BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 27. Dezember 2013

Teil römisch zwei

507. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

507. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG geändert wird

Aufgrund des Paragraph 8, Absatz 2, des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „120 Euro“ durch den Betrag von „132 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird der Betrag von „100 Euro“ durch den Betrag von „110 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird der Betrag von „90 Euro“ durch den Betrag von „99 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit

  1. Ziffer eins
    bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 11 Euro;
  2. Ziffer 2
    bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.
  1. Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
    1. Ziffer eins
      bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 24 Euro.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „140 Euro“ durch den Betrag von „154 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „120 Euro“ durch den Betrag von „132 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, werden die Ziffernbezeichnung „4.“ durch die Ziffernbezeichnung „3.“ ersetzt und in der Litera a, der Betrag von „370 Euro“ durch den Betrag von „408 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 4, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Brandstetter