109. Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des GmbH-Gesetzes |
Artikel 2 | Änderung der Insolvenzordnung |
Artikel 3 | Änderung des Notariatstarifgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Artikel 6 | Schluss- und Übergangsbestimmung |
Artikel 1
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „Beurkundung durch einen Notariatsakt“ durch die Wendung „Form eines Notariatsakts“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz wird die Wendung „Beurkundung durch einen Notariatsakt“ durch die Wendung „Form eines Notariatsakts“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „17 500“ durch den Betrag „5 000“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz wird der Betrag „17 500“ durch den Betrag „5 000“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen: Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt Paragraph 10, UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:
Bestimmungen über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind;
die in § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen.“die in Paragraph 6, Absatz 4, bezeichneten Bestimmungen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 23 wird die Wendung „die §§ 130 und 260 AktG 1965“ durch die Wendung „§ 229 Abs. 4 bis 7 UGB und § 260 AktG“ ersetzt.In Paragraph 23, wird die Wendung „die Paragraphen 130 und 260 AktG 1965“ durch die Wendung „§ 229 Absatz 4 bis 7 UGB und Paragraph 260, AktG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 36 lautet:Paragraph 36, lautet:
„§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Versammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind.
(2)Absatz 2,Die Versammlung ist, soweit nicht eine Beschlussfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens jährlich einmal und außer den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Dies hat insbesondere ohne Verzug dann zu geschehen wenn sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als acht vom Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt. In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die von der Versammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.“Die Versammlung ist, soweit nicht eine Beschlussfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens jährlich einmal und außer den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Dies hat insbesondere ohne Verzug dann zu geschehen wenn sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenmittelquote (Paragraph 23, URG) weniger als acht vom Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24, URG) mehr als 15 Jahre beträgt. In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die von der Versammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 51 Abs. 2 lautet:Paragraph 51, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Auf die Anmeldung finden die § 11 und 12 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass auch die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erforderlich ist.“Auf die Anmeldung finden die Paragraph 11 und 12 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass auch die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erforderlich ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 52 Abs. 4 wird die Wendung „Beurkundung durch einen Notariatsakt“ durch die Wendung „Form eines Notariatsakts“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 4, wird die Wendung „Beurkundung durch einen Notariatsakt“ durch die Wendung „Form eines Notariatsakts“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 54 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 3, erster Satz wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 127 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12, § 36, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 4 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 36,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 4 und Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 69 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 69, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Hat eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft keine organschaftlichen Vertreter, so trifft die Verpflichtung nach Abs. 2 den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.“Hat eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft keine organschaftlichen Vertreter, so trifft die Verpflichtung nach Absatz 2, den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist. Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 275 wird folgender § 276 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 275, wird folgender Paragraph 276, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttretensbestimmung zum GesRÄG 2013
§ 276.Paragraph 276,
§ 69 Abs. 3a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft." Paragraph 69, Absatz 3 a, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft."
Artikel 3
Änderung des Notariatstarifgesetzes
Das Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:Das Notariatstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 8 lautet:Paragraph 5, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer die Voraussetzungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes erfüllenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, bei der der Notar einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG, die Bestellung des Geschäftsführers sowie den Ersatz der Gründungskosten nach § 7 Abs. 2 GmbHG beschränkt und der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert, so ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten; Entsprechendes gilt für die Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eintragung einer die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllenden Gesellschaft.“Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer die Voraussetzungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes erfüllenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, bei der der Notar einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der sich auf den Mindestinhalt des Paragraph 4, Absatz eins, GmbHG, die Bestellung des Geschäftsführers sowie den Ersatz der Gründungskosten nach Paragraph 7, Absatz 2, GmbHG beschränkt und der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert, so ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten; Entsprechendes gilt für die Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eintragung einer die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllenden Gesellschaft.“
Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Z 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, Ziffer 5, wird wie folgt geändert:
a) In lit. c wird der Betrag von „35 000 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.a) In Litera c, wird der Betrag von „35 000 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.
b) Nach lit. d wird folgender Schlusssatz angefügt:b) Nach Litera d, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.“„bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 8, dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht eingebracht werden.“Paragraph 10, Ziffer 5, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht eingebracht werden.“
Artikel 5
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 4 Z 3 entfällt.Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26c werden folgende Ziffern 38 und 39 angefügt:In Paragraph 26 c, werden folgende Ziffern 38 und 39 angefügt:
§ 24 Abs. 4 Z 3 tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Ab dem 1.7.2013 kommt § 24 Abs. 4 Z 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 109/2013 nur zur Anwendung, wenn die sich aus § 24 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 ergebende Mindeststeuer höher ist.Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Ab dem 1.7.2013 kommt Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013, nur zur Anwendung, wenn die sich aus Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ergebende Mindeststeuer höher ist.
Für das Kalenderjahr 2013 sind für bereits vor dem 1.7.2013 unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung bereits festgesetzte Vorauszahlungen nicht neu festzusetzen.“
Artikel 6
Schluss- und Übergangsbestimmung
Artikel 3 dieses Bundesgesetzes (Änderung des Notariatstarifgesetzes) tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Die geänderte Bestimmung (§ 5 Abs. 8 NTG) ist auf Beurkundungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 vorgenommen werden.Artikel 3 dieses Bundesgesetzes (Änderung des Notariatstarifgesetzes) tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Die geänderte Bestimmung (Paragraph 5, Absatz 8, NTG) ist auf Beurkundungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 vorgenommen werden.
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