BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 5. April 2013

Teil römisch zwei

94. Verordnung:

Polizeizeichenschutzverordnung – PZSV

94. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden (Polizeizeichenschutzverordnung – PZSV)

Aufgrund des Paragraph 83 b, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2012, (DFB) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B1 und B2, C, D, E1 bis E4 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß Paragraph 83 b, Absatz eins, SPG verboten ist.

Paragraph 2,

Die Anhänge A1 bis A3 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „POLIZEI“ sowie des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten „BUNDESADLERS“.

Paragraph 3,

Die Anhänge B1 und B2 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, wobei das Wort „SEKTION“ als Muster-Spezifikation für alle Sektionen des Bundesministeriums für Inneres steht.

Paragraph 4,

Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Worte und Wortfolgen:

  1. Ziffer eins
    „BUNDESAMT FÜR KORRUPTIONSPRÄVENTION UND KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG (.BAK)“,
  2. Ziffer 2
    „BUNDESKRIMINALAMT (.BK)“,
  3. Ziffer 3
    „BUNDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ UND TERRORISMUSBEKÄMPFUNG (.BVT)“,
  4. Ziffer 4
    „SICHERHEITSAKADEMIE (.SIAK)“,
  5. Ziffer 5
    „STAATLICHES KRISEN- UND KATASTROPHENSCHUTZMANAGEMENT (.SKKM)“.

Paragraph 5,

Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „LANDESPOLIZEIDIREKTION“, wobei das Wort „BUNDESLAND“ als Muster-Spezifikation für alle Bundesländer Österreichs steht.

Paragraph 6,

Die Anhänge E1 bis E4 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Dienst- und Funktionsabzeichen:

  1. Ziffer eins
    Dienstabzeichen „Kriminaldienst“,
  2. Ziffer 2
    Funktionsabzeichen „Exekutivdienstabzeichen“,
  3. Ziffer 3
    Funktionsabzeichen „Alpinpolizei“, „Ausgleichsmaßnahmen“, „Diensthundeführer“, „Einsatzkommando Cobra“, „Einsatztrainer“, „Entschärfungsdienst“, „Flugpolizei“, „Gefahrstoffkundiges Organ“, „Landesverkehrsabteilung“, „Polizeimusik“, „Sanitätsdienst“, „Polizeiarzt“, „Schiffsführer“, „Strahlenspürer“ sowie
  4. Ziffer 4
    folgende Funktionsabzeichen im Bereich „Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst“: „Einsatzeinheit Burgenland“, „Einsatzeinheit Kärnten“, „Einsatzeinheit Niederösterreich“, „Einsatzeinheit Oberösterreich“, „Einsatzeinheit Salzburg“, „Einsatzeinheit Steiermark“, „Einsatzeinheit Tirol“, „Einsatzeinheit Vorarlberg“, „Einsatzeinheit Wien“, „WEGA“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „Aufarbeitungskontingent“.

Paragraph 7,

Die in den Paragraphen 4 bis 5 angeführten Begriffe und Schriftzüge sind auch in den in den Anhängen B1 und B2 abgebildeten Darstellungsvarianten des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, etwa in der Darstellungsform einzeilig oder zweizeilig, dreizeilig mit Link, dreizeilig mit Spezifikation, schwarz-weiß negativ oder schwarz-weiß positiv, geschützt.

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Mikl-Leitner