BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 14. August 2013

Teil römisch zwei

241. Verordnung:

Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

241. Verordnung der Bundesregierung über das Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 9, des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, wird verordnet:

Sitzungsgeld und Reisekosten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 500 Euro. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

Paragraph 2,

Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.

Faymann   Spindelegger   Hundstorfer   Fekter   Heinisch-Hosek   Stöger   Karl   Berlakovich   Klug   Schmied   Bures   Töchterle