Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 2. Oktober 2013 |
Teil II |
290. Verordnung: | 11. Novelle zur FSG-DV |
Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 8, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Führerscheine dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, entfällt die Wortfolge:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt das Wort „Kroatien,“.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor der Wortfolge „Vereinigte Staaten von Amerika“ die Wortfolge „Vereinigte Arabische Emirate,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „wenn sie bei einer in Paragraph 12, genannten Institution tätig sind“ ersetzt durch die Wortfolge „wenn sie bei einer zur Abnahme der Prüfung befugten Stelle tätig sind“.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13 e, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Sofern Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als fünfzehn Teilnehmer umfassen.“
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13 e, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Sofern Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als zwölf Teilnehmer umfassen.“
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 10, angefügt:
Novellierungsanordnung 9, Anlage 1 lautet (siehe Anlagen):
Bures