479. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte
für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird
(Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2014, GSNE-VO 2013 – Novelle 2014)479. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte, für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird , (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2014, GSNE-VO 2013 – Novelle 2014)
Auf Grund der § 24 und § 70 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 24 und Paragraph 70, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012 in der Fassung GSNE-VO 2013 – Novelle 2013, BGBl. II Nr. 478/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, in der Fassung GSNE-VO 2013 – Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 9 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, lautet wie folgt:
„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;“„Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß Paragraph 10, Absatz 5,, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. Paragraph 10, Absatz 6 a, ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Abs. 1 Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, wird folgende Ziffer 11 a, eingefügt:
„Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 13 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, lautet wie folgt:
Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm³. Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,24 kWh/Nm³, für das Marktgebiet Tirol 11,20 kWh/Nm³ und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,20 kWh/Nm³. Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. a entfallen jeweils die Worte „für feste Kapazitäten bzw.“.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, Litera a, entfallen jeweils die Worte „für feste Kapazitäten bzw.“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis gemäß Abs. 5 zu verrechnen.“„Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis gemäß Absatz 5, zu verrechnen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 10 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und Abs. 6b eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 6, werden folgende Absatz 6 a und Absatz 6 b, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 400.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.Abweichend von Absatz 5, kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 400.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, heranzuziehen.
(6b)Absatz 6 b,Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Der Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen. Der doppelte Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, die mit dem Verteilernetzbetreiber entsprechend den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen mit Endverbrauchern mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, wenn die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann, vereinbart werden. Die Verrechnung der Leistungsüberschreitung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.“Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis gemäß Absatz 6 a, zu verrechnen. Der Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen. Der doppelte Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, die mit dem Verteilernetzbetreiber entsprechend den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen mit Endverbrauchern mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, wenn die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann, vereinbart werden. Die Verrechnung der Leistungsüberschreitung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 8 Z 1und 2 lauten:Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer eins u, n, d, 2 lauten:
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2
a) Bereich Burgenland – Netzebene 2
b) Bereich Kärnten – Netzebene 2
c) Bereich Niederösterreich – Netzebene 2:
d) Bereich Oberösterreich – Netzebene 2:
e) Bereich Salzburg Netzebene 2:
f) Bereich Steiermark Netzebene 2:
g) Bereich Tirol – Netzebene 2:
h) Bereich Vorarlberg – Netzebene 2:
i) Bereich Wien – Netzebene 2:
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3
a) Bereich Burgenland – Netzebene 3
b) Bereich Kärnten– Netzebene 3
c) Bereich Niederösterreich – Netzebene 3:
d) Bereich Oberösterreich – Netzebene 3:
e) Bereich Salzburg Netzebene 3:
f) Bereich Steiermark – Netzebene 3:
g) Bereich Tirol – Netzebene 3:
h) Bereich Vorarlberg – Netzebene 3:
i) Bereich Wien – Netzebene 3:
“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „feste Einspeisekapazitäten“ durch das Wort „Standardkapazität“ ersetzt:In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „feste Einspeisekapazitäten“ durch das Wort „Standardkapazität“ ersetzt:
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „auf fester Basis“ durch die Wortfolge „für Standardkapazität“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wortfolge „auf fester Basis“ durch die Wortfolge „für Standardkapazität“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „auf fester Basis“ durch die Wortfolge „für Standardkapazität“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „auf fester Basis“ durch die Wortfolge „für Standardkapazität“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:
Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:
0,25
Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:
1,76
Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Salzburg:
0,60
Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von biogenen Gasen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:
0,11“
13.Novellierungsanordnung 13, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3 lauten:Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins bis 3 lauten:
Marktgebiet Tirol:
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG:
2.275,1
EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG:
112,5
Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG:
3.075,0“
14.Novellierungsanordnung 14, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die monatliche Datenauslesung von Lastprofilzählern ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.“Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß Paragraph 129, Absatz eins, GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Absatz eins, darf für die monatliche Datenauslesung von Lastprofilzählern ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Absatz eins, anzuführen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 15 Abs. 6 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins und 2 lauten:
1. Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:
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Typ
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Balgengaszähler inkl. Verschraubungen [€]
Balgengaszähler inkl. Verschraubungen, [€]
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Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€]
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G 2,5 – G 4
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1,35
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1,95
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G 6
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1,75
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2,35
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G 10 – G 16
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3,55
|
4,15
|
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G 25
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5,70
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6,30
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G 40
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11,90
|
12,50
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G 65
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16,70
|
17,30
|
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G 100
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26,20
|
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|
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Zubehör, Optionen
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[€]
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Impulsnehmer
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0,30
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Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler
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0,10
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Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler
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0,20
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Abschaltfunktion
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0,30
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Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:
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Typ
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Drehkolbengaszähler [€]
Drehkolbengaszähler , [€]
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G 25 – G 40
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18,60
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G 65
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19,50
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G 100
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22,50
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G 160
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32,85
|
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G 250
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35,70
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G 400
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55,05
|
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G 650
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78,75
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G 1000
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104,40
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Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 15 Abs. 7 Z 1 lautet:Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:
Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:
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Größe
(inkl.Zählerregler)
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Errichtung
[€]
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Demontage
[€]
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bis G 16
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60,00
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30,00
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G 25 bis G 65
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90,00
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45,00“
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17.Novellierungsanordnung 17, § 15 Abs. 8 Z 3 und 4 lauten:Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer 3 und 4 lauten:
durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65:
90,00 €
vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte):
200,00 €“
18.Novellierungsanordnung 18, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Versorger zu übermitteln, sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2)Absatz 2,Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die KNG Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 56,4
(3)Absatz 3,Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4)Absatz 4,Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5)Absatz 5,Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an TIGAS-Erdgas Tirol GmbH:
24,0
(6)Absatz 6,Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH:
558,1“
20.Novellierungsanordnung 20, § 19 Z 1 bis 3 lauten:Paragraph 19, Ziffer eins bis 3 lauten:
für den Netzbereich Oberösterreich die OÖ. Ferngas Netz GmbH:
2.339,6;
für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH:
1.401,5;
für den Netzbereich Steiermark die Gasnetz Steiermark GmbH:
1.308,0;
für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH:
204,2;
für den Netzbereich Kärnten die KNG Kärnten Netz GmbH:
187,2;
für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH:
286,9;
für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH:
1.904,7.
für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
300,0.
Verteilergebiet Vorarlberg
für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH
234,2.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 21 Abs. 6 lautet:Paragraph 21, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6 bis 6b und Abs. 8, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 und § 19 Z 1 bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß § 10 Abs. 6a einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.“Die Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 6 bis 6 b und Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 2 bis 4, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz 3 und Absatz 6 bis 8, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17 und Paragraph 19, Ziffer eins bis 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft. Für Endverbraucher, die bis 31.1.2014 Anträge gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, einbringen, wird zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts rückwirkend ab 1.1.2014, 6 Uhr die täglich gemessene höchste stündliche Leistung angewendet.“
Schramm