241. Verordnung der Bundesregierung über das Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates
Auf Grund des § 11 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 9, des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, wird verordnet:
Sitzungsgeld und Reisekosten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Den Mitgliedern des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 500 Euro. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.
Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen
§ 2.Paragraph 2,
Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.
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