BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 13. Mai 2013

Teil römisch zwei

127. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ)

127. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, der Paragraphen 23 und 36 a Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, sowie des Paragraph 106 c, Absatz 2, des Außerstreitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige Ausweise

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung können nach Maßgabe der jeweiligen ausbildungs- bzw. aufgabenmäßigen Erfordernisse gemäß den folgenden Maßgaben jeweils als ‚Ausweis‘ bezeichnete Kunststoffkarten
    1. Ziffer eins
      an die in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehenden Personen (Anlage 2); und
    2. Ziffer 2
      an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, beschäftigten Personen (Anlage 3)
    ausgestellt werden.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Verwaltungsassistentin, Verwaltungsassistent.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden/Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter vergleiche Paragraph 60, Absatz 2 b, BDG 1979). Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, ist der Schriftzug ‚Nummer‘ anzuführen. Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familiengerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte.
  4. Absatz 4,Personen, die auf Grund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ (Anlage 4) für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, ist der Schriftzug ‚Nummer‘ anzuführen; als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherige Anlage erhält die Bezeichnung „Anlage 1“; die angeschlossenen Anlagen 2, 3 und 4 werden neu angefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Paragraph 7 a, samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2013, treten mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 in Kraft.“

Karl