BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 21. Mai 2013

Teil römisch zwei

131. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

131. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 108 e, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über die Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Gutachten und Berichte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Kommission hat der Berechnung des Richtwertes (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG) und der Erstattung des Gutachtens nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 2, ASVG die spätestens im September des laufenden Kalenderjahres verfügbaren Gebarungs- und Statistikdaten sowie kurz- und mittelfristigen Wirtschaftsprognosen zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Zur Vorbereitung der Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 108 e, Absatz 9, ASVG kann das Bundesminis-terium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an fachlich geeignete Personen und Institute einschlägige Aufträge, insbesondere zur Erstattung von Gutachten, vergeben.
  3. Absatz 3,Die von der Kommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen und allen Mitgliedern sowie deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen zuzustellen.“

Hundstorfer