Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 27. Februar 2013 |
Teil römisch drei |
57. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2004,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2011,) abgegeben:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Montenegro |
9. Februar 2012 |
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Serbien |
26. März 2012 |
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Artikel 3, Absatz 5, Litera a und Anhang römisch drei des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang römisch zwei erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.
Ferner hat Spanien am 16. Februar 2011 gemäß Anhang römisch drei des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr für die Einhaltung der Reduzierung der Emissionen von Stoffen, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, gewählt.
Faymann