114. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 7 Abs. 4 wird das Wort In Artikel 7, Absatz 4, wird das Wort „öffentlichen“ durch das Wort „öffentlich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 12 Abs. 1 Z 1 wird der Beistrich nach dem Wort In Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Beistrich nach dem Wort „Volkspflegestätten“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 14a Abs. 1 wird die Wortfolge In Artikel 14 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Angelegenheiten des Hochschulwesens“ durch die Wortfolge „Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. 16 Abs. 5 wird die Wortfolge In Artikel 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „völkerrechtlicher Verträge“ durch die Wortfolge „von Staatsverträgen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. 49 Abs. 2 Z 1 wird das Wort In Artikel 49, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „authentischen“ durch das Wort „authentische“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. 52 Abs. 4 wird die Wortfolge In Artikel 52, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Art. 59b Abs. 1 Z 2 lautet:Artikel 59 b, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
zwei vom Vorsitzenden des Bundesrates mit Zustimmung seiner Stellvertreter namhaft gemachte Vertreter,“
8.Novellierungsanordnung 8, In Art. 81a Abs. 1 wird die Wortfolge In Artikel 81 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „das Hochschul- und Kunstakademiewesen“ durch die Wortfolge „das Universitäts- und Hochschulwesen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Art. 89 Abs. 2 bis 5 wird durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:Artikel 89, Absatz 2 bis 5 wird durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:
„(2)Absatz 2Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
(3)Absatz 3Ist die vom ordentlichen Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des ordentlichen Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig, verfassungswidrig oder rechtswidrig war.
(4)Absatz 4Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2 oder 3 für das beim ordentlichen Gericht anhängige Verfahren hat.“Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Absatz 2, oder 3 für das beim ordentlichen Gericht anhängige Verfahren hat.“
10.Novellierungsanordnung 10, In Art. 94 Abs. 2 in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, entfällt das Zitat In Artikel 94, Absatz 2, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, entfällt das Zitat „B-VG“.
11.Novellierungsanordnung 11, In Art. 127 Abs. 8 wird die Wortfolge In Artikel 127, Absatz 8, wird die Wortfolge „an Stelle“ durch die Wortfolge „an die Stelle“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Art. 139 Abs. 1 lautet:Artikel 139, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
auf Antrag eines Gerichtes;
von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;
auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;
auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;
einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;
einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2;einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Artikel 148 i, Absatz 2 ;,
einer Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 119 a, Absatz 6, auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.
Auf Anträge gemäß Z 3 und 4 ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“Auf Anträge gemäß Ziffer 3 und 4 ist Artikel 89, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In Art. 139 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:In Artikel 139, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 4 durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden. Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 hat.Wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden. Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat.
(1b)Absatz eins bDer Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Art. 139 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Ausdruck In Artikel 139, Absatz 3, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 Z 3“„Abs. 1 Ziffer 3 “, der Ausdruck „oder 4“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In Art. 139 Abs. 4 entfällt das Wort In Artikel 139, Absatz 4, entfällt das Wort „unmittelbar“.
16.Novellierungsanordnung 16, Art. 139 wird folgender Abs. 7 angefügt:Artikel 139, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 4 Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4.“Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Absatz 4 Punkt “,
17.Novellierungsanordnung 17, Art. 140 Abs. 1 lautet:Artikel 140, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit
von Gesetzen
auf Antrag eines Gerichtes;
von Amts wegen, wenn er das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;
auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;
auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;
von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates;
von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages.
Auf Anträge gemäß Z 1 lit. c und d ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“Auf Anträge gemäß Ziffer eins, Litera c und d ist Artikel 89, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In Art. 140 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:In Artikel 140, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden. Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d hat.Wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden. Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, hat.
(1b)Absatz eins bDer Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c oder d bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder d bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
19.Novellierungsanordnung 19, In Art. 140 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Ausdruck In Artikel 140, Absatz 3, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 Z 1 lit. c“„Abs. 1 Ziffer eins, Litera c, “, der Ausdruck „oder d“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In Art. 140 Abs. 4 entfällt das Wort In Artikel 140, Absatz 4, entfällt das Wort „unmittelbar“.
21.Novellierungsanordnung 21, Art. 140 wird folgender Abs. 8 angefügt:Artikel 140, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem das Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4.“Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem das Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Absatz 4 Punkt “,
22.Novellierungsanordnung 22, In Art. 147 Abs. 6 wird die Wortfolge In Artikel 147, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Richter“ durch die Wortfolge „das Mitglied oder das Ersatzmitglied“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In Art. 148f entfällt die Wortfolge In Artikel 148 f, entfällt die Wortfolge „in nichtöffentlicher Verhandlung“.
24.Novellierungsanordnung 24, Das Fußnotenzeichen „*)“ in Art. 151 Abs. 11 Z 2 und die Fußnote zu dieser Bestimmung entfallen. in Artikel 151, Absatz 11, Ziffer 2 und die Fußnote zu dieser Bestimmung entfallen.
25.Novellierungsanordnung 25, In Art. 151 Abs. 51 Z 4 entfällt das Zitat In Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 4, entfällt das Zitat „Abs. 2 letzter Satz und“.
26.Novellierungsanordnung 26, In Art. 151 Abs. 51 Z 6 entfällt das Zitat In Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, entfällt das Zitat „Art. 9 Abs. 2,“„Art. 9 Absatz 2,,“.
27.Novellierungsanordnung 27, In Art. 151 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013 angefügte Abs. 54 die Absatzbezeichnung In Artikel 151, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, angefügte Absatz 54, die Absatzbezeichnung „(53)“; folgender Abs. 54 wird angefügt:; folgender Absatz 54, wird angefügt:
„(54)Absatz 54In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2013 treten in bzw. außer Kraft:In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2013, treten in bzw. außer Kraft:
Abs. 51 Z 4 und 6 mit 6. Juni 2012;Absatz 51, Ziffer 4 und 6 mit 6. Juni 2012;
Art. 49 Abs. 2 Z 1 mit 1. Juli 2012;Artikel 49, Absatz 2, Ziffer eins, mit 1. Juli 2012;
Art. 7 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 Z 1, Art. 14a Abs. 1, Art. 16 Abs. 5, Art. 52 Abs. 4, Art. 59b Abs. 1 Z 2, Art. 81a Abs. 1, Art. 127 Abs. 8, Art. 147 Abs. 6, Art. 148f sowie das Fußnotenzeichen „*)“ in Abs. 11 Z 2 und die Fußnote zu dieser Bestimmung mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes;Artikel 7, Absatz 4,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 14 a, Absatz eins,, Artikel 16, Absatz 5,, Artikel 52, Absatz 4,, Artikel 59 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Artikel 81 a, Absatz eins,, Artikel 127, Absatz 8,, Artikel 147, Absatz 6,, Artikel 148 f, sowie das Fußnotenzeichen „*)“ in Absatz 11, Ziffer 2 und die Fußnote zu dieser Bestimmung mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes;
Art. 94 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014;Artikel 94, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014;
Art. 89 Abs. 2 bis 4, Art. 139 Abs. 1, 1a, 1b, 3 letzter Satz, 4 und 7 und Art. 140 Abs. 1, 1a, 1b, 3 letzter Satz, 4 und 8 mit 1. Jänner 2015.“Artikel 89, Absatz 2 bis 4, Artikel 139, Absatz eins,, 1a, 1b, 3 letzter Satz, 4 und 7 und Artikel 140, Absatz eins,, 1a, 1b, 3 letzter Satz, 4 und 8 mit 1. Jänner 2015.“
Fischer
Faymann