Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 17. Dezember 2013 |
Teil römisch zwei |
458. Verordnung: | BFA-VG – Durchführungsverordnung – BFA-VG – DV |
Auf Grund des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, wird verordnet:
Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht:
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Mikl-Leitner