BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Juli 2013

Teil I

115. Bundesgesetz:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, der Europawahlordnung, des Europa-Wählerevidenzgesetzes, des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes und des Wählerevidenzgesetzes 1973

(NR: GP XXIV AB 2381 S. 207. BR: 9011 AB 9025 S. 822.)

115. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

1:               Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel

2:               Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Artikel

3:               Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Artikel

4:               Änderung der Europawahlordnung

Artikel

5:               Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Artikel

6:               Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Artikel

7:               Änderung des Volksbefragungsgesetzes1989

Artikel

8:               Änderung des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes

Artikel

9:               Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4In den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gelten für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, die letzten, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegenen Wohnsitze und der letzte, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Wohnsitze beziehungsweise Hauptwohnsitz der festgenommenen oder angehaltenen Person.“

Novellierungsanordnung 2, In Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wird der Ausdruck „Volksabstimmungen“ durch die Wortfolge „und Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 130, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wird nach dem Wort „gehören“ die Wortfolge „sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Artikel 141, Absatz eins, Litera g, in der Fassung Bundesgesetzblatt  römisch eins Nr. 51 aus 2012, wird nach dem Wort „Verwaltungsbehörden“ die Wortfolge „sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Artikel 151, wird folgender Absatz 55, angefügt:

  1. Absatz 55Artikel 6, Absatz 4,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 130, Absatz 5 und Artikel 141, Absatz eins, Litera g, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 2
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 5, wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20 a, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß Paragraph 25, in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (Paragraph 28,) und Beschwerdeverfahren (Paragraph 32,) Einsicht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 lauten:

  1. Absatz 2Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und der Paragraphen 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
  2. Absatz 3Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
  3. Absatz 4Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach Paragraph 24, Absatz 4,, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
  4. Absatz 5Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (Paragraph 28,) und Beschwerdeverfahren (Paragraph 32,) zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26, Absatz eins, wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27, Absatz 2, wird das Wort „Wochen“ durch das Wort „Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 28, samt Überschrift lautet:

„Berichtigungsanträge

Paragraph 28,

  1. Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (Paragraph 25, Absatz 2,) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
  2. Absatz 2Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 7, §29 lautet:

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 30, samt Überschrift lautet:

„Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 30,

  1. Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 32, samt Überschrift lautet:

„Beschwerden

Paragraph 32,

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 2 bis 4 und 30 Absatz 2, sowie Paragraph 31, sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 33, samt Überschrift lautet:

„Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

Paragraph 33,

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden Fassung (Paragraphen 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die Paragraphen 28 bis 32 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 36, Absatz 3, wird die Wortfolge „spätestens am dritten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am 13. Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 48, Absatz eins, wird das Wort „vorhergesehenen“ durch das Wort „vorgesehenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 52, Absatz 2, wird die Wortfolge „spätestens am einundzwanzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am dreißigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz lautet:

„(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 68, Absatz 5,), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 75,, 76) übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 5 zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
    3. Ziffer 3
      Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    4. Ziffer 4
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 5) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 75, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung, jeweils darunter freie Felder zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste der gewählten Partei und eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste der gewählten Partei sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Regionalparteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen und Geburtsjahr, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 49, erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (Paragraph 66, Absatz eins,) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde und erst nach Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde gemäß Paragraph 106, Absatz 6, hergestellt werden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und jeweils den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der jeweiligen Bundesparteiliste, der jeweiligen Landesparteiliste und der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 79, Absatz und 2 lauten:

  1. Absatz einsDer Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste, der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.
  2. Absatz 2Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer des Bewerbers der jeweiligen Bundesparteiliste in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Feld vergeben. Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer des Bewerbers der jeweiligen Landesparteiliste in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Feld vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Bundesparteiliste oder der jeweiligen Landesparteiliste oder bei Bewerbern derselben Bundesparteiliste oder derselben Landesparteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    nur der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers in ein Feld eingetragen wurde, das zu einer Landesparteiliste oder zu einer Bundesparteiliste gehört, in der der Name oder die Reihungsnummer des Bewerbers auf dem entsprechenden Wahlvorschlag nicht veröffentlicht worden ist, oder“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 82, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 111, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Lehnt ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste. Einer Ablehnung ist gleichzuhalten, wenn ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der ein mit der Ausübung eines Mandats nach bundesgesetzlichen Vorschriften unvereinbares Amt bekleidet, nicht binnen acht Tagen ab Freiwerden des Mandats das unvereinbare Amt nachweislich zurückgelegt.“

Novellierungsanordnung 25a, Paragraph 122, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 127, wird folgender Paragraph 127 a, samt Überschrift angefügt:

„Verweisungen

Paragraph 127 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 26a, In Paragraph 129, erhält der zweite Absatz der Absätze, die die Absatzbezeichnung „(4)“ tragen, die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 129, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 20 a, Ziffer 5,, Paragraph 25, Absatz 2 bis 5, Paragraph 26, Absatz eins,, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu Paragraph 28,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu Paragraph 30,, Paragraph 30,, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu Paragraph 32,, Paragraph 32,, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu Paragraph 33,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt  römisch eins Nr. 115 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 28, Die Anlage 3, Vorderseite, lautet:

Anlage 3, Vorderseite                                                                                                  Papierfarbe: weiß

Novellierungsanordnung 29, Die Anlage 3, Rückseite, lautet:

Anlage 3, Rückseite

Novellierungsanordnung 30, Die Anlage 6 lautet:

Anlage 6

Novellierungsanordnung 31, Die Anlage 7 lautet:

Anlage 7

Artikel 3
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, angefügt:

Paragraph 26 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 28, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Die Anlage 4, Vorderseite, lautet:

Anlage 4, Vorderseite,                                                                                                  Papierfarbe: weiß

Novellierungsanordnung 7, Die Anlage 4, Rückseite, lautet:

Anlage 4, Rückseite

Wahlkarte_neu_Postentgelt Empfänger_Rückseite

Novellierungsanordnung 8, Die Anlage 5, Vorderseite, lautet:

Anlage 5, Vorderseite,                                                                                                  Papierfarbe: beige

Wahlkarte_neu_zweiter Durchgang_BPräsWG_Seite_1

Novellierungsanordnung 9, Anlage 5, Rückseite, lautet:

Anlage 5, Rückseite

Wahlkarte_neu_Postentgelt Empfänger_Rückseite

Artikel 4
Änderung der Europawahlordnung

Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis erhält Paragraph 16, die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis erhält Paragraph 18, die Bezeichnung „Entscheidung über Berichtigungsanträge“.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis erhält Paragraph 20, die Bezeichnung „Beschwerden“.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Einsprüche und Berufungen“ durch die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 86, die Bezeichnung „Gebührenfreiheit“ durch die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß Paragraph 13, in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (Paragraph 16,) und Beschwerdeverfahren (Paragraph 20,) Einsicht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 lauten:

  1. Absatz 2Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und der Paragraphen 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
  2. Absatz 3Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
  3. Absatz 4Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach Paragraph 12, Absatz 2,, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
  4. Absatz 5Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (Paragraph 9 a, Absatz eins,) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (Paragraph 16,) und Beschwerdeverfahren (Paragraph 20,) zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Berichtigungsanträge

Paragraph 16,

  1. Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis verlangen.
  2. Absatz 2Die Berichtigungsanträge sind bei der Amtsstelle gemäß Paragraph 13, Absatz 2, einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage EuWEG) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

„Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 18,

  1. Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag hat binnen neun Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 20, samt Überschrift lautet:

„Beschwerden

Paragraph 20,

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 16, Absatz 2 bis 4 und 18 Absatz 2, sowie Paragraph 19, sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

„Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

Paragraph 21,

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die Paragraphen 16 bis 20 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 22, Absatz , wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Berichtigungs-und Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs-und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 27, Absatz 2, wird das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Wahlkarten-Formulare“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 54, Absatz 6,), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (Paragraph 61,) übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
    3. Ziffer 3
      Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    4. Ziffer 4
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 61, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der amtliche Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 36, erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 63, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.“

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift zu Paragraph 86, lautet:

„Abgabenfreiheit“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 91, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Bezeichnung „Beschwerden“, die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Beschwerden“ und die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 5,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 5, Paragraph 14, Absatz eins,, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18,, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 20,, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu Paragraph 21,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2,, das Wort „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu Paragraph 86,, die Anlage 2 und die Anlage 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Die Anlage 2, Vorderseite, lautet:

Anlage 2, Vorderseite                                                                                                  Papierfarbe: weiß

Novellierungsanordnung 27, Die Anlage 2, Rückseite, lautet:

Anlage 2, Rückseite

Wahlkarte_neu_Postentgelt Empfänger_Rückseite

Novellierungsanordnung 28, Die Anlage 5 lautet:

Anlage 5

Stimmzettel_neu_EuWO_Letztfassung

Artikel 5
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis erhält Paragraph 7, die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis erhält Paragraph 8, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis erhält Paragraph 9, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis erhält Paragraph 10, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis erhält Paragraph 11, die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIn die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (Paragraph 3,) sind und
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des Paragraph 4, erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllen.
    Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.“

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 8, entfällt, die Absatz 3 bis 7 lauten:

  1. Absatz 3Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Absatz eins, oder in einem nachfolgenden Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.
  2. Absatz 4Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung einer Europawahl (Paragraph 27, Absatz 2, EuWO), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Absatz 5,) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Absatz 3, vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
  3. Absatz 5Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Europawahlen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (Paragraph eins, Absatz 2,) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, ihrer Erklärung gemäß Absatz 3, oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Absatz 4, erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder gemäß Absatz 3 und ist danach neuerlich zu beantragen. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz EuWO) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.
  4. Absatz 6Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Absatz eins, darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
  5. Absatz 7Anbringen nach Absatz eins,, 3 und 6 sowie nach Paragraph 2, Absatz 6, sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt hat.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 4, wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Berichtigungsanträge

Paragraph 7,

  1. Absatz einsJeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.
  2. Absatz 2Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich gestellt wird, für jeden Fall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesen unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, zu deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 9,

  1. Absatz einsÜber den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge

Paragraph 10,

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Behörden im Einspruchsverfahren

Paragraph 11,

Die gemäß Paragraph 9, mit dem Berichtigungsverfahren befassten, nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, gebildeten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern Berichtigungsanträge zur Entscheidung vorliegen.

  1. Absatz 2Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 20, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ und die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“ im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 3 bis 7, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 3,, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7,, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“ in der Überschrift zu Paragraph 8,, Paragraph 8,, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9,, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 10,, die Wortfolge „Behörden im Berichtigungsverfahren“ in der Überschrift zu Paragraph 11 und Paragraph 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Volksabstimmungsgesetz 1972 – VAbstG“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Volksbefragungsgesetz 1989 – VBefrG“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 3, Litera c und die Anlage 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Die Anlage 3 lautet:

                                                                                                                                            Anlage 3

Volksbefragungsgesetz_Anlage3

Artikel 8
Änderung des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes – EBIG

Das Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, entfällt Absatz 3 ;, die bisherigen Absatz 4,, 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen Absatz 3,, 4 und 5.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird die Zitierung „§ 2 Absatz 6 “, auf „§ 2 Absatz 5 “, geändert.

Artikel 9
Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

Das Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973,, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Anträge nach Absatz eins,, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Berichtigungsanträge gemäß Paragraph 4, von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Absatz eins, oder in einem nachfolgenden Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz eins und des Paragraph 4, hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.
  2. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2,, 2a Absatz 4 und 9 Absatz eins, dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (Paragraphen 4 bis 8) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz einsJeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus der Wählerevidenz begehren.
  2. Absatz 2Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Die gemäß den Paragraph 9, mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsÜber den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, können die Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres, um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (Paragraph 4,) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt
    1. Ziffer eins
      in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des Paragraph 26, NRWO vorzunehmen,
    2. Ziffer 2
      sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 2 a, Absatz 3,, Paragraph 2 a, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann