BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Juli 2013

Teil I

119. Bundesgesetz:

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes

(NR: GP XXIV RV 2306 AB 2372 S. 206. BR: 9008 AB 9015 S. 822.)

119. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „1. Februar bis 31. Jänner“ durch die Wortfolge „1. Jänner bis 31. Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Für folgende Funktionen sind Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen, wobei die Einschränkung pro Person ein Gesamtausmaß von 50 vH nicht überschreiten darf:
    1. Ziffer eins
      Präsidentin oder Präsident der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und Vorsitzende oder Vorsitzender der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,
    2. Ziffer 2
      drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH,
    3. Ziffer 3
      Präsidentin oder Präsident der Internationalen oder der Europäischen Richtervereinigung im Ausmaß von je 25 vH.
  2. Absatz 3Die Namen der im Absatz 2, genannten Funktionsträgerinnen und -träger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekannt zu geben, das seinerseits die zuständigen Dienststellen zu verständigen hat.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „15. Dezember bis einschließlich 10. Jänner“ durch die Wortfolge „15. November bis einschließlich 10. Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27, Absatz 3 und 5 wird jeweils der Ausdruck „10. Februar“ durch den Ausdruck „10. Jänner“, überdies in Paragraph 27, Absatz 3, erster Satz das Wort „Jänner“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 47 a, wird folgender Paragraph 47 b, samt Überschrift eingefügt:

„Justiz-Servicecenter

Paragraph 47 b,

  1. Absatz einsNach Maßgabe des Bedarfs der rechtsuchenden Bevölkerung und der regionalen Bedeutung eines Standorts, jedenfalls aber
    1. Ziffer eins
      an solchen Standorten, an denen Landes- und Bezirksgericht im selben Gebäude untergebracht sind, sowie
    2. Ziffer 2
      bei Bezirksgerichten mit zumindest fünf oder mehr systemisierten vollen Richterinnen- bzw. Richterplanstellen
    kann die Bundesministerin für Justiz zur Behandlung insbesondere von einfachen und rasch zu erledigenden Ansuchen und Auskünften ein Justiz-Servicecenter einrichten.
  2. Absatz 2Ein Justiz-Servicecenter kann auch gemeinsam mit einer Staatsanwaltschaft geführt werden.
  3. Absatz 3Zur Mitarbeit in einem Justiz-Servicecenter sind nur solche Bedienstete des Fachdienstes heranzuziehen, die über eine entsprechende Ausbildung und mehrjährige Erfahrung im Kanzleibereich insbesondere auch in Bezug auf die Informationstechnik-Anwendungen der Justiz sowie eine entsprechende Zusatzausbildung in Fragen der Kommunikation, der Kundinnen- und Kundenbetreuung sowie eine Schulung hinsichtlich praxisbezogener Fragestellungen in kundenorientierten Bereichen verfügen. Die näheren Festlegungen für diese spezifische Zusatzausbildung sind von der Bundesministerin für Justiz zu treffen.
  4. Absatz 4Für eine entsprechende personelle und räumliche Ausstattung der einzelnen Justiz-Servicecenter-Einrichtungen sowie für deren informationstechnische Anbindung an die IT-Applikationen der Justiz ist jeweils Sorge zu tragen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 48 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten weisungsfreien Kollegialbehörden, soweit diese Entscheidungen von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 48 b, wird die Wendung „gerichtlicher Entscheidungen“ durch die Wendung „Entscheidungen gemäß Paragraph 48 a, GOG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 78 c, wird folgender Paragraph 78 d, samt Überschrift eingefügt:

„Kundmachung von allgemeinen Erlässen der Justizbehörden

Paragraph 78 d,

  1. Absatz einsAllgemeine Erlässe der Justizbehörden werden durch Veröffentlichung im Justiz-Intranet verlautbart. Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit einer zusätzlichen Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bleibt davon unberührt.
  2. Absatz 2Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über keinen Zugang zum Justiz-Intranet verfügen, sind Erlässe im Sinne des Absatz eins, auf andere, geeignete Weise zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Sobald ein Erlass im Sinne der Absatz eins und 2 verlautbart wurde, kann niemand sich darauf berufen, dass ihr oder ihm derselbe nicht bekannt geworden sei.“

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des Paragraph 79, lautet:

„Ausfertigung von Erledigungen“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 89 c, Absatz 5, lautet:

„Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind

  1. Ziffer eins
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Verteidigerinnen und Verteidiger in Strafsachen,
  2. Ziffer 2
    Notarinnen und Notare,
  3. Ziffer 3
    Kredit- und Finanzinstitute (Paragraph eins, Absatz eins und 2 BWG),
  4. Ziffer 4
    inländische Versicherungsunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, VAG),
  5. Ziffer 5
    Sozialversicherungsträger (Paragraphen 23 bis 25 ASVG, Paragraph 15, GSVG, Paragraph 13, BSVG,
    § 9 B-KUVG, Paragraph 4, NVG 1972),
  6. Ziffer 6
    Pensionsinstitute (Paragraph 479, ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (Paragraph eins, Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (Paragraph 13, IESG) und die IEF-Service GmbH (Paragraph eins, IEFG),
  7. Ziffer 7
    der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, ASVG),
  8. Ziffer 8
    die Finanzprokuratur (Paragraph eins, ProkG) und
  9. Ziffer 9
    die Rechtsanwaltskammern
zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 89 n, wird folgender Paragraph 89 o, samt Überschrift eingefügt:

„Automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten

Paragraph 89 o,

Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, einschließlich elektronischer Zustelldaten nach Paragraph 22, Absatz 4, des Zustellgesetzes ist zur Verfahrensführung zulässig.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, GOG mit 1. September 2013 mit der Maßgabe, dass die Änderungen erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden sind;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 48 b,, Paragraph 78 d,, die Überschrift des Paragraph 79 und Paragraph 89 o, samt Überschrift mit 1. September 2013;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 47 b, samt Überschrift mit 1. September 2013 mit der Maßgabe, dass für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits mit einem bewerteten Arbeitsplatz in einem Justiz-Servicecenter betraut sind, keine Verpflichtung zur Ablegung der Zusatzausbildung besteht, doch bei Bedarf eine Teilnahme und Absolvierung auch von Teilen davon im Rahmen der Fortbildung ermöglicht werden soll;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 89 c, Absatz 5, mit 1. Jänner 2014, wobei Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2012, nicht in Kraft tritt.“

Artikel 2
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch
    1. Ziffer eins
      bei einem Oberlandesgericht,
    2. Ziffer 2
      bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
    3. Ziffer 3
      beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
    4. Ziffer 4
      bei der Generalprokuratur,
    5. Ziffer 5
      in einer Justizanstalt,
    6. Ziffer 6
      in der Vollzugsdirektion und
    7. Ziffer 7
      im Bundesministerium für Justiz
    ausgebildet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 7 und 8 lauten jeweils samt Überschrift:

„Übungskurse

Paragraph 7,

Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (Paragraph 14, RStDG) oder an für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen.

Ausbildungsausweis und Beurteilung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsFür Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die oder der mit der Ausbildung betraute Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie die von dieser oder diesem abgegebene Beurteilung anzuführen sind.
  2. Absatz 2Die Beurteilung der jeweils erbrachten Leistungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz eins und 2 sowie 54 Absatz 3, RStDG zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, kann sich die Begründung der Beurteilung auf eine komprimierte Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Erwägungen beschränken.
  4. Absatz 4Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, lautet samt Überschrift:

„Freistellung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsBezogen auf ein Ausbildungsjahr hat die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist jedoch in den ersten drei Monaten der Gerichtspraxis auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat beschränkt.
  2. Absatz 2Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Ausbildung durch die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
  3. Absatz 3Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten von der Leitung der jeweiligen Dienststelle über das im Absatz eins, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, lautet samt Überschrift:

„Unterbrechung durch Zeitablauf

Paragraph 15,

Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung insgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 26, lautet samt Überschrift:

„Amtsbestätigung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die Gerichtspraxis. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.
  2. Absatz 2In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises und der jeweiligen Beurteilungen hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (Paragraph 8,) darzustellen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 2 g, angefügt:

  1. Absatz 2 gParagraph 6, Absatz 3, sowie Paragraphen 7,, 8, 13, 15 und 26 jeweils samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2013, treten mit 1. September 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Neuregelungen auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden sind.

Fischer

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