Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 12. August 2013 |
Teil römisch zwei |
236. Verordnung: | DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“ |
Aufgrund von Paragraph 34, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,, wird verordnet:
Wein darf unter der Bezeichnung “Wiener Gemischter Satz DAC” oder “Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus” ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:
Wein darf unter der Bezeichnung “Wiener Gemischter Satz DAC” oder “Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus” mit einer kleineren geographischen Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Bedingungen des Paragraph eins, entspricht. Abweichend davon ist der vorhandene Alkoholgehalt mit mindestens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben und muss der Wein nicht der Geschmacksangabe „trocken“ entsprechen. Er darf nicht vor dem ersten März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden.
Bei einem “Wiener Gemischtem Satz DAC” dürfen keine Marken oder Phantasiebezeichnungen und keine traditionellen Angaben gemäß Paragraph eins, der Weinbezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,, sowie keine weiteren Verkehrsbezeichnungen verwendet werden.
Die Bezeichnungen “DAC” ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Wiener Gemischter Satz“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz” verwendeten. Die Angabe “Wiener Gemischter Satz DAC” sowie die Angabe der kleineren geographischen Angabe als „Wien“ sind verpflichtend auf dem Vorderetikett anzugeben, wobei die kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Schriftzeichen anzugeben ist, die höchstens so groß sind wie die für „Wiener Gemischter Satz” verwendeten und mindestens so groß wie die für „DAC“ verwendeten.
Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung “Wiener Gemischtem Satz DAC” zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Wien schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
Qualitätswein aus Wien bis einschließlich des Jahrganges 2013 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dieser Verordnung gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.
Das Regionale Komitee behält sich vor, einen Beitrag einzuheben. Die Höhe des Betrages hat das Komitee festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ zu verwenden.
Berlakovich