283. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz (ZASS-Ausbildungsverordnung – ZASS-AV)
Auf Grund der § 78 Abs. 5, §§ 83 und 86 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 78, Absatz 5,, Paragraphen 83 und 86 Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
1. Hauptstück
§ 1Paragraph eins | Regelungsinhalt |
2. Hauptstück
Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 2Paragraph 2 | Duale Ausbildung |
2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung
§ 3Paragraph 3 | Leitung |
§ 4Paragraph 4 | Lehr- und Fachkräfte |
§ 5Paragraph 5 | Ausbildungsverantwortliche/r |
§ 6Paragraph 6 | Prüfungskommission |
§ 7Paragraph 7 | Teilnahmeverpflichtung |
§ 8Paragraph 8 | Lehrgangsordnung |
§ 9Paragraph 9 | Aufnahme |
§ 10Paragraph 10 | Anrechnung – Theoretische Ausbildung |
§ 11Paragraph 11 | Anrechnung – Praktische Ausbildung |
§ 12Paragraph 12 | Ausschluss und automatisches Ausscheiden |
3. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung
§ 13Paragraph 13 | Qualifikationsprofil – Curriculum |
§ 14Paragraph 14 | Ausbildungsgrundsätze |
§ 15Paragraph 15 | Dokumentation der praktischen Ausbildung |
4. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung
§ 16Paragraph 16 | Allgemeines |
§ 17Paragraph 17 | Leistungsbeurteilung |
§ 18Paragraph 18 | Negative Leistungsbeurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten |
§ 19Paragraph 19 | Zulassungsvoraussetzungen zur kommissionellen Abschlussprüfung |
§ 20Paragraph 20 | Kommissionelle Abschlussprüfung |
§ 21Paragraph 21 | Vorbereitung der kommissionellen Abschlussprüfung |
§ 22Paragraph 22 | Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung |
§ 23Paragraph 23 | Leistungsbeurteilung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung |
§ 24Paragraph 24 | Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung |
§ 25Paragraph 25 | Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit |
§ 26Paragraph 26 | Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten |
§ 27Paragraph 27 | Wiederholen der Ausbildung |
§ 28Paragraph 28 | Abschlussprüfungsprotokoll |
3. Hauptstück
Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 29Paragraph 29 | Berufsbegleitende Weiterbildung |
2. Abschnitt
Qualitätssicherung der Weiterbildung
§ 30Paragraph 30 | Qualifikationsprofil – Curriculum – Teilnahme |
§ 31Paragraph 31 | Dokumentation des praktischen Teils der Weiterbildung |
3. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Weiterbildung
§ 32Paragraph 32 | Leitung |
§ 33 Paragraph 33, | Lehr- und Fachkräfte |
§ 34Paragraph 34 | Prüfungskommission |
§ 35Paragraph 35 | Aufnahme |
§ 36Paragraph 36 | Ausschluss und automatisches Ausscheiden |
4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 37Paragraph 37 | Kommissionelle Abschlussprüfung |
4. Hauptstück
EWR-Berufszulassung und Nostrifikation
1. Abschnitt
EWR-Berufszulassung
§ 38Paragraph 38 | Berufszulassungsverfahren |
§ 39Paragraph 39 | Anpassungslehrgang |
§ 40Paragraph 40 | Eignungsprüfung |
§ 41Paragraph 41 | Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung |
2. Abschnitt
Nostrifikation
§ 42Paragraph 42 | Nostrifikationsverfahren |
§ 43Paragraph 43 | Ergänzungsausbildung |
§ 44Paragraph 44 | Wiederholen einer Ergänzungsprüfung und Abbruch der Ergänzungsausbildung |
5. Hauptstück
Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
§ 45Paragraph 45 | Bestätigung über die Ausbildung oder Weiterbildung |
§ 46Paragraph 46 | Zeugnis über die Ausbildung oder Weiterbildung |
§ 47Paragraph 47 | Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung |
§ 48Paragraph 48 | Bestätigung über die Ergänzungsausbildung |
Anlagen
Anlage 1 | Zahnärztliche Assistenz – Theoretische Ausbildung |
Anlage 2 | Zahnärztliche Assistenz – Qualifikationsprofil |
Anlage 3 | Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz |
Anlage 4 | Prophylaxeassistenz – Qualifikationsprofil |
Anlage 5 | Ausbildungsbestätigung |
Anlage 6 | Bestätigung über die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz |
Anlage 7 | Zeugnis – Zahnärztliche Assistenz |
Anlage 8 | Zeugnis – Prophylaxeassistenz |
Anlage 9 | Bestätigung über den Anpassungslehrgang |
Anlage 10 | Bestätigung über die Eignungsprüfung |
Anlage 11 | Bestätigung über die Ergänzungsausbildung |
1. Hauptstück
Regelungsinhalt
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt
die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz,
die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz,
das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz und
die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise für die Zahnärztliche Assistenz und die Prophylaxeassistenz.
2. Hauptstück
Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz
1. Abschnitt
Allgemeines
Duale Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst mindestens 600 Stunden theoretische und mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz statt und umfasst die gemäß Anlage 1 festgelegten Ausbildungsinhalte.
(3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012, im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden.Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden.
(4)Absatz 4,Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 3 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze abgeschlossen ist.Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz 3, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze abgeschlossen ist.
2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung
Leitung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
(2)Absatz 2,Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen Ausbildung;
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Unterrichtsfächern;
Rückkoppelung mit den Ausbildungsverantwortlichen an den Dienstorten der Teilnehmer/innen;
Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs;
Organisation und Koordination der und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in den Lehrgang sowie Mitwirkung beim Ausschluss aus dem Lehrgang;
Anrechnung von Prüfungen und praktischen Übungen;
Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Prüfungen;
Erstellen einer Lehrgangsordnung.
Lehr- und Fachkräfte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Fachkräfte für die praktischen Übungen heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 sind folgende Personen heranzuziehen:
Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
Fachärzte/-innen für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie,
Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz,
sonstige fachkompetente Personen,
die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
(3)Absatz 3,Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:Als Fachkräfte sind Personen gemäß Absatz 2, heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
Ausbildungsverantwortliche/r
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.
(2)Absatz 2,Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.Bei einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Erreichung der Ausbildungsziele im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über den/die Auszubildende/n auszuüben.
(4)Absatz 4,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat über eine Berufsberechtigung als
Angehörige/r des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufs oder
Facharzt/-ärztin für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie
zu verfügen und für die Ausbildung von zahnärztlichen Assistenten/-innen geeignet zu sein.
Prüfungskommission
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,
die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
(2)Absatz 2,Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission
ein/e vom/von der Landeshauptmann/-frau entsandte/r Vertreter/in und
ein/e Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen
entsandt werden.
(3)Absatz 3,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Absatz eins, in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Abs. 1 anwesend sind.Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Absatz eins, anwesend sind.
Teilnahmeverpflichtung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich der praktischen Übungen im Rahmen des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.
(2)Absatz 2,Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (§ 8) festzulegen.Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (Paragraph 8,) festzulegen.
Lehrgangsordnung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Lehrgangsleitung eines Lehrgangs hat zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs eine Lehrgangsordnung zu erstellen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
die Rechte und Pflichten der Lehrgangsleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
das gebotene Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer/innen im Rahmen der Ausbildung,
die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Teilnehmer/innen,
gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten einschließlich Vorgangsweise bei Versäumen von Prüfungsterminen, wenn gerechtfertigte Abwesenheitsgründe vorliegen, und
Maßnahmen zur Sicherheit der Teilnehmer/innen
festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
die Sicherheit der Teilnehmer/innen nicht gewährleistet oder
nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
(5)Absatz 5,Bei Änderung der Lehrgangsordnung ist entsprechend Abs. 3 und 4 vorzugehen.Bei Änderung der Lehrgangsordnung ist entsprechend Absatz 3 und 4 vorzugehen.
(6)Absatz 6,Die Lehrgangsordnung ist den Teilnehmern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Aufnahme
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Über die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs.
(2)Absatz 2,Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen:
die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012,die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,,
Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,
die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
(3)Absatz 3,Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.
(4)Absatz 4,Vor der Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.
Anrechnung – Theoretische Ausbildung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Prüfungen und praktische Übungen, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
einer Ausbildung in einem Lehrberuf
einer Ausbildung in der zahnärtlichen Assistenz oder zahnärztlichen Ordinationshilfe gemäß § 87 ZÄG,einer Ausbildung in der zahnärtlichen Assistenz oder zahnärztlichen Ordinationshilfe gemäß Paragraph 87, ZÄG,
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Prüfungen und praktische Übungen, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3)Absatz 3,Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern.Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern.
(4)Absatz 4,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
Anrechnung – Praktische Ausbildung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der/Die Dienstgeber/in hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung in folgenden Fällen anzurechnen:
bei Wechsel des /der Dienstgebers/-in im Rahmen der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
bei Wechsel von der Lehrausbildung in der Zahnärztlichen Fachassistenz in die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz absolvierten Praktika.
(2)Absatz 2,Die Anrechnung auf die praktische Ausbildung hat auf Grundlage eines Gutachtens der Österreichischen Zahnärztekammer über die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit der absolvierten praktischen Ausbildung zu erfolgen.
Ausschluss und automatisches Ausscheiden
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
mangelnde gesundheitliche Eignung,
schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangsordnung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4)Absatz 4,Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Ausbildung führt
das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung oder
die Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 4.die Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 4,
3. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung
Qualifikationsprofil – Curriculum
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat auf die Vermittlung der Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 2 abzuzielen.
(2)Absatz 2,Die Teilnehmer/innen sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuregen. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen zu sensibilisieren.
(3)Absatz 3,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann ein Curriculum über das im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung zu vermittelnde wesentliche Wissen und Können nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer empfehlen, wenn dies zur Sicherung der Ausbildungsqualität erforderlich ist. Die Ausbildungsinhalte im Curriculum sind auf Grundlage der Ausbildungsziele im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 2 festzulegen.
Ausbildungsgrundsätze
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Planung, Organisation und Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:
Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
Förderung von Schlüsselqualifikationen für die beruflichen Handlungsfelder;
Möglichkeit der Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen bei entsprechender technischer Ausstattung, wobei höchstens 50% der theoretischen Ausbildung in Form von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen durchgeführt werden dürfen; ausgenommen sind sämtliche Prüfungen und praktische Übungen;
Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers.
(2)Absatz 2,Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:
Der/Die Teilnehmer/in ist im Rahmen der praktischen Ausbildung in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Teilnehmer/innen in einer vom Lehrgang zur Verfügung gestellten Dokumentationsvorlage, die dem Qualifikationsprofil entspricht, dokumentiert (§ 15).Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Teilnehmer/innen in einer vom Lehrgang zur Verfügung gestellten Dokumentationsvorlage, die dem Qualifikationsprofil entspricht, dokumentiert (Paragraph 15,).
Ein/e Ausbildungsverantwortliche/r darf im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei oder, sofern mindestens ein/e Auszubildende/r im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr ist, höchstens drei Personen gleichzeitig ausbilden.
Die Eignung eines Arbeitsplatzes hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz ist gegeben.
Die Praxisanleitung durch den/die Ausbildungsverantwortliche/n erfolgt unter Rückkoppelung mit der Lehrgangsleitung zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers.
Dokumentation der praktischen Ausbildung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 zu führen. Die Dokumentation ist vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu überprüfen und mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation der praktischen Ausbildung dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind insbesondere
die Dauer und die Inhalte der praktischen Ausbildung sowie
der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Dokumentation ist bei Dienstgeberwechsel fortzuführen.
4. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung
Allgemeines
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist der Ausbildungserfolg der Teilnehmer/innen im Sinne des stattgefundenen Kompetenzerwerbs, wie im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 vorgesehen, zu überprüfen und zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Lehr- und Fachkräfte haben sich während der theoretischen Ausbildung vom Lernfortschritt der Teilnehmer/innen zu überzeugen und den Lernprozess zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Die Leistungsfeststellung und -beurteilung hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.
Leistungsbeurteilung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Einzelprüfungen gemäß der Anlage 1 können in Form eines mündlichen oder schriftlichen Verfahrens durchgeführt werden. Die Teilnehmer/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine zu informieren. Eine ausreichende Vorbereitungszeit ist sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Bei den Einzelprüfungen sind für die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen folgende Beurteilungsstufen heranzuziehen:
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 4 gegeben.
(3)Absatz 3,In jenen Unterrichtsfächern, in den gemäß Anlage 1 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist bei ungerechtfertigter Abwesenheit beim Prüfungstermin die Leistung der/des Teilnehmers/-in mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen in den Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 nur die Teilnahme vorgesehen ist, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
„erfolgreich teilgenommen“,
(5)Absatz 5,Die Lehrkraft hat die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.
Negative Leistungsbeurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bei negativer Leistungsbeurteilung gemäß § 17 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 ist dem/der Teilnehmer/in eine Wiederholungsprüfung bzw. Prüfung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen.Bei negativer Leistungsbeurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 2, ist dem/der Teilnehmer/in eine Wiederholungsprüfung bzw. Prüfung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Ist die Leistungsbeurteilung erneut negativ, steht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit offen.
(3)Absatz 3,Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung die Leistungen des/der Teilnehmers/in in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist im betreffenden Unterrichtsfach je eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen.
(4)Absatz 4,Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz die Leistungen des/der Teilnehmers/-in in mehr als zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung (§ 19) nicht möglich. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz die Leistungen des/der Teilnehmers/-in in mehr als zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 19,) nicht möglich. Die theoretische Ausbildung kann gemäß Paragraph 27, wiederholt werden.
Zulassungsvoraussetzungen zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 19.Paragraph 19,
Ein/Eine Teilnehmer/in ist von der Lehrgangsleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn
die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist, unddie Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei Paragraph 18, Absatz 3, zu berücksichtigen ist, und
mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 in einer Dokumentation (§ 15) nachgewiesen ist.mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in einer Dokumentation (Paragraph 15,) nachgewiesen ist.
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Am Ende der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist eine kommissionelle Abschlussprüfung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:
Konservierende Zahnheilkunde
Prothetische Zahnheilkunde
Vorbereitung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Lehrgangsleitung hat die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine der kommissionellen Abschlussprüfung sind unverzüglich und nachweislich den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Beobachter/innen sind spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern und den Beobachtern/-innen ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfachs der kommissionellen Abschlussprüfung hat die jeweilige Teilprüfung durchzuführen und den Kompetenzerwerb anhand von praktischen Beispielen umfassend und integrierend zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Neben der Lehrkraft sind auch die anderen Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Lehrkräfte der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung haben nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung der Prüfungskommission eine Beurteilung für die jeweilige Teilprüfung vorzuschlagen.
Leistungsbeurteilung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb der/des Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 und 2 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins und 2 gegeben.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.
Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 17 Abs. 2 sind anzuwenden.Zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, negativ beurteilt, ist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.
Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Ist ein/e Teilnehmer/in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangsordnung verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2)Absatz 2,Tritt ein/e Teilnehmer/in zur kommissionellen Abschlussprüfung auf Grund ungerechtfertigter Abwesenheit nicht an, ist die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung, ob gerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangsordnung vorliegen, obliegt dem/der Lehrgangsleiter/in nach Anhörung des/der Teilnehmers/-in und erforderlichenfalls des/der Dienstgebers/-in.
Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Die erste Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten kommissionellen Abschlussprüfung, die zweite Wiederholung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ersten Wiederholung vorzusehen.
(3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Lehrgangsleitung festzusetzen.
(4)Absatz 4,Wird die zweite Wiederholungsprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der/die Teilnehmer/in automatisch aus dem Lehrgang aus. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.Wird die zweite Wiederholungsprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der/die Teilnehmer/in automatisch aus dem Lehrgang aus. Die theoretische Ausbildung kann gemäß Paragraph 27, wiederholt werden.
Wiederholen der Ausbildung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Das Wiederholen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist höchstens einmal zulässig. Die Prüfungskommission hat darüber zu entscheiden, welche der im Rahmen der erstmaligen Durchführung der Ausbildung positiv absolvierten Einzelprüfungen anzurechnen sind und nicht neuerlich absolviert werden müssen.
(2)Absatz 2,Führt auch das Wiederholen gemäß Abs. 1 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Teilnehmer/in aus dem Lehrgang in der Zahnärztlichen Assistenz automatisch aus. Eine weitere Wiederholung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen ist nicht mehr zulässig.Führt auch das Wiederholen gemäß Absatz eins, nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Teilnehmer/in aus dem Lehrgang in der Zahnärztlichen Assistenz automatisch aus. Eine weitere Wiederholung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen ist nicht mehr zulässig.
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
Namen und Funktionen der Mitglieder und der Beobachter/innen der Prüfungskommission,
Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
Name des/der Teilnehmers/-in,
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
3. Hauptstück
Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz
1. Abschnitt
Allgemeines
Berufsbegleitende Weiterbildung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst die gemäß Anlage 3 vorgesehenen Inhalte. Der theoretische Teil hat mindestens 64 Stunden und der praktische Teil mindestens 80 Stunden einschließlich 30 Befundungen zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Weiterbildung ist berufsbegleitend durchzuführen und muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.
2. Abschnitt
Qualitätssicherung der Weiterbildung
Qualifikationsprofil – Curriculum – Teilnahme
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat auf die Vermittlung der Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 abzuzielen.
(2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann ein Curriculum über das im Rahmen der Weiterbildung zu vermittelnde wesentliche Wissen und Können nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer empfehlen, wenn dies zur Sicherung der Ausbildungsqualität erforderlich ist. Die Inhalte der Weiterbildung sind im Curriculum auf Grundlage der Ausbildungsziele im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsgrundsätze gemäß § 14 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Ausbildungsgrundsätze gemäß Paragraph 14, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
bei der Durchführung der praktischen Ausbildung am Dienstort der Ausbildungsschlüssel 1:2 und
bei der Durchführung des praktischen Übungen im Rahmen des Unterrichts der Ausbildungsschlüssel 1:5
eingehalten wird.
(4)Absatz 4,Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich praktische Übungen im Rahmen der Weiterbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.
Dokumentation des praktischen Teils der Weiterbildung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Anlage 3 eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 zu führen. Die Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Dienstgeber/in mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind
die Dauer und die Inhalte des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich Befundungen sowie
der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten.
3. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Weiterbildung
Leitung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
(2)Absatz 2,Der Leitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung der Weiterbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Weiterbildung;
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts;
Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Weiterbildung;
Festlegung gerechtfertigter Abwesenheitsgründe für den Unterricht bzw. die kommissionelle Abschlussprüfung, die den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben sind; die Regelungen haben sich an einer genehmigten Lehrgangsordnung gemäß § 8 zu orientieren;Festlegung gerechtfertigter Abwesenheitsgründe für den Unterricht bzw. die kommissionelle Abschlussprüfung, die den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben sind; die Regelungen haben sich an einer genehmigten Lehrgangsordnung gemäß Paragraph 8, zu orientieren;
Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in die Weiterbildung sowie beim Ausschluss von der Weiterbildung;
Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Abschlussprüfungen.
Lehr- und Fachkräfte
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Teil und Fachkräfte für den praktischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer sind folgende Personen heranzuziehen:
Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
Angehörige der Prophylaxeassistenz,
sonstige fachkompetente Personen,
die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
(3)Absatz 3,Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:Als Fachkräfte sind Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
Prüfungskommission
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Vom Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
die Leitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer, der mit Prophylaxeangelegenheiten befasst ist, oder dessen/deren Stellvertretung,
eine Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
(2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und anwesend sind.
Aufnahme
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz entscheidet der/die Leitung der Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung.
(2)Absatz 2,Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen
die Berufsberechtigung und eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz sowie
Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die AufnahmeVorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme
nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Vor der Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz kann eine Aufnahmeprüfung, die einen standardisierten Fragenkatalog samt standardisierten Beurteilungsschlüssel betreffend Kenntnis und Beherrschen der Lehrinhalte (Zahnspezifische Anatomie, Pathologie des stomatognathen Systems, Hygiene, Mikrobiologie und Röntgen) beinhaltet, durchgeführt werden.
Ausschluss und automatisches Ausscheiden
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
mangelnde gesundheitliche Eignung,
schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4)Absatz 4,Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Weiterbildung führt das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten der kommissionellen Abschlussprüfung.
4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (Paragraph 34,) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz zuzulassen, wenn
die Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 und
der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (§ 31)der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (Paragraph 31,)
nachgewiesen sind.
(3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser Verordnung sinngemäß durchzuführen.
4. Hauptstück
EWR-Berufszulassung und Nostrifikation
1. Abschnitt
EWR-Berufszulassung
Berufszulassungsverfahren
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz, die von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden oder gemäß § 78 Abs. 2 ZÄG gleichgestellt sind, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz, die von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden oder gemäß Paragraph 78, Absatz 2, ZÄG gleichgestellt sind, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2)Absatz 2,Der/Die Antragsteller/in hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 1 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz eins, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
den Qualifikationsnachweis und gegebenenfalls den Nachweis über die Berufsberechtigung und die erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der/die Antragsteller/in die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der/die Antragsteller/in die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (§ 39) oder einer Eignungsprüfung (§ 40) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (Paragraph 39,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 40,) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
(5)Absatz 5,In Fällen, in denen die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme von der Österreichischen Zahnärztekammer im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung im Berufszulassungsbescheid.
Anpassungslehrgang
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs. Er ist im Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 ZÄG durchzuführen.Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs. Er ist im Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, ZÄG durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Zulassungswerber/innen sind im Rahmen des Anpassungslehrgangs insbesondere zu Tätigkeiten heranzuziehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
(3)Absatz 3,Sofern fachlich erforderlich hat der Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz einherzugehen. Die Zulassungswerber/innen sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
(4)Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist zu überprüfen und gemäß §§ 15 oder 31 zu dokumentieren.Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist zu überprüfen und gemäß Paragraphen 15, oder 31 zu dokumentieren.
Eignungsprüfung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen.
(2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Qualifikationen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der/die Zulassungswerber/in befähigt ist, die Zahnärztliche Assistenz bzw. die Prophylaxeassistenz auszuüben.
(3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Unterrichtsfächer bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen.
(4)Absatz 4,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) odermündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) oder
schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(5)Absatz 5,Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
(6)Absatz 6,Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 28, anzufertigen.
Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, im Rahmen dessen gemäß der Dokumentation (§§ 15 oder 31) die erforderlichen Kompetenzen nicht erlangt worden sind, darf höchstens einmal wiederholt werden.Ein Anpassungslehrgang, im Rahmen dessen gemäß der Dokumentation (Paragraphen 15, oder 31) die erforderlichen Kompetenzen nicht erlangt worden sind, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Wenn
im Rahmen des wiederholten Anpassungslehrgangs die erforderlichen Kompetenzen wiederum nicht erlangt worden sind oder
die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4)Absatz 4,Ein/e gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.Ein/e gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
2. Abschnitt
Nostrifikation
Nostrifikationsverfahren
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz absolviert haben, die nicht unter § 38 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen BereichPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz absolviert haben, die nicht unter Paragraph 38, fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen Bereich
dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der/Die Antragsteller/in hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.
(4)Absatz 4,Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer 3, kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5)Absatz 5,Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
(6)Absatz 6,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer zu beurteilen, ob die vom/von der Antragsteller/in im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
(7)Absatz 7,Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8)Absatz 8,Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an die erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen im Rahmen einer Ergänzungsausbildung (§ 43) zu knüpfen.Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an die erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen im Rahmen einer Ergänzungsausbildung (Paragraph 43,) zu knüpfen.
(9)Absatz 9,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Abs. 8 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung im Nostrifikationsbescheid.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Absatz 8, ist von der Österreichischen Zahnärztekammer im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung im Nostrifikationsbescheid.
Ergänzungsausbildung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung ist im Rahmen eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Qualifikationen zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung entscheidet der Rechtsträger.
(3)Absatz 3,Eine Ergänzungsprüfung ist als
mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) odermündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) oder
schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 28, anzufertigen.
Wiederholen einer Ergänzungsprüfung und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Wenn die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 2 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen zu berücksichtigen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 2, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen zu berücksichtigen.
5. Hauptstück
Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
Bestätigung über die Ausbildung oder Weiterbildung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Teilnehmer/innen können am Ende einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz oder bei deren Abbruch eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 5 über die absolvierte Ausbildung bei der Lehrgangsleitung anfordern.
(2)Absatz 2,Teilnehmer/innen können am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz oder bei deren Abbruch eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 über die absolvierte Weiterbildung bei der Leitung der Weiterbildung anfordern.
(3)Absatz 3,Die nicht erforderlichen Felder und die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, die Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(4)Absatz 4,Die Bestätigungen sind von der Leitung zu unterzeichnen.
(5)Absatz 5,Die Ausstellung der Bestätigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Zeugnis über die Ausbildung oder Weiterbildung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
(2)Absatz 2,Über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen.
(3)Absatz 3,Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(4)Absatz 4,Die Ausstellung der Zeugnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(5)Absatz 5,Die Zeugnisse sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(6)Absatz 6,Die Zeugnisse sind den Absolventen/-innen spätestens vier Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
(7)Absatz 7,Die Zeugnisse sind in Kopie oder elektronischer Form
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Lehrgangs bzw. der Weiterbildung vom Rechtsträger oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 9 oder 10 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, unter dessen/deren Verantwortung dieser durchgeführt wurde, zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
die gemäß § 44 Abs. 2 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 44 Abs. 3.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 44, Absatz 3,
(4)Absatz 4,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
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