BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 14. März 2013

Teil römisch drei

91. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

91. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,) ganz oder teilweise zurückgezogen:

Polen:

Am 4. März 2013 teilte die Regierung der Republik Polen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte1 zu Artikel 7 und 38 zurückzuziehen.

Syrien:

Am 13. Juni 2012 teilte die Regierung der Syrischen Arabischen Republik dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte2 zu Artikel 20 und 21 zurückzuziehen.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993.

2  Kundgemacht in BGBl. Nr. 359/1994.