Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 27. Mai 2013 |
Teil römisch zwei |
140. Verordnung: | Änderung der Lehrberufsliste sowie Außerkraftsetzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Stickereizeichner |
Auf Grund der Paragraphen 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2012, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Lackierer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen treten mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Lackiertechnik“ samt Lehrzeit und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen eingefügt:
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Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
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Lehrjahr |
Ausmaß |
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Lackiertechnik |
3 |
Karosseriebautechnik Maler/in und Beschichtungstechniker/in Schilderherstellung |
1. 2. 1. 1. |
voll voll voll voll |
Novellierungsanordnung 3, Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Karosseriebautechnik wird jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Lackiertechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 4, Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maler/in und Beschichtungstechniker/in sowie den Lehrberuf Schilderherstellung wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Lackiertechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Lagerlogistik und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen der Ausdruck „Lagerlogistik“ durch den Ausdruck „Betriebslogistikkaufmann/-frau“ ersetzt und entsprechend der alphabetischen Reihenfolge neu eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 2 wird der Ausdruck „Lagerlogistik“ durch den Ausdruck „Betriebslogistikkaufmann/-frau“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Großmaschinsticker, Textilmechanik, Textiltechnik – Maschentechnik und Textiltechnik – Webtechnik sowie die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen treten mit 31. Mai 2013 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Textiltechnologie“ samt Lehrzeit und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen eingefügt:
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Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
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Lehrjahr |
Ausmaß |
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Textiltechnologie |
3,5 |
Konstrukteur/in - Maschinenbautechnik - Metallbautechnik Mechatronik Metallbearbeitung Metalltechnik Produktionstechniker Strickwarenerzeuger Textilchemie Weber |
1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. |
voll voll voll voll voll voll voll voll voll |
Novellierungsanordnung 9, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur/in – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in – Schwerpunkt Metallbautechnik, Mechatronik, Metallbearbeitung, Metalltechnik, Produktionstechniker, Strickwarenerzeuger und Weber wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Textiltechnologie im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 10, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Stoffdrucker und die Bestimmungen in der bisherigen Fassung betreffend den Lehrberuf Textilchemie sowie die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen treten mit 31. Mai 2013 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Textilchemie“ samt Lehrzeit und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen eingefügt:
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Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
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Lehrjahr |
Ausmaß |
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Textilchemie |
3,5 |
Chemielabortechnik Chemieverfahrenstechnik Textilreiniger Textiltechnologie |
1. 1. 1. 1. |
voll voll voll voll |
Novellierungsanordnung 12, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Textilreiniger und Textiltechnologie wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Textilchemie im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 13, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Uhrmacher und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen treten mit 31. Mai 2013 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Uhrmacher/in – Zeitmesstechniker/in“ samt Lehrzeit und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen eingefügt:
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Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
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Lehrjahr |
Ausmaß |
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Uhrmacher/in – Zeitmesstechniker/in |
3,5 |
Konstrukteur/in - Maschinenbautechnik - Werkzeugbautechnik Metalltechnik |
1. 1. 1. |
voll voll voll |
Novellierungsanordnung 15, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur/in – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik und Metalltechnik wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Uhrmacher/in – Zeitmesstechniker/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 16, Die Bestimmungen der Ziffern 2 bis 6, 8, 9, 11, 12, 14 und 15 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.
Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stickereizeichner, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Paragraph 3, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Stickereizeichner, Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1976,, tritt unbeschadet Paragraph 3, mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können gemäß den in Paragraph eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Paragraph 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
Mitterlehner