BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 27. August 2013

Teil II

253. Verordnung:

Änderung der Wissensbilanz-Verordnung 2010

253. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 13, Absatz 6 und 16 Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2013,, wird verordnet:

Die Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Forschungscluster und -netzwerke;“ die Wort- und Zeichenfolge „Großforschungsinfrastruktur;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, wird die Wort- und Zeichenfolge „Stand der Bologna-Umsetzung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „institutionelle Umsetzung der Maßnahmen und Ziele des Europäischen Hochschulraums (Bologna-Prozess) unter besonderer Berücksichtigung der Berufsvorbildung im Hinblick auf die künftige Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, Litera g, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Durchlässigkeit;“ die Wort- und Zeichenfolge „Maßnahmen zur Förderung von Diversität in den Studierendengruppen (Herkunft, soziale und kulturelle Zugehörigkeit, individuelle Bildungswege, Behinderung);“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    Kooperationen

insbesondere interuniversitäre Kooperationen, internationale Kooperationen; wesentliche (Forschungs- oder Bildungs-) Kooperationen als Beispiele.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz eins, Litera l, lautet:

  1. Litera l
    Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß Paragraph 6, Ziffer 12, UG)

insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß Paragraph 33, UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Klammerausdruck „(Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 UG)“ die Wort- und Zeichenfolge „, bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 4, Absatz 5, wird folgende Kennzahl angefügt:

  1. eins Punkt C, Punkt 3
    Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“, und die Wort- und Zeichenfolge „2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2.A.10 Studienabschlussquote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 4, Absatz 9, wird folgende Kennzahl angefügt:

  1. 3 Punkt B, Punkt 3
    Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 10, wird nach der Wortfolge „Medizinische Universitäten“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 14, wird der Begriff „Summenzeilen“ durch den Begriff „Gesamtsummenzeilen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß Paragraph 11, von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß Paragraph 6, hat jedenfalls zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, wird nach der Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ die Kennzahl „1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ und nach der Kennzahl „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen“ die Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, wird die Wort- und Zeichenfolge „2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“, und die Wort- und Zeichenfolge „2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2.A.10 Studienabschlussquote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, Absatz eins, Litera l, wird der Klammerausdruck „(Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 UG)“ durch den Klammerausdruck „(Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Optionale Kennzahlen

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsDie Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis m genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).
  2. Absatz 2Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und ergänzen, und den Voraussetzungen der Absatz 3 bis 5 entsprechen.
  3. Absatz 3Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Absatz 2, setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Begründung, inwieweit durch diese optionale Kennzahl die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitert oder ergänzt werden kann,
    2. Ziffer 2
      Definition entsprechend der Systematik der Kennzahlendarstellung in Anlage 1, sowie
    3. Ziffer 3
      Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 6, Absatz eins,

Der Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl hat spätestens bis zum 30. Juni jenes Berichtsjahres zu erfolgen, das erstmals Gegenstand der Dokumentation der optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sein soll. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung. Die Änderung der Definition der Kennzahl bedarf eines neuerlichen Vorschlags sämtlicher in der Kennzahl abgebildeten Universitäten und der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

  1. Absatz 4Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis zum 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.
  2. Absatz 5Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß Paragraph 6 Punkt “,

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Kennzahlen „1.C.2 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“ und die Wort- und Zeichenfolge „2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2.A.10 Studienabschlussquote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgende Kennzahl angefügt:

„1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“

Novellierungsanordnung 22, Der bisherige Text des Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ergibt, dass Abschnitt römisch eins.1, Wissensbilanz narrativer Teil, bzw. Abschnitt römisch II, Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung, entsprechend der Maßgabe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis n bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, Absatz 6, UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, UG haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

    1.1               Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

    1.2               Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent

    1.3               Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren

    1.4               Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro

    1.5               Erlöse aus privaten Spenden in Euro“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
    1. 2 Punkt eins
      Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
    2. 2 Punkt 2
      Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
    3. 2 Punkt 3
      Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
    4. 2 Punkt 4
      Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
    5. 2 Punkt 5
      Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro
    6. 2 Punkt 6
      Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 12, Absatz 4, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „(Schnittstelle)“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie die Lieferfrist gemäß Paragraph 6, Absatz 3 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 15, Absatz eins bis 3 und 5 entfallen. Der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 15, werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:

  1. Absatz 2Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 ist mit Ausnahme der Kennzahl „1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2013, vorzulegen.
  2. Absatz 3Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012, heranzuziehen.
  3. Absatz 4Abweichend von der in Paragraph 5 a, Absatz 3, festgelegten Frist kann ein Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 spätestens bis zum 30. September 2013 vorgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 29, Anlage 1 lautet:

„Anlage 1 zu den Paragraphen 4 und 12

Definitionen der Kennzahlen gemäß den Paragraphen 4 und 12

1.A.1              Personal               [pro Universität]               (nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

Anzahl

Gesamtanzahl zum BidokVUni-Stichtag 31. Dezember

Personal

alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 BidokVUni

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Personal-kategorie

- wissenschaftliches/künstlerisches Personal

              - Professorinnen und Professoren

              - wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

                            - darunter Dozentinnen und Dozenten

                            - darunter Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV)

                            - darunter Assistenzprofessorinnen und                                                         Assistenzprofessoren (KV)

                            - darunter über F&E-Projekte drittfinanzierte                                           Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

- Allgemeines Personal

              - darunter über F&E-Projekte drittfinanziertes allgemeines Personal

              - darunter Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

              - darunter Ärztinnen und Ärzte mit ausschließlichen Aufgaben in               öffentlichen Krankenanstalten

              - darunter Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen               Krankenanstalt

Zählkategorie

- Köpfe

- Vollzeitäquivalente

1.A.2               Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)               [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]               (nach Geschlecht)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner - 31. Dezember)

Erteilung

bescheidmäßiger Ausspruch durch das Rektorat gemäß Paragraph 103, UG

Lehrbefugnis

(Habilitation)

Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches/künstlerisches Fach, das in den Wirkungsbereich der Universität fällt

Geschlecht

- Frauen

- Männer

1.A.3              Anzahl der Berufungen an die Universität               [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]               (nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger               Dienstgeber, Berufungsart)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner - 31. Dezember)

Berufung an die Universität

Besetzung (Dienstantritt) von Professuren gemäß Paragraphen 98 und 99 UG

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Herkunftsuniver-sität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber

- eigene Universität

- andere national

- Deutschland

- übrige EU

- Drittstaaten

Berufungsart

- Berufung gemäß Paragraph 98, UG

- Berufung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, UG

- Berufung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, UG

1.A.4               Frauenquoten               [pro Universität]               (nach Geschlecht, Monitoring-Kategorie, Zählkategorie)

Stichtag, Zeitraum

Stichtag 31. Dezember bzw. bei Kollegialorganen, die ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember beendet haben, die Zusammensetzung zum letzten Zeitpunkt des Tätigwerdens innerhalb des Kalenderjahres

Frauenquoten

Geschlechterrepräsentanz in ausgewählten Universitätsorganen mit besonderer Berücksichtigung der mindestens 40%-Frauenquote in Kollegialorganen

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Monitoring-Kategorie

- Universitätsrat

              - Vorsitzende oder Vorsitzender

              - sonstige Mitglieder

- Rektorat

              - Rektorin oder Rektor

              - Vizerektorinnen und Vizerektoren

- Senat

              - Vorsitzende oder Vorsitzender

              - sonstige Mitglieder

- Habilitationskommissionen

- Berufungskommissionen

- Curricularkommissionen

- sonstige Kollegialorgane

Zählkategorie

- Kopfzahlen

- Anteile in %

- Frauenquoten-Erfüllungsgrad

1.A.5               Lohngefälle zwischen Frauen und Männern               (Lohngefälle in ausgewählten Verwendungen/Gender Pay Gap)               [pro Universität]               (nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

Zeitraum

Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Lohngefälle zwischen Frauen und Männern/

Gender Pay Gap

Unterschiede in den Gehältern zwischen Frauen und Männern auf Basis aller im Kalenderjahr von der Universität geleisteten Lohn-/Gehalts-zahlungen an sämtliche Personen der ausgewählten Verwendungen; die Normierung der Gehaltszahlungen erfolgt auf Grundlage der Bildung von Jahresvollzeitäquivalenten, die Darstellung der Unterschiede erfolgt in der Form „Frauenlöhne entsprechen ...% der Männerlöhne“

ausgewählte Verwendungen

sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14 und 81 bis 83 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 BidokVUni; falls im Kalenderjahr einer dieser Verwendungskategorien bei einem der beiden Geschlechter weniger als 3 Personen (Kopfzahl) zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes für die jeweilige Verwendungskategorie anstatt des Lohngefälles die Ausprägung „n.a.“ anzuführen

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Personalkategorie

- Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (Paragraph 98, UG)

- Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)

- Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis sechs Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz 3, UG)

- Universitätsdozentin oder Universitätsdozent

- Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV)

- Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV)

Zählkategorie

- Kopfzahlen

- Lohngefälle

1.B.1              Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit               einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)               [pro Universität]               (nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Gastlandkategorie)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)

wissenschaftliches/

künstlerisches Personal

Angehörige der Universität gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, UG

Auslandsaufenthalt

ein mindestens 5-tägiger Auslandsaufenthalt zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Aufgabenbereich der betreffenden Person (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen)

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Aufenthaltsdauer

- 5 Tage bis zu 3 Monate

- länger als 3 Monate

Gastlandkategorie

- EU

- Drittstaaten

1.B.2              Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit               einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)               [pro Universität]               (nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Herkunftsland der Einrichtung)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)

Personen mit

Aufenthalt

(incoming)

sämtliche Personen, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer ausländischen Einrichtung stehen und zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste einen mindestens 5-tägigen Aufenthalt an der Universität absolvieren (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen)

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Aufenthaltsdauer

- 5 Tage bis zu 3 Monate

- länger als 3 Monate

Herkunftsland der Einrichtung

- EU

- Drittstaaten

1.C.1              Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen               Partnerinstitutionen/Unternehmen               [pro Universität]               (nach Herkunftsland der Kooperationspartner, Partnerinstitutionen/Unternehmen)

Anzahl

Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember

Kooperationsverträge

schriftliche Vereinbarung für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet abgeschlossen, die die geregelte Zusammenarbeit im Bereich Lehre, F&E/Entwicklung und Erschließung der Künste der Universität mit anderen Institutionen zum Inhalt hat, ausgenommen vertragliche Kooperationen im Drittmittelbereich

Herkunftsland der Kooperationspartner

- national

- EU

- Drittstaaten

Partnerinstitutionen/ Unternehmen

- Universitäten und Hochschulen

- Kunsteinrichtungen

- außeruniversitäre F&E-Einrichtungen

- Unternehmen

- Schulen

- nichtwissenschaftliche Medien (Zeitungen, Zeitschriften)

- Lehrkrankenhäuser

- sonstige

1.C.2              Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der               Künste in Euro               [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]               (nach Auftrag-/Fördergeber-Organisation, Sitz der Auftrag-/Fördergeber-Organisation)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Erlöse

geldmäßiger Gegenwert für erbrachte Leistungen der Universität

F&E-Projekte

Forschungsarbeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 UG, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird

Projekte der Entwicklung und Erschließung der Künste

Arbeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 UG im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird

Auftrag-/

Fördergeber-Organisation

- EU

- andere internationale Organisationen

- Bund (Ministerien)

- Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen)

- Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien)

- FWF

- FFG

- ÖAW

- Jubiläumsfonds der ÖNB

- sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Stiftungen, Fonds etc.)

- Unternehmen

- Private (Stiftungen, Vereine etc.)

- sonstige

Sitz der Auftrag-/ Fördergeber-Organisation

- national

- EU

- Drittstaaten

1.C.3              Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der               Künste in Euro               [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig, pro Investitionsbereich]

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Investitionen

Erst- und Ersatzinvestitionen

Forschungs-infrastrukturen/

Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste mit einem Anschaffungswert von EURO 100.000 inkl. USt und darüber

- Großgeräte/Großanlagen [(zB NMR Geräte, HPC)]

- Core Facilities [(zB Biobanken, Genomics)]

- Elektronische Datenbanken

- Räumliche Forschungsinfrastruktur [(zB Reinräume)]

2.A.1.              Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in               Vollzeitäquivalenten               [pro Universität, pro Curriculum]               (nach Geschlecht, Personalkategorie)

Zeitraum

Studienjahr (1. Oktober - 30. September)

Bereich Lehre

abgehaltene Lehrveranstaltungen in Semesterstunden

wissenschaftliches/

künstlerisches

Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 26, 27 und

81 bis 84 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 BidokVUni

Zeitvolumen

Der Zeitaufwand für Lehre ist auf Basis der Semesterstunden anhand folgender Typologie zu ermitteln:

Forschungsgeleiteter wissenschaftlicher Unterricht (Venia-Lehre):

1 Semesterstunde = 37,5 Stunden

Erschließungsgeleiteter künstlerischer Unterricht (ZKF, Venia-Lehre):

1 Semesterstunde = 28,75 Stunden

Sonstige wissenschaftliche und künstlerische Lehre (auch Praktika):

1 Semesterstunde = 22,5 Stunden

Vollzeitäquivalent

Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden pro Woche (Umrechnungsfaktor)

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Personalkategorie

- Professorinnen und Professoren

- Assoziierte Professorinnen und Professoren

- Dozentinnen und Dozenten

- sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

2.A.2              Anzahl der eingerichteten Studien               [pro Universität]               (nach Studienart, Studienform, Programmbeteiligung)

Anzahl

Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember

eingerichtete Studien

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien (inklusive mit anderen Universitäten oder Hochschulen gemeinsam eingerichtete Studien), die im Stichtagssemester begonnen werden können.

Ebenfalls zu berücksichtigen sind Universitätslehrgänge, deren Curriculum in Kraft getreten ist.

Studienart

- Diplomstudien

              unter Berücksichtigung der Instrumente im               Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz

- Bachelorstudien

              unter Berücksichtigung der Instrumente im               Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz

- Masterstudien

              unter Berücksichtigung der Instrumente im               Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz

- PhD-Doktoratsstudien

- andere Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin)

- angebotene Unterrichtsfächer im Lehramtsstudium

- Universitätslehrgänge für Graduierte

              unter Berücksichtigung der Instrumente

- andere Universitätslehrgänge

Studienform

- Präsenzstudien

              - davon blended-learning-Studien

              - davon fremdsprachige Studien

              - davon berufsbegleitende Studien

- Fernstudien

              - davon blended-learning-Studien

              - davon fremdsprachige Studien

              - davon berufsbegleitende Studien

Programm-beteiligung

- internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree Programme

- nationale Studienkooperationen (gemeinsame Einrichtung)

2.A.3              Durchschnittliche Studiendauer in Semestern               [pro Universität, pro Curriculum]               (nach Geschlecht, Studienart, Studienabschnitt)

Zeitraum

3 Studienjahre (jeweils 1. Oktober - 30. September)

Durchschnittliche Studiendauer in Semestern

Wert, der gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 4 UniStEV 2004 ermittelt wurde; zu berücksichtigen sind ausschließlich Abschlüsse von Bachelor-, Master- und Diplomstudien

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Studienart

- Diplomstudien mit Abschnittsgliederung

- Bachelorstudien

- Masterstudien

- Diplomstudien ohne Abschnittsgliederung

Studienabschnitt

- 1. Studienabschnitt/gesamtes Studium

- weitere Studienabschnitte (restliches Studium)

2.A.4              Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen               [pro Universität, pro Curriculum]               (nach Geschlecht, Prüfungsergebnis)

Anzahl

Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr

(1. Oktober - 30. September)

Bewerberin, Bewerber

jede Person, die zur Feststellung des Vorliegens der besonderen Zulassungsbedingungen für ein ordentliches Studium antritt

Besondere

Zulassungs-bedingungen

- Zulassungsprüfungen für künstlerische Studien (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, UG)

- Überprüfung der körperlich-motorischen Eignung für Sportwissenschaften und das Unterrichtsfach Bewegung und Sport (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, UG);

- qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und PhD-Studien (Paragraph 64, Absatz 4,, 5 und 6 UG);

- Aufnahmeverfahren gemäß Paragraph 124 b, Absatz eins und 6 UG

- Aufnahmeverfahren gemäß Paragraph 14 h, Absatz 4 bis 7 UG

- Aufnahmeverfahren gemäß Paragraph 63, Absatz 12, UG

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Prüfungsergebnis

- bestanden/erfüllt

- nicht bestanden/nicht erfüllt

2.A.5              Anzahl der Studierenden               [pro Universität]               (nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, Personenmenge)

Anzahl

Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß Paragraph 7, Absatz 6,

UniStEV 2004

Studierende

sämtliche Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Staatsangehörigkeit

- Österreich

- EU

- Drittstaaten

Studierenden-kategorie

- ordentliche Studierende

- außerordentliche Studierende

Personenmenge

- im betreffenden Wintersemester neu zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PN gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)

- bereits in früheren Semestern zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004 vermindert um Personenmenge PN)

2.A.6              Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien               [pro Universität, pro Curriculum]               (nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Zeitraum

Studienjahr (1. Oktober - 30. September)

Prüfungsaktive Studien

Prüfungsaktiv ist ein Bachelor-, Diplom- oder Masterstudium, sofern der/die Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von 8 Semesterstunden erbracht hat

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Studienart

- Diplomstudium

- Bachelorstudium

- Masterstudium

Staatsangehörigkeit

- Österreich

- EU

- Drittstaaten

2.A.7              Anzahl der belegten ordentlichen Studien               [pro Universität, pro Curriculum]               (nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Anzahl

Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß Paragraph 7, Absatz 6,

UniStEV 2004

belegte ordentliche Studien

Belegte Studien (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Studienart

- Diplomstudium

- Bachelorstudium

- Masterstudium

- Doktoratsstudium

  • Strichaufzählung
    davon PhD-Doktoratsstudium

Staatsangehörigkeit

- Österreich

- EU

- Drittstaaten

2.A.8              Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen               Mobilitätsprogrammen (outgoing)               [pro Universität]               (nach Geschlecht, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober – 30. September)

ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätspro-grammen (outgoing)

ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich)

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Gastland

- EU

- Drittstaaten

Art der Mobilitäts-programme

- CEEPUS

- ERASMUS

- LEONARDO da VINCI

- sonstige

2.A.9              Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen               Mobilitätsprogrammen (incoming)               [pro Universität]               (nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober – 30. September)

ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogram-men (incoming)

ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Staatsangehörigkeit

- EU

- Drittstaaten

Art der Mobilitätspro-gramme

- CEEPUS

- ERASMUS

- LEONARDO da VINCI

- sonstige

2.A.10              Studienabschlussquote               [pro Universität, Studienart]               (nach Geschlecht)

Zeitraum

Studienjahr (1. Oktober - 30. September)

Studienabschlussquote

Anteil der abgeschlossenen fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien oder Masterstudien an allen beendeten fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien zumindest im dritten Semester oder Masterstudien pro Berichtsstudienjahr. Studienabschlüsse innerhalb der Nachfrist des vorangegangenen Berichtsstudienjahres (ohne Meldung im Berichtsstudienjahr) werden dem Berichtsstudienjahr zugerechnet.

Studienart

- Bachelor-/Diplomstudien

- Masterstudien

Geschlecht

- Frauen

- Männer

2.B.1              Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten               [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]               (nach Geschlecht, Personalkategorie)

Stichtag

Stichtag 31. Dezember

Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 BidokVUni

Zuordnung des Personals nach Wissenschafts-/

Kunstzweigen in Vollzeit-

äquivalenten

Zuordnung der Ergebnisse der Kennzahl 1.A.1 (Vollzeitäquivalente) auf die Wissenschafts-/Kunstzweige gemäß Anlage 2 – unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird

Personalkategorie

- Professorinnen und Professoren

- drittfinanzierte wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

- sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter

Geschlecht

- Frauen

- Männer

2.B.2              Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität               [pro Universität]               (nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit)

Anzahl, Stichtag

Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß Paragraph 7, Absatz 6, UniStEV 2004 mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember

Doktorats-studierende mit Beschäftigungs-verhältnis zur Universität

Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zur Universität zum 31. Dezember

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Staatsangehörigkeit

- Österreich

- EU

- Drittstaaten

Personalkategorie

(Verwendung)

- drittfinanzierte wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

- sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter

- sonstige Verwendung

3.A.1              Anzahl der Studienabschlüsse               [pro Universität, pro Curriculum]               (nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September)

Studienabschlüsse

abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur

UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Staatsangehörigkeit

- Österreich

- EU

- Drittstaaten

Art des Abschlusses

- Erstabschluss

- Weiterer Abschluss

Studienart

- Diplomstudium

- Bachelorstudium

- Masterstudium

- Doktoratsstudium

  • Strichaufzählung
    davon PhD-Doktoratsstudium

3.A.2              Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer               [pro Universität, pro Curriculum]               (nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September)

Studienabschlüsse

abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur

UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien

Abschlüsse in der Toleranz-

studiendauer

Studienabschlüsse, welche innerhalb der Studiendauer laut Curriculum zuzüglich eines Semesters, im Fall eines Diplomstudiums zuzüglich eines Semesters je Studienabschnitt, erreicht wurden; die Studiendauer ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UniStEV 2004 zu ermitteln.

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Staatsangehörigkeit

- Österreich

- EU

- Drittstaaten

Art des Abschlusses

- Erstabschluss

- Weiterer Abschluss

Studienart

- Diplomstudium

- Bachelorstudium

- Masterstudium

- Doktoratsstudium

  • Strichaufzählung
    davon PhD-Doktoratsstudium

3.A.3              Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums               [pro Universität]               (nach Geschlecht, Gastland des Auslandsaufenthalts)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober - 30. September)

Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Abschlüsse ordentlicher Studien von Personen mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (Gastland ungleich Österreich)

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Gastland des Aus-landsaufenthaltes

- EU

- Drittstaaten

3.B.1              Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals               [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]               (nach Typus von Publikationen)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember), Zuordnung anhand des Datums der Veröffentlichung

wissenschaftliche/ künstlerische Veröffentlichungen

unter Nennung der Universität publizierte Erstauflagen von Fach- oder Lehrbüchern (ausgenommen Eigenverlag), nicht im Eigenverlag publizierte Fachzeitschriften oder Sammelwerke (ausgenommen Konferenz-Publikationen) und sonstige wissenschaftliche/künstlerische

Veröffentlichungen (darunter auch nicht-textliche wie zB Filme)

Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 BidokVUni

Typus von Publikationen

- Erstauflagen von wissenschaftlichen Fach- oder Lehrbüchern

- erstveröffentlichte Beiträge in SCI, SSCI und A&HCI-Fachzeitschriften

- erstveröffentlichte Beiträge in sonstigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften

- erstveröffentlichte Beiträge in Sammelwerken

- sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen

- künstlerische Ton-, Bild-, Datenträger

- Beiträge zu künstlerischen Ton-, Bild-, Datenträgern

- Kunstkataloge und andere künstlerische Druckwerke

- Beiträge zu Kunstkatalogen und anderen künstlerischen Druckwerken

3.B.2              Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei               wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen               [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]               (nach Geschlecht, Veranstaltungs-Typus, Vortrags-/Präsentations-Typus)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)

Vortrag oder Präsentation

Vortrag auf Grundlage einer direkten Einladung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder Vortrag/Präsentation auf Grundlage einer Bewerbung und nachfolgenden Auswahl durch die Veranstalterin oder den Veranstalter

wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltung

Kongresse, Konferenzen, Tagungen etc.

Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 BidokVUni

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Veranstaltungs-Typus

- Veranstaltungen für überwiegend inländischen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis

- Veranstaltungen für überwiegend internationalen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis

Vortrags-/

Präsentations-Typus

- Vorträge auf Einladung

- sonstige Vorträge

- Poster-Präsentationen

- sonstige Präsentationen

3.B.3              Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-,
              Options- und Verkaufsverträge               [pro Universität]               (nach Patenterteilung, Art der Verträge, Verwertungspartnerinnen und -partnern,               Verwertungs-Spin-Offs)

Anzahl

Gesamtanzahl der innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) erfolgten Neuzugänge

Patentanmeldungen

zu zählen sind Patente, die gemäß Patentgesetz 1970, gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) und in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ bzw. des PCT sind, im Berichtszeitraum angemeldet wurden, wobei jedes angemeldete Patent einzeln gezählt wird. Bei der Erteilung eines Patents nach dem EPÜ sind die nationalen Validierungen nicht einzeln zu zählen.

Darüber hinaus sind jene Prioritäts-Patentanmeldungen durch Dritte zu erfassen, die aufgrund einer Rechteübertragung durch die Universität durchgeführt werden, und der Anmeldegegenstand eine Diensterfindung der Universität gemäß Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, darstellt.

Patenterteilung

- national

- EU/EPÜ

- Drittstaaten

Lizenzverträge

Anzahl der Verträge, die die Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, Urheberrechte) betreffen. Erfasst werden nur jene Lizenzverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.

Optionsverträge

zu zählen sind Verträge betreffend die Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen. Erfasst werden nur jene Optionsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.

Verkaufsverträge

gezählt werden Verträge betreffend den Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How). Erfasst werden nur jene Verkaufsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.

Art der Verträge

- Lizenzverträge

- Optionsverträge

- Verkaufsverträge

Verwertungspartner-innen und –partner

- Anzahl der Unternehmen

- Anzahl der (außer)universitären Forschungseinrichtungen

Falls im Kalenderjahr insgesamt weniger als 3 Verwertungspartnerinnen und –partner zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes anstatt der Anzahl der Verwertungspartnerinnen und –partner die Ausprägung „n.a.“ anzuführen.

Verwertungs-Spin-Offs

Verwertungs-Spin-offs sind Unternehmensgründungen der Universität bzw. Unternehmen, an welchen die Universität direkt oder indirekt beteiligt ist bzw. Unternehmen für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren, dh. die Gründung wäre ohne Nutzung dieser Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste oder eines daraus resultierenden Schutzrechts (zB Patente, Lizenzen etc.) nicht erfolgt. Zu zählen sind Neugründungen im Berichtsjahr.

- Anzahl der Verwertungs-Spin-Offs

Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist:

4.1               Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen               [pro Universität, pro Wissenschaftszweig]

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

neu begonnene

klinische Prüfungen

im Kalenderjahr dem Rektorat gemeldete klinische Prüfungen

(systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern gemäß Paragraph 2 a, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, i.d.g.F. bzw. eines Medizinprodukts gemäß des Paragraph 3, Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, i.d.g.F.)

4.2              Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung               von klinischen Prüfungen               [pro Universität]

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gemäß Paragraph 2 a, Absatz 15,

des Arzneimittelgesetzes bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz 8, des Medizinproduktegesetzes,

aufgrund von Meldungen im Rahmen des universitätsinternen Berichtswesens

klinische Prüfung

systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern gemäß Paragraph 2 a, des Arzneimittelgesetzes bzw. eines Medizinprodukts gemäß Paragraph 3, des Medizinproduktegesetzes

Beendigung

Beendigung der klinischen Prüfung im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 4,

Arzneimittelgesetz bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz 10, des Medizinproduktegesetzes

4.3              Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt               [pro Universität]               (nach Geschlecht, Dienstgeberin oder Dienstgeber)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

Ausbildungsvertrag

Vertrag zur Absolvierung der praktischen Ausbildung in einem Sonderfach gemäß Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, i.d.g.F.

Dienstgeberin oder Dienstgeber

- Universität

- Krankenanstaltenträger

Geschlecht

- Frauen

- Männer

4.4              Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste               [pro Universität]

Zeitraum

Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

verlängerter Dienst

verlängerter Dienst gemäß Paragraph 4, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, i.d.g.F.

4.5              Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission               [pro Universität]               (nach Begutachtungstyp)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

Begutachtung

Durchführung von Beurteilungen klinischer Prüfungen und der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen unter Beachtung der einschlägigen ärzterechtlichen Bestimmungen und der relevanten internationalen Regelwerke (Deklaration von Helsinki, GCP-Guidelines)

Ethikkommission

vom Senat eingerichtete Kommission gemäß Paragraph 30, UG zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung

Begutachtungstyp

- Begutachtung im eigenen Bereich der Universität

- sonstige Begutachtung

Datenbedarfskennzahlen gemäß Paragraph 12, für sämtliche Universitäten:

1.1              Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro               [pro Universität]

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Aufwendungen in Euro

Personalaufwand gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a,, c, d, e und f der Univ. Rech-

nungsabschlussVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, [a) Löhne & Gehälter, c) Aufwendungen für Abfertigungen, d) Aufwendungen für Altersversorgung, e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge, f) Sonstige Sozialaufwendungen] ohne Berücksichtigung der Rückstellungen, gegliedert wie folgt:

- Personalaufwand für Beamtinnen und Beamte in Euro

- Personalaufwand für das übrige Bundespersonal gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UG in Euro

Bundespersonal gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UG

Bundespersonal, das am 31. Dezember 2003 an der Universität vorhanden war, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher/künstlerischer Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 132, UG) steht und unverändert weiterhin an der Universität tätig ist

1.2              Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent               [pro Curriculum]

Stichtag

Stichtag 31. Dezember

Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil

in Prozent

vollständige anteilsmäßige Zuordnung jedes Curriculums eines ordentlichen Studiums zu Wissenschaftszweigen bzw. Kunstzweigen; die Summe der Einzelzuordnungen pro Curriculum hat 100% zu ergeben.

angebotenes Curriculum

alle ordentlichen Studien, die begonnen werden können.

1.3              Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren               [pro Universität]               (nach Geschlecht, Prozessschritt, Berufungsart, Zählkategorie)

Zeitraum

Kalenderjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Geschlechter-repräsentanz

Anzahl von Frauen und Männern im jeweiligen Prozessschritt des Berufungsverfahrens

Berufungsverfahren

Verfahren gemäß Paragraph 98, UG, das zur Besetzung (Dienstantritt) von Professuren führt

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Prozessschritt

- Zusammensetzung der Kommissionen

- Zusammensetzung der Gutachterinnen und Gutachter

- Zusammensetzung der Bewerberinnen und Bewerber

- Zusammensetzung der kompletten Kandidatinnen- und

Kandidatenlisten

- Zusammensetzung der an die Gutachterinnen und Gutachter übermittelten Bewerbungen

- Zusammensetzung der durchgeführten Hearings

- Zusammensetzung der Dreiervorschläge

- Zusammensetzung der Berufenen an die Universität

Zählkategorie

- Kopfzahlen

- Anteile in %

1.4              Erlöse aus Verwertungs-Spin-Offs sowie Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen in               Euro               [pro Universität]               (nach Art der Erlöse)

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Erlöse

Die im Rechnungsjahr tatsächlich einlangenden Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs

Lizenzverträge

Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, Urheberrechte)

Optionsverträge

Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen

Verkaufsverträge

Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How)

Verwertungs-Spin-Offs

Unternehmensgründungen bzw. –beteiligungen der Universität für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren

Art der Erlöse

- Verwertungs-Spin-Offs

- Lizenzverträge

- Optionsverträge

- Verkaufsverträge

1.5              Erlöse aus privaten Spenden in Euro               [pro Universität]               (nach Spendengeber, Sitz des Spendengebers)

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Erlöse

Wert für erbrachte Geldleistungen an die Universität

Spenden

Unentgeltliche Bereitstellung von Geld durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung der Universität jeweils über einem Betrag von 3.500 Euro, mit Ausnahme jener Unternehmen, an denen die Universität beteiligt ist. Als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dürfen über Spenden finanzierte Hörsäle, Professuren o.ä. Namen von spendenden Unternehmen bzw. Privatpersonen tragen, wobei dies nicht mit der Verwendung von Firmenlogos o.ä. einhergehen darf

Spendengeber

- Privatpersonen

- Unternehmen

- Private Stiftungen

- sonstige

Sitz der Spendengeber

- national

- sonstige EU

- Drittstaaten

Datenbedarfskennzahlen gemäß Paragraph 12, für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist:

2.1              Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung               gestellt, in m²               [pro Universität]

Stichtag

Gesamtnutzfläche zum Stichtag 31. Dezember

Nutzfläche

Nutzfläche im Sinne der ÖNORM 1800, Ausgabe 1. Jänner 2002, dient der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung

Dritte

Krankenanstaltenträger oder andere Dritte wie sonstige öffentliche Stellen oder Private (auch universitätsnahe Vereine), nicht aber BIG

Lehr- und Forschungszwecke

Erfüllung der universitären Aufgaben der Lehre und Forschung sowie mittelbar damit verbundene Aufgaben (wie anteilige Verwaltung, erforderliche zusätzliche Dienstzimmer)

zur Verfügung

stellen

ausdrückliche vertragliche Widmung oder faktische Überlassung

2.2               Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden               wissenschaftlichen               Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in               Vollzeitäquivalenten und in               Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden)               dieses Personals]               [pro Universität]               (nach Geschlecht)

Zeitraum

Kalenderjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Zeitvolumen

tatsächlich erhobene oder berechnete Lehr- und Forschungskapazität

wissenschaftliches Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 26, 27 und 81 bis 84 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 BidokVUni, die in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehen

Lehre und Forschung

Lehre und Forschung im Sinne des UG einschließlich der dafür erforderlichen universitären Verwaltungstätigkeit

Klinischer Bereich

Klinischer Bereich ist der Bereich gemäß Paragraph 31, UG

Vollzeitäquivalent

tatsächliche Personalkapazität auf Basis des faktischen Beschäftigungsausmaßes aller Personen (zB. 2 zu 50% Teilzeitbeschäftigte ergeben 1 Vollzeitäquivalent)

Prozent

Anteil der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden)

Geschlecht

- Frauen

- Männer

2.3              Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten               [pro Universität]               (nach Geschlecht)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

Klinischer Bereich

Einrichtungen der Medizinischen Universität gemäß Paragraph 31, UG

Personal

- Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph eins, des Ärztegesetzes 1998

- Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß Paragraph 5, des Zahnärztegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2005,

- anderes wissenschaftliches Personal

- allgemeines Personal, davon

              - Ärztinnen und Ärzte gem. Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 5, UG

              - Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

              gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 6, UG

              - Krankenpflegepersonal gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 4, UG

Geschlecht

- Frauen

- Männer

2.4              Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro               [pro Universität]

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Klinischer Mehraufwand

Teilbetrag der Gesamtinvestitionen in der Patientenbehandlung/

-betreuung und im Gesundheitswesen, der gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, KAKuG, i.d.g.F. als Kostenersatz für Geräte an den Krankenanstaltenträger zu leisten ist

Paktierte Investitionen

Maschinen und maschinelle Anlagen sowie unmittelbar zugehörige Raumausstattungen sowie übertragene Klinikneu- und Klinikumbauten einschließlich der Ersteinrichtung und gebäudetechnische Sanierungen und Erweiterungen

- tatsächliche Ausgaben                                                                       €

- diesbezügliche Rückstellungen                                                         €

- bestehende Forderungen gegenüber dem

Krankenanstaltenträger                                                                       €

- bestehende Verpflichtungen gegenüber dem

Krankenanstaltenträger                                                                       €

2.5              Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro               [pro Universität, pro Kategorie]

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Klinischer Mehraufwand

Kostenersatz für die Leistungen des Krankenanstaltenträgers gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG, i.d.g.F, für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universität nach Abzug der wechselseitigen Leistungen der Medizinischen Universität für den Krankenanstaltenträger

laufend

Mehrkosten, die sich beim Betrieb der Krankenanstalt aus den Bedürfnissen der Lehre und Forschung ergeben

- tatsächliche Ausgaben                                                                                     €

- diesbezügliche Rückstellungen                                                                       €

- bestehende Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger               €

- bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger               €

Kategorien

- Gesamtbetrag laut Leistungsvereinbarung

- je Vertrag

2.6              Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss               [pro Universität]               (nach Geschlecht)

Zeitraum

Kalenderjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Personal

wissenschaftliches Personal mit Dienst- oder Beschäftigungs-

verhältnis (einschließlich Bundesbeamte)

nicht medizinischer Studienabschluss

Abschluss eines Hochschulstudiums außer Human- und Zahnmedizin

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Novellierungsanordnung 22, Anlage 2 lautet:

„Anlage 2 zu Paragraph 8,

Wissenschafts-/Kunstzweige

1 NATURWISSENSCHAFTEN

101 Mathematik

102 Informatik

103 Physik, Astronomie

104 Chemie

105 Geowissenschaften

106 Biologie

107 Andere Naturwissenschaften

2 TECHNISCHE WISSENSCHAFTEN

201 Bauwesen

202 Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik

203 Maschinenbau

204 Chemische Verfahrenstechnik

205 Werkstofftechnik

206 Medizintechnik

207 Umweltingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften

208 Umweltbiotechnologie

209 Industrielle Biotechnologie

210 Nanotechnologie

211 Andere Technische Wissenschaften

3 HUMANMEDIZIN, GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN

301 Medizinisch-theoretische Wissenschaften, Pharmazie

302 Klinische Medizin

303 Gesundheitswissenschaften

304 Medizinische Biotechnologie

305 Andere Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften

4 AGRARWISSENSCHAFTEN, VETERINÄRMEDIZIN

401 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

402 Tierzucht, Tierproduktion

403 Veterinärmedizin

404 Agrarbiotechnologie, Lebensmittelbiotechnologie

405 Andere Agrarwissenschaften

5 SOZIALWISSENSCHAFTEN

501 Psychologie

502 Wirtschaftswissenschaften

503 Erziehungswissenschaften

504 Soziologie

505 Rechtswissenschaften

506 Politikwissenschaften

507 Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung

508 Medien- und Kommunikationswissenschaften

509 Andere Sozialwissenschaften

6 GEISTESWISSENSCHAFTEN

601 Geschichte, Archäologie

602 Sprach- und Literaturwissenschaften

603 Philosophie, Ethik, Religion

604 Kunstwissenschaften

605 Andere Geisteswissenschaften

7 MUSIK

701 Musikleitung (Dirigieren)

702 Interpretation – vokal

703 Interpretation – instrumental

704 Jazz / Improvisation

705 Computermusik

706 Komposition

707 Tonmeister

708 Musiktherapie

709 Pädagogik / Vermittlung

8 BILDENDE/GESTALTENDE KUNST

801 Bildende Kunst

802 Bühnengestaltung

803 Design

804 Architektur

805 Konservierung und Restaurierung

806 Mediengestaltung

807 Sprachkunst

808 Transdisziplinäre Kunst

809 Pädagogik / Vermittlung

9 DARSTELLENDE KUNST

901 Schauspiel

902 Theaterregie / Musiktheaterregie

903 Film und Fernsehen

904 Tanz

905 Pädagogik / Vermittlung“

Töchterle