BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Juli 2013

Teil römisch eins

121. Bundesgesetz:

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 2310/A Ausschussbericht 2391 Sitzung 207. Bundesrat:, Ausschussbericht 9032 Sitzung 822.)

121. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

1              Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Artikel

2              Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Artikel 1
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 121 Disziplinarrat – Disziplinaroberrat“ ersetzt durch „§ 121 Disziplinarrat“, entfällt der Eintrag „§ 123 Disziplinaroberrat“, entfällt der Eintrag „§ 140 Berufung-Mündliche Verhandlung“ und entfällt der Eintrag „§ 176a Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz 2, entfällt und Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19, Absatz 4, entfällt, Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und lautet:

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 30, Ziffer 5, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 35, Ziffer 5, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 38, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. Ziffer eins
      der Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
    3. Ziffer 3
      der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
    4. Ziffer 4
      der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    5. Ziffer 5
      anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 39, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. Ziffer eins
      der Berufsgruppenangehörigen,
    2. Ziffer 2
      der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
    3. Ziffer 3
      der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
    4. Ziffer 4
      der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht,
    5. Ziffer 5
      der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    6. Ziffer 6
      anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 57, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 63, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 79, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 85, Absatz 6, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 90, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 93, Absatz 7, entfallen der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 97, Absatz 8, entfallen der dritte, vierte und fünfte Satz.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 99, Abs. Absatz 4, entfällt und Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 100, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 104, Absatz 3, entfällt und Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 105, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 112, Absatz 6, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 121, samt Überschrift lautet:

„Disziplinarrat

Paragraph 121,

Die Bestrafung der in Paragraph 120, aufgezählten Berufsvergehen hat durch den Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 123, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 124, lautet:

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen Mitglieder.
  2. Absatz 2,Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied des Disziplinarrates anzunehmen. Nach Ablauf einer Funktionsperiode kann eine neuerliche Bestellung abgelehnt werden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit über die ihnen im Disziplinarverfahren bekanntgewordenen Umstände zu wahren.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 125, lautet:

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates zulässig.
  3. Absatz 3,Mitglieder des Disziplinarrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im Paragraph 9, angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ihre Funktion nicht ausüben.
  4. Absatz 4,Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.
  5. Absatz 5,Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates sind darüber hinaus die Vorschriften des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 126, lautet:

Paragraph 126,

Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 127, lautet:

Paragraph 127,

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 129, lautet:

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Absatz 2,Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates haben das Kammeramt zu führen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 136, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Verhandlung ist öffentlich.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 140, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 151, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates,“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 153, Absatz 4 und 5 entfallen und Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 168, Absatz 10, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 173, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,In den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen sind auf Grund der Paragraphen 153 und 173 nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Aufbringung der Beiträge zu den Vorsorgeeinrichtungen, die Verwaltung und Veranlagung der Beiträge, die Tätigkeit des Prüfaktuars und über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Vorsorgeleistungen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 175, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Disziplinarrate haben den Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 176 a, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 205, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 214, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 222, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 227, wird folgender Absatz 9 angefügt:

  1. Absatz 9,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 3, 3, Absatz 2, Ziffer 3, 3, Absatz 2, Ziffer 7, 18, 19, 30, Ziffer 5, Litera e,, 35 Ziffer 5, Litera e,, 38 Absatz 5, 39, Absatz 4, 57, 79, 93, 97, 99, 100, 104, 121, samt Überschrift, 124, 125, 126, 127, 129, 136 Absatz 2, 151, Absatz 3, Ziffer 3, 153, 173, Absatz 10 und 175 Absatz 4, (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 63, Absatz 3, 85, Absatz 6, 90, Absatz 5, 105, Absatz 4, 112, Absatz 6, 123, samt Überschrift, 140 samt Überschrift, 168 Absatz 10, 176 a, samt Überschrift, 205 Absatz 5, 214, Absatz 5 und 222 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 6, entfällt und die bisherige Ziffer 7, erhält die Bezeichnung „6“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Verwaltung des Unterstützungsfonds ist von jener des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt und die bisherigen Ziffer 5, 6, 7, 8 und 9 erhalten die Bezeichnung „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 20, lautet:

Paragraph 20,

Organe der Bundeskammer sind:

  1. Ziffer eins
    der Präsident (Paragraph 21,),
  2. Ziffer 2
    das Präsidium (Paragraph 22,),
  3. Ziffer 3
    der Vorstand (Paragraph 23,),
  4. Ziffer 4
    der Kammertag (Paragraph 24,),
  5. Ziffer 5
    die Bundessektion (Paragraph 25,),
  6. Ziffer 6
    der Bundessektionsvorsitzende (Paragraph 27,),
  7. Ziffer 7
    das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraph 30,) und
  8. Ziffer 8
    die Rechnungsprüfer (Paragraph 53,).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 30, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 43, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses in den Kammernachrichten von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Die Wahlkommission hat die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Mit der Ungültigerklärung der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 45, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen hat in geheimer Abstimmung in der Sitzung des Kammervorstandes zu erfolgen. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten und müssen von einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unterschrieben sein.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 58, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 59, Absatz eins, lautet:

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstück, 4. Abschnitt, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 62, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 66, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Im Verweisungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 67, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Beschuldigte kann verlangen, dass drei Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 70, lautet:

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.“
  2. Absatz 2,Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2 bis 4 AVG.
  4. Absatz 4,Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 15, Die Paragraphen 71 und 72 samt Überschriften werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 73, lautet:

Paragraph 73,

Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, sein Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person haben, wenn sie nicht Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfall vom Kammervorstand zu bestimmende angemessene Entschädigung zu erhalten.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 74, lautet:

Paragraph 74,

Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 77, Absatz 4, e wird folgender Absatz 4, f eingefügt:

  1. Absatz 4 f,Die Paragraphen 11, Absatz 4, 17, Absatz 5, 18, Absatz 2, 20, 43, Absatz 3, 45, Absatz 4, 54, Absatz 2, Ziffer 2, 59, Absatz eins, 62, Absatz 3, 66, Absatz 3, 67, Absatz 2, 70, 73 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 30, Absatz 5, 58, 71 und 72 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Fischer

Faymann