131. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung geändert wird
Auf Grund des § 108e Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 108 e, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über die Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung, BGBl. II Nr. 336/2000, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über die Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Gutachten und Berichte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Kommission hat der Berechnung des Richtwertes (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG) und der Erstattung des Gutachtens nach § 108e Abs. 9 Z 2 ASVG die spätestens im September des laufenden Kalenderjahres verfügbaren Gebarungs- und Statistikdaten sowie kurz- und mittelfristigen Wirtschaftsprognosen zugrunde zu legen.Die Kommission hat der Berechnung des Richtwertes (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG) und der Erstattung des Gutachtens nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 2, ASVG die spätestens im September des laufenden Kalenderjahres verfügbaren Gebarungs- und Statistikdaten sowie kurz- und mittelfristigen Wirtschaftsprognosen zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Zur Vorbereitung der Erfüllung der Aufgaben nach § 108e Abs. 9 ASVG kann das Bundesminis-terium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an fachlich geeignete Personen und Institute einschlägige Aufträge, insbesondere zur Erstattung von Gutachten, vergeben.Zur Vorbereitung der Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 108 e, Absatz 9, ASVG kann das Bundesminis-terium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an fachlich geeignete Personen und Institute einschlägige Aufträge, insbesondere zur Erstattung von Gutachten, vergeben.
(3)Absatz 3,Die von der Kommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen und allen Mitgliedern sowie deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen zuzustellen.“
Hundstorfer