506. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der nähere Regelungen für die Gesundheitstelematik getroffen werden – Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013)
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere
die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2),die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (Paragraph 2,),
das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (§ 3),das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (Paragraph 3,),
die Festlegung der kryptografischen Algorithmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit (§ 4),die Festlegung der kryptografischen Algorithmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit (Paragraph 4,),
Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 5 bis 8) sowieKonkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 5, bis 8) sowie
die Festlegung von Anforderungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 9).die Festlegung von Anforderungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraph 9,).
(2)Absatz 2,Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte – ELGA).
2. Abschnitt
Rollen und Vertraulichkeit
Rollen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der elektronischen Verwendung von Gesundheitsdaten haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die in der Anlage 1 definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verwendungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit kann im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung eine nähere Beschreibung der in der Anlage 1 genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.
Aktualisierung des Rollenkataloges
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit keiner Rolle der Anlage 1 zugeordnet werden kann, haben bei einer Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit keiner Rolle der Anlage 1 zugeordnet werden kann, haben bei einer Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
(2)Absatz 2,Für Anträge gemäß Abs. 1 ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vom Bundesminister für Gesundheit im Internet zur Verfügung zu stellen ist.Für Anträge gemäß Absatz eins, ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vom Bundesminister für Gesundheit im Internet zur Verfügung zu stellen ist.
(3)Absatz 3,Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:
Name oder Bezeichnung der Antragstellerin/des Antragstellers,
die postalische und elektronische Erreichbarkeit der Antragstellerin/des Antragstellers,
bei juristischen Personen der Name der Kontaktperson,
eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,
die Bezeichnung der für die Erbringung dieser Leistungen oder Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften,
sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Z 5 genannten Rechtsvorschriften entscheidet,sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften entscheidet,
allfällige sonstige Voraussetzungen, die für die Erbringung dieser Leistungen oder die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind, wie etwa Ausbildungs-, Melde- oder Zulassungsverpflichtungen,
Angabe der Gründe, warum diese Leistungen oder Tätigkeiten einer bestehenden Rolle (Anlage 1) nicht zugeordnet werden können,
einen Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Rolle sowie
eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 DSG 2000 die neue Rolle voraussichtlich zutrifft.eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, DSG 2000 die neue Rolle voraussichtlich zutrifft.
(4)Absatz 4,Die Registrierungsstellen haben die Anträge gemäß Abs. 1 auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie können dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.Die Registrierungsstellen haben die Anträge gemäß Absatz eins, auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie können dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.
(5)Absatz 5,Nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 4 haben die RegistrierungsstellenNach Abschluss der Prüfung gemäß Absatz 4, haben die Registrierungsstellen
das Ergebnis ihrer Prüfungen sowie
eine Empfehlung zur weiteren Vorgangsweise
dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn:
die Rolle nicht im Rollenkatalog enthalten ist und
sich die im Rahmen der vorgeschlagenen Rolle auszuführenden Tätigkeiten klar von den Tätigkeiten bestehender Rollen unterscheiden.
(7)Absatz 7,Anträge, die den Kriterien gemäß Abs. 6 nicht entsprechen, hat der Bundesminister für Gesundheit mit Bescheid abzuweisen.Anträge, die den Kriterien gemäß Absatz 6, nicht entsprechen, hat der Bundesminister für Gesundheit mit Bescheid abzuweisen.
Vertraulichkeit
§ 4.Paragraph 4,
Die in der Anlage 2 angeführten Algorithmen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen des § 6 GTelG 2012. Die in der Anlage 2 angeführten Algorithmen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 6, GTelG 2012.
3. Abschnitt
eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)
Allgemeines zur Eintragung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen.Die Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den §§ 6 bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.Der Bundesminister für Gesundheit hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den Paragraphen 6, bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Spezifikation gemäß Abs. 2 hat für vereinfachte Meldungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GTelG 2012 nähere Bestimmungen überDie Spezifikation gemäß Absatz 2, hat für vereinfachte Meldungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, GTelG 2012 nähere Bestimmungen über
Art und Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
die von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten zu enthalten sowie
das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012 eingehalten werden.Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012 eingehalten werden.
Eintragung durch Übermittlung aus Registern
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.
(3)Absatz 3,Die Übermittlungen gemäß Abs. 1 haben ab dem 1. März 2014 an Arbeitstagen zu erfolgen.Die Übermittlungen gemäß Absatz eins, haben ab dem 1. März 2014 an Arbeitstagen zu erfolgen.
Eintragung durch Meldung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln.Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.
(3)Absatz 3,Die Übermittlungen gemäß Abs. 1 haben spätestens ab dem 1. März 2014 zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.Die Übermittlungen gemäß Absatz eins, haben spätestens ab dem 1. März 2014 zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.
Eintragung durch den Bundesminister für Gesundheit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 der Bundesminister für Gesundheit zuständige Registrierungsstelle ist, haben die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten sowie jede Änderung dieser Daten, insbesondere den Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, unverzüglich zu übermitteln.Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 der Bundesminister für Gesundheit zuständige Registrierungsstelle ist, haben die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten sowie jede Änderung dieser Daten, insbesondere den Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, unverzüglich zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1 können auch im Wege eines im Unternehmensserviceportal (§ 1 Abs. 1 des Unternehmensserviceportalgesetzes [USPG], BGBl. I Nr. 52/2009, in der jeweils geltenden Fassung) zur Verfügung gestellten elektronischen Services erfolgen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung den Zeitpunkt und die Rollen, für die dieses Service zur Verfügung steht, zu veröffentlichen.Die Meldungen gemäß Absatz eins, können auch im Wege eines im Unternehmensserviceportal (Paragraph eins, Absatz eins, des Unternehmensserviceportalgesetzes [USPG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung) zur Verfügung gestellten elektronischen Services erfolgen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung den Zeitpunkt und die Rollen, für die dieses Service zur Verfügung steht, zu veröffentlichen.
Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.Der Bundesminister für Gesundheit kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß Paragraph 10, Absatz 7, GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Interessenten gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 haben beim Bundesminister für Gesundheit die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:Interessenten gemäß Paragraph 10, Absatz 7, GTelG 2012 haben beim Bundesminister für Gesundheit die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:
den genauen Zweck der Verwendung der Daten sowie
die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten
zu beschreiben.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit schriftlich verpflichtet,
den Datenbestand zumindest einmal innerhalb von drei Werktagen zu aktualisieren,
bei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (§ 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 GTelG 2012) undbei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GTelG 2012) und
die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 2 sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 in seinem IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) verbindlich festzulegen.die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer 2, sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Absatz eins, in seinem IT-Sicherheitskonzept (Paragraph 8, GTelG 2012) verbindlich festzulegen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Veröffentlichungen
§ 10.Paragraph 10,
Der Bundesminister für Gesundheit hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im öffentlich zugänglichen Gesundheitsportal (www.gesundheit.gv.at) vorzunehmen.
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Gesundheitstelematikverordnung 2012, BGBl. II Nr. 483/2012, außer Kraft. Soweit die Gesundheitstelematikverordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2010, noch in Geltung steht, tritt sie ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Gesundheitstelematikverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2012,, außer Kraft. Soweit die Gesundheitstelematikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2010,, noch in Geltung steht, tritt sie ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Stöger
Anlage 1: Rollen
Teil 1: Rollen für Personen
Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, gegebenenfalls unter Beifügung der gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffenden Zusatzbezeichnung des Additivfaches in runden KlammernÄrztin/Arzt für Allgemeinmedizin, gegebenenfalls unter Beifügung der gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffenden Zusatzbezeichnung des Additivfaches in runden Klammern
Approbierte Ärztin/Approbierter Arzt
Fachärztin/Facharzt, unter Beifügung der gemäß ÄAO 2006 zutreffenden Berufsbezeichnung (Sonderfach sowie als Zusatzbezeichnung das Additivfach/die Additivfächer in runden Klammern)
Fachärztin/Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Psychotherapeutin/Psychotherapeut
Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe
Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe
Musiktherapeutin/Musiktherapeut
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker
Radiologietechnologin/Radiologietechnologe
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
Diplomierte Kinderkrankenschwester/Diplomierter Kinderkrankenpfleger
Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger
Heilmasseurin/Heilmasseur
Diplomierte Kardiotechnikerin/Diplomierter Kardiotechniker
Teil 2: Rollen für Organisationen
Allgemeine Krankenanstalt
Selbstständiges Ambulatorium
Zahnärztliche Gruppenpraxis
Straf- und Maßnahmenvollzug
Gewebeentnahmeeinrichtung
Arbeitsmedizinisches Zentrum
Augen- und Kontaktlinsenoptik
Öffentlicher Gesundheitsdienst
Anlage 2: Zulässige Algorithmen
Alle Verfahren, die im Anhang der Signaturverordnung 2008 (SigV 2008), BGBl. II Nr. 3/2008, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, sind zulässig.Alle Verfahren, die im Anhang der Signaturverordnung 2008 (SigV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, sind zulässig.
Als symmetrische Verfahren sind geeignet:
AES (Advanced Encryption Standard) mit einer Schlüssellänge von 128, 192 oder 256 Bit [FIPS 197]
TDEA (Triple Data Encryption Algorithm) mit einer effektiven Schlüssellänge von mindestens 112 Bit [NIST 800-67]
jeweils in CBC oder CTR Modus [NIST 800-38A].
Abkürzungen (zitierte Referenzen):
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[FIPS 197]
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„Advanced Encryption Standard (AES)“; National Institute of Standards and Technology (NIST); Federal Information Processing Standards Publication 197; November 2001.
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[NIST 800-67]
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„Recommendation for the Triple Data Encryption Algorithm (TDEA) Block Cipher“; National Institute of Standards and Technology; NIST Special Publication 800-67, Revision 1; 2012
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[NIST 800-38A]
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„Recommendation for Block Cipher Modes of Operation - Methods and Techniques“; National Institute of Standards and Technology; NIST Special Publication 800-38A; 2001.
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