12. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1a Abs. 1 wird die Zitierung
„§ 9 Abs. 1“
durch die Zitierung
„§ 9 Abs. 1 und 2“
ersetzt.
In Paragraph eins a, Absatz eins, wird die Zitierung
„§ 9 Absatz eins “, , durch die Zitierung
„§ 9 Absatz eins und 2“
ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 wird wie folgt geändert:
Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.“
b) Die Abs. 3 und 4 entfallen.b) Die Absatz 3 und 4 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18f Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 18 f, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Auf die betriebliche Kollektivversicherung ist § 9 Abs. 2 nicht anzuwenden.“Auf die betriebliche Kollektivversicherung ist Paragraph 9, Absatz 2, nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 118i Abs. 1 Z 8 entfällt.Paragraph 118 i, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 119i Abs. 32 wird folgender Abs. 33 angefügt:Paragraph 119 i, Absatz 32, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33§ 1a Abs. 1, § 9 Abs. 2, der Entfall des § 9 Abs. 3 und 4, § 18f Abs. 7, der Entfall des § 118i Abs. 1 Z 8 und § 129m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft.“Paragraph eins a, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, der Entfall des Paragraph 9, Absatz 3, und 4, Paragraph 18 f, Absatz 7,, der Entfall des Paragraph 118 i, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 129 m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 129l wird folgender § 129m eingefügt:Nach Paragraph 129 l, wird folgender Paragraph 129 m, eingefügt:
„§ 129m.Paragraph 129 m,
§ 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt. “ Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt. “
Artikel II
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2012, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1b werden folgende §§ 1c und 1d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins b, werden folgende Paragraphen eins c, und 1d samt Überschrift eingefügt:
„§ 1c.Paragraph eins c,
Der Faktor Geschlecht darf – vorbehaltlich des § 18f Abs. 7 VAG – nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen. Der Faktor Geschlecht darf – vorbehaltlich des Paragraph 18 f, Absatz 7, VAG – nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.
Versicherung für Menschen mit Behinderung
§ 1d.Paragraph eins d,
(1)Absatz einsEin Versicherungsverhältnis darf in Ansehung eines versicherbaren Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt werden oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert (§ 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005) ist.Ein Versicherungsverhältnis darf in Ansehung eines versicherbaren Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt werden oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert (Paragraph 3, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,) ist.
(2)Absatz 2Ein Prämienzuschlag darf nur dann vorgesehen werden, wenn der Gesundheitszustand einen bestimmenden Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig darstellt und der individuelle Gesundheitszustand der versicherten Person eine wesentliche Erhöhung der Gefahr bewirkt. Ein Prämienzuschlag darf nur in dem Ausmaß erfolgen, das sich anhand der Risikokalkulation in dem konkreten Versicherungszweig aufgrund der Gefahrenerhöhung errechnet.
(3)Absatz 3Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gegenüber offenzulegen, aufgrund welcher (insbesondere statistischer) Daten er zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefahr kommt und aufgrund welcher Änderung in der versicherungsmathematischen Berechnung sich der Prämienzuschlag oder die mangelnde Versicherbarkeit des Risikos nach Abs. 1 ergibt. Fehlen statistische Daten oder sind die Daten unzureichend, so ist die Gefahrenerhöhung auf der Grundlage von für den individuellen Gesundheitszustand der versicherten Person relevantem und verlässlichem medizinischen Wissen darzulegen, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. Die Gründe für die konkrete Gefahrenerhöhung und den Prämienzuschlag sind in einer gesonderten Urkunde auszuweisen; diese ist dem Versicherungsnehmer spätestens mit dem Versicherungsschein zu übermitteln.Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gegenüber offenzulegen, aufgrund welcher (insbesondere statistischer) Daten er zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefahr kommt und aufgrund welcher Änderung in der versicherungsmathematischen Berechnung sich der Prämienzuschlag oder die mangelnde Versicherbarkeit des Risikos nach Absatz eins, ergibt. Fehlen statistische Daten oder sind die Daten unzureichend, so ist die Gefahrenerhöhung auf der Grundlage von für den individuellen Gesundheitszustand der versicherten Person relevantem und verlässlichem medizinischen Wissen darzulegen, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. Die Gründe für die konkrete Gefahrenerhöhung und den Prämienzuschlag sind in einer gesonderten Urkunde auszuweisen; diese ist dem Versicherungsnehmer spätestens mit dem Versicherungsschein zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die vorstehenden Absätze lassen die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes unberührt und gelten sinngemäß auch für den Fall, dass der mit oder für eine behinderte Person abgeschlossene Versicherungsvertrag Wartefristen, einen Risikoausschluss oder Verminderungen des Leistungsumfangs aufweist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 15a Abs. 1 lautet:Paragraph 15 a, Absatz eins, lautet:
„§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz einsAuf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 1a, § 1b, § 1c, § 1d, § 3, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a, § 5b, § 5c, § 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 11, § 11a, § 11b, § 11c, § 11d, § 12 und § 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.“Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der Paragraph eins a,, Paragraph eins b,, Paragraph eins c,, Paragraph eins d,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins, bis 3, Paragraph 5 a,, Paragraph 5 b,, Paragraph 5 c,, Paragraph 6, Absatz eins, bis 3 und Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2, und 3, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 11 b,, Paragraph 11 c,, Paragraph 11 d,, Paragraph 12 und Paragraph 14, zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 36 lautet:Paragraph 36, lautet:
„§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsErfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln. Eine Übermittlung gilt als rechtzeitig, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasst hat und diese in der Folge beim Versicherer einlangt.
(2)Absatz 2Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung im Rahmen seines Unternehmens abgeschlossen, so tritt, wenn er seine Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes; die Übermittlung der Prämie ist nur dann rechtzeitig, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer eingelangt ist. In Ansehung der Rechtsfolgen nach §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 2 gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt.“Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung im Rahmen seines Unternehmens abgeschlossen, so tritt, wenn er seine Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes; die Übermittlung der Prämie ist nur dann rechtzeitig, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer eingelangt ist. In Ansehung der Rechtsfolgen nach Paragraphen 38, Absatz 2, und 39 Absatz 2, gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 41b lautet:Paragraph 41 b, lautet:
„§ 41b.Paragraph 41 b,
Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 ZaDiG – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.“ Der Versicherer darf – vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 6, ZaDiG – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 178g Abs. 1 wird die Wortfolge „und dem Verein für Konsumenteninformation“ durch die Wendung „, dem Verein für Konsumenteninformation und der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“ ersetzt.In Paragraph 178 g, Absatz eins, wird die Wortfolge „und dem Verein für Konsumenteninformation“ durch die Wendung „, dem Verein für Konsumenteninformation und der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 191c Abs. 12 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:Dem Paragraph 191 c, Absatz 12, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:
„(13)Absatz 13§ 1c und die Aufnahme des § 1c in den § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013, treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt. § 1d und die Aufnahme des § 1d in den § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge, Änderungen oder Kündigungen derselben anzuwenden, soweit sie nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden oder erfolgen. Die §§ 41b und 178g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph eins c und die Aufnahme des Paragraph eins c, in den Paragraph 15 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013,, treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt. Paragraph eins d und die Aufnahme des Paragraph eins d, in den Paragraph 15 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge, Änderungen oder Kündigungen derselben anzuwenden, soweit sie nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden oder erfolgen. Die Paragraphen 41 b und 178g Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(14)Absatz 14§ 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.“Paragraph 36, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013,, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.“
Artikel III
Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes
Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 37/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2009, wird wie folgt geändert:Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wennDer Geschädigte ist nach Absatz eins, nicht zu entschädigen, wenn
das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird oder
der Schaden durch einen Unfall von in § 1 Abs. 2 lit. a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird.“der Schaden durch einen Unfall von in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Klage“ die Wortfolge „nach Absatz 1“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Die Klage“ die Wortfolge „nach Absatz 1“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und auch der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.“Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des Paragraph eins d, VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und auch der Behindertenanwalt (Paragraph 13 b, BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen Paragraph eins d, VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 1d lautet:Paragraph 19, Absatz eins d, lautet:
„(1d)Absatz eins d§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 20 Z 3 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 angefügt:In Paragraph 20, Ziffer 3, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 angefügt:
hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.“hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 3, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.“
Fischer
Faymann