BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Juli 2013

Teil römisch eins

123. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2359 Ausschussbericht 2414 Sitzung 206. Bundesrat:, 9009 Ausschussbericht 9019 Sitzung 822.)

123. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – FTEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „In Verkehr bringen“ durch die Wendung „Bereitstellen auf dem Markt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    ein Gerät im Sinne von Paragraph 2, Ziffer eins,, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte Amtsblatt Nummer L 169 vom 12. Juli 1993 Seite 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG Amtsblatt Nummer L 247 vom 21. September 2007 Seite 21), oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte Amtsblatt Nummer L 189 vom 20. Juli 1990 Seite 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG Amtsblatt Nummer L 247 vom 21. September 2007 Seite 21), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,
  2. Ziffer 2
    ein Gerät im Sinne von Paragraph 2, Ziffer eins,, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung Amtsblatt Nummer L 152 vom 6. Juli 1972 Seite 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/19/EG Amtsblatt Nummer L 70 vom 14. März 2009 Seite 17), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2002/24/EG über die Typengenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 124 vom 09.05.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1, bildet, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, entfällt die Ziffer 6,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 8 und 11 bis 20 lautet:

  1. Ziffer 8
    „harmonisierte Norm“ eine Norm, die von einem der in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Amtsblatt Nummer L 204 vom 21. Juli 1998 Seite 37), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 12), anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;
  2. Ziffer 11
    „Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
  3. Ziffer 12
    „Bevollmächtigter“ eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  4. Ziffer 13
    „Einführer“ eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;
  5. Ziffer 14
    „Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
  6. Ziffer 15
    „Wirtschaftsakteur“ Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;
  7. Ziffer 16
    „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt;
  8. Ziffer 17
    „Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  9. Ziffer 18
    „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;
  10. Ziffer 19
    „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;
  11. Ziffer 20
    „ernste Gefahr“ eine schwerwiegende Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Amtsblatt Nummer L 374 vom 27. Dezember 2006 Seite 10) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen;
  2. Ziffer 2
    Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG Amtsblatt Nummer L 390 vom 31. Dezember 2004 Seite 24) enthalten sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 167 vom 29.06.2009 Seite 12, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz eins und 2 wird die Wendung „derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt,“ durch die Wendung „der Einführer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992“ durch das Zitat „des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 28/2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wendung „Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person“ durch die Wendung „Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „anzugeben“ durch das Wort „anzubringen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 4, wird die Wendung „Herstellers oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen Person“ durch die Wendung „Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:

„(1) Geräte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen sowie den gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erforderlichen Kennzeichen versehen sind und die in Absatz 3, genannten Unterlagen beigelegt sind.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wendung „in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden“ durch die Wendung „auf dem Markt bereitgestellt wurden, weiterhin bereitgestellt werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer haben für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz lautet:

„(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet bereit gestellt werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer die Behörde mindestens vier Wochen vor dem geplanten Bereitstellen unterrichtet hat.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 12, wird die Wendung „in Verkehr gebracht“ durch die Wendung „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wendung „örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro“ durch die Wendung „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 13, Absatz 2, entfallen die Worte „und der Fernmeldebüros“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 13, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  2. Absatz 4,Die Organe der Fernmeldebehörden haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift von Paragraph 14, lautet:

„Aufsicht“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 14, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Das Bereitstellen von Geräten auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der Paragraphen 14 a bis 14 f der Aufsicht durch die in Paragraph 13, genannte Behörde. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wendung „In Verkehr Bringen von Geräten“ durch die Wendung „Bereitstellen von Geräten auf dem Markt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 14, Absatz 4 bis 10 entfallen.

Novellierungsanordnung 24, Paragraphen 14 a bis 14 f samt Überschriften lauten:

„Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, können die Behörden alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:
    1. Litera a
      Verbesserungsauftrag
    2. Litera b
      Rücknahme
    3. Litera c
      Rückruf
  2. Absatz 2,Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei ist von der Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.
  3. Absatz 3,Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei ist die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht anzugeben.
  4. Absatz 4,Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz eins, ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden.
  5. Absatz 5,Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr bereit gestellt wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, entspricht.
  3. Absatz 3,Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar.

Zusammenarbeit mit ausländischen Verwaltungen

Paragraph 14 c,

Maßnahmen gemäß Paragraph 14 a, können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.

Technische Prüfungen

Paragraph 14 d,

  1. Absatz eins,Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
  2. Absatz 2,Ergeht auf Grund der Prüfung nach Absatz eins, ein Bescheid gemäß Paragraph 14 a,, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.

Sicherheitsanforderungen und Gefahr

Paragraph 14 e,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung, ob von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung von der Behörde unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Wird auf Grundlage von Absatz eins, festgestellt, dass von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, kann die Behörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b, oder c anordnen.

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

Paragraph 14 f,

  1. Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist die Behörde berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich auf Grund von Paragraph 14 a, getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S.11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Artikel 9, der Richtlinie 99/5/EG.
  3. Absatz 3,Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Absatz eins und 2 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu  58 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera a, einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b, ein Gerät nicht vom Markt nimmt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera c, ein Gerät nicht zurückruft;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 14 b, Absatz eins, einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.“

Novellierungsanordnung 26, Der bisherige Text des Paragraph 16, Absatz eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1a)“; der Einleitungssatz lautet:

„(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu  36 000 Euro zu bestrafen, wer“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 16, Absatz eins a, Ziffer 6 bis 9 lautet:

  1. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 10, Absatz eins, ein Gerät auf dem Markt bereit stellt;
  2. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 10, Absatz 3, ein Gerät bereit stellt;
  3. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 10, Absatz 4, ein Gerät bereit stellt;
  4. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 11, Absatz 3, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 14, Absatz 2, nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 14 d, Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 16, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz:

„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 lautet:

  1. Absatz 2,Geräte, die
    1. Ziffer eins
      dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und
    2. Ziffer 2
      vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und
    3. Ziffer 3
      vor dem 8. April 2001 erstmals bereitgestellt wurden,
    dürfen weiterhin bereitgestellt und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.
  2. Absatz 3,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals bereitgestellt wurden.
  3. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013, geltenden materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.
  4. Absatz 5,Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013, geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.“

Novellierungsanordnung 31, Der bisherige Paragraph 21, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 13, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 13, Absatz 2, außer Kraft.
  2. Absatz 3,Artikel 18 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Containersicherheitsgesetz, das Führerscheingesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrliniengesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Postmarktgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Amateurfunkgesetz 1998, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie das Fernsprechentgeltzuschussgesetz 2000 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, entfällt.“

Novellierungsanordnung 33, In Anhang römisch zwei Ziffer 3, wird die Wendung „der Person zu, die das Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt“ durch die Wendung „dem Einführer zu“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Anhang römisch zwei Ziffer 5, wird die Wendung „sein Bevollmächtigter“ durch die Wendung „der Bevollmächtigte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Anhang römisch drei letzter Absatz lautet:

„Der Hersteller, der Bevollmächtigte oder der Einführer erklärt, dass die Tests durchgeführt wurden und dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Kennnummer der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses an.“

Novellierungsanordnung 36, Anhang römisch vier zweiter Absatz lautet:

„Der Hersteller, der Bevollmächtigte oder der Einführer legt die Unterlagen einer oder mehreren benannten Stellen vor, jede dieser benannten Stellen ist über die anderen benannten Stellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.“

Novellierungsanordnung 37, In Anhang römisch vier dritter Absatz wird die Wendung „der für das In-Verkehr-Bringen verantwortlichen Person“ durch die Wendung „dem Einführer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Anhang römisch vier vierter Absatz lautet:

„Der Hersteller, der Bevollmächtigte oder der Einführer bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Gerätes endet, für die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Einsichtnahme auf.“

Novellierungsanordnung 39, In Anhang römisch sechs Ziffer eins, wird die Wendung „in Verkehr gebracht“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Anhang römisch sechs Ziffer 2, wird die Wendung „In-Verkehr-Bringen“ durch das Wort „Bereitstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Das Inhaltsverzeichnis vor Paragraph eins, wird so geändert, dass Paragraph 14, lautet:

„§ 14 Aufsicht“

Novellierungsanordnung 42, Das Inhaltsverzeichnis vor Paragraph eins, wird so geändert, dass folgende Paragraphen 14 a, 14 b, 14 c, 14 d, 14 e und 14 f hinzugefügt werden:

„§ 14a Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 14 b, Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

Paragraph 14 c, Zusammenarbeit mit ausländischen Verwaltungen

Paragraph 14 d, Technische Prüfungen

Paragraph 14 e, Sicherheitsanforderungen und Gefahr

Paragraph 14 f, Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch“

Fischer

Faymann