BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 19. Dezember 2013

Teil römisch zwei

469. Verordnung:

Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV

469. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden

Auf Grund des Paragraph 17, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz (VAJu), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, des Artikel römisch sieben, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, sowie des Paragraph 4, Absatz 6, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013,, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In allen in Betracht kommenden Bestimmungen werden die Paragrafennummerierung sowie der Schlusspunkt aus der Überschrift entfernt und die Paragrafennummerierung stattdessen vor den Paragrafentext gesetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „, soweit sich aus Paragraph 520 a, nichts anderes ergibt,“ eingefügt;

b) In der Ziffer eins, Litera c, wird die Wendung „Gerichtshofes römisch zwei. Instanz;“ durch das Wort „Oberlandesgerichts“ ersetzt;

c) In der Ziffer 2, wird die Wortfolge „vom Vorsteher der Anstalt“ durch die Wortfolge „von deren Leitung und von der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Verweis „(Paragraph 209, Absatz 2,)“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Wird die Reiserechnung im Rahmen eines elektronischen Geschäftsprozesses erstellt, so entfällt die Verpflichtung zur Vorlage einer eigenhändig gefertigten Reiserechnung nach Absatz 2,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 116, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Beratungen und Abstimmungen der Vollzugssenate in Verfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, und 16a Absatz eins, StVG sind durch Paragraph 18, StVG geregelt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 126, Absatz 2, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    Zahlungsaufträge (Paragraph 217,) und Aufforderungen zum Erlag eines Kostenvorschusses, falls an dessen Nichterlag Rechtsfolgen geknüpft sind, sind mit Zustellausweis, Lastschriftanzeigen (Paragraph 216,) ohne Zustellausweis zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 131, Ziffer 7, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 8, Im römisch drei. Hauptstück lautet die Überschrift des ersten Kapitels:

„Vorschreibung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen“

Novellierungsanordnung 9, Die Paragraphen 209, bis 211 lauten samt Überschrift:

„Zuständigkeit

Paragraph 209,

  1. Absatz eins,Gerichtsgebühren (Paragraph eins, Ziffer eins, GEG), Geldstrafen (Paragraph eins, Ziffer 2, GEG) und Kosten (Paragraph eins, Ziffer 3, bis 7 GEG) sind von der nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach Paragraph 35, EO ist die Vorschreibungsbehörde (Absatz eins,) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.

Zeitpunkt der Berechnung und Vorschreibung

Paragraph 210,

  1. Absatz eins,Gerichtsgebühren sind – ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 212, und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (Paragraph 2, GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph eins, Ziffer 5, und 7 GEG genannten Kosten sind in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben, gegebenenfalls nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Zahlungspflicht festgelegt wird.
  3. Absatz 3,Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (Paragraph eins, Ziffer 6, GEG) sind nur auf Antrag dieser Personen oder Stellen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Soweit die Berechnung und Vorschreibung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist sie auf der Außenseite des Akts ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2013, Paraphe”).

Wechsel der Zuständigkeit

Paragraph 211,

  1. Absatz eins,Wechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen des Paragraph 209, Absatz 2, bleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 212, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Kostenbeamte“ durch die Wortfolge „die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 212, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Diese Bestimmungen gelten in anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 214, lautet samt Überschrift:

„Gebühren- und Kostenakt

Paragraph 214,

  1. Absatz eins,Die im Laufe des Grundverfahrens für die Entstehung von Gebühren und Kosten maßgeblichen Geschäftsstücke bilden zusammen mit den Geschäftsstücken des Vorschreibungsverfahrens den Gebühren- und Kostenakt.
  2. Absatz 2,Im Gebühren- und Kostenakt sind die im Laufe des Grundverfahrens entstehenden Gebühren und Kosten auf einem besonderen, dem Akte anzuschließenden Blatt oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verzeichnen. Dies gilt auch im Falle der Verfahrenshilfe oder der persönlichen Gebührenfreiheit.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens tragen das Aktenzeichen des Grundverfahrens. Sobald gegen einen Zahlungsauftrag eine Vorstellung (Paragraph 7, GEG) erhoben wird, ist ein Teilakt mit allen für die Vorstellung maßgeblichen Geschäftsstücken des Gebühren- und Kostenaktes zu bilden, der im Justizverwaltungsregister einzutragen ist. Dieser Akt hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Grundlagen für die Berechnung der Beträge, die mit dem Zahlungsauftrag vorgeschrieben wurden, einschließlich – soweit vorhanden – einer Ausfertigung jener Entscheidung aus dem Grundverfahren, mit dem die Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt wurde;
    2. Ziffer 2
      die Dokumentation von Zahlungsvorgängen und allfällig erfolglos gebliebenen Einzugsversuchen;
    3. Ziffer 3
      allfällige Lastschriftanzeigen, Verbesserungsaufträge und die Dokumentation sonstiger Kommunikation mit den Zahlungspflichtigen;
    4. Ziffer 4
      den angefochtenen Zahlungsauftrag.
  4. Absatz 4,Eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorstellung ist zum Gebühren- und Kostenakt der das Grundverfahren führenden Dienststelle zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu Paragraph 215, lautet:

„Unterbleiben der Vorschreibung“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 215, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) hat im Fall des Paragraph 13, Absatz eins, GEG von der Vorschreibung der Gebühren und Kosten abzusehen und das Unterbleiben der Vorschreibung in der in Paragraph 214, Absatz 2, genannten Weise unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; soweit die Berechnung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist auf diesen Vermerk auf der Außenseite des Aktes unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel „Kostenberechnung unterblieben, S. 25“).“

Novellierungsanordnung 15, Die Kapitelbezeichnung und die Kapitelüberschrift vor Paragraph 216, werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 216, lautet samt Überschrift:

„Lastschriftanzeige

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,In der Regel hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) die fälligen Beträge den Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige zur Kenntnis zu bringen und sie zur Zahlung binnen vierzehn Tagen aufzufordern (Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG). Eine Lastschriftanzeige kann unterbleiben, wenn die Zahlung bereits im Grundverfahren angeordnet und ein Konto bekannt gegeben wurde; sie hat zu unterbleiben, wenn die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Kann die Abfertigung der Lastschriftanzeige nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsbehelf gegen die Lastschriftanzeige ist nicht zulässig, doch können die Zahlungspflichtigen auf Fehler bei der Berechnung aufmerksam machen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 217, lautet samt Überschrift:

„Zahlungsauftrag

Paragraph 217,

  1. Absatz eins,Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist, die Einziehung erfolglos geblieben ist oder die Zahlungspflichtigen – etwa durch Rücksendung der Lastschriftanzeige mit einem entsprechenden Vermerk – ihre fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gegeben haben, hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
  2. Absatz 2,Der Zahlungsauftrag hat zusätzlich zu den in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG angeführten Inhalten den Namen und die Anschrift (den Sitz) der Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Konto des Gerichts zu enthalten. Es ist zulässig, je nach Fälligkeit der Zahlungspflicht einen gesonderten Zahlungsauftrag zu erlassen, soweit dies aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten ist.
  3. Absatz 3,Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem diese anzuführen und zur Zahlung zu verpflichten sind. Sie sind darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des offenen Gesamtbetrags alle Zahlungspflichtigen von ihrer Zahlungspflicht befreit. Die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist im Zahlungsauftrag ungeachtet der Mehrzahl von Zahlungspflichtigen nur einmal zu berechnen.
  4. Absatz 4,Ist ein Betrag für Dritte einzubringen (Paragraph eins, Ziffer 6, GEG), so sind auf dem Zahlungsauftrag der Name und die Anschrift (die Bezeichnung und der Sitz) der Empfangsberechtigten anzuführen. Dies gilt als Auftrag an die Einbringungsstelle, den Betrag an die Empfangsberechtigten zu überweisen.
  5. Absatz 5,Der Zahlungsauftrag ist mit Zustellnachweis zuzustellen. Kann die Abfertigung des Zahlungsauftrags nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 218, lautet samt Überschrift:

„Vorlage an die Einbringungsstelle

Paragraph 218,

  1. Absatz eins,Die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) hat das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen und der Einbringungsstelle vollstreckbare Zahlungsaufträge weiterzuleiten; dabei hat sie anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß Paragraph 5, GEG zurückbehalten wurden.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Verlassenschaftsverfahren mit Lastschriftanzeige oder Zahlungsauftrag obliegt der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,), nach Rechtskraft des Zahlungsauftrags der Einbringungsstelle.
  3. Absatz 3,Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des oder der Zahlungspflichtigen hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) eine Lastschriftanzeige oder den Zahlungsauftrag über diejenigen Gebühren und Kosten, bei denen der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, der Einbringungsstelle (Paragraph 11,) zu übermitteln und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 19, Vor dem Paragraph 219, wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt:

„2. Kapitel
Vollstreckung, Rückzahlung und Löschung“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 219, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 220, lautet samt Überschrift:

„Insolvenzverfahren

Paragraph 220,

Der Einbringungsstelle obliegt die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Insolvenzverfahren.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 226, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht bei Kleinbeträgen (Paragraph 11, Absatz 3, GEG) oder gemäß Paragraph 232, Absatz 2,, bei Nachlass (Paragraph 9, Absatz 2, GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 227, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 229, lautet:

Paragraph 229,

Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus der Bezeichnung „Ziv“ bei Beträgen aus bürgerlichen Rechtssachen und Verwaltungssachen, „Str“ bei Beträgen aus Strafsachen oder „D“ bei Beträgen, die zugunsten Dritter einzuheben sind (Paragraph eins, Ziffer 6, GEG), der Aktenzahl (Paragraph 374,), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 231, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Präsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien einzubringen. Werden sie bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle eingebracht, sind sie unmittelbar an den Präsidenten / die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Wenn bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden ist, kann dessen Rechtskraft abgewartet werden und das Gesuch gemeinsam mit dem Zahlungsauftrag an das Oberlandesgericht Wien (Einbringungsstelle) übersendet werden.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 231, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 27, In der Überschrift zu Paragraph 232, wird die Wortfolge „durch den Kostenbeamten“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 232, lauten die Absatz eins und 2 :

Paragraph 232,

  1. Absatz eins,Sind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 231, Absatz 2, – die Rückzahlung mit der dafür vorgesehenen Zahlungsanweisung zu verfügen. Die Urschriften der Zahlungsanweisungen sind zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen; eine Ausfertigung ist der Buchhaltungsagentur des Bundes im Wege der Rechnungsführer/innen zu übermitteln; die Zahlungsempfänger/innen sind von der Rückzahlung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen Zahlungsauftrags an die Einbringungsstelle (Paragraph 218 a,) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Zahlungsauftrags oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (Paragraph 235,), hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 232, Absatz 3, lautet der erste Satz: „Die Rechnungsführer/innen (die Einbringungsstelle) haben die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit HV-SAP zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 232, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Kostenbeamten“ durch die Wendung „der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,)“ und die Wortfolge „den Kostenbeamten“ durch die Wendung „die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 232, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 32, Der bisherige Paragraph 233, samt Überschrift wird als neuer Paragraph 247, nach Paragraph 246, eingefügt; an die Stelle des bisherigen Paragraph 233, tritt folgender Paragraph 233, samt Überschrift:

„Beschwerde, Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 233,

  1. Absatz eins,Wird gegen den Bescheid der Einbringungsbehörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann die Einbringungsbehörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder darüber in der Sache entscheiden. Wenn die Einbringungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht oder die Beschwerdeführer/innen einen Vorlageantrag stellen (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG), hat sie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und allenfalls den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
  2. Absatz 2,Säumnisbeschwerden (Paragraph 8, VwGVG) sind sofort dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn die Einbringungsbehörde nicht beabsichtigt, den Bescheid nach Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG innerhalb von drei Monaten nachzuholen, etwa weil sie der Ansicht ist, dass die Frist nach Paragraph 8, VwGVG nicht abgelaufen ist oder weil die Verzögerung auf einem voraussichtlich weiter bestehenden, nicht in ihrer Sphäre liegenden Hindernis beruht. Diese Gründe kann die Behörde in einem Bericht festhalten, der ebenfalls vorzulegen ist.
  3. Absatz 3,Die vorzulegenden Akten des Verwaltungsverfahrens umfassen jedenfalls den Akt nach Paragraph 214, Absatz 3 und alle Urkunden, die für die Entscheidung in erster Instanz zur Verfügung standen, wobei darauf zu achten ist, dass alle maßgeblichen Zustellnachweise angeschlossen sind. Soweit die maßgebliche Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen nur elektronisch vorhanden ist, sind die erforderlichen Ausdrucke herzustellen. Paragraph 179, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch die Übersendung des Aktes des Grundverfahrens begehrt, ist Paragraph 179, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 234, lautet samt Überschrift:

„Einbringung von Geldstrafen und für verfallen erklärten Geldbeträgen

Paragraph 234,

  1. Absatz eins,Für die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Absatz 2, sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Die Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
    2. Ziffer 2
      Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.
    3. Ziffer 3
      Bei Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Vorschreibung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.
  2. Absatz 2,Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach Paragraph 11, GEG einzutreiben.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 241, lautet samt Überschrift:

„Einbringung der Kosten des Strafvollzuges und der Unterbringung in Anstalten nach den Paragraphen 21, 22, oder 23 StGB

Paragraph 241,

  1. Absatz eins,Die zu ersetzenden Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verhängt worden sind, einschließlich der Kosten der Vorführung zum Strafantritt, sind, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, auf Grund der Berichte über den Strafvollzug (Paragraph 605,) nach Verbüßung der Strafe, im Falle einer bedingten Entlassung nach dieser, wenn aber die Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, nach und nach je für ein Jahr und sodann nach Verbüßung der Strafe oder nach der bedingten Entlassung im Sinne des 1. und 2. Kapitels einzubringen.
  2. Absatz 2,Wenn es zweckmäßig ist und ohne Gefährdung der Einbringung geschehen kann, ist die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens mit der Einbringung der Kosten des Strafvollzuges, insbesondere der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen, zu verbinden.
  3. Absatz 3,Zum Ersatz der Haftkosten sind auch, soweit die Exekution zulässig ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden. Werden einer Justizanstalt für einen Gefangenen Geldbeträge oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben, so hat der Anstaltsleiter hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, Ziffer eins, EO um mindestens die Hälfte übersteigt.
  4. Absatz 4,Strafkostenersätze dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird (Paragraph 391, Absatz eins, StPO).
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins, 3 und 4 gelten dem Sinne nach für die Kosten der Unterbringung in Anstalten nach den Paragraphen 21, 22, oder 23 StGB.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 243, lautet:

Paragraph 243,

Die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt werden, sind vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 244, lautet samt Überschrift:

„Kosten der Anhaltung in einer Justizanstalt auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte

Paragraph 244,

Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Haftstrafe in einer Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges zu bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gericht mitteilt, dass nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des Paragraph 391, StPO für uneinbringlich erklärt.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 249, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 250, Absatz 3, wird der Verweis „(Paragraph 210,)“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 252, Absatz 2, wird der Verweis „(Paragraph eins, Ziffer 7, GEG 1948)“ durch „(Paragraph eins, Ziffer 6, GEG)“ und der Verweis „(Paragraph 234, Ziffer 6,)“ durch „(Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 281, Absatz eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Nachprüfung der Berechnung und Vorschreibung aller nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme jener nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG;“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 281, Absatz 3, wird die Wortfolge „vorzunehmen (Paragraph 7, Absatz 4, GEG 1962)“ durch das Wort „anzuregen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 282, Absatz eins, lautet die Ziffer 5 :

  1. Ziffer 5
    ob die Gebühren, Kosten und Geldstrafen ordnungsgemäß verzeichnet sind (Paragraph 214, Absatz 2,).“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 378, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Umschläge für Beilagen (Paragraph 379,), Aktenübersichten (Paragraph 380,), Zustellblätter (Paragraph 398, Absatz 2,), Übersichtsblätter (Paragraph 402,), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (Paragraph 520,), Verzeichnisblätter der Gebühren und Kosten (Paragraph 214, Absatz 2,) und die sonstigen Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens (Paragraph 214, Absatz 3,) sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; wobei die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 382, Absatz 2, lautet die Ziffer 5 :

  1. Ziffer 2
    die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (Paragraph 210, Absatz 5,) oder das Unterbleiben der Berechnung (Paragraph 215, Absatz eins,);“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 382, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 46, Es werden angefügt:

a) in Paragraph 520, Absatz eins, nach dem Wort „Personalakt“ die Wortfolge „bzw. elektronischer Personalakt“;

b) in Paragraph 520, Absatz 4, nach dem Wort „anzuschließen“ die Wortfolge „bzw. als eigener Dokumententyp den elektronischen Personalakten anzuschließen“.

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 520, wird folgender Paragraph 520 a, samt Überschrift eingefügt:

„Elektronischer Personalakt

Paragraph 520 a,

  1. Absatz eins,Die Führung der Personalakten der Justizbediensteten (einschließlich der in Ausbildung stehenden Personen) hat in elektronischer Form zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Zuständig für die Führung der elektronischen Personalakten ist die jeweilige (nachgeordnete) Dienstbehörde bzw. Personalstelle.
  3. Absatz 3,Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über Personalakten auch auf elektronische Personalakten anzuwenden.
  4. Absatz 4,Im elektronischen Personalakt kommen die Bestimmungen über die Mehrfachführung der Standesausweise (Paragraph 12, Absatz 2,) nicht zur Anwendung.
  5. Absatz 5,Mit der Umstellung auf den elektronischen Personalakt sind die bei den Landes- und Bezirksgerichten sowie allenfalls bei den Staatsanwaltschaften erliegenden Zweit- und Drittausfertigungen der Personalakten von Justizbediensteten und von in Ausbildung stehenden Personen zu vernichten. Von der Vernichtung ausgenommen sind lediglich
    1. Ziffer eins
      Aktenbestandteile, die bisher noch nicht dem Oberlandesgericht (bzw. der Oberstaatsanwaltschaft) vorgelegt wurden, und
    2. Ziffer 2
      Originalurkunden.
  6. Absatz 6,Aktenbestandteile nach Absatz 5, Ziffer eins, und 2 sind der betreffenden Dienstbehörde bzw. Personalstelle vorzulegen und von dieser jeweils in datenlesbarer Form dem elektronischen Personalakt anzuschließen. Originalurkunden sind, soweit nicht besondere Verwahrungsbestimmungen bestehen, sodann der bzw. dem Bediensteten (bzw. Auszubildenden) nachweislich auszufolgen.
  7. Absatz 7,Hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Justizbediensteten kann von einer Umstellung auf die elektronische Führung der Personalakten mit der Maßgabe Abstand genommen werden, dass in diesen Fällen die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden sind.
  8. Absatz 8,Nähere Festlegungen zu den sich aus der elektronischen Führung der Personalakten (Standesausweis, Aktenzeichen, Personalaktenregister) ergebenden Besonderheiten sowie zum näheren Vorgehen insbesondere nach den Absatz 5, und 6 trifft das Bundesministerium für Justiz im Erlasswege.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 521, wird im ersten Satz nach dem Wort „besteht“ die Wortfolge „, soweit sich aus Paragraph 520 a, nichts anderes ergibt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 522, Absatz eins, wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „, soweit sich aus Paragraph 520 a, nichts anderes ergibt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 605, lautet samt Überschrift:

„Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den Paragraphen 21,, 22 oder 23 StGB

Paragraph 605,

  1. Absatz eins,Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des Gerichts oder des Anstaltsleiters beruhende Unterbrechung der Strafhaft sowie die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist vom Leiter der Justizanstalt, in der der Strafgefangene angehalten wird, dem erkennenden Gericht und dem Vollzugsgericht anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Ist der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Absatz eins, zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das Gleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins, und 2 finden dem Sinne nach auch auf die Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den Paragraphen 21, 22, oder 23 StGB Anwendung.“

Artikel 2
Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden folgende Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Justiz das Konto mit der Bezeichnung „Bundesministerium für Justiz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 100100000005490000;
  2. Ziffer 2
    für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Wien das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ mit BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 110100000005460009;
  3. Ziffer 3
    für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Linz das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Linz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 550100000005450002;
  4. Ziffer 4
    für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Graz das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Graz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 430100000005470006;
  5. Ziffer 5
    für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Innsbruck das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Innsbruck“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 750100000005480003.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG, Paragraph 209, Absatz eins, Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, Paragraph eins, samt Überschrift in der Fassung dieser Verordnung mit 1. Februar 2014. “

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 233, Geo. ist nach Maßgabe des Paragraph 19 a, Absatz 12, GEG anzuwenden.

Karl