104. Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Agrarkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Börsesensale-Gesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Forstgesetz 1975 und das Weingesetz 2009 geändert werden und ein Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
Änderung | des |
1. | Düngemittelgesetzes 1994 |
2. | Futtermittelgesetzes 1999 |
3. | Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes |
4. | Pflanzenschutzgesetzes 2011 |
5. | Agrarkontrollgesetzes |
6. | Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten |
7. | Börsesensale-Gesetzes |
9. | Vermarktungsnormengesetzes |
10. | Forstgesetzes 1975 |
11. | Weingesetzes 1999 |
Erlassung | des |
8. | Produktenbörsegesetzes |
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird
Das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:Das Düngemittelgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Z 2 und 3 lautet:Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 lautet:
Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,,
Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,“Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Z 10 entfällt.Paragraph 4, Ziffer 10, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost) sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 enthalten, oder“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Paragraph 5, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Berücksichtigung der Bodenfunktionen heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den Anforderungen nach Abs. 2 zu entsprechen.“Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den Anforderungen nach Absatz 2, zu entsprechen.“
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird
Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 114/2012, wird wie folgt geändert:Das Futtermittelgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.“Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 7 entfällt; die Z 8 bis 20 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „19.“.Paragraph 2, Ziffer 7, entfällt; die Ziffer 8 bis 20 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „19.“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 13 wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäische Kommission“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 13, wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäische Kommission“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In 3 Abs. 1, § 4 Einleitungsteil, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2 dritter Satz, 7 und 8, § 17 Abs. 2 dritter Satz und 6 sowie § 20 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch „Union“ ersetzt.In 3 Absatz eins,, Paragraph 4, Einleitungsteil, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 und 4, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2, dritter Satz, 7 und 8, Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz und 6 sowie Paragraph 20, Absatz 3, wird das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch „Union“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 1 Einleitungsteil, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und Frauen“.In Paragraph 4, Absatz eins, Einleitungsteil, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2, sowie Paragraph 20, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und Frauen“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).“Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,).“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 samt Überschrift entfällt.Paragraph 7, samt Überschrift entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Einfuhr aus Drittländern
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und ̶ im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs ̶ dem Bundesminister für Gesundheit jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Einfuhrkontrolle und Zollabfertigung geeignet sind.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei jeder Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen oder Zusatzstoffen eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfasst die Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch Beschau. Soweit dies in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit über die durchgeführten Kontrollen ein Dokument auszustellen. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen. Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (§19).
(3)Absatz 3,Machen Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den futtermittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Dabei ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.30) vorzugehen.Machen Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den futtermittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Dabei ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.30) vorzugehen.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat gegenüber dem Verantwortlichen auf dessen Kosten die erforderlichen Maßnahmen nach § 17 anzuordnen.“Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat gegenüber dem Verantwortlichen auf dessen Kosten die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 17, anzuordnen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15 entfällt die Wortfolge „einmal jährlich“.In Paragraph 15, entfällt die Wortfolge „einmal jährlich“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 16 Abs. 8 wird die Wortfolge „gemäß Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8)“ ersetzt durch „gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5)“.In Paragraph 16, Absatz 8, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 22, der Richtlinie 1995/53/EG (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8,)“ ersetzt durch „gemäß Artikel 44, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, (Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5,)“.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 16 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9,Die für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben durch Überprüfungen (Audits) sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Kontrollorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.Die für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben durch Überprüfungen (Audits) sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Kontrollorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.
(10)Absatz 10,Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.“Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 17 Abs. 5 lautet:Paragraph 17, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (§§ 12 bis 14 sowie Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (Paragraphen 12 bis 14 sowie Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:
das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;
eine geeignete Behandlung;
die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;
die unschädliche Beseitigung;
die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
die Rückholung vom Markt, gegebenenfalls bis zum Letztabnehmer;
Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;
Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;
die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung oder Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 21 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 11 durch das Wort „oder“ ersetzt; nach der Z 11 wird folgende Z 12 eingefügt:Paragraph 21, Absatz eins, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 11, durch das Wort „oder“ ersetzt; nach der Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12, eingefügt:
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,“Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs römisch eins oder römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, herstellt oder in Verkehr bringt,“
14.Novellierungsanordnung 14, § 23 Abs. 1 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S. 10 idF ABl. Nr. L 27 vom 29.1.2005 S. 44) umgesetzt.“Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG Amtsblatt Nummer L 140 vom 30.5.2002 Seite 10 in der Fassung Amtsblatt Nummer L 27 vom 29.1.2005 Seite 44) umgesetzt.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 25 Z 1 lautet:Paragraph 25, Ziffer eins, lautet:
§ 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit,“Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 10 und Paragraph 20, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit,“
Artikel 3
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 2 Z 10 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994, sowie Untersuchung, Begutachtung und Bewertung von Böden im Hinblick auf die Sicherstellung der Funktion als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 Abs. 2 werden folgende Z 18 bis 21 angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz 2, werden folgende Ziffer 18 bis 21 angefügt:
Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bienengesundheit, des Bienenschutzes und der Produktion qualitativ hochwertiger Bienenprodukte;
Ermittlung von Radioaktivität in Lebensmitteln gemäß Strahlenschutzgesetz;
Radioaktivitätsuntersuchungen gemäß § 37 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz soweit nicht von Z 19 erfasst;Radioaktivitätsuntersuchungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz soweit nicht von Ziffer 19, erfasst;
Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 8, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Agentur hat zur Erreichung der im Internationalen Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, BGBl. III Nr. 98/2006, festgelegten Ziele folgende Aufgaben zu erfüllen, soweit nicht nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dafür zuständig sind:Die Agentur hat zur Erreichung der im Internationalen Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,, festgelegten Ziele folgende Aufgaben zu erfüllen, soweit nicht nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dafür zuständig sind:
Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung, Dokumentation, Erhaltung und Bereitstellung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie Verwaltung in öffentlich zugänglichen Gendatenbanken und Koordination der Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;
Informationsaustausch, Mitwirkung an der nationalen und internationalen Zusammenarbeit und an der Forschung sowie Mitarbeit an einem Globalen Informationssystem.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 19 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26,Die Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997 sind Verordnungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese sind gemäß § 6 Abs. 7 in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundzumachen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“Die Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, Saatgutgesetz 1997 sind Verordnungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese sind gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundzumachen. Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 15“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs.2 Z 1 bis 7, 13 bis 17 sowie 19“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 8 Absatz 2, Ziffer eins bis 7 und Ziffer 13 bis 15 durch die Wortfolge „§ 8 Absatz 2, Ziffer eins bis 7, 13 bis 17 sowie 19“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 8 Abs. 2 Z 8 bis 12“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 68, 20 und 21 sowie Abs. 2a“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 8 Absatz 2, Ziffer 8 bis 12 durch die Wortfolge „§ 8 Absatz 2, Ziffer 8 bis 12, 68, 20 und 21 sowie Absatz 2 a, ersetzt.
Artikel 4
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird
Das Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:Das Pflanzenschutzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13 bis 15, 18 bis 21, 28, 34 und 35, sowie in Vollziehung des § 10 Saatgutgesetz 1997 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies„Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 13 bis 15, 18 bis 21, 28, 34 und 35, sowie in Vollziehung des Paragraph 10, Saatgutgesetz 1997 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies
zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 32 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex- Durchführungsverordnung)“.In Paragraph 32, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Artikel 218, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex- Durchführungsverordnung)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 34 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 34, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hat durch Bedienstete der amtlichen Stelle gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes oder durch Organe zu erfolgen, die durch eine amtliche Stelle beschäftigt werden. Vorarbeiten für die Ausstellung von Zeugnissen dürfen auch durch behördlich autorisierte sonstige Personen unter Aufsicht von Bediensteten gemäß dem vorherigen Satz ausgeführt werden.“„Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hat durch Bedienstete der amtlichen Stelle gemäß Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes oder durch Organe zu erfolgen, die durch eine amtliche Stelle beschäftigt werden. Vorarbeiten für die Ausstellung von Zeugnissen dürfen auch durch behördlich autorisierte sonstige Personen unter Aufsicht von Bediensteten gemäß dem vorherigen Satz ausgeführt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 38 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 38, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, § 38 Abs. 4 entfällt.Paragraph 38, Absatz 4, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 38 Abs. 5 entfällt.Paragraph 38, Absatz 5, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 38 Abs. 8 entfällt.Paragraph 38, Absatz 8, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 44 wird nach der Wortfolge „zwischen den einzelnen amtlichen Stellen“ die Wortfolge „sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden“ eingefügt.In Paragraph 44, wird nach der Wortfolge „zwischen den einzelnen amtlichen Stellen“ die Wortfolge „sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 38 Abs. 2, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 38, Absatz 2, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 50 Z 3 entfällt die Wortfolge „und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8“.In Paragraph 50, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „und des Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 4 und 8,
Artikel 5
Bundesgesetz, mit dem das Agrarkontrollgesetz geändert wird
Das Agrarkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 wird wie folgt geändert:Das Agrarkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Wortfolge „gemäß der Kraftstoffverordnung 1999“ durch die Wortfolge „gemäß der Kraftstoffverordnung 2012“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Wortfolge „gemäß der Kraftstoffverordnung 1999“ durch die Wortfolge „gemäß der Kraftstoffverordnung 2012“ ersetzt.
Art. 6Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
§ 22 Abs. 4 bis 7 wird durch folgenden Abs. 4 ersetzt:Paragraph 22, Absatz 4 bis 7 wird durch folgenden Absatz 4, ersetzt:
„(4)Absatz 4,§ 22 Abs. 4 bis 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2013 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.“Paragraph 22, Absatz 4 bis 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.“
Art. 7Artikel 7
Änderung des Börsesensale-Gesetzes
Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1948 über Börsesensale (Börsesensale-Gesetz), BGBl. Nr. 3/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 555/1989, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1948 über Börsesensale (Börsesensale-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 13, in § 13 Abs. 1, 2 und 5 sowie in § 14 wird das Wort „Mäklergebühr“ jeweils durch das Wort „Maklergebühr“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 13,, in Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 5 sowie in Paragraph 14, wird das Wort „Mäklergebühr“ jeweils durch das Wort „Maklergebühr“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Höhe der Maklergebühr wird durch die Börsekammer – nach Konsultation der beruflichen Interessensvertretung und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – bestimmt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Landeshauptmann“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins und 2 wird das Wort „Landeshauptmann“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Landeskammer für gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „Landeskammer für gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:
6.Novellierungsanordnung 6, § 23 Z 1 lautet:Paragraph 23, Ziffer eins, lautet:
7.Novellierungsanordnung 7, § 30 wird folgender § 31 angefügt:Paragraph 30, wird folgender Paragraph 31, angefügt:
„§ 31.Paragraph 31,
Die §§ 12, 14, 17, 22 und 23 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 mit 1. Juli 2013 in Kraft.“ Die Paragraphen 12, 14, 17, 22 und 23 treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013, mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
Art. 8Artikel 8
Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse (Produktenbörsegesetz)
Organisation und Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien („Produktenbörse“) ist eine auf Selbstverwaltung beruhende juristische Person öffentlichen Rechts, der folgende Aufgaben zukommen:
die Marktbeobachtung, Preisermittlung und -notierung bei landwirtschaftlichen Produkten,
die Abhaltung von Börseversammlungen,
die Festlegung von Usancen für den Geschäftsverkehr,
die Erstattung von Gutachten und
die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit.
(2)Absatz 2,Vom Börsehandel umfasst sind landwirtschaftliche Produkte. Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaal während der Börsezeit über solche Produkte geschlossen werden, welche an der Produktenbörse gehandelt werden dürfen.
Organe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Organe der Produktenbörse sind
die Börsekammer und deren Ausschüsse,
(2)Absatz 2,Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserats ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Zur Besorgung einzelner Aufgaben kann die Börsekammer Ausschüsse einsetzen.
(3)Absatz 3,Die Börsekammer ist zuständig für:
die Erlassung der Geschäftsordnung und deren Änderung,
die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten, Ausschussmitglieder, Kassenverwalter und Rechnungsprüfer,
die Abberufung von Börseräten,
die Erlassung der Usancen für den Geschäftsverkehr,
die Bestellung und Enthebung von Börsesensalen und anderen Vermittlern,
die Verwaltung des Börsevermögen und
die Erlassung der Dienst- und Bezugsordnung für das Personal der Produktenbörse.
(4)Absatz 4,Der Präsident leitet die Produktenbörse und vertritt sie nach außen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Börsekammer oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind. Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch einen der Vizepräsidenten gemäß ihrer Reihung vertreten.
(5)Absatz 5,Das Präsidium wird von der Börsekammer gewählt. Es besteht aus dem Präsidenten, dem ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten und dem Kassenverwalter und berät den Präsidenten bei seinen Entscheidungen; in außerordentlichen Angelegenheiten hat der Präsident das Präsidium zu konsultieren. Den Beratungen des Präsidiums ist der Präsident des Schiedsrichterkollegiums beizuziehen.
(6)Absatz 6,Die Bürogeschäfte der Produktenbörse werden durch das Sekretariat (Börsesekretär) besorgt. Mit der zusammenfassenden Behandlung der Geschäfte der Produktenbörse kann ein Generalsekretär betraut werden.
Schiedsgerichte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit erfolgt durch Schiedsgerichte. Die Schiedsgerichtsordnung hat Bestimmungen über die Zusammensetzung der Schiedsgerichte sowie das Verfahren vor den Schiedsgerichten zu enthalten und ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Schiedsgerichte sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.
Grundsätze des Börsebetriebs
§ 4.Paragraph 4,
Die Produktenbörse hat die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Handel und auf die schutzwürdigen Interessen der Marktteilnehmer zu besorgen.
Geschäftsordnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeiten der Produktenbörse werden auf Grundlage einer von der Börsekammer beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
die Geschäftsbereiche der Produktenbörse,
die Voraussetzungen für die Börsemitgliedschaft und den Börsebesuch,
die Rechte und Pflichten der Börsemitglieder und Börsebesucher,
die Wahl bzw. Berufung und Zusammensetzung der Organe sowie deren Rechte, Pflichten und Funktionsdauer,
die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe,
die Bestimmungen für die Verwaltung und Verwendung des Börsevermögens,
die Festlegung der Börsezeit und des Börseorts,
die Regeln für den Börsehandel,
die Gebühren für Tätigkeiten der Produktenbörse und
die Bestimmungen über die Kundmachung der zu verlautbarenden Mitteilungen.
Börsehandel
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Handel an der Produktenbörse erfolgt direkt zwischen den Börsebesuchern oder durch Vermittlung von Sensalen oder hiezu von der Börsekammer berechtigten Personen. Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen des Börsesensale-Gesetzes, BGBl. Nr. 3/1949, anzuwenden.Der Handel an der Produktenbörse erfolgt direkt zwischen den Börsebesuchern oder durch Vermittlung von Sensalen oder hiezu von der Börsekammer berechtigten Personen. Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen des Börsesensale-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949,, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Börsehandel hat nach ausgewogenen und nach dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Markteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen keine Geschäfte geschlossenen werden, die nur dem Schein oder der Benachteiligung Dritter dienen.
Preisnotierung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,An der Produktenbörse erfolgen durch den zuständigen Ausschuss der Börsekammer Notierungen der vom Börsehandel umfassten landwirtschaftlichen Produkte auf Grund von Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit der letzten Notierung an dieser Börse.
(2)Absatz 2,Die Produktenbörse hat unverzüglich für die Kundmachung der gemäß Abs. 1 ermittelten Preise in den Kursblättern zu sorgen.Die Produktenbörse hat unverzüglich für die Kundmachung der gemäß Absatz eins, ermittelten Preise in den Kursblättern zu sorgen.
Amtliche Nachrichten
§ 8.Paragraph 8,
Die Produktenbörse hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten der Produktenbörse“ sind insbesondere kundzumachen:
die Usancen für den Geschäftsverkehr,
die Kursblätter und die Grundsätze des Preisermittlung und
sonstige Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie aufgrund der Geschäftsordnung.
Aufsicht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Produktenbörse unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, welche durch den Börsekommissär ausgeübt wird. Der Börsekommissär hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen.
(2)Absatz 2,Die Handelsaufsicht obliegt dem Präsidenten, der diese Aufgabe einem Mitglied des Präsidiums oder einem Mitglied der Börsekammer übertragen kann.
Börsekommissär
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Sie sind in ihrer Funktion den Weisungen der Bundesminister unterworfen und können jederzeit abberufen werden.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Ausübung ihrer Aufsichtspflicht sind sie insbesondere berechtigt,
an allen Sitzungen der Börsekammer und deren Ausschüsse, des Präsidiums und des Schiedsrichterkollegiums teilzunehmen,
jederzeit von den Organen der Produktenbörse und Sensalen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht erforderlichen Auskünfte und Einsicht in Aufzeichnungen und Dokumente zu verlangen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Produktenbörse tritt mit 1. Juli 2013 als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle bestehenden Rechte und Pflichten der nach dem Gesetz vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10/1903, genehmigten Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien ein.Die Produktenbörse tritt mit 1. Juli 2013 als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle bestehenden Rechte und Pflichten der nach dem Gesetz vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10 aus 1903,, genehmigten Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien ein.
(4)Absatz 4,Die Organe und Organwalter der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien sowie die Börsekommissäre, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätig waren, führen bis zur ihrer Neubestellung ihre Tätigkeit fort.
(5)Absatz 5,Die Geschäftsordnung und die Usancen für den Geschäftsverkehr, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung sind, sind bis zur deren Neuerlassung weiter anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die derzeit geltende Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, BGBl. II Nr. 347/2009, bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.Die derzeit geltende Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,, bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(7)Absatz 7,Die Preisermittlung und -notierung, die die OÖ. Fruchtbörse bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10/1903, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 555/1989 sowie nach der Verordnung, BGBl. Nr. 362/1924, durchgeführt hat, kann entsprechend dem Statut der OÖ. Fruchtbörse vom 1. August 1964 in der Fassung vom 25. März 1999 weiter ausgeübt werden.Die Preisermittlung und -notierung, die die OÖ. Fruchtbörse bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10 aus 1903,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, sowie nach der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1924,, durchgeführt hat, kann entsprechend dem Statut der OÖ. Fruchtbörse vom 1. August 1964 in der Fassung vom 25. März 1999 weiter ausgeübt werden.
Vollzugsklausel
§ 12.Paragraph 12,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar
hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz undhinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
hinsichtlich der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.hinsichtlich der Paragraphen 9, Absatz eins und 10 Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Inkrafttreten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
die Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, für Finanzen und für Handel und Verkehr betreffend die Berufung von Mitgliedern in die Leitung der landwirtschaftlichen Börsen, BGBl. Nr. 362/1924 unddie Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, für Finanzen und für Handel und Verkehr betreffend die Berufung von Mitgliedern in die Leitung der landwirtschaftlichen Börsen, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1924, und
das Gesetz vom 4. Jänner 1903, mit welchem einige abändernde und ergänzende Bestimmungen zu dem Gesetze vom 1. April 1875, R.G.Bl. Nr. 67, betreffend die Organisierung der Börsen, erlassen werden, RGBl. Nr. 10/1903, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 555/1989.das Gesetz vom 4. Jänner 1903, mit welchem einige abändernde und ergänzende Bestimmungen zu dem Gesetze vom 1. April 1875, R.G.Bl. Nr. 67, betreffend die Organisierung der Börsen, erlassen werden, RGBl. Nr. 10 aus 1903,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,.
Artikel 9
Änderung des Vermarktungsnormengesetzes
Das Vermarktungsnormengesetz – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Vermarktungsnormengesetz – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch „unionsrechtlichen“ ersetzt.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 19, Absatz 2, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch „unionsrechtlichen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den in der Anlage angeführten Erzeugniskatalog, soweit für diese Erzeugnisse in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union Vermarktungsnormen festgelegt sind oder festgelegt werden können, abändern.“Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den in der Anlage angeführten Erzeugniskatalog, soweit für diese Erzeugnisse in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union Vermarktungsnormen festgelegt sind oder festgelegt werden können, abändern.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 7 und Z 9, § 5 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 7 und Ziffer 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, sowie Paragraph 20, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann ist die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.“Der Landeshauptmann ist die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu diesem Zweck, sowie im Interesse einer einheitlichen Vollziehung dieser Rechtsakte auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten in der angeforderten Form zu übermitteln.“Soweit in Rechtsakten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in Paragraph 11, Absatz eins und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu diesem Zweck, sowie im Interesse einer einheitlichen Vollziehung dieser Rechtsakte auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten in der angeforderten Form zu übermitteln.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtliche“ durch „unionsrechtliche“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „gemeinschaftsrechtliche“ durch „unionsrechtliche“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch „Unionsrecht“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch „Unionsrecht“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt dem Landeshauptmann. Allerdings sind die Verfahren zur Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (wie Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren), insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern von der Bezirksverwaltungsbehörde und die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom BAES durchzuführen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 6 lautet:Paragraph 11, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 kann sich der Landeshauptmann auch fachlich befähigter Personen von privaten Organisationen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden.“Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, kann sich der Landeshauptmann auch fachlich befähigter Personen von privaten Organisationen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 12, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften über die Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festlegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 15 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch den Landeshauptmann bestimmt wird.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 19 werden folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 19, werden folgende Absatz 6, 7 und 8 angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Kontrollorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird.
(7)Absatz 7,Die Kontrollorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich
geringfügige Mängel vorliegen oder
der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.
Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nachweislich aufmerksam zu machen.
(8)Absatz 8,Wird von einer Anzeige gemäß Abs. 7 abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.“Wird von einer Anzeige gemäß Absatz 7, abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wer
Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,
Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,Waren entgegen Paragraphen 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,
eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,
als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen Paragraph 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,als Klassifizierungsdienst entgegen Paragraph 6, Absatz 3, ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,
Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,Waren entgegen Paragraph 8, Absatz eins, einführt,
Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz einführt,
Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oderWaren entgegen Paragraph 9, Absatz eins, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder
als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des Paragraph 18, zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 28 samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 28, samt Überschrift lautet wie folgt:
„Übergangsbestimmungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt mit 31. März 2014 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, tritt mit 31. März 2014 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt außer Kraft.“Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, tritt außer Kraft.“
15.Novellierungsanordnung 15, Teil 1 der Anlage lautet:
„Teil 1
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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0105
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Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend
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0201
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Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
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0202
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Fleisch von Rindern, gefroren
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0203
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Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
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0204
|
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
|
|
0205 00
|
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
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0207
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Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren
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0401
|
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
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0402
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Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
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0403
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Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao
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0404
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Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen
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0405
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Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette
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0406
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Käse und Quark/Topfen
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ex 0407
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Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, von Hausgeflügel einschließlich Bruteier
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0409 00 00
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Natürlicher Honig
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0601 10
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Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend
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0603
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Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
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0604
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Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
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0701
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Kartoffeln, frisch oder gekühlt
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0702 00 00
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Tomaten, frisch oder gekühlt
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0703
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Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt
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0704
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Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
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0705
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Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt
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0706
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Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
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0707 00
|
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
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0708
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Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
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|
0709
|
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
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0713
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Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert
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0802
|
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
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0803
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Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
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0804 20 10
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Feigen, frisch
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0804 30 00
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Ananas
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0804 40 00
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Avocadofrüchte
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0804 50 00
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Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
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0805
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Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
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0806
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Weintrauben, frisch oder getrocknet
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0807
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Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
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0808
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Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
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0809
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Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
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0810
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Andere Früchte, frisch
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ex 0813 50
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Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802
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1210
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Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin
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1302 13 00
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Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen
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1212 92 00
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Johannisbrot (Carob)
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1509
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Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
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1510 00
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Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509
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ex 1517
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Fette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette
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ex 2106
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Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette
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ex 3501
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Casein und Caseinat“
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16.Novellierungsanordnung 16, Teil 2 der Anlage lautet:
„Teil 2
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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0301
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Fische, lebend
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0302
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Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilet und anderes Fischfleisch der Position 0304
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0303
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Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
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0304
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Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
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0305
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Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar
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0306
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Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar
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0307
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Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar
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1604
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Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen“
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Artikel 10
Änderung des Forstgesetzes 1975
Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird wie folgt geändert:Das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1a Abs. 3 wird nach dem Wort „Waldschneisen“ der Ausdruck „ und Rückewege“ eingefügt.In Paragraph eins a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Waldschneisen“ der Ausdruck „ und Rückewege“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1a Abs. 4 lit. e entfällt. Die lit. f erhält die Bezeichnung „e)“.Paragraph eins a, Absatz 4, Litera e, entfällt. Die Litera f, erhält die Bezeichnung „e)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1a Abs. 5 erster Satz wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.In Paragraph eins a, Absatz 5, erster Satz wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „zwischen der natürlichen Baumgrenze“ durch die Wortfolge „zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „zwischen der natürlichen Baumgrenze“ durch die Wortfolge „zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde
für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder
eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt,eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt,
so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,“eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt wurde,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „wenn durch die Teilung“ die Wortfolge „Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „wenn durch die Teilung“ die Wortfolge „Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 15a Abs. 1 lautet:Paragraph 15 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wennDas Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn
keine Grundfläche mit der Benützungsart Wald geteilt werden soll oder
eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.“eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen Paragraph 15, verstößt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 17a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 17 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wiederzubewalden.“Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,, die nach Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des Paragraph 13, wiederzubewalden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 19 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „§ 17 des Eisenbahngesetzes 1957“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Ausdruck „§ 17 des Eisenbahngesetzes 1957“ durch den Ausdruck „§ 14 Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 25 Abs. 5 letzter Satz entfällt.Paragraph 25, Absatz 5, letzter Satz entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 27 Abs. 1 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Durch Bescheid in Bann zu legen sind
Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,
Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und
Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,
sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 31 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:Nach Paragraph 31, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,Wird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Abs. 7 ein Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.“Wird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Absatz 7, ein Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 4, erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten, Mäuse, Pilze oder Viren“ durch die Wortfolge „tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 2, wird die Wortfolge „tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten, Mäuse, Pilze oder Viren“ durch die Wortfolge „tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 45 wird folgender § 46 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 45, wird folgender Paragraph 46, samt Überschrift eingefügt:
„Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, eingetragen sind.Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, eingetragen sind.
(2)Absatz 2,Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis verwendet werden. Berufliche Verwender nach Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11, haben überdies die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Art. 14 und Anhang III dieser Richtlinie zu beachten.“Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 1, unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis verwendet werden. Berufliche Verwender nach Artikel 3, Ziffer eins, der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 71, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 161 vom 29.06.2010 Seite 11, haben überdies die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang römisch drei dieser Richtlinie zu beachten.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 48 lit. e“ durch den Ausdruck „§ 48 Abs. 1 lit. e“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 48 lit. e“ durch den Ausdruck „§ 48 Absatz eins, lit. e“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 69 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 69, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.“Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und b kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 69 Abs. 5 wird das Wort „Grundeigentümer“ jeweils durch das Wort „Waldeigentümer“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 5, wird das Wort „Grundeigentümer“ jeweils durch das Wort „Waldeigentümer“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 70 wird durch folgende §§ 70 und 70a samt Überschrift ersetzt:Paragraph 70, wird durch folgende Paragraphen 70 und 70 a samt Überschrift ersetzt:
„§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in § 69 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.
(2)Absatz 2,Die Satzung hat insbesondere zu enthalten
den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft, eine Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften sowie eine Lageskizze der Bringungsanlage und der von ihr erschlossenen Flächen,
Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlage und allenfalls über die Benützungskosten für Nichtmitglieder,
Bestimmungen über die Haftbarmachung für Schäden (Kaution),
die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wertigkeit ihrer Stimmen,
Bestimmungen über die Organe, ihre Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer, den Wirkungsbereich und die Haftung für ihre Verbindlichkeiten, die Vertretung der Genossenschaft nach außen sowie die Auflösung der Genossenschaft und
den Maßstab und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1.den Maßstab und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß Paragraph 72, Absatz eins,
(3)Absatz 3,In der Satzung kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft vorgesehen werden.
(4)Absatz 4,Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.
(5)Absatz 5,Satzungsänderungen bedürfen – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.Satzungsänderungen bedürfen – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Absatz 4, genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.
Organe
§ 70a.Paragraph 70 a,
(1)Absatz eins,Genossenschaftsorgane sind jedenfalls die Mitgliederversammlung, der Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zehn, ist auch ein Vorstand einzurichten, der zumindest aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht.
(2)Absatz 2,Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere
die Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen,
die Festlegung oder Änderung des Maßstabes und des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder,
die Wahl des Obmanns, dessen Stellvertreters sowie gegebenenfalls weiterer Vorstandsmitglieder und
die Überprüfung der Gebarung und Entlastung der Geschäftsführung.
(3)Absatz 3,Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem gemäß § 72 Abs. 1 festgelegten Kostenaufteilungsschlüssel.Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem gemäß Paragraph 72, Absatz eins, festgelegten Kostenaufteilungsschlüssel.
(4)Absatz 4,Für die Abstimmung bei Wahlen sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt – vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen – die einfache Mehrheit der gesamten Stimmanteile. § 70 Abs. 1 und 5 bleiben unberührt. Das Ergebnis der Wahl von Organen ist der Behörde binnen vier Wochen mitzuteilen.Für die Abstimmung bei Wahlen sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt – vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen – die einfache Mehrheit der gesamten Stimmanteile. Paragraph 70, Absatz eins und 5 bleiben unberührt. Das Ergebnis der Wahl von Organen ist der Behörde binnen vier Wochen mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, sind Umlaufbeschlüsse der Mitgliederversammlung zulässig.
(6)Absatz 6,Dem Obmann obliegt
die Vorsitzführung bei Mitgliederversammlungen und gegebenenfalls bei Vorstandssitzungen,
die Vertretung der Genossenschaft nach außen und
die Geschäftsführung, sofern gemäß Abs. 1 kein Vorstand zu wählen ist.die Geschäftsführung, sofern gemäß Absatz eins, kein Vorstand zu wählen ist.
Für die Dauer der Verhinderung des Obmanns tritt dessen Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.
(7)Absatz 7,Ist gemäß Abs. 1 ein Vorstand zu wählen, so obliegt diesem die Geschäftsführung der Genossenschaft. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt nach Köpfen. Für einen Vorstandsbeschluss ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Umlaufbeschlüsse des Vorstandes sind zulässig.Ist gemäß Absatz eins, ein Vorstand zu wählen, so obliegt diesem die Geschäftsführung der Genossenschaft. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt nach Köpfen. Für einen Vorstandsbeschluss ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Umlaufbeschlüsse des Vorstandes sind zulässig.
(8)Absatz 8,Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane sechs Jahre. Endet die Funktionsdauer vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 71 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“. Folgender Abs. 2 wird eingefügt:In Paragraph 71, erhalten die bisherigen Absatz 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“. Folgender Absatz 2, wird eingefügt:
„(2)Absatz 2,Die Genossenschaft ist berechtigt, von neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch die Aufnahme oder Einbeziehung verursachten besonderen Kosten zu verlangen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 72 lautet:Paragraph 72, lautet:
„§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der in der Satzung insbesondere nach Maßgabe
des Ausmaßes der erschlossenen Fläche,
des wirtschaftlichen Vorteils,
eingebrachter Bringungsanlagen und
besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft
festzulegen ist.
(2)Absatz 2,Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß § 70 Abs. 3 kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 festgelegt werden.Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß Paragraph 70, Absatz 3, kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Absatz eins, festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.
(4)Absatz 4,Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach § 70 Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Abs. 1 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.“Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Paragraph 70, Absatz 5, beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Absatz eins, angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 73 lautet:Paragraph 73, lautet:
„§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2)Absatz 2,Die Behörde ist in Ausübung der Aufsicht
berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach § 70a Abs. 2 erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach Paragraph 70 a, Absatz 2, erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,
verpflichtet, Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.
(3)Absatz 3,Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, einzutreiben.Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, einzutreiben.
(4)Absatz 4,Unterlässt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern durch Bescheid aufgetragen werden.
(5)Absatz 5,Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft durchführen.
(6)Absatz 6,Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Abs. 7 jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator für den unbedingt erforderlichen Zeitraum bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.Wenn und solange Maßnahmen nach den Absatz 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Absatz 7, jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator für den unbedingt erforderlichen Zeitraum bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.
(7)Absatz 7,Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn
die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder
an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.
(8)Absatz 8,Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 4 wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Absatz 4, wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(9)Absatz 9,Eine Genossenschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder umfasst.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 80 Abs. 6 lit. b wird nach dem Wort „Christbaumzucht“ die Wortfolge „oder dem Kurzumtrieb“ eingefügt.In Paragraph 80, Absatz 6, Litera b, wird nach dem Wort „Christbaumzucht“ die Wortfolge „oder dem Kurzumtrieb“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 80 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „der Christbaumzucht“.In Paragraph 80, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „der Christbaumzucht“.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 102 Abs. 6 lautet:In Paragraph 102, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.“Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet Paragraph 172, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 104 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
Staatsangehörige einer nicht unter Z 1 genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder“Staatsangehörige einer nicht unter Ziffer eins, genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 104 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „hinsichtlich der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 4“.In Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „hinsichtlich der Berufe nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
28.Novellierungsanordnung 28, In § 105 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Forstassistent“ die Wortfolge „oder die Forstassistentin“ eingefügt.In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Forstassistent“ die Wortfolge „oder die Forstassistentin“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 105 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Forstadjunkt“ die Wortfolge „oder die Forstadjunktin“ eingefügt.In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Forstadjunkt“ die Wortfolge „oder die Forstadjunktin“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 105 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Forstwirt“ die Wortfolge „oder die Forstwirtin“ eingefügt.In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Forstwirt“ die Wortfolge „oder die Forstwirtin“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 105 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Förster“ die Wortfolge „oder die Försterin“ eingefügt.In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Förster“ die Wortfolge „oder die Försterin“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 105 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „Forstwart“ die Wortfolge „oder die Forstwartin“ eingefügt.In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Forstwart“ die Wortfolge „oder die Forstwartin“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 109 Abs. 6 Z 2 werden die lit. b und c durch folgende lit. b und c sowie den folgenden Schlussteil ersetzt:In Paragraph 109, Absatz 6, Ziffer 2, werden die Litera b und c durch folgende Litera b und c sowie den folgenden Schlussteil ersetzt:
im Falle der Berufe Förster oder Forstadjunkt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG,im Falle der Berufe Förster oder Forstadjunkt eine Ausbildung im Sinne des Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG,
im Falle des Berufs Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EGim Falle des Berufs Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG
und“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 109b Abs. 1 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch „unionsrechtlicher“ und der Ausdruck „§ 104 Abs. 4 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 104 Abs. 4 Z 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 109 b, Absatz eins, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch „unionsrechtlicher“ und der Ausdruck „§ 104 Absatz 4, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 104 Absatz 4, Ziffer eins bis 3 ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 109b Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 104 Abs. 4 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 104 Abs. 4 Z 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 109 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 104 Absatz 4, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 104 Absatz 4, Ziffer eins bis 3 ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 109b Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 109 b, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:
„Z 5 gilt nicht für Staatsangehörige der EFTA-Staaten.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 110 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.In Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 110 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ durch die Wortfolge „Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Abs. 3 erfolgte, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ ersetzt.In Paragraph 110, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ durch die Wortfolge „Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Absatz 3, erfolgte, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 110 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 wird die Wortfolge „einer öffentlichen Wache“ durch die Wortfolge „eines Organs der öffentlichen Aufsicht“ ersetzt.In Paragraph 110, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, wird die Wortfolge „einer öffentlichen Wache“ durch die Wortfolge „eines Organs der öffentlichen Aufsicht“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 110 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Waldeigentümer“ durch die Wortfolge „ein Waldeigentümer“ ersetzt.In Paragraph 110, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Waldeigentümer“ durch die Wortfolge „ein Waldeigentümer“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 110 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 110, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Abs. 1 lit. c teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.“Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Absatz eins, Litera c, teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift des § 111 lautet:Die Überschrift des Paragraph 111, lautet:
„Das Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht“
43.Novellierungsanordnung 43, § 111 Abs. 1 lautet:Paragraph 111, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.“Das Forstschutzorgan hat die durch Paragraph 112, eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, eine Faustfeuerwaffe zu führen.“
44.Novellierungsanordnung 44, Die Überschrift des § 114 lautet:Die Überschrift des Paragraph 114, lautet:
„Forstorgane für mehrere Pflichtbetriebe“
45.Novellierungsanordnung 45, Dem Text des § 114 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Text des Paragraph 114, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (§ 113 Abs. 2) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen.“„Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (Paragraph 113, Absatz 2,) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (Paragraph 113, Absatz 3,) zusammenzurechnen.“
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 114 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 114, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern für mehrere Pflichtbetriebe bestellt, hat der Landeshauptmann die Bestellung mittels Bescheid nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und des § 113 nicht gegeben sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern für mehrere Pflichtbetriebe bestellt, hat der Landeshauptmann die Bestellung mittels Bescheid nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und des Paragraph 113, nicht gegeben sind. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 115 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 115, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„In der Meldung sind der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß, gegebenenfalls auch Bestellungen für andere Pflichtbetriebe, die vom Forstorgan dem Waldeigentümer mitzuteilen sind, anzugeben.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 129 samt Überschrift lautet:Paragraph 129, samt Überschrift lautet:
„Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
§ 129.Paragraph 129,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt für Wald und Forschungszentrum) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen nach Maßgabe des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zu betreiben. Insofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.“ Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt für Wald und Forschungszentrum) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen nach Maßgabe des BFW-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, zu betreiben. Insofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.“
49.Novellierungsanordnung 49, In der Überschrift des § 130 und dessen Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesamts und Forschungszentrums für Wald“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 130 und dessen Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundesamts und Forschungszentrums für Wald“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 130 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Wald und Forschungszentrum“ ersetzt.In Paragraph 130, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Wald und Forschungszentrum“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 130 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und deren Pflanzenerzeugnisse;“Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und deren Pflanzenerzeugnisse;“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 130 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ durch das Wort „Forschungszentrum“ ersetzt.In Paragraph 130, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ durch das Wort „Forschungszentrum“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, § 170 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 170, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 185 Abs. 6.“„Dies gilt auch für Verfahren gemäß Paragraph 185, Absatz 6,
54.Novellierungsanordnung 54, § 172 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 172, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt,
jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie
vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 172 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 172, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 172 Abs. 3 lautet:Paragraph 172, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.“Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.“
57.Novellierungsanordnung 57, In § 174 Abs. 1 lit. a wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:In Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
entgegen § 17a Abs. 4 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;“entgegen Paragraph 17 a, Absatz 4, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 174 Abs. 1 lit. a wird nach Z 7 folgende Z 8 eingefügt:In Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 8, eingefügt:
eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;“eine Rodung entgegen Paragraph 19, Absatz 8, durchführt;“
59.Novellierungsanordnung 59, In § 174 Abs. 1 lit. a wird nach Z 19 folgende Z 19a eingefügt:In Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, wird nach Ziffer 19, folgende Ziffer 19 a, eingefügt:
entgegen § 46 Pflanzenschutzmittel verwendet;“entgegen Paragraph 46, Pflanzenschutzmittel verwendet;“
60.Novellierungsanordnung 60, § 174 Abs. 1 lit. b Z 2 lautet:Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, lautet:
Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;“Windschutzanlagen entgegen Paragraph 25, Absatz 5, behandelt;“
61.Novellierungsanordnung 61, In § 174 Abs. 1 lit. c Z 11 wird nach dem Wort „einhält“ die Wortfolge „oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt“ eingefügt.In Paragraph 174, Absatz eins, Litera c, Ziffer 11, wird nach dem Wort „einhält“ die Wortfolge „oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt“ eingefügt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 174 Abs. 1 lit c wird nach der der Z 12 folgende Z 13 eingefügt:In Paragraph 174, Absatz eins, Litera c, wird nach der der Ziffer 12, folgende Ziffer 13, eingefügt:
die gemäß § 172 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;“die gemäß Paragraph 172, Absatz 2 a, erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 174 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „begeht eine Verwaltungsübertretung“ durch die Wortfolge „begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung“ ersetzt.In Paragraph 174, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „begeht eine Verwaltungsübertretung“ durch die Wortfolge „begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 174 Abs. 1 letzter Satz Z 1 bis 3 und Abs. 3 letzter Satz Z 2 und 3 wird der Begriff „Arrest“ durch „Freiheitsstrafe“ ersetzt.In Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, letzter Satz Ziffer 2 und 3 wird der Begriff „Arrest“ durch „Freiheitsstrafe“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 174 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 3“ ersetzt.In Paragraph 174, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 1 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 3“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 174 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 4 lit. b“ durch den Verweis „Abs. 3 lit. b“ ersetzt.In Paragraph 174, Absatz 5, wird der Verweis „Abs. 4 lit. b“ durch den Verweis „Abs. 3 lit. b“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, § 174 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“; folgender Abs. 7 wird eingefügt:Paragraph 174, Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“; folgender Absatz 7, wird eingefügt:
„(7)Absatz 7,Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 lit. b Z 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in lit. a Z 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in lit. b Z 34 des Abs. 1 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.“Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Litera b, Ziffer 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Absatz eins, dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in Litera a, Ziffer 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in Litera b, Ziffer 34, des Absatz eins, näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.“
68.Novellierungsanordnung 68, In § 174 Abs. 8 wird der Ausdruck „Z. 3“ durch den Ausdruck „Z 3“ und das Wort „Unrat“ durch das Wort „Abfall“ ersetzt.In Paragraph 174, Absatz 8, wird der Ausdruck „Z. 3“ durch den Ausdruck „Z 3“ und das Wort „Unrat“ durch das Wort „Abfall“ ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, Nach § 178 wird folgender § 178a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 178, wird folgender Paragraph 178 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 178a.Paragraph 178 a,
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.“
70.Novellierungsanordnung 70, Dem § 179 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 179, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 46 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 46, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
71.Novellierungsanordnung 71, § 181 samt Überschrift entfällt.Paragraph 181, samt Überschrift entfällt.
72.Novellierungsanordnung 72, § 183a samt Überschrift lautet:Paragraph 183 a, samt Überschrift lautet:
„Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze und von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 183a.Paragraph 183 a,
Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
73.Novellierungsanordnung 73, Die Überschrift des § 183b lautet:Die Überschrift des Paragraph 183 b, lautet:
„Bezugnahme auf Unionsrecht“
74.Novellierungsanordnung 74, Der Einleitungsteil des § 183b lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 183 b, lautet:
„Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. vollzogen:“
75.Novellierungsanordnung 75, In § 183b wird in Z 1 die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9“ ersetzt; der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3 und 4 werden angefügt:In Paragraph 183 b, wird in Ziffer eins, die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 141“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 180 vom 12.07.2012 Seite 9“ ersetzt; der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 3 und 4 werden angefügt:
Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11, undRichtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 71, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 161 vom 29.06.2010 Seite 11, und
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.“Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 1.“
76.Novellierungsanordnung 76, Nach § 184 wird folgender § 184a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 184, wird folgender Paragraph 184 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen der Forstgesetz-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 104/2013„Übergangsbestimmungen der Forstgesetz-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
„§ 184a.Paragraph 184 a,
Nach den §§ 68 bis 73 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen gelten als solche im Sinne der §§ 68 bis 73.“ Nach den Paragraphen 68 bis 73 des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen gelten als solche im Sinne der Paragraphen 68 bis 73,
77.Novellierungsanordnung 77, Im Anhang wird nach der Wortfolge „für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten“ die Wortfolge „ , soweit sie nicht bestandesbildend vorkommen.“ angefügt.
Artikel 11
Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird
Das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 35 bis 37 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 35 bis 37 samt Überschriften lauten:
„Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,„Obstweine“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellten Getränke, die einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. aufweisen, sowie weitere Erzeugnisse des Obstweinbereiches, für deren Herstellung und Bezeichnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Voraussetzungen festzulegen hat. Diese Verordnung hat insbesondere festzulegen, in welchem Ausmaß die weiteren Erzeugnisse des Obstweinbereiches mit Alkohol versetzt, aromatisiert oder durch zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen werden dürfen. Bei obstweinhaltigen Getränken hat der Anteil an Grundobstwein mindestens 50 % zu betragen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung eine Liste über die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst zu erstellen. Alle nicht in dieser Liste geführten Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben fallen nicht unter den Begriff Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Das Inverkehrbringen anderer als in Abs. 1 angeführter und in Österreich hergestellter Obstweine ist verboten.Das Inverkehrbringen anderer als in Absatz eins, angeführter und in Österreich hergestellter Obstweine ist verboten.
Behandlung von Obstwein
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Für die Behandlung von Obstwein sind zulässig:
die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie
das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, sofern das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.
(2)Absatz 2,Untersagt ist
das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,
das Verschneiden von Obstwein mit Wein und
die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.
Bezeichnung von Obstwein
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Kernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung weitere Bestimmungen für die Bezeichnung von Obstwein festzulegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 38 bis 40 entfallen.Die Paragraphen 38 bis 40 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 61 Abs. 2 Z 14 und 15 lautet:Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 14 und 15 lautet:
Obstwein entgegen § 36 behandelt,Obstwein entgegen Paragraph 36, behandelt,
Obstwein entgegen § 37 bezeichnet,“Obstwein entgegen Paragraph 37, bezeichnet,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 71 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG und 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18;“Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924 aus 2006, und (EG) Nr. 1925 aus 2006, und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG und 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 18;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 71 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5;“Verordnung (EG) Nr. 1881 aus 2006, zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, Amtsblatt Nummer L 364 vom 20.12.2006 Seite 5;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 74 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 74, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.“Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013, tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.“
Fischer
Faymann