120. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird (WKG-Novelle 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2012, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 147 und 148 lautet:Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 147 und 148 lautet:
„§ 147 | Gerichtszuständigkeit |
§ 148Paragraph 148 | Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Gegen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 24 Abs. 3 lautet:Paragraph 24, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In Ausübung des Aufsichtsrechts der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 32 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 32, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 36 Abs. 5 lautet:Paragraph 36, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,In Ausübung des Aufsichtsrechts der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 40 Abs. 4 wird der Ausdruck „gemäß § 34 Abs. 2“ durch den Ausdruck „gemäß § 34 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 4, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 34, Absatz 2, durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 44 Abs. 9 und 10 lauten:Paragraph 44, Absatz 9 und 10 lauten:
„(9)Absatz 9,Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Absatz 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
(10)Absatz 10,Auf das Verfahren gemäß Abs. 7 und 8 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.“Auf das Verfahren gemäß Absatz 7 und 8 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 44 Abs. 11 entfällt.Paragraph 44, Absatz 11, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 44 Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“ und in seinem Text wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 10“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 9“ ersetzt.Paragraph 44, Absatz 12, erhält die Absatzbezeichnung „(11)“ und in seinem Text wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 10“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 9“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 52 lautet:Paragraph 52, lautet:
„§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn
über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.
(2)Absatz 2,Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen
von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder
vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Delikts.
(3)Absatz 3,Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 53 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 53, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“„Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 55, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Fachorganisationen und Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 ist es untersagt, eigenständig und direkt Personal einzustellen oder Arbeitskräfteüberlasser in Anspruch zu nehmen.“„Fachorganisationen und Arbeitsgemeinschaften gemäß Paragraph 16, ist es untersagt, eigenständig und direkt Personal einzustellen oder Arbeitskräfteüberlasser in Anspruch zu nehmen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 61 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 61, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan wie der Fachzeitschrift der Fachgruppe oder dem Internet verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 73 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 73, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Vollstreckung der Strafe (dem Vollzug oder Wegfall einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), im Falle der Verbüßung der Strafe durch Anrechnung einer Vorhaft mit Rechtskraft des Urteils, oder sonst vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 84 Abs. 3 Z 1 lit. d lautet:Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, lautet:
die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 88 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 88, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 98 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 98, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4,Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.
(5)Absatz 5,Wenn das Verwaltungsgericht die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat es gleichzeitig auszusprechen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 107 Abs. 3 lit. b lautet:Paragraph 107, Absatz 3, Litera b, lautet:
das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt, wobei sie diesfalls auch bekanntzugeben hat, welches der zugerechneten Mandate einer Person zugewiesen ist, die eine Funktion als Obmann einer Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter) innehat.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 122 Abs. 5 Z 5 entfällt.Paragraph 122, Absatz 5, Ziffer 5, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 122 Abs. 7 entfallen der drittletzte und der vorletzte Satz.In Paragraph 122, Absatz 7, entfallen der drittletzte und der vorletzte Satz.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 122 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 122, Absatz 8, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9,Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme von Mitgliedern führen würde, die als Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims tätig sind. Solche Beschlüsse können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(10)Absatz 10,Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. Auf dieses Verfahren ist § 128 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.“Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. Auf dieses Verfahren ist Paragraph 128, Absatz 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 123 Abs. 14 zweiter Satz lautet:Paragraph 123, Absatz 14, zweiter Satz lautet:
„Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 126 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 126, Absatz 2, zweiter und dritter Satz lauten:
„Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. § 128 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. Paragraph 128, Absatz 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 128 Abs. 3 bis 5 lauten:Paragraph 128, Absatz 3 bis 5 lauten:
„(3)Absatz 3,Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Absatz eins und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Absatz 2, sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Absatz 2, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
(4)Absatz 4,Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Absatz 2, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
(5)Absatz 5,Auf das Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.“Auf das Verfahren nach Absatz eins und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 137 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 137, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Gegen deren Entscheidung kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 138 Abs. 1 lautet:Paragraph 138, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide binnen vier Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben und gegen dessen Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG Revision zu erheben und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.“Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide binnen vier Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben und gegen dessen Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG Revision zu erheben und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 146 wird folgender § 147 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 146, wird folgender Paragraph 147, samt Überschrift eingefügt:
„Gerichtszuständigkeit
§ 147.Paragraph 147,
Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.
29.Novellierungsanordnung 29, Der bisherige § 147 erhält die Bezeichnung „§ 148.“Der bisherige Paragraph 147, erhält die Bezeichnung „§ 148.“
30.Novellierungsanordnung 30, Nach Artikel VI wird folgender Artikel VII samt Überschrift angefügt:Nach Artikel römisch sechs wird folgender Artikel römisch sieben samt Überschrift angefügt:
„Artikel VII„Artikel römisch sieben
Inkrafttreten
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2013 tritt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2013, tritt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,§§ 24 Abs. 3, 36 Abs. 5 sowie 44 Abs. 9 und 10, die Aufhebung des § 44 Abs. 11, die Umnummerierung des § 44 Abs. 12, § 52 Abs. 3 und die Ergänzung des § 53 Abs. 2, die §§ 98 Abs. 4 und 5, 122 Abs. 5 Z 5, der Entfall des drittletzten und des vorletzten Satzes des § 122 Abs. 7, § 122 Abs. 10, die §§ 126 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 128 Abs. 3 bis 5, die Ergänzung des 137 Abs. 3, die §§ 138 Abs. 1 und 147 sowie die Bezeichnungsänderung des bisherigen § 147 treten am 1.1.2014 in Kraft.Paragraphen 24, Absatz 3, 36, Absatz 5, sowie 44 Absatz 9 und 10, die Aufhebung des Paragraph 44, Absatz 11,, die Umnummerierung des Paragraph 44, Absatz 12,, Paragraph 52, Absatz 3 und die Ergänzung des Paragraph 53, Absatz 2,, die Paragraphen 98, Absatz 4 und 5, 122 Absatz 5, Ziffer 5,, der Entfall des drittletzten und des vorletzten Satzes des Paragraph 122, Absatz 7,, Paragraph 122, Absatz 10,, die Paragraphen 126, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, 128 Absatz 3 bis 5, die Ergänzung des 137 Absatz 3,, die Paragraphen 138, Absatz eins und 147 sowie die Bezeichnungsänderung des bisherigen Paragraph 147, treten am 1.1.2014 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 123 Abs. 14 tritt am 1.1.2015 in Kraft.“Paragraph 123, Absatz 14, tritt am 1.1.2015 in Kraft.“
Fischer
Faymann