Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 27. Februar 2013 |
Teil römisch drei |
56. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2004,, letzte Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2011,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Montenegro |
30. Dezember 2011 |
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Serbien |
26. März 2012 |
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Spanien1 |
21. September 2011 |
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Artikel 3, Absatz eins und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang römisch sechs erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.
Faymann
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.f].