210. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), die Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) und die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) geändert werden und die Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren aufgehoben wird
Artikel 1
Änderung der Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO)
Auf Grund der §§ 80 und 90 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 80, und 90 Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), BGBl. Nr. 441/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 441/1998, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit“ durch das Wort „hauptberuflich“ und der Ausdruck „38 Stunden“ durch den Ausdruck „20 Stunden“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit“ durch das Wort „hauptberuflich“ und der Ausdruck „38 Stunden“ durch den Ausdruck „20 Stunden“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO)
Auf Grund der §§ 75 und 90 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 75, und 90 Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), BGBl. II Nr. 450/1998, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit“ durch das Wort „hauptberuflich“ und der Ausdruck „38 Stunden“ durch den Ausdruck „20 Stunden“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit“ durch das Wort „hauptberuflich“ und der Ausdruck „38 Stunden“ durch den Ausdruck „20 Stunden“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO)
Auf Grund der §§ 74 und 90 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 74, und 90 Ziffer eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist vom Prüfungstermin zeitgerecht zu verständigen und ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zur Prüfung zu entsenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3a Abs. 7 entfällt.Paragraph 3 a, Absatz 7, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 und § 6 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und entfällt in § 6 Abs. 2 die Wortfolge „und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“.In Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und entfällt in Paragraph 6, Absatz 2, die Wortfolge „und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“.In Paragraph 8, wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die § 3 Abs. 4, §§ 5, 6 Abs. 1 u. 2 und § 8 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 3a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Die Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraphen 5, 6, Absatz eins, u. 2 und Paragraph 8, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 3 a, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V)
Auf Grund der §§ 62 Abs. 4, 63 Abs. 1 und 2 und 72 Abs. 1 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 62, Absatz 4, 63, Absatz eins, und 2 und 72 Absatz eins, Ziffer eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 6 und § 7 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“.In Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 7, wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 5 Z 2“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z 2“.In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 5 Ziffer 2, ersetzt durch den Ausdruck „§ 5 Absatz eins, Ziffer 2,
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 7 entfällt.Paragraph 6, Absatz 7, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und § 7 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 6 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Die Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 7, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 6, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V)
Auf Grund der §§ 62, 63 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 62, 63, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweisverordnung - FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweisverordnung - FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 7 entfällt.Paragraph 12, Absatz 7, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“, in Abs. 2 die Wortfolge „Den in Abs. 1 genannten zuständigen Bundesministerien“ und in Abs. 3 die Wortfolge „Den in Abs. 1 genannten Bundesministerien“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Dem in Abs. 1 genannten Bundesministerium“ und lautet in Abs. 2 der zweite Satz:„Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.“. In Abs. 4 wird die Wortfolge „der in Abs. 1 genannten Bundesministerien“ ersetzt durch die Wortfolge „des in Abs. 1 genannten Bundesministeriums“.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“, in Absatz 2, die Wortfolge „Den in Absatz eins, genannten zuständigen Bundesministerien“ und in Absatz 3, die Wortfolge „Den in Absatz eins, genannten Bundesministerien“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Dem in Absatz eins, genannten Bundesministerium“ und lautet in Absatz 2, der zweite Satz:„Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.“. In Absatz 4, wird die Wortfolge „der in Absatz eins, genannten Bundesministerien“ ersetzt durch die Wortfolge „des in Absatz eins, genannten Bundesministeriums“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“.In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 16 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Die § 13 Abs. 1 bis 4 und § 14 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 12 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Die Paragraph 13, Absatz eins, bis 4 und Paragraph 14, Absatz eins, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 12, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren
Auf Grund des § 101 Abs. 2 und 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph 101, Absatz 2, und 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren, BGBl. II Nr. 43/2005, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.Die Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2005,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.
Hundstorfer