlagen gewähren, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Die Behörde hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich über jede gemäß diesem Absatz gewährte Abweichung zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 6, 9, 10, 11 und 43 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine Anlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben. Der Betreiber hat die Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall gemäß diesem Absatz zu unterrichten. Die Behörde hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich über jede gemäß diesem Absatz gewährte Abweichung zu unterrichten.Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Paragraphen 6, 9, 10, 11 und 43 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine Anlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben. Der Betreiber hat die Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall gemäß diesem Absatz zu unterrichten. Die Behörde hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich über jede gemäß diesem Absatz gewährte Abweichung zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterrichtet die Europäische Kommission umgehend über jede gemäß Abs. 1 oder 2 gewährte Abweichung.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterrichtet die Europäische Kommission umgehend über jede gemäß Absatz eins, oder 2 gewährte Abweichung.
3. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
Allgemeines
§ 8.Paragraph 8,
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 6 und 8 bis 12 und des § 7 auch die Bestimmungen der §§ 9 bis 11. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 6 und 8 bis 12 und des Paragraph 7, auch die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 11,
Altanlagen und bestehende Anlagen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Emissionen in die Luft von Altanlagen und bestehenden Anlagen – ausgenommen Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – dürfen unbeschadet § 43 die in Anlage 3, Abschnitt 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Jänner 2016 nicht überschreiten.Die Emissionen in die Luft von Altanlagen und bestehenden Anlagen – ausgenommen Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – dürfen unbeschadet Paragraph 43, die in Anlage 3, Abschnitt 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Jänner 2016 nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Für Anlagen, die seit dem 1. Jänner 1992 nicht länger betrieben werden dürfen als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5 000 Volllaststunden entspricht, gelten ab dem 1. Jänner 2016 – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die Emissionsgrenzwerte der Anlage 3, Abschnitt 1.
(3)Absatz 3,Altanlagen und bestehende Anlagen, die keiner Aktualisierung der Genehmigungsauflagen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß § 43 unterzogen werden, dürfen mit einer auf 1 500 Stunden im gleitenden Fünfjahresschnitt beschränkten jährlichen Betriebsdauer mit Emissionsgrenzwerten gemäß Anlage 3, Abschnitt 1 entsprechend den Vorgaben gemäß § 10 Abs. 2 weiter betrieben werden, außer BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 oder Verordnungen nach § 10 Abs. 6 sehen entgegenstehende Regelungen vor.Altanlagen und bestehende Anlagen, die keiner Aktualisierung der Genehmigungsauflagen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 43, unterzogen werden, dürfen mit einer auf 1 500 Stunden im gleitenden Fünfjahresschnitt beschränkten jährlichen Betriebsdauer mit Emissionsgrenzwerten gemäß Anlage 3, Abschnitt 1 entsprechend den Vorgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, weiter betrieben werden, außer BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Verordnungen nach Paragraph 10, Absatz 6, sehen entgegenstehende Regelungen vor.
(4)Absatz 4,Für Altanlagen und bestehende Anlagen, die gemäß Abs. 2 und 3 mit einer beschränkten Betriebsdauer betrieben werden, hat der Betreiber die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren und über die Emissionserklärung gemäß § 38 an die Behörde zu melden.Für Altanlagen und bestehende Anlagen, die gemäß Absatz 2 und 3 mit einer beschränkten Betriebsdauer betrieben werden, hat der Betreiber die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren und über die Emissionserklärung gemäß Paragraph 38, an die Behörde zu melden.
Neue Anlagen und Aktualisierung von Genehmigungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat im Rahmen von Genehmigungsverfahren und der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen Emissionsgrenzwerte festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen in die Luft unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt sind, nicht überschreiten, und hiezu eine der beiden folgenden Maßnahmen zu treffen:Die Behörde hat im Rahmen von Genehmigungsverfahren und der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen Emissionsgrenzwerte festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen in die Luft unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, festgelegt sind, nicht überschreiten, und hiezu eine der beiden folgenden Maßnahmen zu treffen:
Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte sind mit den gleichen oder kürzeren Zeiträumen und unter denselben Referenzbedingungen festzulegen wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte oder
Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. In diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung gemäß § 33 zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Ziffer eins, angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. In diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung gemäß Paragraph 33, zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder bei der Aktualisierung der Genehmigungsauflagen eine längere Frist festlegen als in § 43 angegeben. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder bei der Aktualisierung der Genehmigungsauflagen eine längere Frist festlegen als in Paragraph 43, angegeben. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:
geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder
technische Merkmale der betroffenen Anlage.
In jedem Fall ist von der Behörde sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat die Gründe für die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Abs. 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen im Anhang der Genehmigungsauflagen zu dokumentieren und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der Dokumentation zu melden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend meldet diese Ausnahmeregelungen gemäß Abs. 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen an die Europäische Kommission.Die Behörde hat die Gründe für die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen im Anhang der Genehmigungsauflagen zu dokumentieren und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der Dokumentation zu melden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend meldet diese Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen an die Europäische Kommission.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.Die gemäß Absatz eins und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat als Teil jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß § 42 Abs. 1 eine erneute Bewertung entsprechend Abs. 2 durchzuführen.Die Behörde hat als Teil jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, eine erneute Bewertung entsprechend Absatz 2, durchzuführen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionsgrenzwerte für Emissionen in die Luft nach den in Abs. 1 angeführten Kriterien mit Verordnung festlegen. Von der Behörde vor Inkrafttreten solcher Verordnungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen gemäß § 43 festgelegte Emissionsgrenzwerte bleiben bis zur nächsten Aktualisierung von Genehmigungsauflagen hievon unberührt.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionsgrenzwerte für Emissionen in die Luft nach den in Absatz eins, angeführten Kriterien mit Verordnung festlegen. Von der Behörde vor Inkrafttreten solcher Verordnungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen gemäß Paragraph 43, festgelegte Emissionsgrenzwerte bleiben bis zur nächsten Aktualisierung von Genehmigungsauflagen hievon unberührt.
(7)Absatz 7,In Verordnungen gemäß Abs. 6 angeführte Emissionsgrenzwerte sind bis zur Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 für Genehmigungen und für die Aktualisierung von Genehmigungen von der Behörde vorzuschreiben. Nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen sind jene Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, die sich aus den neuen BVT-Schlussfolgerungen ergeben, wenn diese strenger sind als jene, die in einer vor diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Verordnung angeführt sind.In Verordnungen gemäß Absatz 6, angeführte Emissionsgrenzwerte sind bis zur Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für Genehmigungen und für die Aktualisierung von Genehmigungen von der Behörde vorzuschreiben. Nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen sind jene Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, die sich aus den neuen BVT-Schlussfolgerungen ergeben, wenn diese strenger sind als jene, die in einer vor diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Verordnung angeführt sind.
Erweiterungen und Änderungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Wird eine Anlage nach der Aggregationsregel gemäß § 2 erweitert, so gelten für den erweiterten, von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwerte, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt werden.Wird eine Anlage nach der Aggregationsregel gemäß Paragraph 2, erweitert, so gelten für den erweiterten, von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die gemäß Paragraph 10, festgelegten Emissionsgrenzwerte, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Im Falle der Änderung einer Anlage, die sich möglicherweise auf die Umwelt auswirkt und einen Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr betrifft, gelten die gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwerte für jenen Teil der Anlage, der im Verhältnis zur Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage umgestellt wurde.Im Falle der Änderung einer Anlage, die sich möglicherweise auf die Umwelt auswirkt und einen Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr betrifft, gelten die gemäß Paragraph 10, festgelegten Emissionsgrenzwerte für jenen Teil der Anlage, der im Verhältnis zur Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage umgestellt wurde.
(3)Absatz 3,Wird im Rahmen einer Änderung des Betriebes (§ 3 Z 25) der Feuerraum eines Dampfkessels erneuert oder werden Gasturbinen ausgetauscht, so gelten für diese Anlagenteile die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen.Wird im Rahmen einer Änderung des Betriebes (Paragraph 3, Ziffer 25,) der Feuerraum eines Dampfkessels erneuert oder werden Gasturbinen ausgetauscht, so gelten für diese Anlagenteile die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen.
3. Hauptstück
Genehmigung von Anlagen
1. Abschnitt
Anforderungen
Allgemeines
§ 12.Paragraph 12,
Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW oder mehr bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
Emissionen und Immissionen
§ 13.Paragraph 13,
Eine Genehmigung gemäß § 12 darf – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass Eine Genehmigung gemäß Paragraph 12, darf – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass
im Betrieb die gemäß §§ 23 und 24 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden undim Betrieb die gemäß Paragraphen 23 und 24 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und
durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, führen undzu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, führen und
die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitungdie für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, IG-L ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
Anforderungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
§ 14.Paragraph 14,
Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 12 und 13 darf für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt wird, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass Ergänzend zu den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 darf für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt wird, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass
alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von den besten verfügbaren Techniken entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;
zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in die Luft Energie möglichst effizient verwendet wird, etwa durch Ausrüstung der Dampfkesselanlage mit einer Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase einer Gasturbine in einen Dampfkessel, soweit die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür gegeben ist;
die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich möglicher Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden durch den Betrieb der Anlage getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinne des § 29 wiederherzustellen;die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich möglicher Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden durch den Betrieb der Anlage getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinne des Paragraph 29, wiederherzustellen;
die Erzeugung von Abfällen gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, vermieden wird;die Erzeugung von Abfällen gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102, vermieden wird;
falls Abfälle erzeugt werden, sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit den Bestimmungen des AWG 2002 zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden.
Wesentliche Änderungen
§ 15.Paragraph 15,
Wird eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr wesentlich geändert oder erweitert,
sind die Emissionsgrenzwerte gemäß § 11 festzulegen undsind die Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 11, festzulegen und
hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des § 13 Z 3 zu umfassen.hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 3, zu umfassen.
Anwendung anderer Verwaltungsvorschriften des Bundes
§ 16.Paragraph 16,
Für das Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gilt, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz gemäß § 32 entfällt: Für das Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gilt, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 32, entfällt:
Für Anlagen zu deren Errichtung, Betrieb oder wesentlichen Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungsregelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb und Änderung der Anlage verbundene Maßnahmen:Für Anlagen zu deren Errichtung, Betrieb oder wesentlichen Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungsregelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb und Änderung der Anlage verbundene Maßnahmen:
Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10 WRG 1959);
Wärmepumpen (§ 31c WRG 1959);Wärmepumpen (Paragraph 31 c, WRG 1959);
Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959);
Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen.
Insbesondere sind dafür die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend den Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung einschließlich des Grundwasserzustandsberichtes mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. Berührt ein Verfahren wasserwirtschaftliche Interessen, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.Insbesondere sind dafür die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend den Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung einschließlich des Grundwasserzustandsberichtes mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. Berührt ein Verfahren wasserwirtschaftliche Interessen, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959) die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
Die Behörde gemäß § 45 hat das Genehmigungsverfahren gemäß Z 1 mit anderen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Z 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist.Die Behörde gemäß Paragraph 45, hat das Genehmigungsverfahren gemäß Ziffer eins, mit anderen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Ziffer eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist.
Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne der Z 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen sind von der Behörde gemäß § 45 hinsichtlich des WRG 1959 nur für die in Z 1 lit. a bis lit. e genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 17 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff. WRG 1959) bleiben unberührt.Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne der Ziffer eins, bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen sind von der Behörde gemäß Paragraph 45, hinsichtlich des WRG 1959 nur für die in Ziffer eins, Litera a bis Litera e, genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach Paragraph 17, Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (Paragraphen 130, ff. WRG 1959) bleiben unberührt.
Z 3 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27, den Arbeitsinspektoren obliegen, nicht anzuwenden.Ziffer 3, ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27, den Arbeitsinspektoren obliegen, nicht anzuwenden.
2. Abschnitt
Antrag
Antragserfordernisse
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Dem Antrag nach § 12 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung des Betriebes der beabsichtigten Anlage bzw. der geänderten Anlage erforderlichen Daten, Pläne, Skizzen und Beschreibungen insbesondere hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.Dem Antrag nach Paragraph 12, sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung des Betriebes der beabsichtigten Anlage bzw. der geänderten Anlage erforderlichen Daten, Pläne, Skizzen und Beschreibungen insbesondere hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2)Absatz 2,Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind:Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Absatz eins, erforderlich sind:
Art, Zweck und Größe der Anlage;
die in der Anlage verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie;
Quellen der Emissionen aus der Anlage;
eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers gemäß § 29 Abs. 2;gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers gemäß Paragraph 29, Absatz 2,;
Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium;
Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;
eine Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);
die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14;sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14,;
vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
die wichtigsten, vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht, insbesondere andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten;
eine allgemein verständliche, nicht technisch formulierte Zusammenfassung des Genehmigungsantrages;
Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung von deren Folgen;
Maßnahmen um nach der endgültigen Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung durch die aus dem Betrieb entstandenen Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen;
für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr Angaben über eine Überprüfung gemäß § 28 Abs. 1.für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr Angaben über eine Überprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
3. Abschnitt
Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wird die Genehmigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW für
feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr, oder
gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr,
beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Anlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Anlage von den Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2, und 3 GewO 1994) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Werden
Einwendungen gemäß Abs. 1 vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen;Einwendungen gemäß Absatz eins, vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine gegebenenfalls herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage,
einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung,
einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß § 10 Abs. 2, odereinen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, oder
einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß § 43 Abs. 7 Z 1einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß Paragraph 43, Absatz 7, Ziffer eins
im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Z 1 oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Z 3 oder 4) von Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen gemäß § 21 begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß § 20 an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Ziffer eins, oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Ziffer 3, oder 4) von Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen gemäß Paragraph 21, begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß Paragraph 20, an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.
(2)Absatz 2,Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:Die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
eine Beschreibung der in § 17 Abs. 2 Z 1 bis 14 angeführten Angaben;eine Beschreibung der in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 14 angeführten Angaben;
den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass innerhalb dieses Zeitraums zum Antrag oder zur Aktualisierung einer Genehmigung Stellung genommen werden kann;
den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß § 20 erforderlich sind.gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß Paragraph 20, erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist § 18 Abs. 2 maßgeblich.Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist Paragraph 18, Absatz 2, maßgeblich.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten vorbehaltlich der Paragraphen 6 und 5 Absatz 2, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,.
Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Wenn die Errichtung oder die wesentliche Änderung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens wenn die Bekanntgabe gemäß § 19 Abs. 1 erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.Wenn die Errichtung oder die wesentliche Änderung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens wenn die Bekanntgabe gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2)Absatz 2,Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß § 19 Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Paragraph 19, Absatz eins, noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(3)Absatz 3,Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
(6)Absatz 6,Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Beteiligung von Umweltorganisationen
§ 21.Paragraph 21,
Im Genehmigungsverfahren gemäß § 12 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung: Im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 12, für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung:
Gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in § 19 Abs. 1 angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben;Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in Paragraph 19, Absatz eins, angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben;
Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 19 Abs. 1 erfolgt ist,sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erfolgt ist,
sofern die genehmigungspflichtige Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
sofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr beteiligen könnte,
soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 schriftliche Einwendungen erhoben haben.soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, schriftliche Einwendungen erhoben haben.
Information der Öffentlichkeit über erteilte Genehmigungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Wurde eine Genehmigung zu in § 19 Abs. 1 angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die unter Abs. 2 angeführten Informationen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen. Die unter Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 angeführten Informationen sind auch im Internet zur Verfügung zu stellen.Wurde eine Genehmigung zu in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die unter Absatz 2, angeführten Informationen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen. Die unter Absatz 2, Ziffer eins, 2, 6, und 7 angeführten Informationen sind auch im Internet zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat der Öffentlichkeit folgende Informationen gemäß Abs. 1 zugänglich zu machen:Die Behörde hat der Öffentlichkeit folgende Informationen gemäß Absatz eins, zugänglich zu machen:
den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen;
die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht;
die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung;
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts;
Angaben zur Festlegung der in den §§ 23 und 24 genannten Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten;Angaben zur Festlegung der in den Paragraphen 23, und 24 genannten Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten;
im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 2 die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;
relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten zu treffenden Maßnahmen gemäß § 29;relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten zu treffenden Maßnahmen gemäß Paragraph 29,;
die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 UIG.Die Bestimmungen der Absatz eins, und 2 gelten vorbehaltlich der Paragraphen 6 und 5 Absatz 2, UIG.
4. Abschnitt
Bescheidinhalt
Allgemeines
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (§ 17) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraph 17,) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.
(2)Absatz 2,Der Bescheid, mit dem die Anlage oder wesentliche Änderung genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
Verwendungszweck und Art der Anlage;
die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 3 Z 7), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (§ 3 Z 10);die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (Paragraph 3, Ziffer 7,), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (Paragraph 3, Ziffer 10,);
die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde;
die Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen ist;
die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des § 36 Abs. 6 vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des Paragraph 36, Absatz 6, vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;
für Anlagen, die mit Abgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;
gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Z 8 und 9, auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des § 13 Z 2 verhindern;gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Ziffer 8, und 9, auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 2, verhindern;
die Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.
Bescheidinhalte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
§ 24.Paragraph 24,
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 23 hat der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr zu enthalten: Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 23, hat der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr zu enthalten:
die zulässigen Emissionsgrenzwerte haben die Schadstoffe gemäß Anlage 1 zu umfassen, sofern sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt insgesamt zu erreichen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 16 Z 1;erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 16, Ziffer eins,;
Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß § 23 Abs. 2 Z 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;
über die BVT-Schlussfolgerungen hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß § 6 Abs. 2;Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2,;
erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;
die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 10 Abs. 1 Z 2 angewendet wird, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte;die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, angewendet wird, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte;
die Verpflichtung für den Betreiber, dass in den Fällen, in denen § 10 Abs. 1 Z 2 angewendet wird, der Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht, jährlich vorzulegen ist;die Verpflichtung für den Betreiber, dass in den Fällen, in denen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, angewendet wird, der Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht, jährlich vorzulegen ist;
für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr gegebenenfalls Festlegungen gemäß § 28 Abs. 5;für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr gegebenenfalls Festlegungen gemäß Paragraph 28, Absatz 5,;
gegebenenfalls Auflagen zur Einhaltung der Anforderungen zur Stilllegung einer Anlage gemäß § 29.gegebenenfalls Auflagen zur Einhaltung der Anforderungen zur Stilllegung einer Anlage gemäß Paragraph 29,
5. Abschnitt
Besondere Verfahrensbestimmungen
Allgemeines
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Wird binnen fünf Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der Anlage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid außer Kraft. Die Behörde hat die Frist auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern.
(2)Absatz 2,Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß §§ 13 und 14 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Anlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß Paragraphen 13, und 14 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Anlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(3)Absatz 3,Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet spätestens jedoch drei Jahre nach Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die Inanspruchnahme dieses Rechtes ist auszuschließen, wenn der Begründung des Rechtsmittels zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Wird die Genehmigung durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben, so darf der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr lang, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend der aufgehobenen Genehmigung betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Verfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nähere Bestimmungen über die Genehmigung für bestimmte Anlagenarten durch Verordnung erlassen.
Versuchsbetrieb
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 12, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder Bedingungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung der Anlage oder von Teilen dieser Anlage die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) oder den Betrieb einer Anlage jeweils zum Zweck von Entwicklungsmaßnahmen, Erprobung neuer Verfahren oder Technologien genehmigen, wennDie Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 12,, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder Bedingungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung der Anlage oder von Teilen dieser Anlage die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) oder den Betrieb einer Anlage jeweils zum Zweck von Entwicklungsmaßnahmen, Erprobung neuer Verfahren oder Technologien genehmigen, wenn
zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder
das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist
und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein werden. Für die Durchführung der Vorarbeiten ist in der Genehmigung eine angemessene, höchstens zwei Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt zu setzen, ab dem diese Vorarbeiten tatsächlich begonnen werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung oder Nichtuntersagung gemäß den nach §§ 13 und 16 mitanzuwendenden Vorschriften für die Vorarbeiten. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Antragsteller.und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein werden. Für die Durchführung der Vorarbeiten ist in der Genehmigung eine angemessene, höchstens zwei Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt zu setzen, ab dem diese Vorarbeiten tatsächlich begonnen werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung oder Nichtuntersagung gemäß den nach Paragraphen 13 und 16 mitanzuwendenden Vorschriften für die Vorarbeiten. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Antragsteller.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, wenn auf Grund des Einsatzes neuer Technologien bei der Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Die Frist für den Versuchsbetrieb der Anlage darf insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.Die Behörde hat die Frist gemäß Absatz eins, auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, wenn auf Grund des Einsatzes neuer Technologien bei der Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Die Frist für den Versuchsbetrieb der Anlage darf insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.
Zukunftstechniken
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß §§ 9, 10, 11 und 43 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken mit der Auflage genehmigen, dass nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Paragraphen 9, 10, 11 und 43 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken mit der Auflage genehmigen, dass nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
(2)Absatz 2,Die Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss von erforderlichen Dokumentationen bis spätestens 6 Monate nach Ablauf der gemäß Abs. 1 gewährten Frist zu melden.Die Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss von erforderlichen Dokumentationen bis spätestens 6 Monate nach Ablauf der gemäß Absatz eins, gewährten Frist zu melden.
Geologische Speicherung von Kohlendioxid
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, hat – zusätzlich zu den in § 17 genannten Unterlagen – Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, hat – zusätzlich zu den in Paragraph 17, genannten Unterlagen – Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
Verfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO2;
technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO2;
technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.
(2)Absatz 2,Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 unmittelbar verbundene Einrichtungen.Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unmittelbar verbundene Einrichtungen.
(3)Absatz 3,Auf der Grundlage der in Abs. 1 genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, hat die Behörde zu entscheiden, ob die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.Auf der Grundlage der in Absatz eins, genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, hat die Behörde zu entscheiden, ob die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.
(4)Absatz 4,Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, so hat die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß § 23 ergehenden Bescheid festzulegen, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.Sind die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt, so hat die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 23, ergehenden Bescheid festzulegen, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.
(5)Absatz 5,Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Abs. 4 zu enthalten.Sind die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Absatz 4, zu enthalten.
Stilllegung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des § 30c WRG 1959 in Verbindung mit der QZV Chemie GW hat die Behörde Genehmigungsauflagen festzulegen, um sicherzustellen, dass bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 eingehalten werden.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 30 c, WRG 1959 in Verbindung mit der QZV Chemie GW hat die Behörde Genehmigungsauflagen festzulegen, um sicherzustellen, dass bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die Bestimmungen der Absatz 4, bis 6 eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Werden im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe (§ 3 Z 16) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so muss der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der Behörde mit dem Antrag gemäß § 17 Abs. 2 oder spätestens anlässlich der Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß § 43 vorlegen.Werden im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe (Paragraph 3, Ziffer 16,) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so muss der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der Behörde mit dem Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder spätestens anlässlich der Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß Paragraph 43, vorlegen.
(3)Absatz 3,Der Bericht über den Ausgangszustand hat unbeschadet der Bestimmungen des WRG 1959 die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten gemäß Abs. 4 vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:Der Bericht über den Ausgangszustand hat unbeschadet der Bestimmungen des WRG 1959 die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten gemäß Absatz 4, vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes;
falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.
Erfüllen Informationen, die nach Maßgabe anderer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union erstellt wurden, die Anforderungen dieses Absatzes, so können diese Informationen in den vorzulegenden Bericht über den Ausgangszustand aufgenommen oder diesem beigefügt werden.
(4)Absatz 4,Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten hat der Betreiber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe zu bewerten, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 angegebenen Zustand verursacht, so hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Gelände in den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 zurückzuführen. Zu diesem Zweck kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten hat der Betreiber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe zu bewerten, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2, angegebenen Zustand verursacht, so hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Gelände in den Ausgangszustand gemäß Absatz 2, zurückzuführen. Zu diesem Zweck kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.
(5)Absatz 5,Sofern die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, die der Betreiber durchgeführt hat, bevor die Genehmigung für die Anlage erstmals nach § 43 aktualisiert wurde, so hat der Betreiber bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit unbeschadet des Abs. 4 und unter Berücksichtigung der Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes (§ 17 Abs. 2 Z 4) für das Gelände der Anlage die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.Sofern die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, die der Betreiber durchgeführt hat, bevor die Genehmigung für die Anlage erstmals nach Paragraph 43, aktualisiert wurde, so hat der Betreiber bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit unbeschadet des Absatz 4 und unter Berücksichtigung der Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4,) für das Gelände der Anlage die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(6)Absatz 6,Ist der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 zu erstellen, so hat er bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes (§ 17 Abs. 2 Z 4) für das Gelände der Anlage die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu treffen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine ernsthafte Gefährdung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt als Folge einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch die genehmigten Tätigkeiten mehr darstellt.Ist der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2, zu erstellen, so hat er bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4,) für das Gelände der Anlage die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu treffen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine ernsthafte Gefährdung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt als Folge einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch die genehmigten Tätigkeiten mehr darstellt.
6. Abschnitt
Anzeigeverfahren, Genehmigungsentfall
Genehmigungsfreistellung
§ 30.Paragraph 30,
Bei Anlagen für
Heizöl extra leicht, Heizöl leicht oder
handelsübliche Flüssiggase Propan und Butan sowie deren Gemische oder
Erdgas, das einem Erdgas entspricht mit welchem Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107, betrieben werden,Erdgas, das einem Erdgas entspricht mit welchem Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 107, betrieben werden,
mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des § 32 die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung nach § 12. Solche Anlagen sind jedoch durch einen Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 6 und 7 vorzugehen.mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 32, die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung nach Paragraph 12, Solche Anlagen sind jedoch durch einen Sachverständigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 6, und 7 vorzugehen.
Nachträgliche Änderungen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Änderungen des Betriebes (§ 3 Z 25) sind der Behörde vom Betreiber spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige spätestens nach zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Erforderlichenfalls hat die Behörde im Kenntnisnahmebescheid bestimmte, geeignete Auflagen zur Erfüllung der in den §§ 13, 14, 23 Abs. 2 und 24 und in den nach § 16 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen zu erteilen. Falls für die Anzeige die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht gegeben sind, hat die Behörde die Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Gegenstand der Anzeige sind, zu untersagen.Änderungen des Betriebes (Paragraph 3, Ziffer 25,) sind der Behörde vom Betreiber spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige spätestens nach zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Erforderlichenfalls hat die Behörde im Kenntnisnahmebescheid bestimmte, geeignete Auflagen zur Erfüllung der in den Paragraphen 13,, 14, 23 Absatz 2, und 24 und in den nach Paragraph 16, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen zu erteilen. Falls für die Anzeige die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht gegeben sind, hat die Behörde die Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Gegenstand der Anzeige sind, zu untersagen.
(2)Absatz 2,Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften
§ 32.Paragraph 32,
Bei Anlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 29, es sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Genehmigung anzuwenden. Eine solche Genehmigung gilt auch als Genehmigung im Sinne des § 12. Bei Anlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 29, es sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Genehmigung anzuwenden. Eine solche Genehmigung gilt auch als Genehmigung im Sinne des Paragraph 12,
4. Hauptstück
Überwachung
Allgemeines
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die in Betrieb befindlichen Anlagen
für feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 100 kW oder
für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 600 kW
sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft durch vom Betreiber aus der in § 34 Abs. 4 angeführten Liste zu wählende Sachverständige oder Stellen, im Folgenden Sachverständige genannt, periodisch zu überwachen. Die Überwachung umfasst eine jährliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Messergebnisse oder Messregistrierungen sowie Emissionsmessungen gemäß § 35 Abs. 2 und 5.sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft durch vom Betreiber aus der in Paragraph 34, Absatz 4, angeführten Liste zu wählende Sachverständige oder Stellen, im Folgenden Sachverständige genannt, periodisch zu überwachen. Die Überwachung umfasst eine jährliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Messergebnisse oder Messregistrierungen sowie Emissionsmessungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, und 5.
(2)Absatz 2,Die Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen und dem Betreiber binnen drei Wochen nach erfolgter Überprüfung zu übermitteln. Die jährlich aktualisierten validierten Umwelterklärungen von Betreibern eines Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß § 34 Abs. 6 sind den schriftlichen Befunden der Sachverständigen gleichgestellt. Der Betreiber hat die Befunde zur Einsichtnahme durch die Behörde mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Befunde für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind vom Betreiber unverzüglich der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln. Von der Behörde als ausreichend bewertete Befunde, gegebenenfalls ergänzt mit Meldungen gemäß Abs. 5, können als Berichte über die Vor-Ort-Besichtigung hinsichtlich der Luftreinhaltung entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 herangezogen werden. Die Behörde hat die bewerteten Befunde, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf elektronischem Wege zugänglich zu machen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung Inhalt, Form und Bereitstellung der Befunde näher zu regeln.Die Sachverständigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen und dem Betreiber binnen drei Wochen nach erfolgter Überprüfung zu übermitteln. Die jährlich aktualisierten validierten Umwelterklärungen von Betreibern eines Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß Paragraph 34, Absatz 6, sind den schriftlichen Befunden der Sachverständigen gleichgestellt. Der Betreiber hat die Befunde zur Einsichtnahme durch die Behörde mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Befunde für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind vom Betreiber unverzüglich der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln. Von der Behörde als ausreichend bewertete Befunde, gegebenenfalls ergänzt mit Meldungen gemäß Absatz 5,, können als Berichte über die Vor-Ort-Besichtigung hinsichtlich der Luftreinhaltung entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß Paragraph 39, Absatz 2, herangezogen werden. Die Behörde hat die bewerteten Befunde, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf elektronischem Wege zugänglich zu machen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung Inhalt, Form und Bereitstellung der Befunde näher zu regeln.
(3)Absatz 3,Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet. Sie haben jedoch der Behörde oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen über ihre Tätigkeiten und die Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen Auskunft zu erteilen.
(4)Absatz 4,Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen, Bewertung von Befunden oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Anlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese binnen sechs Monaten durchzuführende Überprüfung dem Betreiber unter Beiziehung eines Sachverständigen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 aufzutragen oder selbst vorzunehmen.Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen, Bewertung von Befunden oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Anlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese binnen sechs Monaten durchzuführende Überprüfung dem Betreiber unter Beiziehung eines Sachverständigen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, aufzutragen oder selbst vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten.
(6)Absatz 6,Wenn die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder
zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen,zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen,
so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, dass der Betrieb der Anlage solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist. Einem Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7)Absatz 7,In allen anderen als den in Abs. 6 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Anlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.In allen anderen als den in Absatz 6, angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Anlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Absatz 6, vorzugehen.
(8)Absatz 8,Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 44 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß Paragraph 44, weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.
(9)Absatz 9,Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren. Der Betreiber hat der Behörde den Termin der Besichtigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr spätestens vier Wochen im Voraus bekanntzugeben und der Behörde die Teilnahme an der Besichtigung zu ermöglichen. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr kann die Behörde Vor-Ort-Besichtigungen und nichtroutinemäßige Umweltinspektionen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 hinsichtlich der Luftreinhaltung selbst vornehmen. Binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung sind schriftliche Befunde unter Anwendung der Verordnung gemäß Abs. 2 zu erstellen und auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, zu kontrollieren. Der Betreiber hat der Behörde den Termin der Besichtigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr spätestens vier Wochen im Voraus bekanntzugeben und der Behörde die Teilnahme an der Besichtigung zu ermöglichen. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr kann die Behörde Vor-Ort-Besichtigungen und nichtroutinemäßige Umweltinspektionen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß Paragraph 39, Absatz 2, hinsichtlich der Luftreinhaltung selbst vornehmen. Binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung sind schriftliche Befunde unter Anwendung der Verordnung gemäß Absatz 2, zu erstellen und auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.
(10)Absatz 10,Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt die Festlegung der Überwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften.
Anforderungen an Sachverständige
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Sachverständigen haben den sie beauftragenden Betreibern von Anlagen in schriftlicher Form zu bestätigen, dass sie die angeführten Erfordernisse gemäß Abs. 2 bis 4 in Bezug auf die zu überwachende Anlage erfüllen.Die Sachverständigen haben den sie beauftragenden Betreibern von Anlagen in schriftlicher Form zu bestätigen, dass sie die angeführten Erfordernisse gemäß Absatz 2 bis 4 in Bezug auf die zu überwachende Anlage erfüllen.
(2)Absatz 2,Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich die Anforderungen der Abs. 3 und 4 erfüllen:Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich die Anforderungen der Absatz 3, und 4 erfüllen:
Akkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung;Akkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 28, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung;
Ziviltechniker einschlägiger Befugnis;
Technische Büros/Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes;
Gewerbetreibende für Dampfkesselanlagen, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen (§ 33) befugt sind; nur für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt;Gewerbetreibende für Dampfkesselanlagen, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen (Paragraph 33,) befugt sind; nur für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt;
Sachverständige gemäß Abs. 5.Sachverständige gemäß Absatz 5,
(3)Absatz 3,Sachverständige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfüllen zusätzliche Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit, wenn die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweiligen Messungen und Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden nationalen Umsetzungen von CEN- oder ISO-Normen sowie nationale Normen (in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die Sachverständigen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Tag sie die Überwachungstätigkeit ausüben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine Liste der Sachverständigen zu führen sowie die Liste in geeigneter Form zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich mitzuteilen.Die Sachverständigen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Tag sie die Überwachungstätigkeit ausüben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine Liste der Sachverständigen zu führen sowie die Liste in geeigneter Form zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Sachverständige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein.Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 gelten auch für Sachverständige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein.
(6)Absatz 6,Der Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 auch dann, wennDer Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, auch dann, wenn
er ein Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, betreibt,er ein Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 1, betreibt,
die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind,
aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid überprüft wurde und
von geeignetem fachlich kompetenten Personal oder Stellen im Sinne des Abs. 3, welche innerhalb des Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein müssen, die Überwachung gemäß § 33 durchgeführt wird.von geeignetem fachlich kompetenten Personal oder Stellen im Sinne des Absatz 3,, welche innerhalb des Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein müssen, die Überwachung gemäß Paragraph 33, durchgeführt wird.
(7)Absatz 7,Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie die schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 1 können vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung getroffen werden.Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie die schriftliche Bestätigung gemäß Absatz eins, können vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung getroffen werden.
(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, zur Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verordnung auch andere Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen.Abweichend von Absatz eins, bis 6 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, zur Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verordnung auch andere Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen.
(9)Absatz 9,Sachverständige, die gemäß § 14 Abs. 2 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes entsprechend ihrer Befugnis auszuüben.Sachverständige, die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß Paragraph 33, dieses Bundesgesetzes entsprechend ihrer Befugnis auszuüben.
Emissionsmessungen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Mit den Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 werden Festlegungen über Messungen von Emissionen in die Luft getroffen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr richten sich nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§ 16).Mit den Bestimmungen der Absatz 2, bis 6 werden Festlegungen über Messungen von Emissionen in die Luft getroffen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr richten sich nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (Paragraph 16,).
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid unter Anwendung einer Verordnung gemäß Abs. 6 festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn der Sachverständige anlässlich einer Überprüfung gemäß § 33 Grund zur Annahme hat, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid unter Anwendung einer Verordnung gemäß Absatz 6, festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn der Sachverständige anlässlich einer Überprüfung gemäß Paragraph 33, Grund zur Annahme hat, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.
(3)Absatz 3,Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß §§ 23 Abs. 2 und 24 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß Paragraphen 23, Absatz 2, und 24 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.
(4)Absatz 4,Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 2 MW, für die keine kontinuierlichen Emissionsmessungen vorgeschrieben sind und die mit elektrischen Abscheidern, filternden Abscheidern oder nassarbeitenden Abscheidern ausgerüstet sind, sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden Größen einer kontinuierlichen Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen.
(5)Absatz 5,Bei Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 und 4 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre, Messungen jener Emissionswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen Sachverständigen durchzuführen.Bei Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, und 4 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre, Messungen jener Emissionswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen Sachverständigen durchzuführen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Durchführung der Emissionsmessungen von Emissionen in die Luft erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere über die anzuwendenden Messverfahren einschließlich deren Kalibrierung und Dokumentation, die Anordnung der Probenahme- und Messstellen, die Validierung der Messwerte sowie die Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch Verordnung.
(7)Absatz 7,Messberichte und Befunde über Emissionsmessungen gemäß Abs. 2 bis 6 dienen im Zusammenhalt mit der Überwachung gemäß § 33 als Nachweis für die Einhaltung der diesbezüglichen Genehmigungsauflagen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 hinsichtlich der Luftreinhaltung.Messberichte und Befunde über Emissionsmessungen gemäß Absatz 2, bis 6 dienen im Zusammenhalt mit der Überwachung gemäß Paragraph 33, als Nachweis für die Einhaltung der diesbezüglichen Genehmigungsauflagen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß Paragraph 39, Absatz 2, hinsichtlich der Luftreinhaltung.
5. Hauptstück
Pflichten des Betreibers
Allgemeines
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Jeder Betreiber einer Anlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen, für die Einhaltung etwaiger im Genehmigungsbescheid gemachter Auflagen sowie dafür zu sorgen, dass alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden.
(2)Absatz 2,Der Betreiber einer Anlage hat die Überprüfung der Anlage gemäß § 33 Abs. 1, die Emissionsmessungen gemäß § 35 und gegebenenfalls die Besichtigung gemäß § 30 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen.Der Betreiber einer Anlage hat die Überprüfung der Anlage gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, die Emissionsmessungen gemäß Paragraph 35 und gegebenenfalls die Besichtigung gemäß Paragraph 30, rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen.
(3)Absatz 3,Der Betreiber hat der Behörde oder den hiezu beauftragten Sachverständigen während der Betriebszeit den Zutritt zu der Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der Anlage betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, die in einem Anlagenbuch zusammenzufassen sind.
(4)Absatz 4,Der Betreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen mit erheblicher Überschreitung der Emissionsgrenzwerte (§ 23 Abs. 2 Z 8) zu melden.Der Betreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen mit erheblicher Überschreitung der Emissionsgrenzwerte (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,) zu melden.
(5)Absatz 5,Der Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden nicht behoben werden kann, ist der Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu melden.
(6)Absatz 6,Treten im Betrieb der Anlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen. Ist absehbar, dass durch die Störung die festgesetzten Emissionsgrenzwerte länger als 24 Stunden erheblich überschritten werden, so hat der Betreiber unverzüglich den Betrieb der Anlage einzuschränken oder zu unterbrechen oder auf schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen. Sofern eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, darf die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage ohne funktionstüchtige Abgasreinigungsanlage innerhalb eines 12-Monate-Zeitraumes höchstens 120 Stunden betragen.
(7)Absatz 7,Die Behörde kann auf Antrag abweichend zu Abs. 6 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Immissionssituation die Frist von 24 Stunden bzw. 120 Stunden erstrecken, wenn nach Auffassung der Behörde ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist, oder die Anlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt würde, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.Die Behörde kann auf Antrag abweichend zu Absatz 6, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Immissionssituation die Frist von 24 Stunden bzw. 120 Stunden erstrecken, wenn nach Auffassung der Behörde ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist, oder die Anlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt würde, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.
(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 6 und 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, gesonderte Anforderungen durch Verordnung treffen.Abweichend von Absatz 6, und 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, gesonderte Anforderungen durch Verordnung treffen.
(9)Absatz 9,Wird eine Anlage endgültig stillgelegt, hat der Betreiber der Behörde die gemäß § 29 ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen mitzuteilen.Wird eine Anlage endgültig stillgelegt, hat der Betreiber der Behörde die gemäß Paragraph 29, ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen mitzuteilen.
Lärmmessungen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, mit mehr als 250 000 Einwohnern liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuleiten.Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, mit mehr als 250 000 Einwohnern liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit mehr als 100 000 Einwohnern liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuleiten.Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG mit mehr als 100 000 Einwohnern liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Die von einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Anlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Anlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Anlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Anlagengelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.Die von einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß Paragraph 11, Bundes-LärmG jeweils an der Anlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Anlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Anlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Anlagengelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.
Emissionserklärung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet, hat der Behörde jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen. Abweichend davon gilt diese Verpflichtung für Anlagen, die mit den in § 30 Z 1 bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW oder mehr. Bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind zusätzlich die Ergebnisse der Überwachung (§ 33) anzugeben.Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet, hat der Behörde jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen. Abweichend davon gilt diese Verpflichtung für Anlagen, die mit den in Paragraph 30, Ziffer eins bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW oder mehr. Bei Anlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind zusätzlich die Ergebnisse der Überwachung (Paragraph 33,) anzugeben.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches näher zu regeln.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 und des UIG werden dadurch nicht berührt.Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, und des UIG werden dadurch nicht berührt.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat die eingebrachten Emissionserklärungen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.
(5)Absatz 5,Die Umweltbundesamt GmbH hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, ein Zugriffsrecht auf die eingebrachten Emissionserklärungen.Die Umweltbundesamt GmbH hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph 6, Absatz 2, Umweltkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, ein Zugriffsrecht auf die eingebrachten Emissionserklärungen.
6. Hauptstück
Anforderungen gemäß anderer Rechtsvorschriften des Bundes
Maßnahmen nach der GewO 1994
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84f GewO 1994 sowie einer gemäß § 84d Abs. 7 GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der Paragraphen 84 a bis 84 f GewO 1994 sowie einer gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7, GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie sind unbeschadet der §§ 33 und 35 die die Umweltinspektionen betreffenden Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden.Für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie sind unbeschadet der Paragraphen 33, und 35 die die Umweltinspektionen betreffenden Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden.
Maßnahmen nach dem IG-L
§ 40.Paragraph 40,
Die Behörde hat dem Betreiber einer genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 IG-L betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Ist dieses zur Erfüllung der Anordnungen geeignet, so hat die Behörde dem Anlagenbetreiber im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. Die Behörde hat dem Betreiber einer genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Ist dieses zur Erfüllung der Anordnungen geeignet, so hat die Behörde dem Anlagenbetreiber im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L oder aus dem Programm gemäß Paragraph 9 a, IG-L ergibt.
Abfallverbrennung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die §§ 9 und 10 gelten nicht für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß § 3 Z 9 lit. b verbrannt oder mitverbrannt werden.Die Paragraphen 9, und 10 gelten nicht für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, Litera b, verbrannt oder mitverbrannt werden.
(2)Absatz 2,Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind.
7. Hauptstück
Anpassung an die besten verfügbaren Techniken
Überprüfung der Genehmigungsauflagen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 durch die Behörde einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen des § 43 zu unterziehen.Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, durch die Behörde einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 43, zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber hat der Behörde auf Anfrage alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die ihr einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß der Beschreibung in den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung (§ 33) und mit der Emissionserklärung (§ 38) erlangten Informationen heranzuziehen.Die Behörde hat für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung (Paragraph 33,) und mit der Emissionserklärung (Paragraph 38,) erlangten Informationen heranzuziehen.
Aktualisierung der Genehmigungsauflagen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 zur Haupttätigkeit der Anlage den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken zu entsprechen.Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Haupttätigkeit der Anlage den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Änderung der seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken innerhalb eines Jahres zu prüfen und der Behörde
zu berichten und darzulegen, dass seine Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen bereits entspricht, oder
noch zu treffende Anpassungsmaßnahmen vorzulegen.
Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 kann der Betreiber von den BVT-Schlussfolgerungen abweichende Anpassungsmaßnahmen oder eine längere Anpassungsfrist beantragen.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, kann der Betreiber von den BVT-Schlussfolgerungen abweichende Anpassungsmaßnahmen oder eine längere Anpassungsfrist beantragen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat für die vom Betreiber vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen, dass
alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere die Einhaltung des § 10 zu gewährleisten;alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere die Einhaltung des Paragraph 10, zu gewährleisten;
die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält.
(4)Absatz 4,Bei der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.Bei der Überprüfung gemäß Absatz 3, ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung des Betreibers gemäß Abs. 2 in Ergänzung der Genehmigungsauflagen von Amts wegen entweder mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, oder aber die den neuen BVT-Schlussfolgerungen entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 2, in Ergänzung der Genehmigungsauflagen von Amts wegen entweder mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, oder aber die den neuen BVT-Schlussfolgerungen entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(6)Absatz 6,Wird eine Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst, so sind die Genehmigungsauflagen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
(7)Absatz 7,Die Genehmigungsauflagen sind zumindest in folgenden Fällen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren:
Die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung ist so stark, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder in der Genehmigung neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;
die Betriebssicherheit erfordert die Anwendung anderer Techniken;
es erfolgte die Umsetzung einer neuen oder überarbeiteten Umweltqualitätsnorm im IG-L.
8. Hauptstück
Strafbestimmungen und Vollziehung
Strafbestimmungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer den in § 9 Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 9, § 36 Abs. 1 bis 6 und 9, § 37 Abs. 1 und 2 oder § 38 Abs. 1 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 36 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 33 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer den in Paragraph 9, Absatz 2 bis 4, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 9,, Paragraph 36, Absatz eins, bis 6 und 9, Paragraph 37, Absatz eins, und 2 oder Paragraph 38, Absatz eins, festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im Paragraph 33, Absatz eins, angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
ein Sanierungskonzept gemäß § 40, oderein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 40,, oder
einen Bericht gemäß § 29 Abs. 2 und 3, odereinen Bericht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, und 3, oder
Informationen gemäß § 42 Abs. 2, oderInformationen gemäß Paragraph 42, Absatz 2,, oder
Berichte oder Darstellungen von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 43 Abs. 2, oderBerichte oder Darstellungen von Anpassungsmaßnahmen gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, oder
als Sachverständiger Befunde an die Behörde gemäß § 30 oder § 33 Abs. 5, oderals Sachverständiger Befunde an die Behörde gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 33, Absatz 5,, oder
als Betreiber Befunde an die Behörde gemäß § 33 Abs. 2als Betreiber Befunde an die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz 2
nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;
bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
die für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte gemäß § 6 Abs. 13, § 9, § 23 Abs. 2 Z 3, § 24 Z 1, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1 nicht einhält, oderdie für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 6, Absatz 13,, Paragraph 9,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 24, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, nicht einhält, oder
seine Anlage nicht gemäß § 33 Abs. 1 oder § 35 Abs. 4 überwachen lässt, oderseine Anlage nicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 35, Absatz 4, überwachen lässt, oder
Gebote oder Verbote der gemäß § 4 Abs. 4 oder § 6 Abs. 10 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der § 6 Abs. 11, § 23 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 11, § 24 Z 2 bis 10, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder § 36 Abs. 7 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält, oderGebote oder Verbote der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 6, Absatz 10, erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz 11,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 bis 11, Paragraph 24, Ziffer 2, bis 10, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, oder Paragraph 36, Absatz 7, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält, oder
eine Überwachungstätigkeit entgegen den Bestimmungen der § 33 Abs. 2, 3 oder 5, § 34 Abs. 1 bis 6 ausübt, odereine Überwachungstätigkeit entgegen den Bestimmungen der Paragraph 33, Absatz 2, 3, oder 5, Paragraph 34, Absatz eins, bis 6 ausübt, oder
Anlagen nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 errichtet, ausrüstet oder betreibt, oderAnlagen nicht entsprechend den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, bis 3 errichtet, ausrüstet oder betreibt, oder
Anlagen gemäß § 30 vor ihrer Inbetriebnahme nicht durch einen Sachverständigen besichtigen lässt, oderAnlagen gemäß Paragraph 30, vor ihrer Inbetriebnahme nicht durch einen Sachverständigen besichtigen lässt, oder
andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 800 Euro;
bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 12, § 25 Abs. 2 bis 4 oder § 26 Abs. 1 errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, odereine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß Paragraph 12,, Paragraph 25, Absatz 2, bis 4 oder Paragraph 26, Absatz eins, errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, oder
Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 bis 6 nicht durchführt, oderMaßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 4, bis 6 nicht durchführt, oder
eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige gemäß § 31 ändert oder betreibt, odereine genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige gemäß Paragraph 31, ändert oder betreibt, oder
einen gemäß § 40 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, odereinen gemäß Paragraph 40, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder
eine Anlage nicht entsprechend den Anforderungen des § 43 anpasst.eine Anlage nicht entsprechend den Anforderungen des Paragraph 43, anpasst.
(2)Absatz 2,Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 findet § 367 Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994 Anwendung, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, findet Paragraph 367, Ziffer 25, 55, 56, und 57 GewO 1994 Anwendung, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Behörden
§ 45.Paragraph 45,
Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen jeweils zuständige Behörde.
Vollziehung
§ 46.Paragraph 46,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 8, 35, Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich der §§ 32 und 45 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seines Wirkungsbereiches,hinsichtlich der Paragraphen 32 und 45 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seines Wirkungsbereiches,
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betraut.
9. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 47.Paragraph 47,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 5 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, tritt – unbeschadet Absatz 5, – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(2)Absatz 2,Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K), BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 6 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K), Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, tritt – unbeschadet Absatz 6, – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(4)Absatz 4,Die Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, BGBl. II Nr. 231/2011, tritt am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.Die Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2011,, tritt am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, sind die Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, bis zum 7. Jänner 2014 anzuwenden; § 24 Abs. 4, 5 und 7 ist darüber hinaus bis 31. Dezember 2015 anzuwenden.Hinsichtlich Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, sind die Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, bis zum 7. Jänner 2014 anzuwenden; Paragraph 24, Absatz 4, 5, und 7 ist darüber hinaus bis 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Bestimmungen des Abschnittes V (Emissionsbegrenzung) und der Bestimmungen des Abschnittes VI (Schornsteinhöhen) ist die LRV-K für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden.Hinsichtlich der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf (Emissionsbegrenzung) und der Bestimmungen des Abschnittes römisch sechs (Schornsteinhöhen) ist die LRV-K für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden.
Weitergeltungen
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 476/2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter.Die Abfallverbrennungsverordnung (AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7, und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter.
(2)Absatz 2,Die Emissionsmessverordnung-Luft (EMV-L), BGBl. II Nr. 153/2011, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 35 Abs. 6 als Bundesgesetz weiter.Die Emissionsmessverordnung-Luft (EMV-L), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraph 35, Absatz 6, als Bundesgesetz weiter.
(3)Absatz 3,Die Emissionserklärungsverordnung (EEV), BGBl. II Nr. 292/2007, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 7, 35 Abs. 6 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter.Die Emissionserklärungsverordnung (EEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 34, Absatz 7, 35, Absatz 6 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter.
Bestehende Genehmigungen
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Genehmigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer unbeschadet der auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6 und 35 Abs. 6 ergehenden Verordnungen und der §§ 9, 40 und 43 aufrecht.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Genehmigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer unbeschadet der auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6 und 35 Absatz 6, ergehenden Verordnungen und der Paragraphen 9, 40, und 43 aufrecht.
(2)Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
Verweisungen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des EG-K verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 52.Paragraph 52,
Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 53.Paragraph 53,
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25;Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25;
Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, aufgehoben durch die Richtlinie 2012/18/EU, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012 S. 1;Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nummer L 10 vom 14.01.1997 Seite 13, aufgehoben durch die Richtlinie 2012/18/EU, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.7.2012 Seite 1;
Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 11.05.1999 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU, ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 1 undRichtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, Amtsblatt Nummer L 121 vom 11.05.1999 Seite 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU, Amtsblatt Nummer L 327 vom 27.11.2012 Seite 1 und
Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, in der Fassung der Richtlinie 2011/92/EU, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1.Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 140 vom 05.06.2009 Seite 114, in der Fassung der Richtlinie 2011/92/EU, Amtsblatt Nummer L 26 vom 28.01.2012 Seite 1.
Fischer
Faymann