BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Juli 2013

Teil römisch eins

124. Bundesgesetz:

Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2348 Ausschussbericht 2397 Sitzung 206. Bundesrat:, 9006 Ausschussbericht 9012 Sitzung 822.)

124. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

Das Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 4, betreffende Zeile:

„§ 4.

Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, als privater Hochschullehrgang oder als privater Lehrgang“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 38, betreffende Zeile:

„§ 38.

Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 38, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

Paragraph 38 a,

Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 41, betreffende Zeile:

„§ 41.

Studieneingangs- und Orientierungsphase“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 48, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 48a.

Masterarbeit“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 57, betreffende Zeile:

„§ 57.

Anerkennung von Bachelor- und Masterarbeiten“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 65, betreffende Zeile:

„§ 65.

Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Bachelor- oder Masterstudien und Hochschullehrgängen“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 74, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„4a. Hauptstück

Externe Qualitätssicherung der Lehramtsstudien

Paragraph 74 a,

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 82, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§ 82a.

Übergangsrecht zur Neuen Mittelschule für den Studienbeginn im Studienjahr 2013/14

Paragraph 82 b,

Übergangsrecht zur Abschnittsgliederung für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2013/14

Paragraph 82 c,

Übergangsrecht für Absolventen und Absolventinnen sechssemestriger Bachelorstudien

Paragraph 82 d,

Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien“

Anlage

 

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz eins, sowie Paragraph 39, Absatz 2, wird jeweils der Begriff „Studiengänge“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des Paragraph 4, lautet:

„Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, als privater Hochschullehrgang oder als privater Lehrgang“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „privater Studiengang“ durch die Wortfolge „privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Studienganges“ durch die Wortfolge „des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Begriff „Studiengang“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudium“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „Lehramt für Volksschulen oder für das Lehramt für Hauptschulen“ durch die Wendung „Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wendung „berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten“ durch die Wendung „wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wendung „Volksschulen und für Hauptschulen“ durch die Wendung „Volksschulen und für Neue Mittelschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wendung „Private Studiengänge“ durch die Wendung „ „Private Bachelorstudien“ oder „Private Masterstudien“ oder „Private Bachelor- und Masterstudien“ “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „eines privaten Studienganges“ durch die Wortfolge „eines privaten Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudiums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Personen in Lehrberufen sowie nach Maßgabe des Bedarfs in pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden als auch Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, in ihrer Qualitätsentwicklung zu beraten und zu begleiten. Den Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der bildungwissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein Lehramt ist die mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums im Umfang von 240 ECTS-Credits (oder eines Studiums gemäß Paragraph 38 a,) in Verbindung mit einem Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes, wobei für Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) im Rahmen einer Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds unter Berücksichtigung der dienstrechtlichen Vorschriften vom Erfordernis eines Masterstudiums abgesehen werden kann. An der Pädagogischen Hochschule sind im Rahmen der Ausbildung folgende Studien nach Maßgabe des Bedarfes anzubieten und zu führen:
    1. Ziffer eins
      Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe,
    2. Ziffer 2
      Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
    3. Ziffer 3
      Bachelor- sowie Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung).
    An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß Paragraph 12, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Pädagogischen Hochschulen Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,An der Pädagogischen Hochschule können weiters nach Maßgabe des Bedarfes facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes gemäß Paragraph 35, Ziffer eins b, im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits im Auftrag des zuständigen Regierungsmitglieds angeboten und geführt werden.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 8, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung sowie durch die Begleitung und Beratung von Schulentwicklungsprozessen zur qualitativen Weiterentwicklung der Schulen beizutragen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 8, Absatz 7, wird die Wortfolge „für die Volks- und Hauptschule“ durch die Wendung „für die Volksschule und die Neue Mittelschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 9, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 9, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Pädagogische Hochschule hat die Situation berufstätiger Studierender bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann die Mindeststudiendauer berufsbegleitender Studienangebote bei gleichbleibendem Umfang an ECTS-Credits verlängert werden.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 10, zweiter Satz wird der Begriff „berufsfeldbezogenen“ durch die Wendung „wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 30, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die Aufnahme der Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 voraus.“

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 32, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 35, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Bachelorstudien sind Studien, die
    1. Litera a
      der wissenschaftlichen Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB Berufstätigkeit an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) bei einem Arbeitsaufwand von mindestens 180 ECTS-Credits und einer Dauer von mindestens sechs Semestern oder
    2. Litera b
      als Zulassungsvoraussetzung zu einem Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes (Paragraph 38, Absatz 2,) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 2,) bei einem Arbeitsaufwand von 240 ECTS-Credits und einer Dauer von acht Semestern
    dienen. Die genannten Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 180 vom 12.07.2012 Seite 9.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 35, werden nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a und eins b eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Masterstudien sind Studien, die der Vertiefung oder Erweiterung der wissenschaftlichen Ausbildung auf der Grundlage eines einschlägigen Bachelorstudiums dienen und deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 120 ECTS-Credits bei einer Dauer von mindestens zwei bis höchstens vier Semestern beträgt. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
  2. Ziffer eins b
    Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sind berufsbegleitende Studien, die facheinschlägige Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Credits an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (sowie eine facheinschlägige Berufspraxis) um die didaktischen und pädagogischen Inhalte ergänzen und der Erlangung eines Lehramtes mit nur einem Studienfach im Bereich der Allgemeinbildung oder eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung dienen. Ihr Arbeitsaufwand beträgt mindestens 60 ECTS-Credits. Die genaueren Regelungen insbesondere zu den Aufnahmsvoraussetzungen und dem Arbeitsaufwand sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festzulegen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 35, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien gemäß Paragraph 10,, bei denen zwei oder mehrere Pädagogische Hochschulen oder eine (oder mehrere) Pädagogische Hochschule(n) in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en), Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, bzw. ausländischen Hochschulen ein gleichlautendes Curriculum erlassen, in dem vorzusehen ist, welche Studienteile von welcher Institution durchgeführt werden. In einer Kooperationsvereinbarung sind insbesondere die Arbeits-, die Ressourcenaufteilung sowie die Aufnahmsvoraussetzungen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 35, Ziffer 5, wird die Wortfolge „der Erstausbildung für ein Lehramt für allgemein bildende Pflichtschulen, auf Studierende der Erstausbildung für ein Lehramt für berufsbildende Schulen“ durch die Wortfolge „von Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 35, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Induktionslehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die im Rahmen der Berufseinstiegsphase als Lehrer bzw. Lehrerin an einer österreichischen Schule zur wissenschaftlichen Begleitung und Reflexion der Praxis im jeweiligen pädagogisch-praktischen Berufsfeld dienen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 38, samt Überschrift lautet:

„Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,An den Pädagogischen Hochschulen sind Bachelor- und Masterstudien (Paragraph 35, Ziffer eins und eins a) zur Erlangung eines Lehramtes einzurichten.
  2. Absatz 2,Bachelorstudien schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Bachelorstudien werden nach folgender Bildungshöhe angeboten:
    1. Ziffer eins
      Primarstufe und
    2. Ziffer 2
      Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung).
  3. Absatz 2 a,Bachelorstudien im Bereich der Primarstufe haben Schwerpunktsetzungen vorzusehen (zB inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik, Berufsorientierung, Elementarpädagogik, Mehrsprachigkeit), aus welchen einer zu wählen ist. Inklusive Pädagogik ist in sämtlichen Studien gemäß Absatz 2, jedenfalls als Schwerpunkt anzubieten. Bachelorstudien im Rahmen der Sekundarstufe (Allgemeinbildung und Berufsbildung) können darüber hinaus Schwerpunktsetzungen vorsehen. Im Bereich der Allgemeinbildung ist nur dann ein Schwerpunkt zu wählen, sofern kein zweites Studienfach oder mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) belegt werden. Im Bereich der Berufsbildung kann ein Schwerpunkt gewählt werden. Die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.
  4. Absatz 2 b,Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes bauen auf einschlägigen Bachelorstudien gemäß Absatz 2, auf und schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab. Sie haben fachliche Vertiefungen der Inhalte des Bachelorstudiums oder Erweiterungen vorzusehen. Im Fall einer Erweiterung hat deren Umfang anstelle von 60 ECTS-Credits mindestens 90 ECTS-Credits zu betragen. Die im Schulorganisationsgesetz genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen
  5. Absatz 2 c,Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen angeboten werden. Angebote von Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können daher nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) bzw. ausländischen Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn des Paragraph 35, Ziffer 4 a, angeboten und geführt werden und haben mindestens 90 ECTS-Credits zu umfassen. Paragraph 64, Absatz 5, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, findet auf die von den Universitäten angebotenen Masterstudien Anwendung.
  6. Absatz 3,Bachelor- oder Masterstudien können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und geführt werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung gemäß Absatz 2 c,
  7. Absatz 3 a,Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien haben die Zielsetzungen von Artikel 24, der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten und Inklusive Pädagogik in einem angemessenen Ausmaß zu berücksichtigen.
  8. Absatz 4,An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien umfasst der akademische Grad des „Bachelor of Education“ auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:

„Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zu Erlangung eines Lehramtes

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Neue Mittelschule, die Polytechnische Schule oder eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.
  2. Absatz eins a,Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.
  3. Absatz 2,Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß Paragraph 38, Absatz 2, führen.
  4. Absatz 3,Die für Bachelorstudien geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 39, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Weiters können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Credits bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 3, nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden. Sie schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 39, Absatz 2, wird die Wortfolge „mindestens 120 ECTS-Credits“ durch die Wortfolge „mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Credits“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 39, Absatz 3, wird nach der Wendung „als gemeinsame Studienprogramme“ die Wendung „oder als gemeinsam eingerichtete Studien“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 40, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bachelor- und Masterstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 41, samt Überschrift lautet:

„Studieneingangs- und Orientierungsphase

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,In den Curricula der Bachelorstudien ist im ersten Semester eine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen, die der Orientierung im Studien- und Berufsfeld, der Reflexion der Studienwahl, der Reflexion und Auseinandersetzung mit den wesentlichen Aspekten und Anforderungen des Studiums und des Berufs und der Förderung grundlegender Kompetenzen der Studierenden dient. Die der Studieneingangsphase zugeordneten Lehrveranstaltungen sind als solche zu kennzeichnen. Auf die besonderen Rahmenbedingungen der Berufsbildung ist Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden hat sich auf die erworbenen Kompetenzen zu stützen. Die Beurteilung ist gegebenenfalls durch beratende Hinweise zu ergänzen. Die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen zweimal wiederholt werden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeit.
  3. Absatz 3,Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des Studiums unterstützen. Es ist zulässig, diese Tutorien im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 42, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes haben kompetenzorientiert nach Maßgabe der Anlage gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen, inklusiver und interkultureller Kompetenzen, sozialer Kompetenzen, Beratungskompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.
  2. Absatz eins b,Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des Paragraph 3, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 7, beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 42, Absatz 4, wird folgender vorletzter Satz eingefügt:

„Curricula für Studien zur Erlangung eines Lehramtes sind dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 46, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Erfolgreich absolvierte Studien nach individuellen Curricula gemäß Paragraph 42, Absatz eins b, sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf das festgesetzte abweichende Curriculum zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 48, wird folgender Paragraph 48 a, samt Überschrift eingefügt:

„Masterarbeit

Paragraph 48 a,

Im Masterstudium gemäß Paragraph 35, Ziffer eins a und Paragraph 39, Absatz eins und 2 ist eine Masterarbeit als wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten, abzufassen. Paragraph 48, Absatz 2, findet Anwendung. Nähere Bestimmungen über Masterarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 49, lautet:

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Absolventen und Absolventinnen eines Bachelor- oder Masterstudiums gemäß Paragraph 35, Ziffer eins und eins a haben vor der Verleihung des akademischen Grades die positiv beurteilte Bachelor- oder Masterarbeit durch Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, sowie an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
  2. Absatz 2,Anlässlich der verpflichtenden Übergabe einer wissenschaftlichen Arbeit an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule sowie an die Österreichische Nationalbibliothek ist der Verfasser oder die Verfasserin berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 51, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Voraussetzung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt ist die allgemeine Universitätsreife sowie die leistungsbezogene, persönliche, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung zum Studium gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen. Die allgemeine Universitätsreife ist für ordentliche Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits nachzuweisen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu Bachelorstudien für Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.“

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 51, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a bis 2 c eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Für ein Bachelorstudium für ein Lehramt für die Sekundarstufe (Berufsbildung) kann abweichend von Paragraph 51, Absatz eins, die allgemeine Universitätsreife durch einen Meisterbrief oder eine gleichzuhaltende Qualifikation in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis ersetzt werden.
  2. Absatz 2 b,Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium ist die Absolvierung eines einschlägigen Bachelorstudiums.
  3. Absatz 2 c,Zum Bachelorstudium an Pädagogischen Hochschulen dürfen nur solche Personen zugelassen werden, die die durch Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erfüllen. Die Anforderungen an die Eignung sind in Orientierung an dem Kompetenzkatalog gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, so zu konkretisieren, dass hinsichtlich der Auswahl der Studierenden den Zielstellungen des Lehrberufs zu Diversität und Inklusion Rechnung getragen wird. Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind sowohl im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens als auch im Verlauf des Studiums geeignete Ausgleichsmaßnahmen (zB im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 7,) vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 51, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Die Materialien und Informationen sind spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Homepage zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium, über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sowie über das Aufnahmeverfahren sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 52, wird nach der Wendung „sowie für (Hochschul)Lehrgänge“ die Wendung „und für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes (gemäß Paragraph 38 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 52,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 2, vorletzter Satz und Paragraph 69, Absatz 2, wird der Begriff „Studiengängen“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 56, Absatz eins, lautet der dritte Satz:

„Im Bereich der von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung und Berufsbildung) sind einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 55, Die Überschrift des Paragraph 57, lautet:

„Anerkennung von Bachelor- und Masterarbeiten“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 57, wird nach der Wortfolge „Anforderungen einer Bachelorarbeit“ die Wortfolge „oder einer Masterarbeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wendung „für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen“.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Präsenz und Zivildienstes“ durch die Wortfolge „Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung im ersten oder zweiten Semester des Studiums, in den folgenden Semestern nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) – insgesamt jedoch zweimal – negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten,“

Novellierungsanordnung 60, Dem Paragraph 59, Absatz 2, werden folgende Ziffer 7 und Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Bei einer vorgeschriebenen Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde,               
  2. Ziffer 8
    der Lehramtsstudien Berufsschulpädagogik und technisch-gewerbliche Pädagogik aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach der Wendung „Exemplar ihrer Bachelorarbeit“ die Wendung „oder ihrer Masterarbeit eines Masterstudiums gemäß Paragraph 35, Ziffer eins a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, Die Überschrift des Paragraph 65, lautet:

„Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Bachelor- oder Masterstudien und Hochschullehrgängen“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 65, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Bachelor- und Masterstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit den jeweiligen akademischen Grad „Bachelor“ oder „Master“ durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Für Bachelorstudien gemäß Paragraph 38, Absatz 2 a, ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“, für Masterstudien gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b, der akademische Grad „Master of Education (MEd)“ zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des Paragraph 65 a,

Novellierungsanordnung 64, Nach Paragraph 65, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Für Studien gemäß Paragraph 35, Ziffer eins b, gilt Absatz eins, hinsichtlich der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd)“ sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 64a, Paragraph 65 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Auf Antrag ist Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
    2. Ziffer 2
      eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
    3. Ziffer 3
      eine Lehramtsausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr
    nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen bzw. erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS (davon 9 ECTS für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule bzw. an einem anerkannten privaten Studiengang zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer 2, ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen in Betracht. Abweichend von Paragraph 57, können auch Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen. Die Qualifikationen sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 68, Absatz eins, wird die Wortfolge „Studienganges oder Lehramtsstudiums“ durch die Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudiums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 69, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Studierende von Bachelorstudien und von Masterstudien an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, und einer Beurlaubung werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 69, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 68, Nach dem 4. Hauptstück wird folgendes 4a. Hauptstück eingefügt:

„4a. Hauptstück
Externe Qualitätssicherung der Lehramtsstudien

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Paragraph 74 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,
    2. Ziffer 2
      Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,
    3. Ziffer 3
      studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (zB Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),
    4. Ziffer 4
      Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß Anlage hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse) an die anbietende Bildungsinstitution, sowie
    5. Ziffer 5
      jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich und Vorlage an den Nationalrat.
  2. Absatz 2,Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen bzw. internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen. Drei Mitglieder sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen.
    1. Absatz 3,
      Die Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat endet
    2. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode;
    3. Ziffer 2
      durch Verzicht;
    4. Ziffer 3
      durch Abberufung;
    5. Ziffer 4
      durch Tod.
  3. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Qualitätssicherungsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
  4. Absatz 5,Dem Qualitätssicherungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Funktionärinnen und Funktionäre der hochschulischen Bildungseinrichtungen (Mitglieder der Universitäts- und Hochschulräte, Mitglieder der Rektorate sowie die Vorsitzenden der Senate oder Studienkommissionen) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.
  5. Absatz 6,Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt.
  6. Absatz 7,Die in Absatz eins, genannten Aufgaben sind von den Mitgliedern des Qualitätssicherungsrats laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer 3, möglich ist. Fällt der in Absatz eins, Ziffer 4, genannte Aufgabenbereich in den Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums, kann seitens dieses Bundesministeriums eine Expertin oder ein Experte mit beratender Funktion bestellt werden. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
  7. Absatz 8,Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedürfen. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur je zur Hälfte getragen.
  8. Absatz 9,Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  9. Absatz 10,Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt von ihr oder ihm angeforderte Unterlagen einzusehen.“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 79, wird nach Z1 folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    hinsichtlich des Paragraph 74 a, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;“

Novellierungsanordnung 70, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 38 a,, und das 4a. Hauptstück betreffenden Zeilen, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz eins, 3 b und 6 a, Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 10,, Paragraph 35, Ziffer eins b und 4 a, Paragraph 38 a, samt Überschrift mit Ausnahme des Absatz eins a,, Paragraph 39, Absatz eins bis 3, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 52, hinsichtlich der Zulassungsfrist für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 65, Absatz eins a,, Paragraph 65 a, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz eins a, sowie das 4a. Hauptstück treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 41, 82 a und Paragraph 82 b, betreffenden Zeilen, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2, hinsichtlich des Studienumfanges, Paragraph 40, Absatz 3, hinsichtlich der Bachelorstudien, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz eins b, 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz eins a,, Paragraph 49, hinsichtlich der Bachelorarbeit, Paragraph 51, Absatz eins, 2 a, 2 c und 3, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 3, 5, 6 und 7, Paragraph 69, Absatz eins, hinsichtlich Bachelorstudien und Absatz 2, hinsichtlich der Nachfrist, Paragraph 82 a, samt Überschrift sowie Paragraph 82 b, samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 4, 38, und 65 betreffenden Zeilen, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, die Überschrift zu Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 35, Ziffer eins und 5, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins a,, Paragraph 49,, Paragraph 52,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 57,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 65,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins, sowie Paragraph 69, Absatz 2, treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft und finden auf Bachelorstudien für die Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung und der Berufsbildung ab 1. Oktober 2016 Anwendung. Pädagogische Hochschulen können die Bachelorstudien auch bereits vor den erwähnten Inkrafttretenszeitpunkten anbieten. Mit Ablauf des 30. Septembers 2016 tritt Paragraph 38 a, Absatz eins, außer Kraft, wobei dieser Absatz im Falle eines früheren Angebotes eines achtsemestrigen Bachelorstudiums an einer Pädagogischen Hochschule bereits entsprechend früher nicht mehr zur Anwendung kommt.
    4. Ziffer 4
      Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 4, 38,, 48a, 57, 65 und 82c betreffenden Zeilen, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 35, Ziffer eins a, 5 und 6, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins a,, Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 49,, Paragraph 51, Absatz 2 b,, Paragraph 52,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz eins,, Überschrift zu Paragraph 57,, Paragraph 57 §, 58 Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 5,, die Überschrift zu Paragraph 65,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 82 c, samt Überschrift treten hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten.“

Novellierungsanordnung 71, Nach Paragraph 82, werden folgende Paragraph 82 a bis Paragraph 82 d, jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht zur Neuen Mittelschule für den Studienbeginn im Studienjahr 2013/14

Paragraph 82 a,

  1. Absatz eins,Bis zum 1. Oktober 2015 ist in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, der Begriff „Hauptschulen“ durch den Begriff „Neue Mittelschulen“ zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Mit dem Studienjahr 2013/14 sind an Stelle von Bachelorstudien für das Lehramt für Hauptschulen nur mehr Bachelorstudien für das Lehramt für Neue Mittelschulen zu führen. Studierende des Bachelorstudiums des Lehramts für Hauptschulen haben bei Fortsetzung des Studiums ab dem Studienjahr 2013/14 dieses als Bachelorstudium für das Lehramt für Neue Mittelschulen fortzuführen.

Übergangsrecht zur Abschnittsgliederung für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2013/14

Paragraph 82 b,

Bachelorstudien, die vor dem 1. Oktober 2013 begonnen wurden, sind bis zu deren Auslaufen weiterhin mit einer Studienabschnittsgliederung zu führen.

Übergangsrecht für Absolventen und Absolventinnen sechssemestriger Bachelorstudien

Paragraph 82 c,

Die Zulassung zu einem Masterstudium gemäß Paragraph 35, Ziffer eins a, nach Absolvierung eines sechssemestrigen Bachelorstudiums zur Erlangung eines Lehramtes setzt die Erbringung weiterer 60 ECTS-Credits durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität voraus.

Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien

Paragraph 82 d,

Studierende von Bachelorstudien, die ihr Studium nach den vor Inkrafttreten der Novelle des Hochschulgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, geltenden Rechtsvorschriften begonnen haben, haben dieses nach den zu Beginn ihres Studiums geltenden Rechtsvorschriften fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 72, Dem Hochschulgesetz wird folgende Anlage angefügt:

Anlage zu Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 4

„Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der neuen Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

Maximal 60 ECTS-Credits können für Absolventinnen und Absolventen einer BAKIP angerechnet werden.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Erweiterungsstudium für die Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 120 ECTS-Credits angeboten werden.

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Ein „Studienfach“ bezieht sich im Folgenden immer auf einen Unterrichtsgegenstand im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung).

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits:

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Primarstufe mit Spezialisierung in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Erweiterungsstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits angeboten werden.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger

Für Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Zulassungsvoraussetzung:

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) Zulassungsvoraussetzungen:

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung): Zulassungsvoraussetzungen:

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Berufszugänge“ folgende Wortfolge eingefügt: „, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Universitäten“ folgende Wortfolge eingefügt: „und von Pädagoginnen und Pädagogen“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Litera n, angefügt:

  1. Litera n
    in Bezug auf Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen: Grundlage der Leistungsvereinbarung ist bei neu eingerichteten Studien eine positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 51, Absatz 2, wird folgende Ziffer 30, angefügt:

  1. Ziffer 30
    Induktionslehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die den Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien während ihrer Berufseinstiegsphase an einer österreichischen Schule zur wissenschaftlichen Begleitung und Reflexion der Praxis im jeweiligen pädagogisch-praktischen Berufsfeld dienen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 54, Absatz 3, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß Paragraph 64, Absatz 5, zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt an Schulen beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen, für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 54, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula zu Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 54, werden folgende Absatz 6 a, 6 b, 6 c und 6 d angefügt:

  1. Absatz 6 a,Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Universitäten Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.
  2. Absatz 6 b,Das Rektorat einer Universität ist berechtigt, jenen allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schulen, die bei der Durchführung von Praxisveranstaltungen für Studierende der Bachelor- und Master-Lehramtsstudien kooperieren, die Bezeichnung „Kooperationsschule“ mit dem Zusatz der jeweiligen Universität zu verleihen.
  3. Absatz 6 c,Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.
  4. Absatz 6 d,Für Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen ist Paragraph 66, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a, lautet:

  1. Ziffer 5 a
    die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der für die Ausbildungserfordernisse für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen entsprechenden leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen;
    2. Ziffer 2
      Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kriterien für Eignungsverfahren;
    3. Ziffer 3
      rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Materialien auf der Homepage der Universität; bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens sechs Monate vor der Durchführung, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters.“

Novellierungsanordnung 10, Dem §143 wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35,Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2014 aus 2015, beginnen, anzuwenden.“

Artikel 3
Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen insbesondere zur Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung.“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 7. Abschnitt Folgendes eingefügt:

„7a. Abschnitt

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 30, wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:

„7a. Abschnitt

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,
    2. Ziffer 2
      Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,
    3. Ziffer 3
      Studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (z. B. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),
    4. Ziffer 4
      Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß Anlage hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse) an die anbietende Bildungsinstitution, sowie
    5. Ziffer 5
      jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich und Vorlage an den Nationalrat.
  2. Absatz 2,Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs, auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen bzw. internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen. Drei Mitglieder sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht;
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung;
    4. Ziffer 4
      durch Tod.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Qualitätssicherungsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
  5. Absatz 5,Dem Qualitätssicherungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Funktionärinnen und Funktionäre der hochschulischen Bildungseinrichtungen (Mitglieder der Universitäts- und Hochschulräte, Mitglieder der Rektorate sowie die Vorsitzenden der Senate oder Studienkommissionen) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.
  6. Absatz 6,Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt.
  7. Absatz 7,Die in Absatz eins, genannten Aufgaben sind von den Mitgliedern des Qualitätssicherungsrats laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer 3, möglich ist. Fällt der in Absatz eins, Ziffer 4, genannte Aufgabenbereich in den Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums kann seitens dieses Bundesministeriums eine Expertin oder ein Experte mit beratender Funktion bestellt werden. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
  8. Absatz 8,Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bedürfen. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur je zur Hälfte getragen.
  9. Absatz 9,Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  10. Absatz 10,Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt von ihr oder ihm angeforderte Unterlagen einzusehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 38, Ziffer 2, erhält die Ziffernbezeichnung „3“ und die neue Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 30 a, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;“

Novellierungsanordnung 5, Dem Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz wird folgende Anlage angefügt:

Anlage zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4

„Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der neuen Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

Maximal 60 ECTS-Credits können für Absolventinnen und Absolventen einer BAKIP angerechnet werden.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Erweiterungsstudium für die Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 120 ECTS-Credits angeboten werden.

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Ein „Studienfach“ bezieht sich im Folgenden immer auf einen Unterrichtsgegenstand im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung).

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits:

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Primarstufe mit Spezialisierung in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Erweiterungsstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits angeboten werden.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger

Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Zulassungsvoraussetzung:

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) Zulassungsvoraussetzungen:

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung): Zulassungsvoraussetzungen:

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

Fischer

Faymann