BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 27. Februar 2013

Teil römisch drei

56. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

56. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2004,, letzte Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2011,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Montenegro

30. Dezember 2011

Serbien

26. März 2012

Spanien1

21. September 2011

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Artikel 3, Absatz eins und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang römisch sechs erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.f].