Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 26. August 2013 |
Teil römisch zwei |
247. Verordnung: | Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung – ZG-EKV |
Auf Grund des Paragraph 8, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, wird verordnet:
Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und zu sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:
Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhan-densein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.
Ettl Kumpfmüller