BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 9. Jänner 2013

Teil römisch drei

7. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

7. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2012,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Nicaragua

7. September 2012

Uruguay

9. Februar 2012

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben diese Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Nicaragua:

Die Republik Nicaragua hat die Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten des Außenministeriums als zuständige Behörde zur Ausstellung der relevanten Dokumente bestimmt.

Uruguay: Zuständige Behörde gem. Artikel 6 :

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Weiteren Mitteilungen der niederländischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten ihre Behörden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Andorra1:

Die zuständigen Behörden zur Ausstellung einer Apostille gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens sind:

China:

Am 18 April 2012 hat China folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong2 abgegeben:

Das Büro des Staatsekretärs für Verwaltung („Office of the Chief Secretary for Administration”) der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong ("HKSAR") der Volksrepublik China hat die weitere Ehre mitzuteilen, dass, zur Befolgung der Empfehlung der Sonderkommission über die praktische Anwendung des Haager Apostillen Übereinkommens, mit Wirksamkeit vom 23. Juli 2012 das „Apostille Service Office“ der Justiz der Sonderverwaltungsregion Hongkong durch die Anbringung folgenden Vermerks am oberen Rand der Apostille die beschränkte Wirkung der Apostille angibt:

"Diese Apostille bestätigt nur die Unterschrift, die Berechtigung des Unterzeichners und das darauf angebrachte Siegel oder den darauf angebrachten Stempel. Sie bestätigt nicht den Inhalt der Urkunde, für die sie ausgestellt wurde."

Abgesehen von der Einfügung der obgenannten Erklärung gibt es keine weitere Änderung der Apostille.

Kolumbien3:

Seit 8.Oktober 2007 hat Kolumbien eine neue Apostille eingeführt. Ihre grundlegenden Merkmale sind wie folgt:

Niederlande4: Die zuständigen Behörden für Bonaire, Sint Eustatius und Saba:

Der Gouverneur („Gezaghebber“) der Insel sowie der amtierende Gouverneur der Insel („waarnemend Gezaghebber“) von Bonaire sind berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu unterzeichnen, die auf der Insel Bonaire ausgestellt wurden.

Der Inselgouverneur („Gezaghebber“) und der amtierende Inselgouverneur („waarnemend Gezaghebber“) von Sint Eustatius sind berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu unterzeichnen, die auf der Insel Sint Eustatius ausgestellt wurden.

Die Inselgouverneur („Gezaghebber“) und der amtierende Gouverneur („waarnemend Gezaghebber“) von Saba sind berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu unterzeichnen, die auf der Insel Saba ausgestellt wurden.

Zuständige Behörden für Sint Maarten:

Spanien5: Zuständige Behörde gem. Artikel 6 :

Die zuständigen Beamten und Behörden, die für die Zwecke der Apostille bestimmt wurden, sind die Folgenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Apostille auf amtlichen Urkunden werden die folgenden bestimmt:
    1. Litera a
      Regierungssekretäre der Obersten Gerichtshöfe („Secretarios de Gobierno de los Tribunales Superiores de Justicia“) und der Städte Ceuta und Melilla oder ihre gesetzlichen Vertreter sowie Beamte, an die die letzteren innerhalb des jeweiligen Regierungssekretariats delegieren können;
    2. Litera b
      Der Leiter des Referats des Justizministeriums, dem man zu einem bestimmten Zeitpunkt die Befugnisse im Bereich Information und Bürgerteilnahme übertragen hat oder wer auch immer ihn gesetzlich vertreten kann, sowie jene Personen, an die diese delegieren können;
    3. Litera c
      Die Regionalmanager der Regionalmanagementbüros („Gerencias Territoriales“), über die das Justizministerium in ganz Spanien verfügt oder ihre gesetzlichen Vertreter oder solche Personen, an die die vorherigen innerhalb der genannten Büros delegieren können;
    4. Litera d
      Die Dekane der Notariatsausbildungsstätten oder die, die anstelle dieser gemäß den Vorschriften handeln oder andere öffentliche Notare, an die die vorherigen delegieren können.
    Die in diesem Abschnitt genannten Behörden und Ämter können ohne Unterschied die einzelnen Beglaubigungen durchführen oder Apostillen auf Urkunden anbringen, festgelegt in Artikel eins, Absatz 2, des Königlichen Dekrets [1497/2011, vom 24. Oktober, welches die zuständigen Beamten und Behörden bestimmt, um die einzelnen Beglaubigungen durchzuführen oder Apostillen (Bundesgesetzblatt Nr. 276 vom 16. November 2011)] anzubringen, unabhängig davon, wo in Spanien solche Urkunden ausgestellt wurden.
    Das Königliche Dekret enthält Bestimmungen welche Urkunden als "öffentliche Urkunden" angesehen werden.6
  2. Ziffer 2
    Apostillen auf gerichtlichen Urkunden: Die Befugnis für die Durchführung der einzelnen Beglaubigung oder Apostille auf gerichtlichen Urkunden wurde, unabhängig vom Ort der Erstellung solcher Urkunden in Spanien, an folgende Behörden übertragen (mit Ausnahme der in Paragraph 4, vorgesehenen Satzung):
    1. Litera a
      Regierungssekretäre der Obersten Gerichtshöfe („Secretarios de Gobierno de los Tribunales Superiores de Justicia“) und der Städte Ceuta und Melilla, oder ihre gesetzlichen Vertreter, sowie Beamte, an die die vorherigen innerhalb des jeweiligen Regierungssekretariats delegieren können;
    2. Litera b
      Der Leiter der Einheit des Justizministeriums, welchem zu einem bestimmten Zeitpunkt die Befugnisse im Bereich der Information und Unterstützung der Bürger übertragen wurden oder wer auch immer ihn gesetzlich vertreten darf, sowie jene Personen, an die der vorherige delegieren kann.
    3. Litera c
      Die Regionalmanager der Regionalmanagement-Büros („Gerencias Territoriales“), über die das Justizministerium in ganz Spanien verfügt oder ihre gesetzlichen Vertreter, oder solche Personen, an die die vorherigen innerhalb des jeweiligen, innerhalb der genannten Büros, delegieren können;
  3. Ziffer 3
    Apostille auf notariellen Urkunden: Die Befugnis liegt bei den Dekanen der notariellen Universitäten oder bei denen, die an ihre Stelle die Vorschriften erfüllen oder anderen öffentlichen Notare, an die die vorherigen delegieren können, unabhängig davon, wo in Spanien solche Urkunden ausgestellt wurden.
  4. Ziffer 4
    Dokumentenapostillen, ausgestellt von den Justizbehörden oder Beamten des Obersten Gerichts und des Obersten Gerichtshofs: Zuständig für durch das betreffende Gericht ausgestellte Urkunden sind nur die Regierungssekretäre („Secretario de Gobierno“) des zuständigen Gerichts oder ihre gesetzlichen Stellvertreter sowie Beamte, an die die vorherigen delegieren können.
  5. Ziffer 5
    Apostillen auf anderen öffentlichen Urkunden: die übrigen öffentlichen Urkunden können Gegenstand einer Einzel-Beglaubigung oder einer nach Wahl des Bürgers sowohl in Papierform als auch elektronisch ausgestellten Apostille durch eine der oben in Teil 1 genannten Behörden sein.

Ebenfalls begründet und regelt das obgenannte Königliche Dekret in Kapitel römisch zwei das Format und die Registrierung der Apostille, sowohl in Papier als auch in elektronischer Form.

Die einzige Übergangsbestimmung des obgenannten Königlichen Dekrets begründet, dass die durch das zentrale Melderegister ausgestellte Dokumentenapostille, gemäß den in Artikel 2 (Dokumentenapostille) enthaltenen Bestimmungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes 20 aus 2011, vom 21. Juli über das zentrale Melderegister und in Folge durch Artikel eins, des Königlichen Dekrets (Verwaltungsdokumentenapostille) geregelt werden soll.

Kontaktdaten:

Oficialía Mayor-Legalizaciones

Ministerio de Justicia

Plaza de Benavente Nº 3

28.071-MADRID

Spanien

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 180/2011.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 172/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 81/2006.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 72/2001, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 154/2005.

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 180/2011.

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 264/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 180/2011.

6 Die Liste der Bestimmungen ist unter http://www.hcch.net abrufbar.