507. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG geändert wird
Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 8, Absatz 2, des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, BGBl. II Nr. 272/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.In Paragraph eins, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „120 Euro“ durch den Betrag von „132 Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „120 Euro“ durch den Betrag von „132 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Betrag von „100 Euro“ durch den Betrag von „110 Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird der Betrag von „100 Euro“ durch den Betrag von „110 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Betrag von „90 Euro“ durch den Betrag von „99 Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird der Betrag von „90 Euro“ durch den Betrag von „99 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph eins, Absatz 2, wird aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 11 Euro;bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 11 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.
(2)Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 24 Euro.“bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 24 Euro.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „140 Euro“ durch den Betrag von „154 Euro“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „140 Euro“ durch den Betrag von „154 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „120 Euro“ durch den Betrag von „132 Euro“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „120 Euro“ durch den Betrag von „132 Euro“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird aufgehoben.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 1 Z 4 werden die Ziffernbezeichnung „4.“ durch die Ziffernbezeichnung „3.“ ersetzt und in der lit. a der Betrag von „370 Euro“ durch den Betrag von „408 Euro“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, werden die Ziffernbezeichnung „4.“ durch die Ziffernbezeichnung „3.“ ersetzt und in der Litera a, der Betrag von „370 Euro“ durch den Betrag von „408 Euro“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 4, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt: In Paragraph 5, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen eins, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Brandstetter