BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 20. Juni 2013

Teil I

107. Bundesgesetz

Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes, des Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Behindertengleichstellungs-gesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

(NR: GP römisch XXIV RV 2300 AB 2326 S. 204. BR: AB 9004 S. 821.)

[CELEX-Nr.: 32010L0041]

107. Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Das Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 62. Nebenintervention“ die Zeile „§ 62a. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, lauten:

  1. Ziffer 2
    alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, lauten:

  1. Ziffer 4
    die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraphen 3, und 4 wird jeweils die Wortfolge „Ehe- oder Familienstand“ durch die Wortfolge „Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer eins, lauten:

  1. Ziffer eins
    bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Ziffer 3 und Paragraph 18, Ziffer 3, lauten:

  1. Ziffer 3
    bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 2, werden jeweils folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt sinngemäß für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, ausgenommen Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin“ durch „des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz 2, und 3 wird jeweils die Wortfolge „der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin“ durch „des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Paragraph 9, ist diese/r Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin oder dem/der Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12 und Paragraph 26, wird jeweils folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Ansprüche nach Paragraph 12, Absatz 11, wegen geschlechtsbezogener Belästigung sind binnen eines Jahres, Ansprüche nach Paragraph 12, Absatz 11, wegen sexueller Belästigung sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 24, Absatz eins, bis 3 wird jeweils die Wortfolge „oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin“ durch die Wortfolge „oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 24, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ist diese/r Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin oder dem/der Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 31, Absatz eins, wird nach dem Begriff „Geschlechts“ die Wortfolge „ , insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 37, Absatz eins, wird nach dem Begriff „Bereichen“ die Wortfolge „oder des/der Regionalanwaltes/Regionalanwältin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 37, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwaltes/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Paragraph 36, ist dieser/diese Anwalt/Anwältin oder dieser/diese Regionalanwalt/Regionalanwältin Partei. Diesem/dieser Anwalt/Anwältin oder diesem/dieser Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 38, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 38, Absatz 6, wird das Wort „Bundessozialamt“ durch „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 38, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.“

Novellierungsanordnung 22, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ehe- und Familienstand,“ durch die Wortfolge „Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 49, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„§ 9 Absatz 2, vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 24, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 51, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 62, wird die Bezeichnung „Klageverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern“ durch „Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 62, wird folgender Paragraph 62 a, samt Überschrift eingefügt:

„Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Paragraph 62 a,

Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 63, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, und 4, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 14,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, und 4, Paragraph 18, Ziffer eins, und 3, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins, bis 4, Paragraph 26, Absatz 14,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz 4,, 6 und 7, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 51, Absatz 11,, Paragraph 62,, Paragraph 62 a, sowie Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Die Ausführungsgesetze zu Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 51, Absatz 11, sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 14,, 28 und 40 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 64, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    hinsichtlich des Paragraph 62 a, der/die Bundeskanzler/in,“

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft – GBK/GAW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, bis 4 lauten:

  1. Absatz 2Dem Senat römisch eins haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet wird;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
  2. Absatz 3Dem Senat römisch II haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet wird;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
  3. Absatz 4Dem Senat römisch III haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt wird,
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 9, werden die ersten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei der Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraphen 3, bis 5 samt Überschrift lauten:

„Anwaltschaft für Gleichbehandlung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft – GAW) einzurichten.
  2. Absatz 2Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:
    1. Ziffer eins
      dem/der Anwalt/Anwältin
      1. Litera a
        für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil römisch eins GlBG);
      2. Litera b
        für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil römisch II GlBG);
      3. Litera c
        für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch III, 1. Abschnitt GlBG);
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      den Regionalanwälten/Regionalanwältinnen (Paragraph 4,);
    4. Ziffer 4
      der erforderlichen Zahl von Mitarbeiter/inne/n.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Absatz 2, Ziffer eins, bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in hat jeweils eine/n der für die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.
  5. Absatz 5Die Funktionen nach Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 ruhen
    1. Ziffer eins
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss und
    2. Ziffer 2
      während der Zeit
      1. Litera a
        der Ausübung einer anderen Funktion in der Anwaltschaft für Gleichbehandlung, wobei sich das Ruhen auf die vorher ausgeübte Funktion bezieht,
      2. Litera b
        der Suspendierung,
      3. Litera c
        der Außerdienststellung,
      4. Litera d
        einer Karenzierung oder eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und
      5. Litera e
        der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  6. Absatz 6Die Funktionen nach Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 enden
    1. Ziffer eins
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    2. Ziffer 2
      mit der Versetzung ins Ausland,
    3. Ziffer 3
      mit der Versetzung in eine andere Dienststelle,
    4. Ziffer 4
      mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst,
    5. Ziffer 5
      durch Verzicht,
    6. Ziffer 6
      mit einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung.
  7. Absatz 7Der/die Bundeskanzler/in hat ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung von seiner Funktion zu entheben, wenn es
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann oder
    2. Ziffer 2
      die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  8. Absatz 8Der/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.

Regionalbüros

Paragraph 4,

  1. Absatz einsWenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne des GlBG erforderlich ist, kann der/die Bundeskanzler/in durch Verordnung in den Ländern Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung einrichten und Regionalanwälte/Regionalanwältinnen für die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, bis c genannten Bereiche bestellen. In der Verordnung ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich eines Regionalbüros festzulegen. Sind für ein Regionalbüro mehrere Regionalanwälte/Regionalanwältinnen bestellt, so ist eine/r von ihnen mit der Koordination des Regionalbüros zu betrauen.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz oder im GlBG Aufgaben sowie Rechte und Pflichten der Anwälte/Anwältinnen geregelt werden, gelten diese Bestimmungen auch für Regionalanwälte/Regionalanwältinnen in ihrem Wirkungsbereich.

Aufgaben der Anwaltschaft für Gleichbehandlung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen. Die Anwälte/Anwältinnen können zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage abhalten.
  2. Absatz 2Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung kann unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung durchführen sowie unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abgeben.
  3. Absatz 3Ein Anwalt oder eine Anwältin ist berechtigt, an den Sitzungen der Senate der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihm/ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
  4. Absatz 4Der/die Anwalt/Anwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den/die Arbeitgeber/in oder den sonst Verantwortlichen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie kann auch weitere Auskünfte vom/von der Arbeitgeber/in, vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder von sonst Verantwortlichen oder von weiteren Auskunftspersonen einholen. Diese sind verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin die für die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 5Vermutet ein/e für Teil römisch eins GlBG oder für Teil römisch II zuständige/r Anwalt/Anwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, GlBG, kann er/sie die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Der/die Anwalt/Anwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber/innen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin die für die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Der/die Anwalt/Anwältin ist verpflichtet, über diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der/die Anwalt/Anwältin diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffene Person weitergeben, wenn damit die von der Diskriminierung betroffene Person die Diskriminierung verfolgen kann.
  6. Absatz 6Wenn der/die Anwalt/Anwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und dem Senat die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat der Senat ein Verfahren gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12, einzuleiten. Der Senat hat sich mit einem solchen vorgelegten Fall in seiner nächsten Sitzung, jedoch bis spätestens innerhalb eines Monats, zu befassen. Wenn sich die Entscheidung des Senates in einem vom/von der Anwalt/Anwältin vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet Paragraph 12, Absatz 5, Anwendung.
  7. Absatz 7Der Senat kann den/die Anwalt/Anwältin mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen. Der/die Anwalt/Anwältin kann im Auftrag des Senates die betrieblichen Räume betreten und in die Unterlagen der Betriebe Einsicht nehmen. Auf Verlangen sind ihm/ihr Abschriften oder Ablichtungen dieser Unterlagen oder Auszüge davon zur Verfügung zu stellen. Der/die Anwalt/Anwältin gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und b hat bei seiner/ihrer Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen. Vor Besichtigung hat er/sie den/die Arbeitgeber/in so rechtzeitig zu verständigen, dass diese/r oder eine von ihm/ihr namhaft gemachte Person an der Besichtigung teilnehmen kann.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraphen 6, und 7 samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz eins und in Paragraph 12, Absatz 2, wird jeweils das Zitat „14 Absatz 4 “, durch das Zitat „14 Absatz 4 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraphen 11, Absatz eins und 12 Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „auf Verlangen der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, einer Regionalanwältin, des/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung nach Paragraph 5, oder Paragraph 6,, eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin“ durch die Wortfolge „auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin (Paragraph 3, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin eingeleiteten Verfahren steht das Klagerecht gemäß Absatz 4, auch diesem Anwalt/dieser Anwältin zu, wobei die Klage nur mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder der betroffenen Person eingebracht werden darf.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Einzelfallprüfungsergebnisse des Senates sind binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung auszufertigen und zuzustellen. Eine der Ausfertigung vorangehende Information durch die Geschäftsführung (Paragraph 14, Absatz 5,) über den Verfahrensausgang beendet die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung (Paragraphen 15, Absatz 3,, 29 Absatz 3 und 38 Absatz 5, GlBG) nicht. Die Einzelfallprüfungsergebnisse sind in anonymisierter Form in vollem Wortlaut auf der Website des Bundeskanzleramtes kostenlos zu veröffentlichen, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung nach Paragraph 5, oder Paragraph 6,,“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 13, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Kommt der/die Arbeitgeber/in oder der/die für eine Diskriminierung vermutlich Verantwortliche der Verpflichtung nach Absatz eins, und 2 nicht oder nicht ausreichend nach und kommt der/die Arbeitgeber/in der Aufforderung zur Verbesserung des Berichts nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand auf der Homepage des Bundeskanzleramts zu veröffentlichen. In der Aufforderung zur Verbesserung ist der/die Arbeitgeber/in darauf hinzuweisen, dass bei Nichterfüllung oder nicht ausreichender Erfüllung der Verpflichtung zur Berichtslegung dieser Umstand auf der Homepage des Bundeskanzleramtes veröffentlicht wird.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder oder der/die Anwalt/Anwältin verlangt.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 14, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDer/die Vorsitzende hat den/die von einer Diskriminierung Betroffene/n sowie die Person, gegen die sich der Antrag richtet, vor der Befragung zu fragen, ob Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts besteht, und gegebenenfalls auf diese hinzuwirken.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Bildet Gegenstand des Verfahrens eine behauptete (sexuelle) Belästigung, so haben die Befragungen des/der von der (sexuellen) Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert zu erfolgen, sofern diese nicht einer von einer der beiden Seiten beantragten gemeinsamen Befragung zustimmen. Diese Personen sind über dieses Antragsrecht zu informieren.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, Absatz 4 a, zweiter Satz lautet:

„Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder des/der Anwalts/Anwältin hat der/die Vorsitzende zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 15, Absatz 2, und 3 lauten:

  1. Absatz 2Jeder Ausschuss hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der/die Vorsitzende des Senates oder ein von dem/der Vorsitzenden betrautes Mitglied (Ersatzmitglied), das Bedienstete/r des Bundes ist, zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom/von der Vorsitzenden des Senates aus dem Kreise der Mitglieder oder Ersatzmitglieder der im jeweiligen Senat vertretenen Interessenvertretungen zu entnehmen.
  2. Absatz 3Für die Geschäftsführung der Ausschüsse gilt Paragraph 14, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 21, werden folgende Absatz 12, und 13 angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 3, bis Paragraph 5, samt Überschriften, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2, 5 und 7, Paragraph 13, Absatz eins, und 4, Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 a,, 4 und 4a zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Paragraphen 6 und 7 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Unter Regionalvertreter/innen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, sind ab 1. August 2013 die Regionalanwälte/Regionalanwältinnen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,, zu verstehen. Unter Stellvertreter/innen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, sind ab 1. August 2013 die weiteren Anwälte/Anwältinnen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,, zu verstehen. Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013, gelten für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag nach dem 31. Juli 2013 gestellt wird. Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag vor dem 1. August 2013 gestellt wird, gelten Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4, in der bis dahin geltenden Fassung.
  2. Absatz 13Paragraph 2, Absatz 2, bis 4 und Absatz 9, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt sind die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission für den Rest der laufenden Funktionsperiode bis 30. Juni 2016 neu zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 22, lautet:

Paragraph 22,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz 6, letzter Satz und 12 Absatz 4, und 5 der/die Bundesminister/in für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 24, der/die Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, im Übrigen der/die Bundeskanzler/in betraut.“

Artikel 3
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 7 n, wird jeweils der Ausdruck „Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 10, wird der Ausdruck „bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7 d, samt Überschrift lautet:

„Belästigung

Paragraph 7 d,

  1. Absatz einsEine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor, wenn eine Person
    1. Ziffer eins
      vom Dienstgeber selbst belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch den Dienstgeber dadurch diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. Ziffer 3
      durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis belästigt wird oder
    4. Ziffer 4
      durch Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses belästigt wird.
  2. Absatz 2Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
    2. Ziffer 2
      die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. Ziffer 3
      die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch vor
    1. Ziffer eins
      bei Anweisung zur Belästigung einer Person,
    2. Ziffer 2
      wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,
    3. Ziffer 3
      wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7 f, Absatz 3, wird der Ausdruck „für die Paragraph 8, gilt“ durch den Ausdruck „für die Paragraph 8, Absatz 2, gilt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7 g, Absatz 3, wird der Ausdruck „betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „betrieblichen Aus- und Weiterbildungs- sowie Umschulungsmaßnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7 j, lautet:

Paragraph 7 j,

Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 25, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraphen 7 a, Absatz eins,, Ziffer 2, und 4, 7b Absatz eins, Ziffer 8, und 10, 7d, 7f Absatz 3,, 7g Absatz 3,, 7j und 7n in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 3, bis 5 lauten:

  1. Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor.
  2. Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
    2. Ziffer 2
      die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. Ziffer 3
      die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
  3. Absatz 5Eine Diskriminierung liegt auch vor
    1. Ziffer eins
      bei Anweisung zur Belästigung einer Person,
    2. Ziffer 2
      wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,
    3. Ziffer 3
      wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der Paragraphen 7 a, bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu bekämpfen und die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 19, Absatz eins d, wird folgender Absatz eins e, eingefügt:

  1. Absatz eins eParagraph 5, Absatz 3, bis 5, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2, und 4 und Paragraph 20, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.“ 

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 20, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, bis 3“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1§, 14a Absatz 8, entfällt.

Fischer

Faymann